Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 141 V 186 KI-generiert

Occupational Pension Income Calculation and Capitalization for Contributions

Geschäftsnummer BGE 141 V 186
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a non-working individual contested the calculation of his social security contributions for the year 2010 by the Basel-Landschaft social security authority. The authority had assessed contributions based on a total asset value, which included a capitalized income from a bridging pension provided by a pension fund and a sum from a one-time payout of surplus funds due to a merger of two pension schemes. The individual argued that the one-time payout should not be considered rental income and, therefore, should not influence his contribution assessment. The appellant sought a recalculation based on a lower asset value excluding the one-time payment, which he argued was incorrectly classified as rental income affecting his social contribution obligations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 28 Abs. 1 und 2 AHVV; Rz. 2087 und 2088 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO; Begriff des "Renteneinkommens". Bestätigung der Rechtsprechung, wonach eine von der beruflichen Vorsorgeeinrichtung bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters erbrachte Überbrückungsrente als Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 AHVV zu qualifizieren ist (E. 3.1). Eine einmalige Leistung, vorliegend eine Barauszahlung freier Mittel aufgrund der Fusion zweier Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, stellt kein Renteneinkommen dar (E. 3.2).

Schlagwörter

KI-generiert
Beiträge zur beruflichen Vorsorge Einkommensberechnung Zahlung der Leistungen Pensionierung Vorsorgeeinrichtung anrechenbares Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 10 Abs. 1 AHVG

Cited in the reasoning concerning the basis for calculating contributions for the not gainfully employed, although the final ruling focuses on the definition of 'rental income' under AHVV.

Art. 28 Abs. 1 AHVV

Cited in the reasoning regarding the qualification of the one-time payment as non-rental income.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (34)

