Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 142 III 271 KI-generiert

Construction Employer v. Contractor and Insurer: Auxiliary Intervener's Right to Appeal

Geschäftsnummer BGE 142 III 271
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In the case, a construction contract was established between two companies for the installation of sanitary facilities in a new commercial building. During the project, an incomplete connection left an open pipe, which was supposed to be completed on the next business day. However, water leakage occurred over the weekend before the work was completed, causing damage to the building. The building owner reported the damage to their insurance company, which refused to cover the damage, claiming it was caused by the contractor. The contractor's liability insurer also denied responsibility, arguing the contractor could not be proven to have caused the damage. After unsuccessful conciliation attempts, the building owner initiated a lawsuit against the contractor for damages and sought to include the insurance company in the process, leading to a series of legal proceedings concerning liability and coverage.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 81 f. ZPO; Art. 76 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 76 Abs. 1 BGG; Streitverkündungsklage; Nebenintervention; Beschwerderecht vor Bundesgericht. Die Streitverkündungsbeklagte, die als Nebenintervenientin am Hauptprozess teilnimmt, ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG), sofern die Hauptpartei sich nicht widersetzt oder (ausdrücklich oder konkludent) den Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels erklärt (E. 1).

Schlagwörter

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Unternehmer Recht des Versicherers Drittansprache Haftung für Wasserschaden Rechtsverzicht Mitverschulden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Mentioned as a condition related to the sufficiency of the grounds for appeal, which must be met for entry into the merits.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Mentioned as a condition related to the sufficiency of the grounds for appeal, which must be met for entry into the merits.

Art. 76 Abs. 1 BGG

Cited as the legal basis for the right of the intervener to appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 76 Abs. 1 ZPO

Cited to confirm that the intervener, in principle, can file an appeal, subject to the limits of paragraph 2.

Art. 76 Abs. 2 ZPO

Cited to state that the actions of the intervener are irrelevant if they contradict those of the main party, which excludes filing an appeal if the main party opposes it or waives it.

Art. 81 ZPO

Cited when explaining the nature of the action for declaration of litigation (Streitverkündungsklage).

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Volltext

Urteilskopf

142 III 271

36. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen C. AG (Beschwerde in Zivilsachen)

4A_580/2015 vom 11. April 2016

Regeste

Art. 81 f. ZPO; Art. 76 Abs. 1 und 2 ZPO ; Art. 76 Abs. 1 BGG ; Streitverkündungsklage; Nebenintervention; Beschwerderecht vor Bundesgericht.

Die Streitverkündungsbeklagte, die als Nebenintervenientin am Hauptprozess teilnimmt, ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ( Art. 76 Abs. 1 BGG ), sofern die Hauptpartei sich nicht widersetzt oder (ausdrücklich oder konkludent) den Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels erklärt (E. 1).

Sachverhalt ab Seite 272

BGE 142 III 271 S. 272

A. Am 12. Mai 2009 schlossen die B. AG (Bestellerin, Klägerin, Streitverkündungsklägerin) und die C. AG (Unternehmerin, Beklagte, Beschwerdegegnerin) einen Werkvertrag über die Erstellung sanitärer Anlagen im neuen Gewerbehaus der Bestellerin. Am Freitag, 3. Dezember 2010 nahmen zwei Monteure der Unternehmerin Anschlussarbeiten in der Küche des Ausstellungsraums im Gewerbehaus vor. Als die Monteure die Baustelle um ca. 15.50 Uhr verliessen, befand sich bei der Kaltwasserzuleitung zur Küchenarmatur ein offener Rohrausgang, da ein Ausgangsstutzen eines T-Stücks nicht mit einer Verschlusskappe versehen war. Der Ausgangsstutzen sollte am Montag, 6. Dezember 2010 angeschlossen werden. Als der Verwaltungsratspräsident der Bestellerin am Sonntag, 5. Dezember 2010 um ca. 16 Uhr das Gewerbehaus der Bestellerin betrat, bemerkte er auf dem Boden des Büros im Erdgeschoss Wasserlachen. Im Obergeschoss stellte er fest, dass aus dem offenen Ausgangsstutzen des T-Stücks in der Küche des Ausstellungsraums Wasser austrat; er konnte den Wasseraustritt durch Schliessen des Kaltwassereckventils unter dem Ausgangsstutzen stoppen.

