Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 142 V 290 KI-generiert

Degree of Invalidity Calculation for Partially Employed Persons

Geschäftsnummer BGE 142 V 290
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, born in 1953, who applied for disability insurance benefits in September 2001 due to various health issues, including depression, fibromyalgia, and arthritis. Initially, the social insurance office in Lucerne assessed her disability degree as 51.13%, granting her a half-disability pension from September 2001. This was later revised in 2008 to a three-quarters pension due to a 63% disability degree. In August 2012, the individual requested an upgrade to a full pension, which was denied by the insurance office, leading to legal proceedings. The Cantonal Court of Lucerne eventually ruled in favor of granting a full pension. However, the IV-Stelle petitioned the Swiss Federal Tribunal to overturn this decision, maintaining their stance that a full pension was unwarranted based on their assessment criteria.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 28a Abs. 3 Satz 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich. Die Rechtsprechung gemäss BGE 131 V 51 betreffend die auf Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich anwendbare Einkommensvergleichsmethode ist dahingehend zu präzisieren, dass die Einschränkung im erwerblichen Bereich proportional - im Umfang des hypothetisch-erwerblichen Teilzeitpensums - zu berücksichtigen ist (E. 7).

Schlagwörter

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Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit Invaliditätsgrad Invaliditätsversicherung Beschäftigungsgrad Viertelsrente Berechnungsweise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes court costs on the losing party (A.).

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to decide on the grounds of appeal (reversal of the cantonal court decision in point 1 of the dispositive).

Art. 16 ATSG

The income comparison method, derived from this article, is applied and refined in the dispositive for determining the degree of disability.

Art. 28a Abs. 3 Satz 1 IVG

The definitive ruling on how to calculate the degree of disability for part-time workers without a care component is explicitly based on this provision, as refined in E. 7.3.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (705)

200 2019 687 (2020-02-05) · be
Revision of Invalidity Pension Based on Mixed Method Calculation and Intellectual Disability Assessment
«…tzulegen und der Invali- ditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden…»
8C_107/2026 (2026-04-27)
Denial of disability pension for a homemaker based on lack of functional limitations despite obesity and related conditions.
«…on_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-I-21%3Ade&number_of_ranks=0#page21) E. 2.1; [142 V 290](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
C-3357/2023 (2026-01-14)
Disability Benefits Reversed Due to Insufficient Medical and Vocational Assessment
«…haben, ob die Beschwer- deführerin überhaupt über einen anerkannten Aufgabenbereich nach Art. 27 IVV verfügt (vgl. BGE 142 V 290; KSIR, Rz. 3603; MOSER-SZEL- ESS/CASTELLA, in: Commentaire romand, Loi sur la partie générale des as- surances sociales…»
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Worker v. Disability Insurance: Foot Injury Impairment Rating Dispute
«…si determina il grado d'invalidità in percentuale (metodo generale del confronto dei redditi; DTF 144 I 21 consid. 2.1, 142 V 290 consid. 4, 141 V 15 consid. 3.2, 128 V 29 consid. 1; sentenze del Tribunale federale 9C_225/2019 dell'11 settembre 2019…»
SV2 2024 25 (2025-08-04) · gr
Gardener v. Insurer: Disability Pension Appeal Based on Work Accident Impairment Rating
«…si determina il grado d'invalidità in percentuale (metodo generale del confronto dei redditi; DTF 144 I 21 consid. 2.1, 142 V 290 consid. 4, 141 V 15 consid 3.2, 128 V 29 consid. 1; STF 9C_225/2019 dell'11 settembre 2019 consid. 2 e 8C_176/2021 del…»
200 2025 286 (2025-07-23) · be
Disability Pension Appeal Denied for Insufficient Degree of Disability
«…sse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezi- fische Methode [Betätigungsvergleich]; vgl. auch BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.4.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die u…»
C-2203/2022 (2025-07-22)
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«…il faut appliquer la méthode ordinaire de comparaison des revenus et que la méthode mixte n'a pas à intervenir (cf. ATF 142 V 290 consid. 7 ; 135 V 58 consid. 3.4.1 ; 131 V 51 consid. 5.1.2 et 5.2 ; cf. arrêts du TF 9C_432/2016 du 10 février 2017 co…»
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Disability Benefit Reapplication Denial Upheld Due to Insufficient Change in Condition
«…019 (act. II 38) im Rahmen der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätiger ohne zusätzlichen Aufgabenbereich (vgl. BGE 142 V 290) qualifiziert (act. II 35) und der (demnach allein versicherte) erwerbliche Bereich mit 30 % festgelegt wurde (Beschwer…»
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«…sse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Metho- de [Betätigungsvergleich]; vgl. auch BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltl…»
200 2024 782 (2025-03-27) · be
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«…sse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezi- fische Methode [Betätigungsvergleich]; vgl. auch BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Der gesamte Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicher- ten entspricht in jedem Fall einem Wert vo…»
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«…sse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezi- fische Methode [Betätigungsvergleich]; vgl. auch BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Der gesamte Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten ent- spricht in jedem Fall einem Wert v…»
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«…sse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezi- fische Methode [Betätigungsvergleich]; vgl. auch BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Der gesamte Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicher- ten entspricht in jedem Fall einem Wert vo…»
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«…hig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (aArt. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Me- thode [Betätigungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlic…»
200 2024 581 (2025-01-03) · be
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Volltext

