Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 142 IV 23 KI-generiert

Evidence Admissibility Despite Extrajurisdictional Police Stop

Geschäftsnummer BGE 142 IV 23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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On July 19, 2013, after leaving a bar, an individual drove their car from the canton of St. Gallen to the canton of Appenzell Ausserrhoden, where they were stopped by officers from the St. Gallen Cantonal Police. The officers, despite being out of their jurisdiction, noticed the smell of alcohol on the individual, who refused a breath test and requested a blood test instead. The blood test, conducted at a hospital and analyzed for blood alcohol content, revealed a range between 0.8 and 1.25 weight per mille. Subsequently, the individual was convicted for driving in a state of intoxication and fined, but an appeal resulted in an acquittal at the Appenzell Ausserrhoden Cantonal Court. The State Prosecutor contested this acquittal, arguing for a guilty verdict, raising issues about jurisdiction and the use of evidence obtained by officers who were out of their jurisdiction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 31, 141 Abs. 2 und 3, Art. 216 Abs. 1 StPO; Verwertbarkeit einer von der örtlich nicht zuständigen Kantonspolizei angeordneten Blutprobe; Nacheile. Die Zuständigkeitsordnung dient der Wahrung der Souveränität des Kantons bei der Organisation der polizeilichen Aufgaben. Ihrer Missachtung kommt gegenüber der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses ein geringeres Gewicht zu (E. 3.2). Die Kontrolle eines Fahrzeuglenkers auf seine Fahrfähigkeit dient der Verkehrssicherheit. Bei ihr besteht als unaufschiebbare Massnahme - namentlich im Grenzgebiet zweier Kantone - stets eine gewisse Dringlichkeit. Der Anhaltung und Kontrolle des Fahrzeuglenkers durch die unzuständige Polizei kommt lediglich die Bedeutung der Verletzung einer blossen Ordnungsvorschrift zu (E. 3.2).

Schlagwörter

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polizeiliche Anhaltung Blutprobe einfache Verkehrsregelverletzung Atemlufttest Verstoß gegen die Zuständigkeitsregeln Beschlagnahme von Beweismitteln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

Applied to exempt the Canton of Appenzell Ausserrhoden from court costs as a winning authority.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to hold the losing party (the respondent X.) liable for procedural costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to deny party compensation to the successful appellant (the Public Prosecutor's Office).

Art. 141 Abs. 3 StPO

Cited to characterize the violation of jurisdictional rules as a mere regulatory infraction, thus allowing the evidence to be used.

Art. 216 Abs. 1 StPO

Cited in the context of justifying the legality of the cross-cantonal pursuit and stop (Nacheile).

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Volltext

Urteilskopf

142 IV 23

5. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. gegen X. (Beschwerde in Strafsachen)

6B_553/2015 vom 18. Januar 2016

Regeste

Art. 31, 141 Abs. 2 und 3, Art. 216 Abs. 1 StPO ; Verwertbarkeit einer von der örtlich nicht zuständigen Kantonspolizei angeordneten Blutprobe; Nacheile.

Die Zuständigkeitsordnung dient der Wahrung der Souveränität des Kantons bei der Organisation der polizeilichen Aufgaben. Ihrer Missachtung kommt gegenüber der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses ein geringeres Gewicht zu (E. 3.2).

Die Kontrolle eines Fahrzeuglenkers auf seine Fahrfähigkeit dient der Verkehrssicherheit. Bei ihr besteht als unaufschiebbare Massnahme - namentlich im Grenzgebiet zweier Kantone - stets eine gewisse Dringlichkeit. Der Anhaltung und Kontrolle des Fahrzeuglenkers durch die unzuständige Polizei kommt lediglich die Bedeutung der Verletzung einer blossen Ordnungsvorschrift zu (E. 3.2).

Sachverhalt ab Seite 24

BGE 142 IV 23 S. 24

A. X. fuhr am 19. Juli 2013, kurz nach 23.00 Uhr, nach einem Besuch in einer Bar mit seinem Personenwagen auf der Hauptstrasse von Wald, Kanton St. Gallen, nach Schwellbrunn, Kanton Appenzell Ausserrhoden. Gemäss Polizeirapport vom 3. August 2013 wurde eine zivile Polizeipatrouille der Kantonspolizei St. Gallen auf dem Gemeindegebiet von Wald auf seinen Wagen aufmerksam. Die beiden Polizeibeamten folgten dem Fahrzeug und unterzogen X. einer Verkehrskontrolle, bei welcher sie Alkoholgeruch feststellten. Dabei befanden sie sich auf dem Gebiet der Gemeinde Schwellbrunn. X. verweigerte einen Atemalkoholtest und verlangte die Abnahme einer Blutprobe. Die Beamten führten ihn daraufhin ins Spital Herisau, wo ihm eine Blutprobe abgenommen wurde. Die Blutalkoholbestimmung wurde durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vorgenommen. Sie ergab eine

BGE 142 IV 23 S. 25

Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,8 und maximal 1,25 Gewichtspromille.

