Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 143 II 113 KI-generiert

Federal Court Upholds Detention Duration in Successive Immigration Removal Proceedings

Geschäftsnummer BGE 143 II 113
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An Algerian national entered Switzerland illegally in 2003 and applied for asylum, which was rejected, leading to a deportation order. He did not comply and remained in Switzerland illegally, resulting in multiple criminal convictions. After a series of detentions and escapes, he married a Swiss citizen in 2009, which temporarily granted him legal residency. However, after the marriage ended and his residency permit was not renewed, the authorities in the Canton of Aargau attempted to deport him again. The man resisted cooperation with the deportation process, leading to another order for detention. In 2016, the Swiss authorities placed him in deportation detention, which the Federal Tribunal reviewed following his appeal against the detention order and the associated legal proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 79 Abs. 1 und 2 AuG; Maximaldauer von ausländerrechtlicher Haft; Anrechnung von früheren Haftzeiten nach zwischenzeitlicher Entlassung. Zwecks Berechnung der maximal zulässigen Gesamtdauer von ausländerrechtlicher Haft sind die Haftzeiten bei mehrfacher Inhaftierung im Rahmen von ein und demselben Ausweisungsverfahren zusammenzurechnen. Anders verhält es sich dagegen, wenn die Haftanordnung im Rahmen eines neuen, von früheren Vorgängen unabhängigen Ausweisungsverfahrens erfolgt. Diesfalls beginnen die gesetzlichen Fristen von Neuem zu laufen und eine Inhaftierung ist wieder im vollen Ausmass der vorgesehenen Maximaldauer zulässig. Ein neues Ausweisungsverfahren liegt namentlich dann vor, wenn ein früheres Verfahren etwa durch erfolgreiche Ausschaffung oder freiwillige Ausreise des Ausländers abgeschlossen wurde und dieser nach einer erneuten Einreise in die Schweiz abermals weggewiesen wird. Gleiches gilt aber auch, wenn eine ausländische Person während eines laufenden Ausweisungsverfahrens ein Aufenthaltsrecht für die Schweiz erhält, die zuvor ausgesprochene Wegweisung somit dahinfällt, der Ausländer seinen Aufenthaltstitel zu einem späteren Zeitpunkt jedoch wieder verliert und es dann zu einer erneuten Wegweisung kommt. (E. 3.1-3.3)

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Abschiebung administrative Versorgung Aufenthaltsbewilligung Vollstreckungsverfahren ausländische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 79 Abs. 1 AuG
3.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG (SR 142.20) dürfen die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Art.
Art. 78 AuG
75-77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
Art. 79 Abs. 2 AuG
Die maximale Haftdauer kann indes nach Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn (lit.
Art. 79 AuG
Im gleichen Sinne wird auch in der Literatur der Standpunkt vertreten, dass erstandene ausländerrechtliche Haft nur (aber immerhin) dann auf die Gesamthaftdauer nach Art. 79 AuG und die Maximalhaftdauer der jeweiligen Haftart angerechnet werde, soweit dasselbe Aus- oder Wegweisungsverfahren betroffen sei.
Art. 66 al. 1 LTF
This provision was applied in the final order regarding the distribution of court costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision was applied in the final order regarding the distribution of court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (30)