In der Folge meldete die Bestellerin den durch den Wasseraustritt entstandenen Schaden ihrer Gebäudeversicherung, der A. AG (Gebäudeversicherung, Streitverkündungsbeklagte, Beschwerdeführerin). Die Gebäudeversicherung stellte sich jedoch auf den Standpunkt, der Schaden sei durch die Unternehmerin verursacht worden, weshalb nicht sie den Schaden zu decken habe. Die Haftpflichtversicherung der Unternehmerin lehnte eine Übernahme des Schadens ebenfalls ab mit dem Argument, ihrer Versicherungsnehmerin könne eine Verursachung des Schadens nicht nachgewiesen werden.

B. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung reichte die Bestellerin am 26. April 2012 beim Bezirksgericht Prättigau/Davos Klage

BGE 142 III 271 S. 273

gegen die Unternehmerin ein. Sie beantragte, diese sei zur Zahlung von Fr. 203'416.35 zuzüglich Mehrwertsteuer und Zins zu verpflichten, unter Vorbehalt einer "Klageerweiterung bzw. [des] Nachklagerecht[s]". Mit der Klage ersuchte die Bestellerin auch um Zulassung einer Streitverkündungsklage gegen ihre Gebäudeversicherung. Sie stellte dabei dieselben Rechtsbegehren wie im Hauptprozess, richtete diese aber gegen die Gebäudeversicherung.

Mit Verfügung vom 14. August 2012 liess die Einzelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos die Streitverkündungsklage zu und erkannte, diese werde zusammen mit der Hauptklage formell in einem Verfahren weitergeführt. Auf Intervention der Gebäudeversicherung hin kam die Einzelrichterin am 5. Oktober 2012 auf ihre Verfügung zurück und legte neu fest, ein Schriftenwechsel im Streitverkündungsprozess werde erst nach rechtskräftiger Erledigung des Hauptverfahrens eingeleitet. Die Gebäudeversicherung nahm als Nebenintervenientin am Hauptprozess teil. Nach Beschränkung des Hauptprozesses auf die Frage der Haftbarkeit der Unternehmerin stellte das Bezirksgericht Prättigau/Davos mit Zwischenentscheid vom 31. Oktober 2013 (mitgeteilt am 9. Januar 2014) fest, die Unternehmerin sei für den bei der Bestellerin eingetretenen Schaden haftbar.

Dagegen erhob die Unternehmerin beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung und beantragte, der Zwischenentscheid sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sowohl die Bestellerin als auch die Gebäudeversicherung beantragten die Abweisung der Berufung. Mit Urteil vom 10. Dezember 2014 (schriftlich mitgeteilt am 17. September 2015) hiess das Kantonsgericht von Graubünden die Berufung gut, hob den Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 31. Oktober 2013 auf und wies die Klage der Bestellerin ab.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 19. Oktober 2015 beantragt die Gebäudeversicherung dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Unternehmerin für den bei der Bestellerin eingetretenen Schaden haftbar sei. Die Sache sei zur materiellen Beurteilung der Forderung der Bestellerin als Klägerin gegen die Unternehmerin als Beklagte an das Bezirksgericht Prättigau/Davos zurückzuweisen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

(Zusammenfassung)

Erwägungen

BGE 142 III 271 S. 274

Aus den Erwägungen:

1. Die Beschwerdegegnerin bestreitet das Beschwerderecht der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Beschwerderecht damit, dass sie ein Interesse am Obsiegen der Bestellerin gegen die Unternehmerin (Beschwerdegegnerin) habe; denn im Falle eines Unterliegens werde die Bestellerin ihren Wasserschaden im Streitverkündungsprozess gegen sie - die Beschwerdeführerin als Gebäudeversicherung - geltend machen.

