Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 140 V 121 KI-generiert

Pension Fund Liquidation and Transfer of Technical Reserves to Departing Members

Geschäftsnummer BGE 140 V 121
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the partial liquidation of a pension fund, which arose following the transfer of 40 employees from company Z. GmbH to a newly established company, Y. GmbH, and their subsequent collective transfer to the Columna Sammelstiftung Client Invest. The Personalversicherung X., the pension scheme associated with the origin company Z. GmbH, conducted a partial liquidation as of December 31, 2008, due to this restructuring. Y. GmbH, alongside 35 active insured employees, petitioned the supervisory authority to demand a share of at least CHF 1,709,410 from the technical reserves of the Personalversicherung X. to be transferred to the Sammelstiftung for the benefit of the employees who left. This request was partially granted, leading the Personalversicherung X. to appeal to the Federal Administrative Court, which upheld the decision of the supervisory authority. The case was then brought before the Swiss Federal Tribunal, with Personalversicherung X. challenging the Federal Administrative Court's ruling and seeking dismissal of the original claim by Y. GmbH and the employees.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 53d Abs. 1 BVG; Art. 27h Abs. 1 BVV 2; Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, Anspruch des Abgangsbestands auf Teilung von Reserven und Rückstellungen. Das Gleichbehandlungsgebot von Art. 53d Abs. 1 BVG bezieht sich einerseits auf den verbleibenden und anderseits auf den abgehenden Bestand (E. 4.3). Für die Beurteilung, ob ein versicherungstechnisches Risiko übertragen wird, ist daher einzig die Situation in der abgebenden Vorsorgeeinrichtung relevant. Voraussetzung ist dabei, dass tatsächlich gleiche Verhältnisse in dem Sinne vorliegen, als die fraglichen Rückstellungen auch für den Abgangsbestand gebildet werden (E. 4.4). Anspruch des Abgangsbestandes auf verschiedene Rückstellungen, da er vom Zweck miterfasst ist (E. 5).

Schlagwörter

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Liquidation der Pensionskasse Übertragung der Aktie Teilrente Fondsreglement Altersversorgungssystem vorzeitige Pensionierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Applied because the appeal was dismissed, thus imposing court costs on the appellant.

Art. 53d Abs. 1 BVG

The final decision is based on the principle of equal treatment outlined in this provision during partial liquidation.

Art. 27h Abs. 1 BVV 2

The court affirmed the right of the departing group to a proportionate share of actuarial reserves based on this article (as referenced in the reasoning regarding group transfer claims).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (33)

