Social Insurance Institution Disability Pension Reduction Based on Change in Employment Status Post-Childbirth
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a woman born in 1975 who applied for invalidity insurance benefits in July 2003 due to the consequences of an accident. Initially, she was granted a full pension based on a 100% disability degree, but this was later reduced to a half pension in 2008 due to a reassessment that determined a 59% disability. Subsequently, another reassessment in 2015 proposed to stop her pension after it was found that her disability degree had dropped to 5.4%, factoring in her new part-time working status following the birth of her child. The insurer decided to terminate her pension, leading to her appealing the decision. The cantonal social insurance court partially upheld her appeal but reduced her pension to a quarter pension instead of removing it entirely. She further appealed to maintain the half pension. The central issue revolves around whether the status change (from full to part-time work due to family responsibilities) justifies reducing her invalidity pension, in light of a European Court of Human Rights decision finding similar reductions based on family-related status changes to be discriminatory and contrary to the European Convention on Human Rights.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 28a IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung. Wie die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente (dazu BGE 143 I 50 bzw. EGMR-Urteil vom 2. Februar 2016 [7186/09]) ist auch die revisionsweise Rentenherabsetzung EMRK-widrig, wenn allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Aufgabenbereich) sprechen. Der Versicherten ist die laufende Rente weiterhin auszurichten (E. 3.3.4).
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KI-generiertApplied because the applicant requested the granting of free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).
Applied because the appeal was allowed, meaning the opposing party (the IV office) must bear the costs of the federal procedure.
Cited as the provision governing the rule that was deemed EMRK-violating when applied based only on a status change.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (190)
Volltext
Urteilskopf
143 I 60
5. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen IV-Stelle des Kantons Zürich (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_604/2016 vom 1. Februar 2017
Regeste
Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK ; Art. 17 Abs. 1 ATSG ; Art. 28a IVG ; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung.
Wie die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente (dazu BGE 143 I 50 bzw. EGMR-Urteil vom 2. Februar 2016 [7186/09]) ist auch die revisionsweise Rentenherabsetzung EMRK-widrig, wenn allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Aufgabenbereich) sprechen. Der Versicherten ist die laufende Rente weiterhin auszurichten (E. 3.3.4).
Sachverhalt ab Seite 61
BGE 143 I 60 S. 61
A. Die 1975 geborene A. meldete sich im Juli 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf die Folgen eines am 26. Juli 2002 erlittenen Unfalls. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihr aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 100 % für die Zeit von Juni bis September 2003 eine ganze Rente zu (Verfügung vom 12. März 2004). Auf die von der Versicherten gegen die Befristung erhobene Einsprache hin bejahte die Verwaltung in einer weiteren Verfügung vom 10. Februar 2005 auch für die Zeit ab Oktober 2003 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Mit Wirkung ab 1. September 2008 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente aufgrund eines neu ermittelten Invaliditätsgrades von 59 % revisionsweise auf eine halbe herab (Verfügung vom 24. Juli 2008).
Am 28. Juli 2009 teilte die IV-Stelle A. mit, ihr Rentenanspruch sei unverändert.
Im September 2014 leitete die Verwaltung ein weiteres Revisionsverfahren ein. Nachdem A. am 16. November 2014 eine Tochter geboren hatte, klärte die IV-Stelle die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten in Beruf und Haushalt ab. Vorbescheidsweise stellte die Verwaltung A. am 20. April 2015 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 5,4 % (Einschränkung von 0 % im zu 40 % gewichteten Erwerbsbereich [Teilinvaliditätsgrad: 0 %]; Einschränkung von 9 % im zu 60 % gewichteten Haushaltbereich [Teilinvaliditätsgrad: 5,4 %]) die Einstellung der Rente in Aussicht. Am 17. Juni 2015 lehnte sie den von der Versicherten erhobenen Einwand ab und verfügte die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats.
B. Beschwerdeweise liess A. beantragen, die Verfügung vom 17. Juni 2015 sei aufzuheben und es sei ihr die bisherige Invalidenrente
BGE 143 I 60 S. 62
unverändert weiter auszurichten. Das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ermittelte einen Invaliditätsgrad von 43,7 % (Einschränkung von 52,4 % im zu 80 % gewichteten Erwerbsbereich [Teilinvaliditätsgrad: 41,9 %]; Einschränkung von 9 % im zu 20 % gewichteten Haushaltbereich [Teilinvaliditätsgrad: 1,8 %]). Dementsprechend hiess es die Beschwerde teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung dahingehend ab, dass es die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herabsetzte (Entscheid vom 7. Juli 2016).
C. A. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr die bisherige halbe Invalidenrente unverändert weiter auszurichten. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung).
