Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 141 V 355 KI-generiert

Insured Invalid Denied Partial Capital Payment from Pension Assets

Geschäftsnummer BGE 141 V 355
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man born in 1951 was insured with a pension foundation and was granted a full disability pension from April 2012 by the Zurich disability insurance office. He requested to receive a quarter of his retirement savings in capital form when he reaches retirement age, which the foundation denied. Despite repeated requests, the foundation only recognized his entitlement to a full disability pension based on 100% disability from February 2013. He filed a lawsuit seeking a partial lump-sum payment of his retirement savings and interest from the foundation, which was dismissed by the Social Insurance Court of Basel-Stadt. He appealed the decision, renewing his claims, but the complaint was ultimately rejected.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 37 Abs. 2 BVG; Anspruch auf Kapitalabfindung. Der Anspruch auf Kapitalabfindung gestützt auf Art. 37 Abs. 2 BVG bezieht sich nur auf Altersleistungen, wie sie sich aus dem BVG-Obligatorium ergeben. Er ist ausgeschlossen, wenn die versicherte Person bei Erreichen des Rücktrittsalters Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (E. 3.3 und 3.4).

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Teilrente Berechnung der Altersrente Zahlung der Leistungen Zusatzrente Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

The final order rules on awarding legal aid.

Art. 66 al. 1 LTF

The final order rules on the distribution of court costs.

Art. 13 BVG

Cited in the reasoning regarding the calculation basis of old-age benefits and its relation to Art. 37 para. 2 BVG.

Art. 13a BVG

Cited in the reasoning as an obsolete article related to the calculation of old-age benefits referenced in Art. 37 para. 2 BVG.

Art. 14 BVG

Cited in the reasoning concerning the calculation of old-age benefits based on the mandatory pension fund assets.

Art. 15 BVG

Cited in the reasoning concerning the calculation of old-age benefits based on the mandatory pension fund assets.

Art. 26 Abs. 3 BVG

Cited in the reasoning concerning the lifelong payment of disability pensions under the mandatory scheme.

Art. 30a BVG

Cited in the reasoning as an example of a provision explicitly referring to its applicability in the supplementary scheme.

Art. 37 Abs. 2 BVG

Cited as the sole potentially applicable legal basis for the claim to a lump-sum payment, despite ultimately being found inapplicable to the supplementary benefits.

Art. 37 Abs. 1 BVG

Cited to establish the general rule that benefits are paid as a pension.

Art. 37 Abs. 4 lit. a BVG

Cited to mention the possibility for the pension institution to provide for a lump-sum payment instead of a pension in its regulations.

Art. 48 BVG

Cited in the reasoning in connection with registered supplementary pension institutions.

Art. 49 Abs. 2 BVG

Cited in the reasoning regarding the non-applicability of Art. 37 para. 2 BVG to supplementary provisions.

Art. 6 BVG

Cited in the reasoning to categorize Art. 37 para. 2 BVG as a minimum standard provision.

Art. 80 BVG

Cited in the reasoning as an example of a provision that explicitly details its applicability to supplementary schemes.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (22)