BGE 144 V 264
Partial Liquidation Reserve Validity After Liquidation Resolution but Before Balance Sheet Date; Reserve Justified by Rentnerkasse Risk; Second Liquidation Governs Its Reserves
«…- Gesetzliche Schranken, Rückstellungsreglement, Teilliquidation, Der Schweizer Treuhänder 2008 S. 460; vgl. auch BGE 140 V 121 E. 5.5 S. 129). Eine (zwingende) Reglementierung auf Vorrat resp. eine darauf zielende Absicht des Gesetzgebers ist ni…»
C-1012/2021 (2025-09-08)
Pension Fund Liquidation Regulations Invalid Due to Reserve Transfer Violations
«…ngeschränkt (Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 75 vom 2. Juli 2004, Rz. 444 S. 26 f.; vgl. auch BGE 140 V 121 E. 4.3). Wurden technische Rückstellungen auch für versicherungstechnische Ri- siken des Abgangsbestands gebildet, wer…»
C-3626/2022 (2025-05-21)
Pension Fund Surplus Provision Dispute
«…fitiert und damit der Abgangsbestand ungleich behandelt würde (vgl. zum Ganzen statt vieler: BGE 144 V 120 E. 2.2, BGE 140 V 121 E. 4.3, BGE 131 II 514 E. 6.2, je mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-141/2017 und A-331/2017 vom 20. November 2018 E. 7.…»
C-3627/2022 (2025-05-21)
Pension Fund Reserve for Active Members Upheld
«…fitiert und damit der Abgangsbestand ungleich behandelt würde (vgl. zum Ganzen statt vieler: BGE 144 V 120 E. 2.2, BGE 140 V 121 E. 4.3, BGE 131 II 514 E. 6.2, je mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-141/2017 und A-331/2017 vom 20. November 2018 E. 7.…»
C-5912/2019 (2025-02-18)
Pension Fund's Excessive Thresholds Prevent Partial Liquidation, Court Orders Direct Application of Law
«…ofitiert und damit der Abgangsbestand ungleich behandelt würde (vgl. zum Ganzen statt vieler: BGE 144 V 120 E. 2.2, BGE 140 V 121 E. 4.3, BGE 131 II 514 E. 6.2, je mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-141/2017 und A-331/2017 vom 20. November 2018 E. 7.…»
4A_352/2024 (2024-08-22)
«…25. Juli 2011 E. 1.2). Der Anspruch steht daher dem Rechtsbeistand selbst und nicht der verbeiständeten Person zu ( BGE 140 V 121 E. 4; Urteile 5A_438/2022 E. 1.2; 4A_511/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 1.4). Die unentgeltlich vertretene Partei hat ge…»
5A_438/2022 (2023-08-31)
Legal aid attorney fee determination may be deferred until cost ruling on merits becomes final—no right to simultaneous fixation under Article 122 of the Swiss Code of Civil Procedure.
«…über dem Staat begründet. Dieser Anspruch steht dem Rechtsbeistand selber und nicht der verbeiständeten Person zu ( BGE 140 V 121 E. 4; Urteil 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016 E. 2.1). Der Beschwerdeführer 1 ist damit zur Beschwerde berechtigt (Urtei…»
A-6607/2019 (2021-11-18)
«…entions à l’égalité de traitement du personnel sortant par rapport au personnel restant (cf. ATF 144 V 120 consid. 2.2, 140 V 121 consid. 4.3, 131 II 514 consid. 5.4; arrêts du TAF C-5858/2019 du 23 juin 2021 consid. 8.7.4, A-662/2018 du 13 février…»
C-5855/2019 (2021-11-18)
Pension Fund Fluctuation Reserves Unlawfully Reclassified
«…stand und Höhe des Anspruchs aus der Liquidation der abgebenden Kasse (vgl. zur Teilliquidation BGE 144 V 120 E. 1.2.3; 140 V 121 E. 4.3f., was auch bei einer Gesamtli- quidation mit Vermögensübertragung zutrifft). Somit ist vorliegend entgegen der…»
C-5858/2019 (2021-06-23)
«…erfahren der Gesamt- oder Teilliquidation den Gleichbehandlungsgrund- satz als zentrales Element zu behandeln (vgl. BGE 140 V 121 E. 4.2). Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in Art. 53d Abs. 1 BVG (unter anderem) beabsichtigt, dass bei einer Teill…»
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Pension Fund Reserves Transfer Calculation Case
«…profitiert und damit der Abgangsbestand ungleich behan- delt würde (vgl. zum Ganzen statt vieler: BGE 144 V 120 E. 2.2, 140 V 121 E. 4.3, 131 II 514 E. 6.2, je mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-141/2017 und A-331/2017 vom 20. November 2018 E. 7.1.2)…»
BGE 145 V 22
«…ie vorfinanzierten Risiken unabhängig vom Willen der Vorsorgeeinrichtung oder des konkreten Arbeitgebers sind (vgl. BGE 140 V 121 E. 5 S. 127 ff., vor allem E. 5.2 S. 128). Dieses BGE 145 V 22 S. 38 Kriterium hat das Bundesgericht zu keinem Zeitpunk…»

Volltext

Urteilskopf

140 V 121

19. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Personalversicherung X. gegen Y. GmbH und Mitb. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

9C_451/2013 vom 24. Februar 2014

Regeste

Art. 53d Abs. 1 BVG ; Art. 27h Abs. 1 BVV 2 ; Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, Anspruch des Abgangsbestands auf Teilung von Reserven und Rückstellungen.

