Mandatory Aftercare for Schizophrenia Patient and Appeal Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA man diagnosed with paranoid schizophrenia was initially placed under protective care in a psychiatric clinic due to a deterioration of his mental health. Upon discharge, a follow-up care order was issued, which required him to continue medication and undergo monthly psychiatric oversight. However, after the six-month period of follow-up care expired, he ceased taking his medication, leading to a renewed exacerbation of his symptoms and a subsequent re-admission to the clinic. The attending senior physician at the clinic mandated a long-term injection medication and monthly psychiatric check-ups as part of his aftercare under local legal provisions. The man contested these measures in the Family Court of Lenzburg, which confirmed the continued aftercare until April 2017. His appeal against the Family Court's ruling to the Aargau Administrative Court was dismissed, prompting him to take the matter to the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the imposed measures.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Letztinstanzlicher kantonaler Entscheid betreffend Massnahmen des kantonalen Rechts (Art. 437 Abs. 2 ZGB); Rechtsmittel. Zulässiges Rechtsmittel an das Bundesgericht ist die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) (E. 2).
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis allowing the appeal in civil matters against public law decisions related to the protection of adults.
This provision, concerning measures for adult protection, pertains to the underlying legal issue decided by the cantonal court.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (27)
Volltext
Urteilskopf
142 III 795
101. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Bezirksgericht Lenzburg (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_386/2016 vom 27. Oktober 2016
Regeste
Letztinstanzlicher kantonaler Entscheid betreffend Massnahmen des kantonalen Rechts ( Art. 437 Abs. 2 ZGB ); Rechtsmittel.
Zulässiges Rechtsmittel an das Bundesgericht ist die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) (E. 2).
Sachverhalt ab Seite 795
BGE 142 III 795 S. 795
A. A.a A. (geb. 16. Februar 1977) leidet seit einigen Jahren an einer paranoiden Schizophrenie. 2015 wurde er infolge einer Verschlechterung seiner psychischen Störung fürsorgerisch in die Psychiatrische Klinik U. eingewiesen. Bei seiner Entlassung wurde eine Nachbetreuung angeordnet. Nach Ablauf der auf sechs Monate befristeten Nachbetreuung setzte A. die Medikamente ab und seine paranoide Schizophrenie verstärkte sich wieder, so dass er erneut in der Klinik U. fürsorgerisch untergebracht werden musste.
A.b Am Vortrag seiner Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik ordnete der zuständige Kaderarzt im Rahmen einer Nachbetreuung gemäss § 67k Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen
BGE 142 III 795 S. 796
Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz vom 27. März 1911 (EGZGB/AG; SAR 210.100) eine ärztlich zu verabreichende Depotmedikation sowie eine monatliche psychiatrische Betreuung an.
B. A. wandte sich an das Familiengericht Lenzburg und ersuchte um Aufhebung der angeordneten Massnahmen. Nach Anhörung von A. bestätigte das Familiengericht die angeordnete Nachbetreuung und befristete diese bis zum 18. April 2017. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Entscheid des Familiengerichts gerichtete Beschwerde von A. am 29. April 2016 ab.
C. Gegen dieses Urteil gelangt A. mit Beschwerde in Zivilsachen vom 20. Mai 2016 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Er ersucht um Aufhebung der Massnahmen.
(Zusammenfassung)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Bestimmungen über den Kindes- und Erwachsenenschutz grundsätzlich als öffentliches Recht zu bezeichnen sind. Ebenso anerkannt ist indes, dass die entsprechenden Normen aufgrund der Zivilrechtskompetenz des Bundes erlassen wurden ( Art. 64 aBV ; Art. 122 BV ; ARNOLD MARTI, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1998, N. 96 Vorbem. zu Art. 5 und 6 ZGB ); sie stehen in engem Zusammenhang mit dem Zivilrecht und dienen seiner Verwirklichung, weshalb sie auch als ergänzendes bzw. formelles Bundeszivilrecht bezeichnet werden und nach traditioneller Betrachtungsweise zur Zivilrechtsgesetzgebung gehören (CHRISTOPH LEUENBERGER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 122 BV ; vgl. auch AUBERT/MAHON, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, 2003, N. 5 zu Art. 122 BV ; so bereits für das Vormundschaftsrecht: Urteil 5A_582/ 2011 vom 3. November 2011 E. 3.2, nicht publiziert in BGE 137 III 531 ). Dem trägt das geltende Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173. 110) Rechnung, indem es in Art. 72 Abs. 2 lit. b für öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, insbesondere entsprechende Entscheide auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die Beschwerde in Zivilsachen als Rechtsmittel an das Bundesgericht vorsieht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG).
BGE 142 III 795 S. 797
2.2 Zutreffend ist, dass die vorliegend strittige medizinische Nachbehandlung aufgrund der in Art. 437 Abs. 2 ZGB enthaltenen Delegationsnorm dem kantonalen Recht unterstellt ist. Der angefochtene Entscheid stützt sich denn auch auf § 67k Abs. 1 EGZGB/AG und damit auf kantonales Recht. Das ändert aber nichts daran, dass die vom Kanton ausgesprochenen Massnahmen solche des Erwachsenenschutzes sind und der entsprechende Entscheid ein solcher auf dem Gebiete des Erwachsenenschutzes darstellt. Das ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass die Delegationsnorm im dritten Abschnitt ( Art. 426-439 ZGB über die fürsorgerische Unterbringung) enthalten ist. Im Übrigen spricht Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG von öffentlich-rechtlichen Entscheiden, ohne allerdings zu präzisieren, um welches öffentliche Recht es sich handelt. In diesem Zusammenhang drängt es sich auf, den Begriff des öffentlichen Rechts im Sinn von Art. 82 lit. a BGG (Grundsatz der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) auszulegen, der auch das öffentliche Recht der Kantone umfasst (BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 17 zu Art. 82 BGG ).
2.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der besagte Entscheid des Verwaltungsgerichts als letzter kantonaler Instanz in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelinstanz ( Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG ) beim Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 ff. BGG ) angefochten werden kann. Diese Auffassung hat das Bundesgericht im Übrigen im Urteil 5A_341/2016 vom 3. Juni 2016 E. 1 bestätigt. Damit scheidet die subsidiäre Verfassungsbeschwerde aus ( Art. 113 BGG ). Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 BGG . Die Beschwerde ist auch rechtzeitig erfolgt ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). (...)