200 2024 4 (2024-12-05) · be
Disability Pension Recipient Denied Lump-Sum Withdrawal of Vested Benefits in Divorce Settlement
«…ire valoir un droit à une prestation de sortie, lorsqu'un cas de prévoyance est survenu (voir également à ce sujet: ATF 141 V 355 c. 3.4.1). Néanmoins, le demandeur perd de vue que l'art. 16 OLP s'inscrit dans le titre de l'ordonnance lié au maintie…»
BV.2022.00064 (2023-06-29) · zh
Claimant Denied Lump-Sum Withdrawal of Old-Age Capital Benefit Due to Disability Pension Status
«…f Kapitalabfindung gestützt auf Art. 37 Abs. 2 BVG, der ausschliesslich Altersleistungen betrifft, ausser Betracht (BGE 141 V 355 E. 3.4.1). Eine reglementarische Vorgabe, wonach die Invalidenrente (zu gegebener Zeit) in eine Altersrente umgewa…»
Jug.2023.23 (2023-01-12) · vd
Disability Pension Supersedes Subsequent Capital Withdrawal Claim
«…applicable dans la prévoyance plus étendue, dès lors qu’il n’est pas compris dans la liste de l’art. 49 al. 2 LPP (ATF 141 V 355 consid. 3). b) Le règlement de la Caisse de retraite du Groupe F.\_\_\_\_\_\_\_\_ prévoit, à son art.…»
9C_582/2021 (2022-06-27)
«…ch die BVG-Altersrente abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter ( Art. 13 Abs. 1 BVG ) erreicht ( BGE 141 V 355 E. 3.4.1 mit Hinweisen). 2.2. Den Grundsatz, dass die Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet wird bzw. die Alters…»
BV.2021.00025 (2022-05-18) · zh
Pension Fund Liability for Worsening Pre-Existing Condition
«…zliche Rücktrittsalter erreicht (Urteil des Bundesgerichts 9C\_555/2019 vom 14. Februar 2020 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 141 V 355). Im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen nach BGE 130 V 369 frei zu best…»
S2 19 40 (2022-01-04) · vs
Disability Pension Over-Indemnification vs. Lump-Sum Occupational Pension Claim
«…droit à une rente entière d'invalidité au moment de la survenance de l'âge de la retraite (ATF 141 V 355 consid. 3.3 et 3.4). 2.2 Contrairement aux arguments avancés par l’assuré dans ses courriers des 5 juillet 2017 (piè…»
BV.2019.00085 (2021-09-30) · zh
Disability Pension Conversion to Old-Age Pension Upheld
«…r (Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht (Urteil des Bundesgerichts 9C\_555/2019 vom 14. Februar 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 355 E. 3.4.1). Die Vorsorgeeinrichtungen können jedoch reglementarisch vorsehen, dass die Invalidenrente bei Erreichen des…»
BV.2021.9 (2021-09-13) · bs
Claimant Entitled to Unreduced Old-Age Pension Despite Prior Disability Pension Reduction
«…n Vorsorge nicht anwendbar; die Bestimmung bezieht sich lediglich auf das BVG- resp. obligatorische Altersguthaben (BGE 141 V 355 E. 3.3 in fine). ------------------------------------------------------------------------------------------------------…»
9C_555/2019 (2020-02-14)
«…ch die BVG-Altersrente abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter ( Art. 13 Abs. 1 BVG ) erreicht ( BGE 141 V 355 E. 3.4.1 S. 359 f. mit weiteren Hinweisen). 2.2. Den Grundsatz, dass die Invalidenrente lebenslänglich ausgeric…»
C-3327/2017 (2018-10-24)
«…undesgericht, bei der Auslegung von Rechtsnormen von einem Methodenpluralismus leiten (vgl. BGE 144 III 100 E. 5.2; BGE 141 V 355 E. 3.2; BGE 139 V 358 E. 3.1; BGE 139 II 173 E. 2.1; BGE 133 V 9 E. 3.1; BVGE 2016/37 E. 3.2.1, BVGE 2016/6 E. 6.1.2; B…»
9C_321/2017 (2017-11-20)
«…ofern diese höher sind als der aufgrund des Reglements resp. der Statuten berechnete Anspruch (Anrechnungsprinzip; BGE 141 V 355 E. 3.4.2 S. 360; 140 V 348 E. 4.1 S. 351; vgl. auch § 51 Statuten). 3.3.2. Im Bereich der obligatorischen beruflich…»
9C_86/2017 (2017-07-18)
«…cht das gesamte (d.h. reglementarische), sondern lediglich das BVG- resp. obligatorische Altersguthaben beschlägt ( BGE 141 V 355 E. 3.3 S. 358 f.). Soweit das Sparguthaben der Beschwerdeführerin über Letzteres hinausgeht, ist ihr Rechtsmittel von…»
BV.2016.00061 (2017-02-09) · zh
Disability Pension to Old-Age Pension Conversion Upheld
«…bfindung gemäss Art. 37 Abs. 2 BVG nur auf Altersleistungen bezieht, wie sie sich aus dem BVG-Obligatorium ergeben (BGE 141 V 355 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Da die BVG-Invalidenrente im Rahmen der obligatorischen Vorsorge als Leistung auf…»
BGE 143 V 434
«…ofern diese höher sind als der aufgrund des Reglements resp. der Statuten berechnete Anspruch (Anrechnungsprinzip; BGE 141 V 355 E. 3.4.2 S. 360; BGE 140 V 348 E. 4.1 S. 351; vgl. auch § 51 Statuten). 3.3.2 Im Bereich der obligatorischen berufl…»
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«…lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungsele- mente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 141 V 355 E. 3.2; 139 II 173 E. 2.1 S. 175; 139 V 95 E. 2.2 S. 98; 139 V 358 E. 3.1 S. 361). 8.3.3 Mit Blick auf die systematisc…»

Volltext

Urteilskopf

141 V 355

38. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

9C_725/2014 vom 17. März 2015

Regeste

Art. 37 Abs. 2 BVG ; Anspruch auf Kapitalabfindung.

