Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 142 II 304 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Rejection of Withholding Tax Refund Appeal Due to Untimely Filing

Geschäftsnummer BGE 142 II 304
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision by the tax authority of the Canton of Aargau regarding the reimbursement of withholding tax. The dispute centers on whether the individual filed the complaint within the 30-day period stipulated by Swiss withholding tax law (Art. 54 and 55 VStG) for contesting a decision by the cantonal tax office. The crux of the matter is whether the procedural rules concerning legal holidays, which allow for extensions of deadlines under the Federal Act on Administrative Procedure (VwVG) and the Civil Procedure Code (ZPO), can be applied analogously in this case. Since the refund decision was not linked to an assessment order, and hence not subject to cantonal procedural rules, the federal legal norms without extensions apply, rendering the complaint filed outside the 30-day limit as untimely.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 54 und 55 VStG; Steuerrückerstattung; Beschwerdefrist; Voraussetzungen für die Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften; Ausschluss einer analogen Anwendung der im VwVG und in der ZPO vorgesehenen Gerichtsferien. Gemäss Art. 54 Abs. 1 VStG kann gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Verrechnungssteueramtes innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der kantonalen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erhoben werden; die Beschwerde hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. Vorbehalten bleibt Art. 55 VStG (E. 3.1). Art. 55 VStG gestattet die Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften, wenn der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch mit der Veranlagungsverfügung verbunden worden ist. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, kommt das kantonale Verfahrensrecht nicht in Betracht und ist nur Art. 54 Abs. 1 VStG massgebend (E. 3.3). Eine (analoge) Anwendung der im VwVG und in der ZPO vorgesehenen Gerichtsferien ist auch ausgeschlossen (E. 3.4).

Schlagwörter

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Rückerstattung der Verrechnungssteuer verspätete Einreichung Steuerverfahrensrecht ZPO-Bestimmung Steuerveranlagungen Steuervorbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 54 Abs. 1 VStG

This article establishes the 30-day deadline for filing an appeal against the decision of the cantonal withholding tax office, which was found to have expired.

Art. 55 VStG

This article was cited to determine the conditions under which cantonal procedural rules could apply, which was found not to be the case here.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

9C_97/2025 (2025-04-04)
«…er weitergehende kantonale Vorschriften zum Fristenlauf im Bereich des Bundessteuerrechts als unzulässig dar (vgl. [BGE 142 II 304](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
9C_685/2023 (2024-04-23)
Swiss direct federal and cantonal tax assessment; timeliness of fiscal appeal filed from abroad where legal notice omits judicial holiday exclusion and imposes domestic service address requirement.
«…Bundesgericht hat diese Sichtweise auf andere Bundessteuern übertragen, so namentlich auf die Verrechnungssteuer ( BGE 142 II 304 E. 3.1). 2.2.3.2. Im Urteil 2A.355/2003 vom 19. Dezember 2003 (publ. in: BGE 130 II 65 ) erkannte das Bundesgericht…»
2C_75/2022 (2022-02-15)
«…vember 2021 E. 2.2; 2C_788/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.4.1; 2C_255/2016 vom 18. Juli 2016 E. 4, nicht publ. in: BGE 142 II 304 ). 3.2.3. In Fällen, die mit dem vorliegenden Sachverhalt weitgehend übereinstimmen, hatte das Bundesgericht bereits G…»
2C_788/2021 (2021-10-27)
«…Ferienabwesenheit (Urteile 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1; 2C_255/2016 vom 18. Juli 2016 E. 4, nicht publ. BGE 142 II 304 ). 3.4.2. Qualifizierte Gründe im Sinne des kantonalen Rechts bringt der für den Steuerpflichtigen handelnde Treuhände…»
FI.2020.0044 (2021-05-17) · vd
Taxpayers' Appeal of Withholding Tax Restitution Barred by Late Filing
«…oursement a été liée à une décision de taxation. Si tel n’est pas le cas, seul l'art. 54 al. 1 LIA est déterminant (ATF 142 II 304 consid. 3.3 p. 306). Une application (par analogie) des règles sur les féries judiciaires contenues dans la loi fédéral…»
ZK2 2019 13 (2019-04-11) · sz
Eviction Upheld Due to Rent Arrears; Appeal Inadmissible for Lack of Specific Challenge
«…gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eine gesetzliche Frist darstellt, welche durch das Gericht nicht erstreckt werden kann (BGE 142 II 304 E. 3.1; Urteile BGer 5A_957/2018 vom 22. November 2018 E. 1 und 1B_439/2018 vom 7. November 2018, E. 1), bei inhaltlich…»
A 2018 46 (2019-01-22) · gr
Tax Objection Untimely Due to Late Filing
«…des Fristenlaufs auf das VwVG, womit der Fristenstill- stand gemäss Art. 22a VwVG nicht anwendbar ist (vgl. BGE 142 II 304 E.3.4). Die Anwendung von kantonalen Verfahrensvorschriften hinsichtlich des Fristenstillstandes kommt im…»
2C_748/2017 (2018-06-15)
«…gli insorgenti medesimi, all'applicazione (diretta) di quel disposto osterebbe in casu anche l' art. 1 cpv. 3 PA ( DTF 142 II 304 consid. 3.4 pag. 307). 4.4. La seconda questione che si pone è ora quella a sapere se l' art. 20 cpv. 3 LAFE escluda…»

Volltext

Urteilskopf

142 II 304

26. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A.A. gegen Steueramt des Kantons Aargau Sektion Verrechnungssteuer und Wertschriftenbewertung (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

2C_255/2016 vom 18. Juli 2016

Regeste

Art. 54 und 55 VStG ; Steuerrückerstattung; Beschwerdefrist; Voraussetzungen für die Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften; Ausschluss einer analogen Anwendung der im VwVG und in der ZPO vorgesehenen Gerichtsferien.