Urteilskopf

142 V 290

32. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. IV-Stelle Luzern gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

9C_178/2015 vom 4. Mai 2016

Regeste

Art. 28a Abs. 3 Satz 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG ; Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich.

Die Rechtsprechung gemäss BGE 131 V 51 betreffend die auf Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich anwendbare Einkommensvergleichsmethode ist dahingehend zu präzisieren, dass die Einschränkung im erwerblichen Bereich proportional - im Umfang des hypothetisch-erwerblichen Teilzeitpensums - zu berücksichtigen ist (E. 7).

Sachverhalt ab Seite 290

BGE 142 V 290 S. 290

A. Die 1953 geborene A. meldete sich im September 2001 wegen verschiedener Beschwerden (Depression, Fibromyalgie, Tennisarm, Schmerzen in den Füssen, Migräne und Kniearthrose) bei der

BGE 142 V 290 S. 291

Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle Luzern anhand der für Teilerwerbstätige anwendbaren gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 51,13 %. Dabei ging sie davon aus, dass A. in der mit 40 % gewichteten Haushaltführung um 8 % (Teilinvaliditätsgrad von 3,2 %) und in dem mit 60 % gewichteten erwerblichen Bereich um 79,88 % (Teilinvaliditätsgrad von 47,93 %) eingeschränkt sei. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten rückwirkend ab 1. September 2001 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 11. März 2004).

Am 6. August 2008 erhöhte die IV-Stelle den Anspruch revisionsweise aufgrund eines neu ermittelten Invaliditätsgrades von 63 % (Teilinvaliditätsgrad von neu 60 % im [unverändert mit 60 % gewichteten] erwerblichen Bereich; Teilinvaliditätsgrad von unverändert 3,2 % im Haushaltbereich) per 1. Januar 2007 auf eine Dreiviertelsrente. Im Rahmen einer im Jahr 2011 durchgeführten Revision bestätigte die Verwaltung den Anspruch (Mitteilung vom 11. Juni 2012).

Im August 2012 ersuchte A. die IV-Stelle um Erhöhung der Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente. Nach Abklärungen, insbesondere Einholung eines Haushaltberichts (erstattet am 7. Januar 2013), und Durchführung des Vorbescheidverfahrens entschied die Verwaltung in ablehnendem Sinne (Verfügung vom 14. Februar 2013).

B. Beschwerdeweise liess A. beantragen, die Verfügung vom 14. Februar 2013 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente (einschliesslich Haushalthilfe) zuzusprechen. Das angerufene Kantonsgericht Luzern gab den Parteien Gelegenheit, sich im Lichte des Bundesgerichtsurteils BGE 131 V 51 zur Sache zu äussern, wovon sowohl die IV-Stelle (Schreiben vom 13. Januar 2015) als auch A. (Schreiben vom 14. Januar 2015) Gebrauch machten. Mit Entscheid vom 2. Februar 2015 hiess das Gericht die Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten war, hob die Verfügung vom 14. Februar 2013 auf und verpflichtete die IV-Stelle, der Versicherten ab 1. August 2012 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

C. Die IV-Stelle erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei hinsichtlich Ziffer 1, soweit diese den Rentenanspruch betrifft, und hinsichtlich Ziffer 2 aufzuheben. Ihre Verfügung vom 14. Februar 2013 sei zu bestätigen.

A. beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Vorinstanz hält an ihrem Entscheid fest.

BGE 142 V 290 S. 292

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Es steht fest und ist unbestritten, dass ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) gegeben ist. Einigkeit besteht auch darin, dass die Beschwerdegegnerin in dem - nach den verbindlichen, da nicht offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Entscheid mit 60 % zu veranschlagenden - erwerblichen Bereich weiterhin vollständig arbeits- und erwerbsunfähig ist.

3.

3.1 Nach den verbindlichen vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen führt die Beschwerdegegnerin, die seit 1990 von ihrem Mann getrennt lebt und zwei erwachsene Töchter (geb. 1979 und 1982) hat, einen Einpersonenhaushalt ohne Betreuungsaufgaben. Die Vorinstanz erwog, ein derartiger Einpersonenhaushalt erfordere (auch in einer 4 ½-Zimmer-Wohnung) kaum ein 40 %-Pensum und die Beschwerdegegnerin müsse für ihren Haushalt keinen grösseren Aufwand tätigen als eine alleinstehende Person mit einem vollen Arbeitspensum. Zudem habe die Beschwerdegegnerin mehrmals angegeben, sie würde im Gesundheitsfall in einem Pensum von 50 bis 60 % arbeiten (Haushaltabklärungsberichte vom 7. Februar 2003, 14. Januar 2008 und 7. Januar 2013) bzw. "so viel [...] wie sie müsste", "einfach noch so viel [...] wie sie zum Leben brauche" (Haushaltabklärungsbericht vom 7. Januar 2013). Bei dieser Sachlage wäre die Versicherte neben ihrer Erwerbstätigkeit nicht noch in einem Aufgabenbereich tätig und treffe das Verhältnis 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt nicht mehr zu. Die Invalidität sei deshalb ausschliesslich nach der Einkommensvergleichsmethode zu bemessen, und es bestehe kein Raum für die Anwendung der gemischten Methode.

3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht auch die IV-Stelle im letztinstanzlichen Verfahren davon aus, dass die Bemessung der Invalidität im Falle der Beschwerdegegnerin nach der Einkommensvergleichsmethode zu erfolgen hat. Ihrer Auffassung nach besteht der Grund dafür, weshalb die Versicherte als Teilerwerbstätige ohne einen Aufgabenbereich zu betrachten ist, darin, dass das Pensum einer versicherten Person, welches Freizeit - also weder Erwerbstätigkeit noch Aufgabenbereich im Sinne des Gesetzes - darstellt, invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich ist (vgl. dazu BGE 131 V 51 ; zum von der Vorinstanz ebenfalls angeführten, indessen irrelevanten Argument der Haushaltsgrösse: BGE 141 V 15 E. 4.5 S. 22 f.). Davon ist auch im Folgenden auszugehen.

BGE 142 V 290 S. 293

3.3 Die Vorinstanz (welcher sich die Versicherte in ihrer Vernehmlassung anschliesst) und die Beschwerde führende IV-Stelle gelangen indessen zu unterschiedlichen Ergebnissen, dies obwohl sie übereinstimmend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, einem hypothetischen Erwerbspensum von 60 % und der Anwendbarkeit der Einkommensvergleichsmethode gemäss Art. 16 ATSG ausgehen: Während die Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 100 % ermittelt, resultiert nach der Berechnung der IV-Stelle (entsprechend dem erwerblichen Bereich) ein solcher von 60 %.

4. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar ( Art. 28a Abs. 1 IVG ). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG ). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs ( BGE 114 V 310 E. 3a S. 313) und der ausserordentlichen Methode ( BGE 128 V 29 ; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35, 9C_236/2009 E. 3 und 4).

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen ( Art. 28a Abs. 2 IVG ). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG ). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 137 V 334 ;

BGE 142 V 290 S. 294

vgl. auch BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20 f.). Ob sie weiterhin Bestand hat angesichts des unlängst, am 2. Februar 2016 ergangenen, noch nicht endgültigen Urteils der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09), welches in ihr eine indirekte Diskriminierung erblickt, ist hier nicht zu entscheiden (offengelassen in den Urteilen 8C_633/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.3 und 8C_116/2016 vom 29. März 2016 E. 4.3).