Der Anspruch auf Kapitalabfindung gestützt auf Art. 37 Abs. 2 BVG bezieht sich nur auf Altersleistungen, wie sie sich aus dem BVG-Obligatorium ergeben. Er ist ausgeschlossen, wenn die versicherte Person bei Erreichen des Rücktrittsalters Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (E. 3.3 und 3.4).

Sachverhalt ab Seite 356

BGE 141 V 355 S. 356

A. Der am 25. April 1951 geborene A. war bei der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (nachfolgend: Sammelstiftung) versichert, als ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. März 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. April 2012 zusprach. Am 18. Mai 2012 teilte der Versicherte der Sammelstiftung mit, dass er einen Viertel seines Altersguthabens in Kapitalform beziehen wolle; dem widersetzte sich die Sammelstiftung. Am 10. Oktober 2012 bekräftigte er seinen Wunsch nach teilweiser Kapitalabfindung "bei Erreichen des Pensionsalters", was die Sammelstiftung wiederum ablehnte. Mit Schreiben vom 5. April 2013 anerkannte sie indessen einen Anspruch auf eine reglementarische Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % ab 25. Februar 2013.

B. Mit Klage vom 23. Dezember 2013 liess A. beantragen, die Sammelstiftung sei zu verpflichten, ihm einen Viertel des reglementarischen Altersguthabens, eventuell des Altersguthabens gestützt auf das BVG, als einmalige Kapitalabfindung auszurichten und Zins von 5 % des geschuldeten Kapitals ab Fälligkeit zu bezahlen.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Klage mit Entscheid vom 7. Juli 2014 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A. um Aufhebung des Entscheids vom 7. Juli 2014 ersuchen und die vorinstanzlichen Anträge erneuern.

Die Sammelstiftung lässt beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet ( Art. 37 Abs. 1 BVG ). Der Versicherte kann verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für

BGE 141 V 355 S. 357

die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen ( Art. 13 BVG ) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird ( Art. 37 Abs. 2 BVG ). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können ( Art. 37 Abs. 4 lit. a BVG ).

1.2 Unter dem Titel "Kapitalabfindung" sieht das anwendbare Vorsorgereglement der Sammelstiftung, Ausgabe Januar 2012 (nachfolgend: Reglement), u.a. folgende Regelungen vor: Die Vorsorgeleistungen werden in der Regel in Rentenform erbracht. Die anspruchsberechtigte Person kann jedoch im gesetzlichen Rahmen anstelle der Altersrente eine Kapitalabfindung nach Ziff. 23.2 bis 23.4 verlangen (Ziff. 23.1 Abs. 1 Reglement). Die anspruchsberechtigte Person kann, soweit noch kein anderer Vorsorgefall eingetreten ist, das Altersguthaben ganz oder teilweise als einmalige Kapitalabfindung verlangen (Ziff. 23.2 Reglement). Eine versicherte Person, die im Zeitpunkt des Altersrücktritts erwerbsunfähig ist, kann die Leistungen nach Massgabe ihrer Erwerbsunfähigkeit nicht ganz oder teilweise in Kapitalform beziehen, es sei denn, sie hat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Kapitalbezug optiert (Ziff. 23.3 Reglement).