B. Das Untersuchungsrichteramt Gossau SG erklärte X. mit Strafbefehl vom 21. August 2013 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 900.- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage). Gegen diesen Strafbefehl erhob X. Einsprache. Am 28. August 2013 ersuchte das Untersuchungsrichteramt Gossau SG die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden um Übernahme des Strafverfahrens. Mit Verfügung vom 3. September 2013 trat es die Strafsache ab. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden erliess am 10. Dezember 2013 einen Strafbefehl, mit welchem sie X. wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.-, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 1'250.- (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage) verurteilte.

Auf Einsprache des Beurteilten hin überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 14. Januar 2014 an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden. Dieses erklärte X. mit Urteil vom 9. April 2014 des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 160.-, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 320.- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage).

Gegen diesen Entscheid erhob der Beurteilte Berufung. Mit Urteil vom 17. Februar 2015 sprach das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden X. von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand frei.

C. Der leitende Staatsanwalt des Kantons Appenzell Ausserrhoden führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, X. sei wegen Führens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D. X. beantragt in seiner Vernehmlassung, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter stellt er Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden hat auf

BGE 142 IV 23 S. 26

Gegenbemerkungen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat zur Vernehmlassung von X. nicht Stellung genommen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3.

3.1

Nach der zutreffenden Auffassung der kantonalen Instanzen ergibt sich die Zuständigkeit der Behörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden zur Führung des Verfahrens daraus, dass das Untersuchungsamt Gossau das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden abgetreten hat und die Behörden insofern im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart haben. Indes steht im zu beurteilenden Fall nicht die Zuständigkeit der Ausserrhoder Behörden in Frage. Gegenstand des Verfahrens bildet vielmehr, ob die von den Beamten der Kantonspolizei St. Gallen auf dem Gebiet des Kantons Appenzell Ausserrhoden angeordnete Blutprobe als Beweis für die Angetrunkenheit des Beschwerdegegners verwertet werden darf.

3.2

Im zu beurteilenden Fall begann die Trunkenheitsfahrt des Beschwerdegegners auf dem Gebiet des Kantons St. Gallen, wo dieser mit seinem Personenwagen vom Parkplatz einer Bar, die er zuvor besucht hatte, wegfuhr, und dauerte bis zu seiner Anhaltung auf dem Gebiet des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Dabei steht ausser Frage, dass der Beschwerdegegner ohne weiteres von der örtlich zuständigen Polizei hätte kontrolliert werden dürfen und der Beweis somit von der Strafverfolgungsbehörde korrekt hätte erhoben werden können (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs [SKV; SR 741.013]). Denn nach Art. 55 Abs. 1 SVG können Automobilisten und andere Fahrzeuglenker ohne konkreten Anlass einer Alkoholkontrolle unterzogen werden. Die Beteiligung an einem Unfall oder eine auffällige Fahrweise oder andere Anzeichen von Angetrunkenheit sind nicht mehr erforderlich (vgl. aArt. 55 Abs. 2 SVG in der Fassung vom 20. März 1975, in Kraft bis 31. Dezember 2004; FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 11 zu Art. 55 SVG ). Da der Beschwerdegegner, nachdem er sich mit seinem Fahrausweis ausgewiesen hatte, die Mitwirkung an einem Atemalkoholtest verweigert und selber eine Blutuntersuchung verlangt hat, ist auch die Anordnung der Blutprobe an sich nicht zu beanstanden ( Art. 55 Abs. 3 lit. b SVG ; Art. 11 f. SKV; vgl. auch Art. 55 Abs. 3 lit. c SVG in der Fassung vom 29. November 2013; AS 2013 4669 [Inkrafttreten am 1. Oktober 2016]).