5. Gemäss BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 f. bemisst sich die Invalidität bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV (SR 831.201) nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren). Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - ärztlich festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. auch die Anwendungsfälle Urteile 8C_504/2014 vom 29. September 2014; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014; 9C_764/2010 vom 4. Februar 2011; 8C_752/2010 vom 27. Januar 2011; I 837/06 vom 13. September 2007; I 1012/06 vom 29. Juni 2007; I 63/06 vom 18. Januar 2007; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 948/05 vom 26. Oktober 2006).

6.

6.1 In Anwendung dieser Grundsätze hat die Vorinstanz bei der am Recht stehenden Versicherten, die im unverändert mit 60 % zu veranschlagenden erwerblichen Bereich weiterhin vollständig arbeitsunfähig ist, anhand der Einkommensvergleichsmethode (Erwerbsausfall von 100 % unabhängig von der Höhe des Valideneinkommens angesichts des Invalideneinkommens von Fr. 0.-) einen Invaliditätsgrad

BGE 142 V 290 S. 295

von 100 % ermittelt und ihr gestützt darauf mit Wirkung ab 1. August 2012 eine ganze Rente zugesprochen.

6.2 Dieses Vorgehen steht zwar im Einklang mit der in E. 5 dargelegten Rechtsprechung. Das daraus resultierende Ergebnis ist aber insofern stossend, als es paradoxerweise der Wegfall des Aufgabenbereichs (Haushalttätigkeit) und die damit einhergehende Verminderung des versicherten Bereiches von 100 % (Erwerbs- und Aufgabenbereich) auf 60 % (nur Erwerbsbereich) sind, die zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades (von 63 auf 100 %) führen, hat sich doch im allein verbleibenden erwerblichen Bereich nichts - weder dessen Anteil (60 %) noch die diesbezügliche Einschränkung (100 %) - verändert (vgl. E. 2 hiervor). Hinzu kommt, dass in der Vergangenheit (Verfügung vom 6. August 2008; Mitteilung vom 11. Juni 2012) mit 63 % (Teilinvaliditätsgrad von 60 % [0,6 x 100 %] im erwerblichen Bereich und von 3,2 % [0,4 x 8 %] im Haushaltbereich) ein geringerer Invaliditätsgrad resultierte, obwohl damals neben der Einbusse im mit 60 % gewichteten erwerblichen Bereich zusätzlich eine Einbusse im Haushalt zu berücksichtigen war. Mit anderen Worten wirkt sich im Falle der Beschwerdegegnerin - nach dem angefochtenen Entscheid, der sich auf die Rechtsprechung gemäss BGE 131 V 51 stützt - allein der Ersatz des versicherten Aufgabenbereichs (Haushaltführung) durch Freizeit, die nach Art. 27 IVV nicht versichert ist, rentenerhöhend aus.

6.3 Dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Ausserachtlassung des Aufgabenbereichs nach der erwähnten Praxis "erstaunlicherweise" regelmässig zu einem höheren Invaliditätsgrad führt als bei dessen Berücksichtigung, stellte auch die Lehre fest (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 96 zu Art. 16 ATSG ; SUSANNE GENNER, Invaliditätsbemessung bei Teilzeiterwerbstätigen, SZS 2013 S. 446 ff., 449 f.). KIESER illustriert die Rechtslage anhand des folgenden Beispieles, welches ähnlich liegt wie der hier zu beurteilende Sachverhalt: Bei einem zu 60 % erwerbstätigen (Valideneinkommen von Fr. 60'000.-) und zu 40 % mit einem Hobby beschäftigten Versicherten, der lediglich noch zu 30 % erwerbstätig sein und daraus ein Einkommen von Fr. 30'000.- (Invalideneinkommen) erzielen kann, resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 % ([60'000 - 30'000] x 100 / 60'000). Wäre der Versicherte neben der 60%igen Erwerbstätigkeit zu 40 % in einem Aufgabenbereich tätig, müsste die zusätzliche Einbusse im Haushalt (angenommen 20 %) berücksichtigt werden; diesfalls ergäbe sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von lediglich

BGE 142 V 290 S. 296

38 % (30 % [{(60'000 - 30'000) x 100 / 60'000} x 0,6] aus dem Erwerb und 8 % aus dem Haushalt).