Das Gleichbehandlungsgebot von Art. 53d Abs. 1 BVG bezieht sich einerseits auf den verbleibenden und anderseits auf den abgehenden Bestand

(E. 4.3). Für die Beurteilung, ob ein versicherungstechnisches Risiko übertragen wird, ist daher einzig die Situation in der abgebenden Vorsorgeeinrichtung relevant. Voraussetzung ist dabei, dass tatsächlich gleiche Verhältnisse in dem Sinne vorliegen, als die fraglichen Rückstellungen auch für den Abgangsbestand gebildet werden (E. 4.4). Anspruch des Abgangsbestandes auf verschiedene Rückstellungen, da er vom Zweck miterfasst ist (E. 5).

Sachverhalt ab Seite 122

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A. A.a Die Z. GmbH ist Stifterfirma der Vorsorgeeinrichtung Personalversicherung X. Nachdem es bei Ersterer am 15. August 2007 zu einer Auslagerung eines Teils ihrer Tätigkeit und damit verbunden zu einer Überführung von 40 Mitarbeitenden auf die neu gegründete Y. GmbH gekommen war, wechselten die betroffenen Aktivversicherten am 1. Januar 2009 kollektiv zur Columna Sammelstiftung Client Invest (nachfolgend: Sammelstiftung). In der Folge führte die Personalversicherung X. eine Teilliquidation mit Stichtag 31. Dezember 2008 durch.

A.b Am 14. Januar 2010 gelangten die Y. GmbH und 35 Aktivversicherte an das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen (heute: BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich; nachfolgend:

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Aufsichtsbehörde) mit dem Antrag, die Personalversicherung X. sei zu verpflichten, von den technischen Rückstellungen einen Anteil von mindestens Fr. 1'709'410.- zu Gunsten der per 31. Dezember 2008 ausgetretenen Mitarbeitenden an die Sammelstiftung zu übertragen.

Die Aufsichtsbehörde hiess das Rechtsbegehren am 26. April 2011 teilweise gut und verpflichtete die Personalversicherung X., dem ausgetretenen Bestand der Y. GmbH kollektiv einen Anteil an den technischen Rückstellungen für die Zunahme der Lebenserwartung, für Risikoschwankungen, für vorzeitige Pensionierung sowie für pendente IV-Fälle (unter der Voraussetzung, dass bei einem oder mehreren der per 31. Dezember 2008 kollektiv ausgetretenen Destinatäre an diesem Stichtag eine voraussichtlich lange Erwerbsunfähigkeit bestand) mitzugeben (Dispositiv-Ziffer I). Gleichzeitig wies die Aufsichtsbehörde die Personalversicherung X. an, innert 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung von ihrer Expertin für berufliche Vorsorge gestützt auf das ab 1. Januar 2006 gültige Rückstellungsreglement die Anteile des per 31. Dezember 2008 ausgetretenen Bestandes der Y. GmbH an den in Dispositiv-Ziffer I angeführten technischen Rückstellungen berechnen und einen entsprechend geänderten neuen Status Teilliquidation per 31. Dezember 2008 erstellen zu lassen und zu beschliessen sowie gemäss Art. 7 des ab 1. Januar 2006 gültigen Teilliquidationsreglements sämtliche Destinatäre - inklusive diejenigen des per 31. Dezember 2008 ausgetretenen Bestandes der Y. GmbH - darüber zu informieren (Dispositiv-Ziffer II).

B. Dagegen erhob die Personalversicherung X. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Entscheid vom 2. Mai 2013 wies dieses die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 26. April 2011.

C. Die Personalversicherung X. gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2013 sei aufzuheben und es sei die Beschwerde der Y. GmbH und weiterer 35 Aktivversicherter vom 14. Januar 2010 abzuweisen.