1.1 Nach Art. 81 Abs. 1 ZPO kann die streitverkündende Partei ihre Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene Person zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen. Mit der Erhebung einer Streitverkündungsklage können Ansprüche verschiedener Beteiligter in einem einzigen Prozess - statt in sukzessiven Einzelverfahren - behandelt werden ( BGE 139 III 67 E. 2.1 S. 71). Der Prozess erweitert sich dadurch zu einem Gesamt- bzw. Mehrparteienverfahren, in dem sowohl über die Leistungspflicht des Beklagten (Hauptprozess) als auch über den Anspruch der unterliegenden Partei gegenüber einem Dritten (Streitverkündungsprozess) befunden wird ( BGE 139 III 67 E. 2.1 S. 71; BGE 142 III 102 E. 5.3.2 S. 109). Zu beurteilen sind zwei je selbständige Klagen ( BGE 142 III 102 E. 5.3.2 S. 109). Die Erweiterung zu einem Gesamtverfahren ändert nichts daran, dass mit der Haupt- und Streitverkündungsklage je eigene Prozessrechtsverhältnisse begründet werden mit unterschiedlichen Parteikonstellationen und Rechtsbegehren ( BGE 139 III 67 E. 2.1 S. 71 mit Hinweisen). Die Streitverkündungsbeklagte ist mithin im Hauptprozess nicht Hauptpartei (TANJA DOMEJ, in: ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 82 ZPO ; NINA J. FREI, Interventions- und Gewährleistungsklagen im Schweizer Zivilprozess, 2004, S. 138 f.; TARKAN GÖKSU, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2011, N. 22 zu Art. 81 ZPO ; DANIEL SCHWANDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 26 zu Art. 82 ZPO ; RAINER WEY, Die Streitverkündungsklage, in: Haftpflichtprozess 2010, 2010, S. 62 und 72; ZUBER/GROSS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 41 zu Art. 81 ZPO ). Die Streitverkündungsbeklagte kann aber als Nebenintervenientin am Hauptprozess teilnehmen (DOMEJ, a.a.O., N. 14 zu Art. 82 ZPO ; LORENZ DROESE, Die Streitverkündungsklage nach Art. 81 f. ZPO, SZZP 2010

BGE 142 III 271 S. 275

S. 307 f.; FREI, Interventions- und Gewährleistungsklagen, a.a.O., S. 140; dieselbe , in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 47 zu Art. 81 ZPO ; GÖKSU, a.a.O., N. 22 zu Art. 81 ZPO ; WEY, a.a.O., S. 72; ZUBER/GROSS, a.a.O., N. 15 zu Art. 81 ZPO ). Dies hat die Beschwerdeführerin nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz getan.

1.2 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b). Nebenintervention ist eine Teilnahmeform, die das Teilnahmeerfordernis des Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt (Urteile 4A_258/2012 vom 8. April 2013 E. 1.1; 4A_360/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 1; 4A_398/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 135 III 185 ). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen vor der Vorinstanz unterlegen, was nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG eine weitere Voraussetzung für ihr Beschwerderecht ist.

Die Stellung von Nebenparteien im bundesgerichtlichen Verfahren und deren prozessuale Befugnisse im Verhältnis zu den Hauptparteien regelt das BGG - anders als das OG (BS 3 531) (vgl. Art. 53 Abs. 1 OG ) - indessen nicht (vgl. Urteil 4A_398/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 1.1.1, nicht publ. in: BGE 135 III 185 ). Der BZP (SR 273), dessen Vorschriften nach Art. 71 BGG subsidiär sinngemäss anwendbar sind, regelt zwar in Art. 15 die Intervention. Diese Bestimmung ist aber auf das Klageverfahren vor Bundesgericht als einziger Instanz (vgl. Art. 1 Abs. 1 BZP ) und nicht auf das Rechtsmittelverfahren zugeschnitten, was sich bereits daran zeigt, dass im bundesgerichtlichen (Rechtsmittel-)Verfahren anders als in Art. 15 Abs. 1 BZP vorgesehen eine Nebenintervention nicht mehr möglich ist (Urteil 4A_213/2008 vom 29. Juli 2008 E. 2). Wie unter dem OG war daher vor dem Inkrafttreten der ZPO auch unter dem BGG für die Stellung von Nebenparteien das kantonale Recht massgebend (vgl. Urteil 4A_398/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 1.1.3, nicht publ. in: BGE 135 III 185 ). Unter der Geltung der ZPO bestimmt nun diese die prozessuale Stellung und die prozessualen Befugnisse von Nebenparteien - mithin auch von Nebenintervenienten - im bundesgerichtlichen Verfahren (so auch JACQUES HALDY, in: CPC, Code de procédure civile commenté, Bohnet und andere [Hrsg.], 2011, N. 4 zu Art. 76 ZPO ;

BGE 142 III 271 S. 276

STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 76 ZPO ; anders DOMEJ, a.a.O., N. 3 zu Art. 74 ZPO [die allerdings von der Zulässigkeit der Nebenintervention im bundesgerichtlichen Verfahren ausgeht]; vgl. auch BGE 138 III 537 E. 1 S. 539 [bei Eintretensfrage nur Prüfung von Art. 76 BGG ], wo die Vorinstanz aber die beschwerdeführende Mutter als Hauptpartei behandelt hatte und sich gerade die Frage stellte, ob sie Haupt- oder Nebenpartei sei).