2C_275/2026 (2026-06-12)
Lawfulness of extending deportation detention beyond six months due to lack of cooperation and foreseeable removal.
«…a=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-II-313%3Ade&number_of_ranks=0#page313) E. 3.1.1; [143 II 113](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
AUS.2025.110 (2025-10-08) · bs
Migration Office v. Individual: Extension of Deportation Detention Upheld
«…änderrechtlich begründeten Inhaftierung gestützt auf die siebenjährige Landesverweisung neu zu laufen begonnen hat (BGE 143 II 113 E. 3; Zünd, a.a.O., Art. 79 AIG N 4). **5.** **5.1** Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und v…»
AUS.2025.93 (2025-08-15) · bs
Custody Retention for Non-Cooperation in Identity Verification for Deportation
«…en. Bei dieser Ausgangslage hat die 18-Monats-Frist nach seiner erneuten Einreise neu zu laufen begonnen (vgl. dazu BGE 143 II 113 E. 3.2; Marcone, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und lntegrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, B…»
2C_211/2025 (2025-08-04)
«…a=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-II-313%3Ade&number_of_ranks=0#page313) E. 3.1.1; [143 II 113](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
2C_282/2025 (2025-07-30)
«…. 4.2.1; vgl. Urteile 2C\_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.2; 2C\_1091/2016 vom 23. Dezember 2016 [nicht publ. in [BGE 143 II 113](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
AUS.2025.74 (2025-07-11) · bs
Immigration Detention Extension Affirmation Following Criminal Convictions
«…änderrechtlich begründeten Inhaftierung gestützt auf die siebenjährige Landesverweisung neu zu laufen begonnen hat (BGE 143 II 113 E. 3; Zünd, a.a.O., Art. 79 AIG N 4). **5.** **5.1** Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und v…»
60/2025/14 (2025-04-15) · sh
Detainee Appeal Delay Does Not Justify Extension of Pre-Removal Detention Beyond Statutory Maximum
«…Art. 79 Abs. 2 AIG kann sie um bis zu zwölf Monate verlängert werden (vgl. BGE 147 II 49 E. 5.4.2; 145 II 313 E. 3.1.1; 143 II 113 E. 3.1). 4. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Ge…»
WPR.2025.30 (2025-04-14) · ag
Detention Extension for Illegal Entrant with Rejected Asylum Claim
«…ren damit beendet wurde, ist die damals abgesessene Haftzeit von 23 Tagen im aktuellen Verfahren nicht anzurechnen (BGE 143 II 113, Erw. 3.2). Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewil- ligten Haft bereits seit sechs…»
AUS.2025.39 (2025-04-11) · bs
Custody Extension Upheld for Deportation of Convicted Alien Risking Absconding
«…änderrechtlich begründeten Inhaftierung gestützt auf die siebenjährige Landesverweisung neu zu laufen begonnen hat (BGE 143 II 113 E. 3; Zünd, a.a.O., Art. 79 AIG N 4). **5.** **5.1** Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und v…»
AUS.2024.78 (2025-01-09) · bs
Administrative Detention Extension for Deportation Upheld
«…änderrechtlich begründeten Inhaftierung gestützt auf die siebenjährige Landesverweisung neu zu laufen begonnen hat (BGE 143 II 113 E. 3; Zünd, a.a.O., Art. 79 AIG N 4), wobei die Maximaldauer von 18 Monaten ohnehin noch länger nicht erreicht ist. **…»
2C_585/2024 (2024-12-20)
«…), kann die Haft um 12 Monate auf maximal 18 Monate verlängert werden (vgl. zum Ganzen auch BGE 145 II 313 E. 3.1.1; 143 II 113 E. 3.1; ferner die Urteile 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.5; 2C_512/2020 vom 15. Juli 2020 E. 3.6; 2C_386/2020 vom…»
WPR.2024.119 (2024-12-18) · ag
Extended Detention of Undocumented Individual with Theft Convictions Upheld
«…ren damit beendet wurde, ist die damals abgesessene Haftzeit von 23 Tagen im aktuellen Verfahren nicht anzurechnen (BGE 143 II 113, Erw. 3.2). Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewil- ligten Haft bereits seit drei M…»
100 2024 309 (2024-11-04) · be
Extension of Administrative Detention for Deportation of Convicted Migrant Delayed by Foreign State's Requirements
«…angeordnete Weg- weisung (vorne E. 2.3) bisher nicht vollzogen wurde, sind diese Haftzeiten zusammenzurechnen (vgl. BGE 143 II 113 E. 3.2). Mit der umstrittenen Ver- längerung bis 9. Dezember 2024 wird die zulässige Haftdauer von sechs Mo- naten dahe…»
AUS.2024.61 (2024-10-31) · bs
Asylum Seeker Detention for Non-Cooperation with Deportation
«…Verwirklichung von neuen Haftgründen oder der Wegfall der bisherigen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (so auch BGE 143 II 113 E. 3.2). Diese Rechtsprechung lässt sich entgegen der Auffassung des Beurteilten nicht auf die Durchsetzungshaft übertr…»
AUS.2024.56 (2024-10-17) · bs
Detention of Convicted Alien Flight Risk Pending Identification and Deportation
«…egründeten Inhaftierung (hauptsächlich gestützt auf die siebenjährige Landesverweisung) neu zu laufen begonnen hat (BGE 143 II 113 E. 3; Zünd, a.a.O., Art. 79 AIG N 4), wobei die Maximaldauer von 18 Monaten ohnehin noch länger nicht erreicht ist, zum…»