2. Die Vorinstanz hat mit Blick auf die obligatorische Vorsorge einen Anspruch auf Kapitalbezug verneint, weil die BVG-Invalidenrente als Leistung auf Lebenszeit nicht durch eine BVG-Altersrente abgelöst werde ( Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG ). Die in Art. 37 Abs. 2 BVG vorgesehene Kapitalabfindung finde auf die BVG-Invalidenrente keine Anwendung. Hinsichtlich des weitergehenden Bereichs hat das kantonale Gericht erwogen, gemäss Ziff. 20.5 Reglement werde die Invalidenrente beim Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters - in concreto mithin im April 2016 - durch eine Altersrente abgelöst, wodurch ein neuer Versicherungsfall eintrete. Damit wäre zwar ein Kapitalbezug im Grundsatz möglich, indessen werde er durch die Bestimmungen von Ziff. 23.2 und 23.3 Reglement ausgeschlossen, nachdem der Versicherte bereits seit April 2011 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei.

3.

3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass sich der Anspruch auf Kapitalbezug aufgrund des klaren Wortlauts von Ziff. 23.2 und 23.3 Reglement höchstens aus Art. 37 Abs. 2 BVG ergeben kann. Der Beschwerdeführer hält diese Bestimmung in concreto für

BGE 141 V 355 S. 358

anwendbar, weil laut Ziff. 20.5 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 11.3 Reglement die Invalidenrente (am 1. Mai 2016) durch eine Altersrente abgelöst werde und somit der Vorsorgefall "Alter" eintrete. Sie sei zwingend, und zwar auch im überobligatorischen Bereich; sie sei bloss versehentlich nicht in Art. 49 Abs. 2 BVG aufgeführt. Der umstrittene Anspruch bestehe aber zumindest im Umfang eines Viertels des obligatorischen Altersguthabens.

3.2 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen. Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Richter damit weiterhelfen ( BGE 139 V 442 E. 4.1 S. 446 f.; BGE 139 III 457 E. 4.4 S. 461).

3.3 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung - wie die Sammelstiftung - mehr als die Mindestleistungen ("umhüllende Vorsorgeeinrichtung"), so gelten die im Verweiskatalog von Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählten BVG-Normen auch für die weitergehende Vorsorge. Art. 37 BVG resp. dessen Abs. 2 wird in der genannten Bestimmung nicht erwähnt. In der Tat sind nicht sämtliche im weitergehenden Bereich anwendbaren BVG-Normen im genannten Verweiskatalog erwähnt: So enthalten etwa Art. 30a oder Art. 80 BVG (vgl. GÄCHTER/SANER, in: BVG und FZG, 2010, N. 37 ff. zu Art. 49 BVG ) explizite Vorgaben über die Anwendbarkeit weiterer Bestimmungen des BVG auf umhüllende (und somit registrierte, vgl. Art. 48 BVG ) Vorsorgeeinrichtungen resp. die weitergehende Vorsorge. Daraus lässt sich indessen nicht schliessen, dass auch Art. 37 Abs. 2 BVG im weitergehenden Bereich anwendbar sein soll, ist er doch als Mindestvorschrift (vgl. Art. 6 BVG ) unter dem "Ersten Titel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer" eingeordnet und fehlt es - anders als z.B. in Art. 30a BVG - überhaupt an einer Verweisnorm auf das Überobligatorium. Sodann ist in der Botschaft vom 1. März 2000

BGE 141 V 355 S. 359

zur Revision des BVG (1. BVG-Revision; BBl 2000 2637) in den Ausführungen über die Form der Altersleistungen explizit von der "Kapitalabfindung im Obligatorium" die Rede. Daraus ergibt sich klar, dass mit dem seit 1. Januar 2005 geltenden Art. 37 Abs. 2 BVG der Anspruch auf (teilweisen) Kapitalbezug im Bereich des BVG-Obligatoriums neu eingeführt wurde (Botschaft, a.a.O., S. 2664 Ziff. 2.5.2 und 2.5.3). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang auch den weitergehenden Bereich regeln wollte, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers enthält Art. 49 Abs. 2 BVG diesbezüglich keine Lücke als Folge eines gesetzgeberischen Versehens, wurde doch im Rahmen der 1. BVG-Revision auch der Verweiskatalog überprüft und angepasst (Botschaft, a.a.O., S. 2694). Schliesslich wird zwar in Art. 37 Abs. 2 BVG vom "Altersguthaben, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13 und Art. 13a) massgebend ist", gesprochen. Insbesondere mit dem unmittelbaren Verweis auf Art. 13 BVG (der Bezug zu Art. 13a BVG ist obsolet, nachdem dieser aufgrund der Ablehnung der 11. AHV-Revision vom 3. Oktober 2003 gar nie in Kraft trat) wird indessen klargestellt, dass die Bestimmung das Altersguthaben insofern definiert, als dessen Höhe im Zeitpunkt der tatsächlichen Pensionierung massgeblich ist. Zudem berechnen sich die in Art. 13 BVG erwähnten Altersleistungen auf der Basis des BVG-Altersguthabens, was sich aus den direkt anschliessenden Art. 14 und 15 BVG ergibt. Dass Art. 37 Abs. 2 BVG das gesamte, reglementarische Altersguthaben beschlagen soll, lässt sich mit dem Wortlaut allein nicht begründen.