II 2024 79 (2025-03-20) · sz
Appeal of Contribution Assessments for Non-Gainfully Employed Person Dismissed
«…ten SE. Hinzu kommt die Ausgestaltung des AHV-Beitrags- wie Renten- verfahrens als Massenverwaltungsverfahren (vgl. BGE 141 V 186 E. 3.1), was bedeutet, dass die Verwaltung in besonderem Masse auf die Korrektheit der An- gaben der Versicherten abste…»
PVG 2024 5 (2024-12-31) · gr
Military Integrity Damage Pension as Pension Income for Social Security Contributions
«…s ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff des Renteneinkommens im weitesten Sinne zu verstehen (BGE 141 V 186 E.3.2.1), weshalb im Kontext der Beitragsbemessung der Nichterwerbstätigen mehr als die Einkünfte, die gemeinhin als "R…»
S 2024 7 (2024-10-29) · gr
Lump-Sum Military Integrity Damage Pension Included in Assessable Income for Social Security Contribution
«…Bundesgerichts ist der Begriff des Renteneinkommens im weitesten Sinne zu verstehen (BGE 141 V 186 E.3.2.1), weshalb im Kontext der Beitragsbemessung der Nichterwerbstätigen…»
30.2024.5 (2024-07-08) · ti
Social Security Contributions for Non-Gainfully Employed Spouse vs. US Contributions: Double Taxation Claim Rejected
«…ndita in senso stretto, né di un reddito determinante (cfr. DTF 143 V 254, consid. 6.1, DTF 141 V 377, consid. 4.2; DTF 141 V 186). L'Alta Corte ha stabilito che se le prestazioni in questione, indipendentemente dal fatto che presentino o no le car…»
30.2023.9 (2023-11-06) · ti
Appeal Against Social Security Contributions Based on Default Tax Assessment
«…na rendita in senso stretto, né di un reddito determinante (DTF 143 V 254, consid. 6.1, DTF 141 V 377, consid. 4.2; DTF 141 V 186). L'Alta Corte ha stabilito che se le prestazioni in questione, indipendentemente dal fatto che presentino o no le car…»
VBE.2023.125 (2023-08-30) · ag
Pension Fund Payment Qualifies as Rental Income for Social Security Contributions
«…durch eine Erwerbstätigkeit erzielt wer- den, noch einen Vermögensertrag darstellen, Renteneinkommen darstel- len (BGE 141 V 186 E. 3.2.2 S. 190 mit Hinweisen). Das Bundesamt für Sozialversicherungen sieht in der Wegleitung über die Beiträge der Se…»
II 2023 36 (2023-06-20) · sz
Appeal Regarding Reclassification of Insurance Status and Contribution Assessment Post-Disability
«…elmässig erbrachte Zuwendungen von Dritten und andere periodische Leistungen als Renteneinkommen qualifiziert (vgl. BGE 141 V 186 Erw. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auch auf Rz. 2087 ff. WSN). 5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind di…»
30.2022.21 (2023-02-16) · ti
Social Insurance Contributions Assessment for Non-Gainfully Employed Spouse Based on Joint Income and Assets Upheld
«…ndita in senso stretto, né di un reddito determinante (cfr. DTF 143 V 254, consid. 6.1, DTF 141 V 377, consid. 4.2; DTF 141 V 186). L'Alta Corte ha stabilito che se le prestazioni in questione, indipendentemente dal fatto che presentino o no le car…»
200 2021 564 (2021-11-29) · be
Insured Person v. Compensation Fund: Property Classification and Social Security Contributions
«…'assurance-vieillesse et survivants [RAVS, RS 831.101], norme jugée conforme à la loi par le Tribunal fédéral [TF]: ATF 141 V 186 c. 3.1, 127 V 65 c. 3a et la jurisprudence citée). 2.3 Les cotisations sont fixées pour chaque année de cotisatio…»
AB.2019.00064 (2021-07-15) · zh
Social Security Provisional Contribution Assessment Appeal (2015-2018)
«…ch um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen (BGE 141 V 186 E. 3.2.1, 125 V 230 E. 3b). Zum Renteneinkommen gehören mitunter Taggelder der Unfall- und Krankenversicherung (BGE 107…»
9C_78/2021 (2021-03-26)
«…tiv hinter der Rente stehendes Deckungskapital umgerechnet werden ( BGE 146 V 224 E. 4.6.4 S. 231 mit Hinweis auf BGE 141 V 186 E. 3.2.2 S. 190 f.). Dies in einem für die Massenverwaltung pauschalen, durchführungstechnisch einfach zu bewältige…»
Arr.t.2021.210 (2021-02-23) · vd
Periodic Loan Payments as Annuity-Type Income for Social Insurance Contributions
«…doivent être prises en compte dans le calcul des cotisations conformément à l'art. 10 LAVS (ATF 146 V 224 consid. 4.2 ; 141 V 186 consid. 3.2.2 ; 125 V 230 consid. 3b ; 120 V 163 consid. 4a ; RCC 1991 p. 434 consid. 3a et les références citées).…»
A/125/2020 (2020-08-04) · ge
Appeal Against Social Security Contributions Based on Rent-Form Income and Alimony Deductibility
«…e donnant droit à la rente AVS doit être qualifiée de revenu acquis sous forme de rente au sens de l'art. 28 RAVS (ATF [141 V 186](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=141%20V%20186) consid. 3.1). Les directives sur les cotisation…»
9C_590/2019 (2020-06-15)
«…nz siehe BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23). 4.2. Der Begriff des Renteneinkommens ist im weitesten Sinne zu verstehen ( BGE 141 V 186 E. 3.2.2 S. 190; 125 V 230 E. 3b S. 234). Andernfalls würden oft bedeutende Leistungen unter dem Vorwand, es handle…»
BGE 146 V 224
«…anz siehe BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23). 4.2 Der Begriff des Renteneinkommens ist im weitesten Sinne zu verstehen ( BGE 141 V 186 E. 3.2.2 S. 190; BGE 125 V 230 E. 3b S. 234). Andernfalls würden oft bedeutende Leistungen unter dem Vorwand, es han…»

Volltext

Urteilskopf

141 V 186

21. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

9C_617/2014 vom 11. März 2015

Regeste

Art. 10 Abs. 1 AHVG ; Art. 28 Abs. 1 und 2 AHVV ; Rz. 2087 und 2088 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO; Begriff des "Renteneinkommens".