Gemäss Art. 54 Abs. 1 VStG kann gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Verrechnungssteueramtes innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der kantonalen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erhoben werden; die Beschwerde hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. Vorbehalten bleibt Art. 55 VStG (E. 3.1).

Art. 55 VStG gestattet die Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften, wenn der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch mit der Veranlagungsverfügung verbunden worden ist. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, kommt das kantonale Verfahrensrecht nicht in Betracht und ist nur Art. 54 Abs. 1 VStG massgebend (E. 3.3). Eine (analoge) Anwendung der im VwVG und in der ZPO vorgesehenen Gerichtsferien ist auch ausgeschlossen (E. 3.4).

Erwägungen ab Seite 305

BGE 142 II 304 S. 305

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Gemäss Art. 54 Abs. 1 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 (VStG; SR 642.21) kann gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Verrechnungssteueramtes innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der kantonalen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erhoben werden; die Beschwerde hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. Vorbehalten bleibt Art. 55 (ergänzendes kantonales Recht). Gemäss Art. 55 VStG kann der Kanton in seinen Vollzugsvorschriften bestimmen, dass sich das Einspracheverfahren und das Verfahren vor der kantonalen Rekurskommission nach den für die Anfechtung und Überprüfung der Steuerveranlagung massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften (einschliesslich der Fristen) richtet, wenn der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch mit einer Veranlagungsverfügung verbunden worden ist.

Bei der Frist nach Art. 54 Abs. 1 VStG handelt es sich wie bei allen Rechtsmittelfristen um eine gesetzliche Frist, die als solche, vorbehältlich einer anderen gesetzlichen Regelung, nicht erstreckbar ist. Auf Beschwerden, welche nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben worden sind, darf die Rekurskommission nicht eintreten. Dabei hat die angegangene Instanz von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist eingereicht worden ist. Raum für die Berücksichtigung der kantonalen Gerichtsferien in einem grundsätzlich durch bundesrechtliche Regeln normierten Verfahren

BGE 142 II 304 S. 306

besteht nur dann, wenn der bundesgerichtliche Erlass hinsichtlich des Fristenlaufs keine abschliessende Regelung getroffen hat (Urteil A.363/1985 vom 13. Mai 1986, in: ASA 56 E. 2a S. 645).

3.2 Die Vorinstanz hält in ihrem Urteil fest, kantonales Verfahrensrecht könne lediglich in jenen Fällen zur Anwendung kommen, wo der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch mit einer Veranlagungsverfügung verbunden worden ist.

Da im Kanton Aargau der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch nicht mit einer Veranlagungsverfügung verbunden wird, ist sie zum Schluss gekommen, für die Anwendung des kantonalen Steuerverfahrensrechts bzw. der kantonalen Gerichtsferien bestehe kein Raum.

3.3 Den Ausführungen des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau ist beizupflichten.

Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 55 VStG , von welchem bei der Gesetzesauslegung in erster Linie auszugehen ist ( BGE 136 V 216 E. 5.1 S. 217; BGE 135 V 153 E. 4.1 S. 157), ist die Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften nur möglich, wenn der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch mit der Veranlagungsverfügung verbunden worden ist (Urteile 2C_704/2014 vom 10. Februar 2015, in: StR 70/2015 E. 4.1 S. 541 und 2A.288/2003 vom 7. Mai 2004 E. 1.2; BRUNO KNÜSEL, in: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], 2. Aufl. 2012, N. 1 zu Art. 55 VStG ; ARNOLD/MEIER/SPINNLER, Steuerpflicht bei Auslandbezug, ASA 70 S. 1 ff., 79-80). Ist dies - wie hier - nicht der Fall, kommt der in Art. 54 Abs. 1 VStG enthaltene Vorbehalt nicht in Betracht und ist nur die zuletzt erwähnte Bestimmung massgebend.

3.4 In diesem Zusammenhang und entgegen der Meinung des Beschwerdeführers muss gleichzeitig eine (analoge) Anwendung der im Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) und in der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) vorgesehenen Gerichtsferien ausgeschlossen werden.

Art. 54 Abs. 1 VStG , der eine Beschwerdefrist von 30 Tagen vorsieht, verweist weder auf das VwVG noch auf die ZPO, sondern nur (und zwar bedingt) auf das kantonale Recht. Die einzige Bestimmung, die einen solchen Verweis enthält, ist Art. 59 Abs. 1 VStG . Diese betrifft aber die Revision und die Erläuterung von Entscheiden der Eidgenössischen Steuerverwaltung bzw. der kantonalen

BGE 142 II 304 S. 307

Behörden und nicht die Regelung der Gerichtsferien. Eine (direkte) Anwendung von Art. 22a VwVG oder von Art. 145 ZPO scheidet hingegen bereits gemäss Art. 1 Abs. 3 VwVG bzw. gemäss Art. 1 ZPO aus.

3.5 Nach dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) wurde der Einspracheentscheid am 12. August 2015 zugestellt. Die in Art. 54 Abs. 1 VStG vorgesehene Beschwerdefrist von 30 Tagen ist am 11. September 2015 abgelaufen.

Die am 14. September 2015 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde war damit verspätet. (...)