Volltext

Urteilskopf

143 II 113

10. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

2C_1091/2016 vom 23. Dezember 2016

Regeste

Art. 79 Abs. 1 und 2 AuG; Maximaldauer von ausländerrechtlicher Haft; Anrechnung von früheren Haftzeiten nach zwischenzeitlicher Entlassung.

Zwecks Berechnung der maximal zulässigen Gesamtdauer von ausländerrechtlicher Haft sind die Haftzeiten bei mehrfacher Inhaftierung im Rahmen von ein und demselben Ausweisungsverfahren zusammenzurechnen. Anders verhält es sich dagegen, wenn die Haftanordnung im Rahmen eines neuen, von früheren Vorgängen unabhängigen Ausweisungsverfahrens erfolgt. Diesfalls beginnen die gesetzlichen Fristen von Neuem zu laufen und eine Inhaftierung ist wieder im vollen Ausmass der vorgesehenen Maximaldauer zulässig. Ein neues Ausweisungsverfahren liegt namentlich dann vor, wenn ein früheres Verfahren etwa durch erfolgreiche Ausschaffung oder freiwillige Ausreise des Ausländers abgeschlossen wurde und dieser nach einer erneuten Einreise in die Schweiz abermals weggewiesen wird. Gleiches gilt aber auch, wenn eine ausländische Person während eines laufenden Ausweisungsverfahrens ein Aufenthaltsrecht für die Schweiz erhält, die zuvor ausgesprochene Wegweisung somit dahinfällt, der Ausländer seinen Aufenthaltstitel zu einem späteren Zeitpunkt jedoch wieder verliert und es dann zu einer erneuten Wegweisung kommt. (E. 3.1-3.3)

Sachverhalt ab Seite 114

BGE 143 II 113 S. 114

A. Der 1980 geborene algerische Staatsangehörige A. reiste am 31. März 2003 illegal in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Am 8. April 2003 trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) auf das Asylgesuch nicht ein und es wies A. aus der Schweiz weg. Ein hiergegen erhobener Rekurs wurde von der damaligen Asylrekurskommission am 9. August 2003 abgewiesen. A. kam jedoch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb illegal im Land, wo er mehrfach strafrechtlich verurteilt werden musste.

Am 13. April 2007 ordnete die zuständige Migrationsbehörde des Kantons Luzern gegen ihn zuerst Ausschaffungs- und anschliessend Durchsetzungshaft an. Anlässlich eines Spitalaufenthaltes konnte A. am 18. Dezember 2007 aus der Durchsetzungshaft fliehen. Am 8. April 2008 konnte er gefasst und zwecks Vollzug von weiteren zwischenzeitlich verwirkten Strafen inhaftiert werden. Nach der

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Entlassung aus dem Strafvollzug wurde A. vom 24. April 2008 bis zum 23. Mai 2008 erneut in migrationsrechtliche Durchsetzungshaft versetzt. Nachdem er aus der Administrativhaft freigelassen worden war, trat A. erneut strafrechtlich in Erscheinung, worauf er am 1. Juli 2008 abermals verhaftet wurde und bis am 9. Oktober 2008 in strafrechtlicher Haft verblieb. Am 9. Oktober 2008 wurde er aus dem Strafvollzug entlassen, jedoch von der Migrationsbehörde des Kantons Luzern sogleich in Ausschaffungs-/Durchsetzungshaft genommen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern bestätigte mit Urteil vom 10. Oktober 2008 die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung bis zum 8. Januar 2009.