Bestätigung der Rechtsprechung, wonach eine von der beruflichen Vorsorgeeinrichtung bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters erbrachte Überbrückungsrente als Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 AHVV zu qualifizieren ist (E. 3.1).

Eine einmalige Leistung, vorliegend eine Barauszahlung freier Mittel aufgrund der Fusion zweier Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, stellt kein Renteneinkommen dar (E. 3.2).

Sachverhalt ab Seite 187

BGE 141 V 186 S. 187

A. Mit Verfügung vom 30. April 2013 bzw. Einspracheentscheid vom 19. August 2013 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft die von A. als Nichterwerbstätiger für die Beitragsperiode von 1. Januar bis 31. Dezember 2010 zu entrichtenden AHV/IV/EO-Beiträge auf Fr. 7'906.40 (inkl. Verwaltungskosten) fest, wobei sie der Beitragsberechnung ein massgebendes Vermögen (halbiert und gerundet) von Fr. 3'150'000.- (Reinvermögen am Stichtag 31. Dezember 2010 von Fr. 3'002'271.-, kapitalisiertes Renteneinkommen von Fr. 3'331'700.- [Fr. 166'585.- x 20]) zugrunde legte.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher A. beantragte, seine Beiträge seien auf der Grundlage eines massgebenden Vermögens von Fr. 2'850'000.- (statt Fr. 3'150'000.-) festzusetzen, wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 19. Juni 2014 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A. die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und erneuert sein vorinstanzliches Rechtsbegehren.

Während die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schliesst, trägt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) insoweit auf Abweisung der Beschwerde an, als diese sich gegen die Kapitalisierung der Überbrückungsrente richtet.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von bis zu Fr. 10'300.- pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 erster Satz AHVG; Art. 3 Abs. 1 bis IVG ; Art. 27 Abs. 2 vierter Satz EOG [SR 834.1]; je in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember2011 gültig gewesenen Fassung). Über die Beitragsbemessung hat der Bundesrat gestützt auf Abs. 3 von Art. 10 AHVG nähere Vorschriften erlassen: Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, welche - wie vorliegend - mehr als den jährlichen Mindestbeitrag zu entrichten haben, werden aufgrund des Vermögens und Renteneinkommens nach der in Abs. 1 von Art. 28 AHVV (SR 831.101) enthaltenen Tabelle berechnet, wobei das jährliche Renteneinkommen mit 20 multipliziert wird. Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen

BGE 141 V 186 S. 188

und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Abs. 2). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten 50'000 Franken abzurunden (Abs. 3). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Abs. 4).

3. Im Streit liegt die Höhe des massgebenden Vermögens und hierbei einzig die Festsetzung des kapitalisierten Renteneinkommens.

3.1 Zum einen rügt der Beschwerdeführer die Kapitalisierung der ihm von 1. Januar 2008 bis Ende Januar 2013 (Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters) ausgerichteten Überbrückungsrente seiner Pensionskasse von jährlich Fr. 26'520.-. Er stellt zwar die in ZAK 1988 S. 169 wiedergegebene Rechtsprechung (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 258/86 vom 12. August 1987 betreffend eine von der beruflichen Vorsorgeeinrichtung bis zum AHV-Rentenalter ausgerichtete "AHV-Vorauszahlung"), wonach solche Leistungen als Renteneinkommen zu qualifizieren sind, explizit nicht in Frage. Hingegen hält er die Multiplikation der Überbrückungsrente mit dem Faktor 20 - welcher im Falle von lebenslänglichen Renten zwar sachgerecht sei, nicht jedoch im Falle temporärer Renten - für willkürlich und mit dem "Prinzip der Äquivalenz der Rente und des dafür angerechneten Vermögenswerts" nicht vereinbar. Auch moniert er, der Maximalwert der Überbrückungsrente hätte von den Spezialisten der Ausgleichskasse ohne Weiteres festgestellt werden können.