Art. 37 Abs. 2 BVG ist somit in der weitergehenden Vorsorge nicht anwendbar (so auch BETTINA KAHIL-WOLFF, in: BVG und FZG, 2010, N. 1 zu Art. 37 BVG ; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar zur beruflichen Vorsorge, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 37 BVG ; HERMANN WALSER, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2118 Rz. 98); die Bestimmung bezieht sich lediglich auf das BVG- resp. obligatorische Altersguthaben.

3.4

3.4.1 Im BVG-Obligatorium wird die Invalidenrente (grundsätzlich) lebenslang entrichtet ( Art. 26 Abs. 3 BVG ). Es besteht folglich kein Anspruch auf Altersleistungen bei vollständiger Invalidität vor Erreichen des (gesetzlichen oder reglementarischen; vgl.

BGE 141 V 355 S. 360

Art. 13 BVG ) Rücktrittsalters ( BGE 135 V 33 E. 4.3 S. 35; BGE 118 V 100 E. 4b S. 106; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 397 Rz. 1076; KAHIL-WOLFF, a.a.O., N. 5 zu Art. 37 BVG ). Diese Regelung bezweckt (wie auch Ziff. 23.2 und 23.3 Reglement) insbesondere zu vermeiden, dass gesundheitlich wesentlich beeinträchtigte Versicherte das Vorsorgekapital aus der Vorsorgeeinrichtung nehmen können (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., N. 1 zu Art. 37 BVG ; STAUFFER, a.a.O., S. 361 Rz. 984). In solchen Situationen fällt ein Anspruch auf Kapitalabfindung gestützt auf Art. 37 Abs. 2 BVG , der ausschliesslich Altersleistungen betrifft, ausser Betracht.

3.4.2 Es bleibt zu prüfen, ob der Anspruch gemäss Art. 37 Abs. 2 BVG besteht, wenn die Invalidenrente (zu gegebener Zeit) in eine Altersrente umgewandelt wird, wie dies in concreto Ziff. 20.5 Reglement vorsieht. Eine solche Vorgabe bezweckt in erster Linie, dass die Vorsorgeeinrichtung im weitergehenden Bereich die bisherige Invaliden- durch eine tiefere Altersrente ablösen kann ( Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BVG ; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., N. 20 zu Art. 49, N. 19 zu Art. 13 und N. 10 ff. zu Art. 26 BVG ). Zwar tritt mit der Umwandlung der Invaliden- in eine Altersrente der neue Vorsorgefall "Alter" ein. Dennoch bleibt es dabei, dass entsprechende Leistungen stets auf der Grundlage des Reglements erbracht werden, sofern damit mindestens die gesetzlichen Ansprüche gewahrt werden (Anrechnungsprinzip; vgl. BGE 140 V 348 E. 4.1 S. 351, V 169 E. 8.3 S. 184). Daher lässt sich in der hier interessierenden Konstellation der Anspruch auf Kapitalabfindung für eine (reglementarische) Altersrente nicht auf Art. 37 Abs. 2 BVG stützen (E. 3.3 und 3.4.1; ohne nähere Begründung wohl anderer Meinung STAUFFER, a.a.O., S. 343 Rz. 935 und S. 361 Rz. 984). Ein solcher besteht demnach nur, wenn er sich direkt auf das Reglement stützen lässt, was hier nicht zutrifft (E. 3.1). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil B 121/06 vom 7. Mai 2007, auf dessen E. 2.3 und 3 sich der Beschwerdeführer beruft, waren doch die hier interessierenden Fragen dort nicht ausschlaggebend, weshalb sie auch nicht näher erörtert wurden. Die Beschwerde ist unbegründet.