Aufgrund der bevorstehenden Eheschliessung mit einer Schweizer Staatsangehörigen wurde A. indes aus der Durchsetzungshaft entlassen. Am 30. Januar 2009 heiratete A. die Schweizerin und am 13. Februar 2009 kam ein gemeinsamer Sohn zur Welt. Gestützt auf die Ehe erteilte das Migrationsamt des Kantons Zug (Wohnkanton der Gattin) A. eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 30. Januar 2011 verlängert wurde.

B. Nachdem A. und seine Gattin zwischenzeitlich in den Kanton Aargau umgezogen waren, erlangte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 13. Dezember 2011 Kenntnis von einer Aktennotiz der Wohnsitzgemeinde U. vom 14. September 2011, wonach die Ehegatten bereits seit längerer Zeit nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft zusammenwohnen. Per 4. Juni 2013 wurde die Ehe von A. mit seiner schweizerischen Gattin geschieden. Bereits am 8. März 2013 wurde ein weiteres Kind von A. mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Marokkanerin geboren.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte das MIKA mit Verfügung vom 3. April 2012 die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A. ab und wies es den Betroffenen aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des MIKA am 25. Juni 2012 ab. Der Einspracheentscheid erwuchs am 2. August 2012 unangefochten in Rechtskraft, worauf das MIKA A. erneut anwies, die Schweiz bis spätestens am 2. Oktober 2012 zu verlassen. Der Betroffenene kam dieser Verpflichtung jedoch abermals nicht nach. Während der Verbüssung einer strafrechtlichen Haft weigerte er sich zudem am 13. Februar 2015, die notwendigen Formulare zur Beschaffung eines algerischen Einreisedokuments zu unterzeichnen. Das MIKA ersuchte daraufhin das SEM um Gewährung von Vollzugsunterstützung. Am 6. Oktober 2016 teilte das SEM

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mit, die algerischen Behörden hätten den Gesuchsgegner als algerischen Staatsangehörigen anerkannt; zwecks Ausstellung eines Ersatzreisepapiers sei A. der algerischen Vertretung zuzuführen.

Am 13. Oktober 2016 verfügte das MIKA, A. werde ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug, d.h. per 15. Oktober 2016, für die Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft genommen. Mit Urteil vom 18. Oktober 2016 bestätigte der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau die Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 14. Januar 2017, 12.00 Uhr.

C. Mit Eingabe datiert vom 28. November 2016 (Eingang beim Bundesgericht am 1. Dezember 2016) führt A. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er stellt im Wesentlichen den Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau sowie die angeordnete Ausschaffungshaft seien aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. (...)

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG (SR 142.20) dürfen die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Art. 75-77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Die maximale Haftdauer kann indes nach Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn (lit. a) die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder wenn sich (lit. b) die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert. Diese Regelung steht in Übereinstimmung mit Art. 15 Ziff. 5 und Ziff. 6 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Europäische Rückführungsrichtlinie; ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008 S. 98; vgl. Art. 2 Ziff. 1 des Bundesbeschlusses vom 18. Juni 2010 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der

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EG-Rückführungsrichtlinie, in Kraft seit 1. Januar 2011, AS 2010 5925, BBl 2009 8881).