Wie der Beschwerdeführer zu Recht anerkennt, ist die von der beruflichen Vorsorgeeinrichtung bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters erbrachte Überbrückungsrente praxisgemäss als massgebendes Renteneinkommen zu qualifizieren (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 117/89 vom 12. Oktober 1989 E. 3 mit Hinweisen). Damit im Widerspruch steht indes sein Vorbringen, die Überbrückungsrente sei gleich zu behandeln wie eine temporäre Leibrente, deren Vermögenswert bezifferbar ist, denn in einem solchen Fall läge gerade kein Renteneinkommen im Sinne der Rechtsprechung vor (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 160/05 vom 2. Februar 2006 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch Rz. 2089 neuntes Lemma e contrario der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung). Bei

BGE 141 V 186 S. 189

Renteneinkommen erübrigt sich die vom Beschwerdeführer anbegehrte, genaue Berechnung des Maximalwerts jedoch von vornherein: Wie das BSV in seiner Stellungnahme zutreffend darlegt, ermöglicht die Regelung von Art. 28 AHVV der Massenverwaltung ein pauschales, durchführungstechnisch einfach zu bewältigendes Verfahren, bei welchem auf eine versicherungsmathematisch korrekte Umrechnung von Rentenleistungen in Vermögen verzichtet wird. Das Bundesgericht hat diese Regelung in ständiger Rechtsprechung als verfassungs- und gesetzeskonform erachtet ( BGE 127 V 65 E. 3a S. 67; BGE 125 V 230 E. 3a S. 233 f.; BGE 120 V 163 E. 2 i.f. S. 166; BGE 105 V 241 E. 2 S. 243; Urteil H 29/06 vom 6. Februar 2007 E. 5.2, in: SVR 2007 AHV Nr. 16 S. 45). Auch hat es sich bereits mit dem vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand, die Kapitalisierung könne nur bei einer lebenslänglichen Rente und nicht bei einer Zeitrente vorgenommen werden, auseinandergesetzt und diesen verworfen ( BGE 120 V 163 E. 4c S. 169). Auf diese Rechtsprechung kann verwiesen werden, ohne dass näher zu prüfen wäre, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten Grundrechtsverletzung den Anforderungen der qualifizierten Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG genügt.

3.2

3.2.1 Zum anderen macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, Beschwerdegegnerin und Vorinstanz hätten Art. 10 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 AHVV verletzt, indem sie davon ausgegangen seien, er habe im Jahr 2010 ein Renteneinkommen von Fr. 102'054.- statt Fr. 94'370.- erzielt. Bei dem die Differenz ausmachenden Betrag von Fr. 7'684.- handle es sich um eine einmalige Auszahlung freier Stiftungsmittel, welche - da es sich nicht um eine wiederkehrende Leistung handle - nicht als Renteneinkommen zu qualifizieren sei. Vielmehr habe diese Leistung das massgebende Vermögen erhöht und sei dadurch bei der Beitragsbemessung erfasst worden.

Dagegen verweisen Vorinstanz und Beschwerdegegnerin auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Begriff des Renteneinkommens im weitesten Sinne zu verstehen ist ( BGE 125 V 230 E. 3b S. 234; BGE 120 V 163 E. 4a S. 167; Urteil 9C_117/2014 vom 28. Juli 2014 E. 3.2; je mit Hinweisen). Entscheidend sei daher nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufwiesen, sondern ob die Leistungen zum Unterhalt der versicherten Person beitrügen, d.h. ob es sich um

BGE 141 V 186 S. 190

Einkommensbestandteile handle, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussten. Dies sei hier der Fall, womit die Qualifikation als Renteneinkommen nicht zu beanstanden sei.