6.4 Der Fall der Beschwerdegegnerin wie auch das von KIESER angeführte Berechnungsbeispiel zeigen auf, dass die geltende Praxis zu einer mit dem Rechtsgleichheitsgebot ( Art. 8 Abs. 1 BV ) nicht zu vereinbarenden Bevorzugung Teilerwerbstätiger ohne einen anerkannten Aufgabenbereich gegenüber Teilerwerbstätigen mit einem anerkannten Aufgabenbereich führt. Denn Letztere müssen in dem zusätzlich versicherten Aufgabenbereich (von 40 % bei einer angenommenen Teilerwerbstätigkeit von 60 %; vgl. dazu BGE 141 V 15 E. 4.5 S. 22 f.) eine entsprechende Einschränkung erleiden, um einen mehr als den Anteil des Erwerbspensums (60 %) betragenden Invaliditätsgrad zu erreichen. Eine Ungleichbehandlung besteht aber auch gegenüber den Vollerwerbstätigen, bei denen eine vollständige Einschränkung im (zu Vergleichszwecken rein mathematisch separat betrachteten) Teilpensum von beispielsweise 60 % (angenommenes Valideneinkommen in diesem Bereich: Fr. 60'000.-) lediglich zu einem Invaliditätsgrad von 60 % führt, so dass auch sie sich über eine zusätzliche Beeinträchtigung in dem bis zu einem Vollpensum (wiederum rein rechnerisch) fehlenden Bereich (d.h. hier in den restlichen 40 %; angenommenes Valideneinkommen in diesem Bereich: Fr. 40'000.-) ausweisen müssen, um als zu mehr als 60 % invalid zu gelten. Mit anderen Worten erreichen diese Vollerwerbstätigen nur dann einen Invaliditätsgrad von 100 %, wenn sie sowohl im 60 %-Teil, aus welchem sich maximal ein Invaliditätsgrad von 60 % ([{60'000 - 0} x 100 / 60'000] x 0,6) ergeben kann, als auch im 40 %-Teil, aus welchem sich maximal ein Invaliditätsgrad von 40 % ([{40'000 - 0} x 100 / 40'000] x 0,4) ergeben kann, vollständig eingeschränkt sind.

6.5 Im Ergebnis führt die Praxis gemäss BGE 131 V 51 dazu, dass bei der Beschwerdegegnerin als Teilerwerbstätige (Pensum von 60 %) ohne Aufgabenbereich mit der Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 100 % die gemäss Art. 28a IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV nicht versicherte Freizeit ("Pensum" von 40 %) mitentschädigt wird. Die IV-Stelle kritisiert dies und macht geltend, bei einer Teilerwerbstätigkeit von 60 % ohne daneben bestehendem Aufgabenbereich könne der Invaliditätsgrad bei maximaler Leistungseinschränkung (100 %) das Pensum der Teilerwerbstätigkeit von 60 % nicht übersteigen. Sinngemäss beantragt die Beschwerdeführerin damit, die Rechtsprechung dahingehend zu präzisieren, dass auch bei den

BGE 142 V 290 S. 297

Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich der aus dem Einkommensvergleich resultierende Invaliditätsgrad proportional - in casu mit dem Faktor 0,6 entsprechend dem erwerblichen Bereich von 60 % - zu berücksichtigen ist.

7.