Die Y. GmbH und weitere 35 Aktivversicherte (nachfolgend vereinfachend nur noch Y. GmbH genannt) wie auch die Aufsichtsbehörde schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

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Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des seit 1. Januar 2006 in Kraft stehenden Teilliquidationsreglements der Personalversicherung X. (nachfolgend: Teilliquidationsreglement) besteht bei einem kollektiven Austritt zusätzlich zum individuellen oder kollektiven Anspruch an den freien Mitteln ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch an den versicherungstechnischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven, sofern und soweit versicherungs- und anlagetechnische Risiken übertragen werden. Bei einer Überweisung von Barmitteln werden keine anlagetechnischen Risiken übertragen. Der Stiftungsrat hat einen entsprechenden Entscheid zu fällen.

Diese Regelung entspricht im Wesentlichen Art. 27h Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) in der hier massgebenden, bis Ende Mai 2009 gültigen Fassung (AS 2004 4643): Treten mehrere Versicherte als Gruppe gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven nach Artikel 48e, so weit versicherungs- und anlagetechnische Risiken mit übertragen werden. Dabei ist insbesondere auch der Form der zu übertragenden Vermögenswerte Rechnung zu tragen. Zudem kann dem Beitrag Rechnung getragen werden, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat.

2.2 Die Novelle von Art. 27h Abs. 1 BVV 2 , die am 1. Juni 2009 in Kraft getreten ist, hat keine Veränderung der Voraussetzungen für den kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven mit sich gebracht. Unverändert geblieben ist auch der Grundsatz, dass nur so weit Anspruch auf Rückstellungen besteht, als auch entsprechende versicherungstechnische Risiken übertragen werden (Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 111 vom 6. April 2009, Rz. 684 Ziff. 2.2).

3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Abgangsbestand der Personalversicherung X. einen anteilsmässigen Anspruch auf die technischen Rückstellungen hat, wie sie in der Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember 2008 ausgewiesen sind. Dabei handelt es sich um Rückstellungen zur Anpassung der technischen Grundlagen, für

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Risikoschwankungen, für vorzeitige Pensionierung und für pendente IV-Fälle. Die Frage ist zu bejahen, soweit entsprechende versicherungstechnische Risiken übertragen werden (vgl. E. 2.1).

4. Vorab ist zu entscheiden, von welcher Warte aus im Fall eines kollektiven Austritts zu beurteilen ist, ob ein versicherungstechnisches Risiko übertragen wird. Ist auf die Situation der abgebenden Pensionskasse abzustellen oder ist diejenige der übernehmenden Pensionskasse ausschlaggebend? Der Unterschied liegt darin, dass bei ersterer Konstellation für die Mitgabe der Rückstellungen nicht relevant ist, ob diese in der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung tatsächlich gebraucht werden.

4.1 Der Wortlaut von Art. 27h aAbs. 1 BVV 2 spricht für die erste Variante, wonach die Situation der abgebenden Pensionskasse massgebend ist. Die Formulierung "soweit versicherungs- und anlagetechnische Risiken mit übertragen werden" ("dans la mesure où les risques actuariels et les risques liés aux placements sont également transférés "; "sempre che i rischi attuariali e legati agli investimenti siano parimenti trasferiti ") stipuliert gerade nicht, dass in der neuen Vorsorgeeinrichtung dieselben technischen Rückstellungen benötigt werden.