3.2.2 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin ist insoweit beizupflichten, als die Rechtsprechung im Kontext der Beitragsbemessung der Nichterwerbstätigen mehr als die Einkünfte, die gemeinhin als "Renteneinkommen" bezeichnet werden, unter diesen Begriff subsumiert. Nichtsdestotrotz muss es sich bei den Einkünften, wenn auch im weitesten Sinne (vgl. E. 3.2.1 Abs. 2 hievor), um Renteneinkommen handeln. Bereits der Begriff der Rente bzw. derjenige des Einkommens geht von einer Regelmässigkeit (und nicht von einer Einmaligkeit) der Leistung aus (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, Bd. 10, 4. Aufl. 2010, S. 307 und 761). In diesem Sinne sind nach der Lehre sämtliche wiederkehrenden Leistungen (revenus périodiques ), die die sozialen Verhältnisse des Nichterwerbstätigen beeinflussen und die weder durch eine Erwerbstätigkeit erzielt werden, noch einen Vermögensertrag darstellen, Renteneinkommen (FRANZISKA GROB, Die Beiträge der Nichterwerbstätigen in der AHV, in: AHV-Beitragsrecht, Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], 2011, S. 85; GROB/KLEINLOGEL, Die Beiträge der Nichterwerbstätigen in der AHV, der IV und der EO, Soziale Sicherheit [CHSS] 2/2008 S. 117; PIERRE-YVES GREBER, in: Commentaire des articles 1 à 16 de la loi fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants [LAVS], N. 27 zu Art. 10 AHVG ; MICHEL VALTERIO, Droit de l'assurance-veillesse et survivants [AVS] et de l'assurance-invalidité [AI], 2011, S. 159 Rz. 517). Dass es sich beim Renteneinkommen um wiederkehrende Leistungen handeln muss, hält die WSN in Rz. 2087 ausdrücklich fest. Nichts anderes ergibt sich aus Rz. 2088 WSN, wonach auch unregelmässig (aber damit ebenfalls: mehr als einmalig) erbrachte Leistungen zum Renteneinkommen zählen. Im Einklang damit hat die Rechtsprechung u.a. Renten, Taggelder, den Mietwert einer unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung, regelmässig erbrachte Zuwendungen von Dritten und andere periodische Leistungen als Renteneinkommen qualifiziert (vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, N. 32 zu Art. 10 AHVG ; VALTERIO, a.a.O., S. 159 Rz. 518; vgl. auch Rz. 2089 WSN). Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass durch die in Art. 28 Abs. 2 AHVV vorgesehene Umrechnung des Renteneinkommens ein Vermögen berechnet werden soll, das einen jährlichen Ertrag in

BGE 141 V 186 S. 191

der Höhe des Renteneinkommens abwirft, dass also ein fiktiv hinter der Rente stehendes Deckungskapital zu ermitteln ist (GROB, a.a.O., S. 91 mit Hinweis auf BGE 120 V 163 E. 4c S. 168 und HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 1996, S. 235).

Vorliegend ist unbestritten und aktenmässig erstellt (vgl. Rentenmeldung der Pensionskasse B. vom 25. Oktober 2010), dass die fragliche Leistung - es handelt sich um eine Barauszahlung freier Mittel aufgrund der Fusion der Ergänzungskasse der B. und der Pensionskasse der B. - in der Höhe von Fr. 7'684.- einmalig erfolgte. Dies schliesst nach dem hievor Dargelegten - namentlich wäre es bei einer einmaligen Leistung sinnwidrig, ein (fiktiv) dahinter stehendes Deckungskapital zu ermitteln (vgl. E. 3.2.2 erster Abs. i.f.) - die Qualifikation als Renteneinkommen aus. Daran ändert im Übrigen der Umstand nichts, dass die Steuerverwaltung Basel-Landschaft in der Veranlagungsverfügung vom 21. Februar 2013 - auch was den fraglichen Betrag betrifft - von Renteneinkommen ausgegangen ist: Der Begriff des Renteneinkommens gemäss Art. 28 AHVV ist unabhängig vom Begriff der Rente oder des Einkommens im Sinne des Steuerrechts (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 233/01 vom 4. Februar 2002 E. 2d; H 186/91 vom 2. Juni 1992 E. 4c mit Hinweisen; vgl. auch Rz. 2092 und 2108 WSN).

3.2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit begründet, als der Betrag von Fr. 7'684.- nicht als Renteneinkommen zu qualifizieren ist. Der vorinstanzliche Entscheid und der Einspracheentscheid vom 19. August 2013 sind aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen über die Beiträge für das Jahr 2010 neu verfüge.