7.1 Entsprechend der Zielsetzung der Invalidenversicherung, die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität zu mildern (vgl. Botschaft vom 24. Oktober 1958 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung und eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, BBl 1958 II 1137 ff., insb. 1161 f.; vgl. auch BGE 137 V 334 E. 5.5.3 S. 345), ist das versicherte Risiko in der Invalidenversicherung die Erwerbsinvalidität, die von der effektiven, gesundheitlich bedingten Erwerbseinbusse abhängt. Eine versicherte Person, welche im Gesundheitsfall ihr wirtschaftliches Potential nicht voll ausnützt, indem sie zwar in der Lage wäre, voll erwerbstätig zu sein, sich aber für eine Teilzeitstelle entscheidet, um mehr Freizeit zu haben, begnügt sich mit einem Teilzeitlohn und verzichtet damit freiwillig auf einen Teil des Lohnes, den sie erzielen könnte, wenn sie vollerwerbstätig wäre. Dass ihr Erwerbseinkommen vermindert ist, stellt die Folge ihrer Wahl dar. Der nicht verwertete Teil ihrer Erwerbsfähigkeit ist damit nicht versichert ( BGE 135 V 58 E. 3.4.1 S. 61; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil 9C_112/2012 vom 19. November 2012 E. 4.6) und ein Ausgleich durch die Invalidenversicherung demzufolge nicht statthaft ( BGE 137 V 334 E. 5.5.3 S. 345 f.; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53). Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass eine teilerwerbstätige versicherte Person ohne Aufgabenbereich eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse lediglich im Rahmen des versicherten Bereiches, welcher dem (hypothetischen) Beschäftigungsgrad entspricht, erleidet und deshalb auch nur in diesem Umfang ein Ausgleich stattfinden kann. Es verhält sich nicht anders als bei den Vollerwerbstätigen, bei welchen wegen des auf 100 % Bezug nehmenden Einkommensvergleichs ( Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG ) ebenfalls maximal ein dem versicherten Bereich (100 %) entsprechender Invaliditätsgrad (mithin maximal 100 %) resultieren kann.

7.2 Für diese Betrachtungsweise spricht auch das Rechtsgleichheitsgebot ( Art. 8 Abs. 1 BV ) bzw. eine verfassungskonforme Auslegung (vgl. dazu BGE 140 I 77 E. 5.3 S. 81 mit Hinweisen) der Bestimmung des Art. 28a Abs. 3 Satz 1 IVG . Unter dem Gesichtspunkt der

BGE 142 V 290 S. 298

Gleichbehandlung muss die Einbusse, die eine versicherte Person in einem bestimmten (hypothetischen) erwerblichen Teilpensum (hier: 60 %) erleidet, in diesem Bereich zum selben Invaliditätsgrad führen, unabhängig davon, ob sie daneben (d.h. in den hypothetisch verbleibenden 40 %) keinen Aufgabenbereich hat (wie die Beschwerdegegnerin im hier zu beurteilenden Zeitraum), in einem Aufgabenbereich tätig ist (wie dies bei der Beschwerdegegnerin früher der Fall war [Verfügung vom 11. März 2004; Mitteilung vom 11. Juni 2012]), oder ein weiteres erwerbliches Teilpensum hat und damit als vollerwerbstätig gilt. Eine Gleichbehandlung rechtfertigt sich deshalb, weil die drei genannten Versichertenkategorien bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Teilpensum von 60 % denselben Einkommensverlust - nämlich einen solchen von 60 % - erleiden. Es sind keine Gründe ersichtlich, bei den teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich eine sich lediglich im Teilzeitpensum auswirkende Arbeitsunfähigkeit über dessen Umfang hinaus (hier mit 100 statt 60 %) zu berücksichtigen.

7.3 Nach dem Gesagten ist die Rechtsprechung gemäss BGE 131 V 51 dahingehend zu präzisieren, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG ) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional - im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berücksichtigen ist. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditätsgrad resultieren, womit indirekt unzulässigerweise eine Einschränkung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitabgegolten würde.

8.

8.1 Bei der vollständig arbeitsunfähigen Beschwerdegegnerin, deren erwerblicher Bereich 60 % beträgt, ergibt sich bei proportionaler (dem Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit entsprechender) Berücksichtigung des Ergebnisses des Einkommensvergleichs im Sinne der präzisierten Rechtsprechung ein Invaliditätsgrad von 60 % (0,6 x 100 %).

8.2 Entsprechend dem Invaliditätsgrad von 60 % hat die Beschwerdegegnerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

BGE 142 V 290 S. 299

( Art. 28 Abs. 2 IVG ). Der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem der Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Rente zugesprochen wird, ist demnach aufzuheben. Die eine Rentenerhöhung ablehnende Verfügung der IV-Stelle vom 14. Februar 2013 ist im Ergebnis zu bestätigen. (...)