1.3 Nach Art. 76 Abs. 1 ZPO kann die intervenierende Person zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen. Somit kann die Streitverkündungsbeklagte, die als Nebenintervenientin am Hauptprozess teilnimmt, grundsätzlich ein Rechtsmittel einlegen (FREI, Interventions- und Gewährleistungsklagen, a.a.O., S. 157; GÖKSU, a.a.O., N. 24 zu Art. 82 ZPO ). Stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person aber mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch, so sind sie im Prozess unbeachtlich ( Art. 76 Abs. 2 ZPO ). Die Nebenintervenientin kann folglich kein Rechtsmittel ergreifen, wenn die Hauptpartei sich der Beschwerde widersetzt oder das Urteil akzeptiert, mithin ausdrücklich oder konkludent den Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels erklärt ( BGE 138 III 537 E. 2.2.2 S. 541).

Vor diesem Hintergrund erwog das Bundesgericht im soeben zitierten BGE 138 III 537 , in dem es um eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung ging, das Rechtsmittel der Nebenintervenientin (Mutter) sei "zum Scheitern verurteilt" gewesen ("voué à l'échec"), weil die Hauptpartei (Kind) selbst weder eine Beschwerde gegen die Zulassung der Klage durch das erstinstanzliche Gericht noch ein Rechtsmittel gegen den bestätigenden Entscheid des Kantonsgericht ergriffen habe. In der Lehre wurde diese Erwägung so verstanden, dass der Umstand des Nichtergreifens eines Rechtsmittels durch die Hauptpartei als Verzicht auf dessen Einlegung qualifiziert werde und dass die Nebenintervenientin folglich kein Rechtsmittel einlegen könne, wenn die Hauptpartei ihrerseits kein Rechtsmittel ergreift (vgl. DOMEJ, a.a.O., N. 8 zu Art. 76 ZPO ; FamPra.ch 2012 S. 1168).

Dies gibt Anlass zur Präzisierung der Rechtsprechung. Eine Hauptpartei kann grundsätzlich zwar auch konkludent den Verzicht auf die

BGE 142 III 271 S. 277

Einlegung eines Rechtsmittels erklären, was eine Anfechtung durch die Nebenintervenientin ausschliesst (so in BGE 138 III 537 ). Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Verzicht vorliegt, sind jeweils die Umstände des konkreten Falls. Der blosse Umstand, dass die Hauptpartei gegen ein Urteil kein Rechtsmittel ergreift, bedeutet alleine aber noch keinen Verzicht mit der Folge, dass ein Rechtsmittel durch die Nebenintervenientin ausgeschlossen wäre (so auch CORNELIA DÄTWYLER, Gewährleistungs- und Interventionsklage nach französischem Recht und Streitverkündung nach schweizerischem und deutschem Recht im internationalen Verhältnis nach IPRG und Lugano-Übereinkommen unter Berücksichtigung des Vorentwurfs zu einer schweizerischen Zivilprozessordnung, 2005, S. 7; DOMEJ, a.a.O., N. 8 zu Art. 76 ZPO ; GÖKSU, a.a.O., N. 6 und 15 zu Art. 76 ZPO ; MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 1979, S. 308 Fn. 15; STAEHELIN/SCHWEIZER, a.a.O., N. 10 zu Art. 76 ZPO ; ZUBER/GROSS, a.a.O., N. 8 und 20 zu Art. 76 ZPO ; vgl. auch FABIENNE HOHL, Procédure civile, Bd. I, 2001, N. 578).

1.4 Vorliegend hat die Bestellerin als Hauptpartei zwar selbst keine Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil eingereicht. Es sind indessen keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass die Bestellerin sich der Beschwerde der Nebenintervenientin widersetzen würde oder sie konkludent den Verzicht auf die Einlegung einer Beschwerde erklärt hätte. Damit ist die Beschwerde (auch) nach Art. 76 Abs. 1 ZPO zulässig und die Beschwerdeführerin zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt.

1.5 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) - auf die Beschwerde einzutreten. (...)