Somit resultiert für einen volljährigen Ausländer eine maximal mögliche Haftdauer von 18 Monaten. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, er habe sich - mit Unterbrüchen - bereits vom 13. April 2007 bis zum 8. Januar 2009 während insgesamt ca. 16 Monaten in ausländerrechtlicher Haft befunden. Durch die mit dem angefochtenen Entscheid angeordneten weiteren drei Monate Ausschaffungshaft ergebe sich so gemäss seiner Berechnung eine gesamte Haftdauer von 19 Monaten, was den gesetzlichen Maximalrahmen überschreite.

3.2 In BGE 140 II 1 E. 5.2 S. 3 bestätigte das Bundesgericht seine früheren Entscheide, wonach es möglich ist, gegen einen Ausländer nach einer allfälligen Freilassung aus der Ausschaffungshaft im Rahmen desselben Verfahrens erneut ausländerrechtliche Haft anzuordnen, soweit sich die Umstände massgeblich verändert haben. Als Beispiel wird genannt, dass neue Haftgründe zu Tage treten oder dass die bisherige Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs dahingefallen ist. Zu den Fragen, ob diesfalls die maximale Haftdauer von Neuem zu laufen beginnt oder ob die erneute Haftanordnung sowie die bereits ausgestandene Haft zusammenzurechnen sind, äussert sich der genannte Entscheid jedoch nicht.

In BGE 133 II 1 E. 4 f. S. 2 ff. beschäftigte sich das Bundesgericht aber mit einer Revision des damaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121; in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 2007): Mit Anhang Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AS 2006 4745, 4767; BBl 2002 6845; in Kraft gewesen ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007) wurde im Rahmen einer Neuregelung der ausländerrechtlichen Haft die maximale Dauer der altrechtlichen Ausschaffungshaft von neun auf 18 Monate verlängert, wobei diese Neuregelung auch auf Fälle Anwendung fand, in denen die Haft zwar vor dem 1. Januar 2007 angeordnet, jedoch danach verlängert wurde. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht fest, dass sich alt- und neurechtliche Regelung der Ausschaffungshaft in Zweck, Ausgestaltung und Voraussetzungen weitestgehend decken würden, weshalb es sich grundsätzlich rechtfertige, eine vor dem Inkrafttreten der verschärften Zwangsmassnahmen bereits ausgestandene Ausschaffungshaft auf die neue maximale Haftdauer

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anzurechnen. Anders könne es sich aber in jenen Fällen verhalten, in denen zwischen der alten und der neuen Haft eine deutliche bzw. klare Zäsur bestehe, namentlich wenn der Betroffene seit der altrechtlichen Festhaltung die Schweiz verlassen habe oder ausgeschafft worden sei und hernach erneut in die Schweiz gelange, so dass im Resultat ein neues Wegweisungsverfahren (oder allenfalls ein neuer Haftgrund) vorliege mit der Folge, dass gegenüber dem Betroffenen wiederum (neue) Zwangsmassnahmen angeordnet werden könnten ( BGE 133 II 1 E. 5.2 S. 5 f. m.w.H.).

Im gleichen Sinne wird auch in der Literatur der Standpunkt vertreten, dass erstandene ausländerrechtliche Haft nur (aber immerhin) dann auf die Gesamthaftdauer nach Art. 79 AuG und die Maximalhaftdauer der jeweiligen Haftart angerechnet werde, soweit dasselbe Aus- oder Wegweisungsverfahren betroffen sei. Sei ein Aus- oder Wegweisungsverfahren demgegenüber entweder durch Vollzug oder durch Aufhebung der Entfernungsmassnahme definitiv beendet worden, und werde später ein neues Vollzugsverfahren eröffnet, so stehe hierfür wieder die volle Haftdauer zur Verfügung. Eine solche Konstellation liege etwa vor, wenn ein Ausländer nach einer erfolgreichen Ausschaffung oder einer freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland abermals in die Schweiz einreise und hier erneut weggewiesen werde. Gleiches sei der Fall, wenn der Ausländer ein beständiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhalte, dieses jedoch später wieder verliere und in der Folge gegen ihn ein erneutes Entfernungsverfahren angestrebt werde (MARTIN BUSINGER, Ausländerrechtliche Haft - Die Haft nach Art. 75 ff. AuG, 2015, S. 74 f.; vgl. auch ZÜND in: Migrationsrecht, Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], 4. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 79 AuG; GÖKSU in: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] - Handkommentar, Caroni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], 2010, N. 3 zu Art. 79).