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist die revisionsweise Herabsetzung der bisher ausgerichteten halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente.
3.2 Nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid haben sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (0 % in der angestammten Tätigkeit als Detailhandelsangestellte; 50 % in einer angepassten Tätigkeit) im massgebenden Vergleichszeitraum (zwischen dem 24. Juli 2008 und dem 17. Juni 2015; vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) nicht wesentlich verändert. Die von der Vorinstanz angeordnete Rentenherabsetzung ergibt sich allein daraus, dass die Versicherte für die Invaliditätsbemessung seit der Geburt ihrer Tochter nicht mehr als vollerwerbstätig, sondern als teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich zu betrachten ist. Denn dieser als Revisionsgrund geltende Statuswechsel hat grundsätzlich zur Folge, dass ihre Invalidität nicht mehr anhand eines (auf Vollerwerbstätige anwendbaren und von der IV-Stelle demzufolge vor der Geburt des ersten Kindes der Beschwerdeführerin angewendeten) Einkommensvergleichs (wie er insbesondere der Verfügung vom 24. Juli 2008 zugrunde lag), sondern nach der gemischten Methode zu ermitteln ist. Daraus ergibt sich nach dem angefochtenen
BGE 143 I 60 S. 63
Entscheid ein Invaliditätsgrad von 43,7 % (Teilinvaliditätsgrade von 41,9 % aus dem zu 80 % gewichteten Erwerbsbereich und von 1,8 % aus dem zu 20 % gewichteten Haushaltbereich), welcher Anspruch auf die von der Vorinstanz zugesprochene Viertelsrente verleiht.
3.3 Zu prüfen ist, ob sich die revisionsweise Rentenherabsetzung vereinbaren lässt mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (7186/09), welches am 4. Juli 2016 endgültig geworden ist und auf welches sich auch die Beschwerdeführerin beruft.
3.3.1 Dem EGMR-Urteil vom 2. Februar 2016 lag der Fall einer Versicherten zugrunde, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnte, und diesen Anspruch allein aufgrund des Umstandes verlor, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert wurde. Der EGMR betrachtete es als Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens), dass die sich aus dem Statuswechsel ergebende Änderung in den Grundlagen der Invaliditätsbemessung - anstelle des auf Vollerwerbstätige anwendbaren Einkommensvergleichs ( Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG ) gelangte nun die gemischte Methode ( Art. 28a Abs. 3 IVG ) zur Anwendung (vgl. auch nicht publ. E. 2.2 in fine hiervor) - zur Aufhebung der Invalidenrente führte und sich damit zu Ungunsten der Versicherten auswirkte.
3.3.2 In zur Umsetzung des EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016 ergangenen BGE 143 I 50 (E. 4.1 und 4.2 S. 58) entschied das Bundesgericht, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in derartigen Konstellationen fortan auf die Aufhebung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG allein zufolge eines Statuswechsels von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" zu verzichten ist. Für die Versicherte, die damals am Recht stand, hatte dies zur Folge, dass sie unverändert Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Rente der Invalidenversicherung hatte.
3.3.3 Wie im Sachverhalt, der dem Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 zugrunde lag, sprechen auch im Falle der Beschwerdeführerin allein familiäre Gründe (die Geburt eines Kindes und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für den erwähnten Statuswechsel und führt auch bei ihr die neu anstelle des
BGE 143 I 60 S. 64
Einkommensvergleichs angewendete gemischte Methode zu einem tieferen Invaliditätsgrad. Die beiden Fälle unterscheiden sich lediglich insofern, als es im bereits entschiedenen um eine revisionsweise Renten aufhebung ging (neu ermittelter Invaliditätsgrad von weniger als 40 %) und hier - weil der neu ermittelte Invaliditätsgrad (43,7 % gemäss angefochtenem Entscheid) über der anspruchserheblichen Schwelle von 40 % ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) liegt - eine revisionsweise Renten herabsetzung in Frage steht. Dabei handelt es sich um einen rein quantitativen Unterschied. Das in BGE 143 I 50 zur revisionsweisen Rentenaufhebung bei allein familiär bedingtem Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" Gesagte verliert deswegen nicht seine Gültigkeit (vgl. in diesem Sinne wohl auch IV-Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016).
3.3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht nur die revisionsweise Aufhebung, sondern auch die revisionsweise Herabsetzung einer Invalidenrente EMRK-widrig ist, wenn allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" sprechen. Der versicherten Person ist diesfalls die laufende Rente weiter auszurichten.
3.4 Bei dieser Sachlage ist die vorinstanzlich angeordnete Rentenherabsetzung (Anspruch auf eine Viertelsrente) als EMRK-widrig aufzuheben. Die Versicherte hat weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente. (...)