BGE 142 IV 23 S. 27

Es trifft allerdings zu, dass die Polizeibeamten der Kantonspolizei St. Gallen auf dem Gebiet des Kantons Appenzell Ausserrhoden für die Anhaltung und Anordnung einer Blutprobe nicht zuständig waren. Insofern ist, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, die Kontrolle des Beschwerdegegners grundsätzlich rechtswidrig erfolgt. Indes sind die Regeln über die Zuständigkeit nicht im Hinblick auf die Gewährleistung eines fairen Verfahrens aufgestellt worden. Die Zuständigkeitsordnung schützt nicht die Interessen der beschuldigten Person im Rahmen der Beweiserhebung, sondern dient der Wahrung der Souveränität des Kantons bei der Organisation der polizeilichen Aufgaben (vgl. Urteil des Bundesgerichts P.1152/1987 vom 10. Dezember 1987 E. 3a, in: ZBl 90/1989 S. 418 ff., zit. in NAY/THOMMEN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 2. Aufl. 2007, N. 4 zu Art. 360 StGB ; vgl. auch SJZ 108/2012 S. 124). Es lässt sich somit nicht sagen, die mit der Beweisregel geschützten Interessen des Beschwerdegegners hätten Vorrang gegenüber dem Interesse an der Wahrheitsfindung und es bedürfe der Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise, um die Rechte des Beschwerdegegners zu wahren (vgl.

BGE 141 IV 20

E. 1.2.3;

BGE 139 IV 128

E. 1.6; ferner

BGE 137 I 218

E. 2.3.4; ferner SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 141 StPO ). Der Missachtung der Zuständigkeitsregelung ist daher weniger Bedeutung beizumessen als der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteressses (so Urteil des Bundesgerichts P.1152/1987 vom 10. Dezember 1987 E. 3a/bb, in: ZBl 90/1989 S. 418 ff., 423; vgl. auch Urteil 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 4.2.2, mit Hinweisen [zu von Privaten erstellten Beweismitteln]).

Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beamten vorsätzlich und rechtsmissbräuchlich über die gesetzliche Zuständigkeitsordnung hinweggesetzt hätten (vgl. auch

BGE 139 IV 128

E. 1.7). Die Vorinstanz geht vielmehr davon aus, dass die Polizeibeamten sich über den Grenzverlauf bzw. über den genauen Ort der Kontrolle bei der Anhaltung des Beschwerdegegners im Irrtum befanden. Darüber hinaus ist polizeiliches Handeln auf dem Gebiet eines anderen Kantons nicht schlechterdings ausgeschlossen. Denn gemäss Art. 216 Abs. 1 StPO ist die Polizei berechtigt, in dringenden Fällen den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich zu überschreiten und eine im Sinne von Art. 111 Abs. 1 StPO einer Straftat verdächtige Person auf dem Gebiet eines anderen Kantons zu verfolgen und anzuhalten (Nacheile; aArt. 360 Abs. 1 StGB [in der Fassung

BGE 142 IV 23 S. 28

vom 13. Dez. 2002, in Kraft bis 31. Dezember 2010]; vgl. auch aArt. 356 Abs. 1 StGB in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung). Will die Polizei einen Fahrzeuglenker auf seine Fahrfähigkeit kontrollieren, besteht grundsätzlich stets eine gewisse Dringlichkeit, da die Gefahr besteht, dass sie den Fahrer aus den Augen verliert und nicht mehr anhalten kann. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, besteht diese Gefahr in besonderem Masse im Grenzgebiet zweier Kantone, da die örtlich zuständige Polizei nach einer Benachrichtigung der Polizei des anderen Kantons vielfach für eine Amtshilfe nicht bereitstehen wird, so dass eine Anhaltung aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist. Insofern ist eine Dringlichkeit durchaus gegeben. Die Kontrolle der Strassenverkehrsteilnehmer auf ihre Fahrfähigkeit liegt im öffentlichen Interesse. Sie dient der Fernhaltung bzw. Aussonderung fahrunfähiger Fahrzeuglenker vom Strassenverkehr und damit der Verkehrssicherheit. Sie muss als unaufschiebbare Massnahme auch bei einer Konstellation, wie sie dem zu beurteilenden Fall zugrunde liegt, bei welcher die zu kontrollierende Person spät abends mit ihrem Personenwagen von einer Bar wegfährt, zulässig sein, auch wenn die Anhaltung irrtümlich erst auf fremdem Kantonsgebiet erfolgt. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist die Anhaltung und Kontrolle durch die örtlich unzuständige Polizei als Verletzung einer blossen Ordnungsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO zu verstehen. Soweit die Vorinstanz annimmt, die dem Beschwerdegegner abgenommene Blutprobe sei zum Nachweis seiner Fahrunfähigkeit unverwertbar, verletzt das angefochtene Urteil somit Bundesrecht.

4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unterliegende Beschwerdegegner kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt ( Art. 68 Abs. 3 BGG ). Dem Kanton Appenzell Ausserrhoden sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 4 BGG ).