Die differenzierende Betrachtungsweise der Lehre, welche sich an der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis zum früheren Recht orientiert, erscheint auch im Geltungsbereich des aktuellen Ausländergesetzes sachgerecht: Einerseits kann die gesetzlich vorgesehene Beschränkung der maximalen Haftdauer nur dann Wirksamkeit entfalten, wenn die Haftdauer bei mehrfacher Inhaftierung im Rahmen von ein und demselben Ausweisungsverfahren zusammengerechnet wird; ansonsten könnte die Ausschaffungshaft durch eine vorübergehende Entlassung beliebig verlängert werden. Umgekehrt erhellt aber ebenfalls, dass sich die für ein Ausweisungsverfahren vorgesehene

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Maximaldauer der Haft nicht auch auf sämtliche zukünftigen Ausweisungsverfahren betreffend dieselbe Person beziehen kann: Konnte ein Ausweisungsverfahren etwa durch erfolgreiche Ausschaffung oder freiwillige Ausreise des Ausländers abgeschlossen werden und wird dieser nach einer erneuten Einreise in die Schweiz abermals weggewiesen, so beginnt ein von früheren Vorgängen unabhängiges neues Ausweisungsverfahren, welches eine erneute Inhaftierung im Rahmen der von Neuem zu laufen beginnenden gesetzlichen Fristen erlaubt. Gleich muss es sich verhalten, wenn ein früheres Ausweisungsverfahren aus anderen Gründen als einer Ausreise der ausländischen Person abgeschlossen wurde. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn eine ausländische Person während des Ausweisungsverfahrens einen Aufenthaltstitel für die Schweiz erhält, welcher die zuvor ausgesprochene Wegweisung dahinfallen lässt. Diesfalls wird das laufende Wegweisungsverfahren unmittelbar und dauerhaft beendet. Verliert der Ausländer seinen Aufenthaltstitel zu einem späteren Zeitpunkt wieder und kommt es dann zu einer erneuten Wegweisung, so beginnt damit ein gänzlich neues Ausweisungsverfahren.

3.3 Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2009 eine Schweizerin heiratete und im Hinblick auf die Eheschliessung aus der Ausschaffungshaft entlassen wurde. Gestützt auf die Ehe erhielt er sodann eine Aufenthaltsbewilligung, welche bis zum 30. Januar 2011 gültig gewesen ist. Mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wurde das vorherige Wegweisungsverfahren gegenstandslos und damit definitiv beendet. Als der Beschwerdeführer später, nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, sein Aufenthaltsrecht wieder verlor und er in der Folge mit Verfügung der zuständigen Migrationsbehörde des Kantons Aargau vom 3. April 2012 aus der Schweiz weggewiesen wurde, begann damit ein neues Ausweisungsverfahren, welches in keiner Weise mehr mit dem früheren Wegweisungsbeschluss des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 8. April 2003 im Rahmen des damaligen Asylverfahrens in Zusammenhang steht. Entsprechend sind auch die im früheren Verfahren ausgestandenen Haftzeiten des Beschwerdeführers im vorliegenden, neuen Wegweisungsverfahren nicht mehr zu beachten. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich demnach als unbegründet. Ebenso erhellt bei dieser Sachlage, dass sich die im neuen Ausweisungsverfahren erstmalig angeordnete Haft für eine Dauer von drei Monaten in zeitlicher Hinsicht noch nicht als unverhältnismässig erweist. (...)