4.2 Das BSV hat in seinen Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 117 vom 31. März 2010 (Rz. 736 S. 16) festgehalten, dass einzig die Situation in der abgebenden Vorsorgeeinrichtung relevant ist. Die Bestimmung "soweit (...) versicherungstechnische Risiken übertragen werden" ("que si des risques actuariels sont [...] cédés"; "nella misura in cui sono trasferiti rischi attuariali"; Art. 27h Abs. 1 Satz 3 BVV 2 ) sei so zu verstehen, dass berücksichtigt werde, ob die abgebende Kasse für den austretenden Bestand Rückstellungen gebildet habe. Es sei nicht massgebend, ob der abgehende Bestand auch für die übernehmende Vorsorgeeinrichtung ein versicherungstechnisches Risiko darstelle, wofür sie Rückstellungen bilden müsse. Diese Orientierung an der alten Vorsorgeeinrichtung habe zur Konsequenz, dass bei einer Teilliquidation, bei welcher die Freizügigkeitsleistungen in Form von Anlagen übertragen werden und keine Einigung erzielt werde, die abgebende Kasse bestimmen könne, welche Vermögenswerte sie transferiere. Das Portefeuille der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung müsse nicht berücksichtigt werden. Würde die Mitgabe von Rückstellungen von der Situation bei der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung abhängig gemacht, stünde dies

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im Widerspruch zum klar geäusserten Willen des Parlaments, beim Verfahren der Gesamt- und Teilliquidation den Gleichbehandlungsgrundsatz ( Art. 53d Abs. 1 BVG ) als zentrales Element zu behandeln.

Die Interpretation des BSV erfolgte zwar im Zusammenhang mit dem per 1. Juni 2009 revidierten Recht. Nachdem dieses im hier fraglichen Punkt indessen keine Neuerung erfahren hat (vgl. E. 2.2), lassen sich die wiedergegebenen Ausführungen ohne weiteres auch auf die frühere, hier massgebende Fassung beziehen.

4.3 Gemäss Art. 53d Abs. 1 BVG muss die Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze. Art. 27h aAbs. 1 BVV 2 stützt sich auf diese parlamentarische Vorgabe zur Gleichbehandlung. So sind bei kollektiven Übertritten den Austretenden nebst den Austrittsleistungen und den freien Mitteln u.a. sämtliche Rückstellungen nach Art. 48e BVV 2 anteilsmässig mitzugeben. Die Geltendmachung von Fortbestandsinteressen - worunter das Interesse am Fortbestand der Vorsorgeeinrichtung zu verstehen ist ( BGE 131 II 514 E. 5.1 S. 519 f.) - wird dadurch eingeschränkt ( BGE 131 II 514 E. 6.2 S. 523). Mit anderen Worten soll die Vorsorgeeinrichtung die erforderlichen anlage- und versicherungstechnischen Reserven und Rückstellungen bilden können, die sie nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt, um die Vorsorge der bisherigen Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen. Profit darf der Fortbestand aus der Teilliquidation aber nicht schlagen. Die Gleichbehandlung, die der Abgangsbestand für sich reklamieren kann, verbietet dies. Unter diesem Titel hat der kollektiv in eine neue Vorsorgeeinrichtung übertretende Abgangsbestand Anspruch auf einen Anteil nicht nur an den freien Mitteln, sondern auch an den technischen Rückstellungen (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Gleichbehandlung bei Teil- und Gesamtliquidationen, in: Berufliche Vorsorge im Wandel der Zeit, Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], 2009, S. 285 f.). Damit kann sich das Gleichbehandlungsgebot nur auf den verbleibenden Bestand einerseits und den abgehenden Bestand anderseits beziehen (VETTER-SCHREIBER/BRACHER, Aufteilung von Reserven und Rückstellungen bei Teilliquidation: Ringen um einen Interessenausgleich, Schweizer Personalvorsorge [SPV] 9/2008 S. 32; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar zur berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 27h BVV 2 ). Voraussetzung ist dabei, dass tatsächlich gleiche Verhältnisse in dem Sinne vorliegen,

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als die fraglichen Rückstellungen auch für den Abgangsbestand gebildet wurden ( BGE 131 II 514 E. 6.3 S. 524). Trifft dies zu, werden - durch die Rückstellungen abgesicherte - versicherungstechnische Risiken übertragen: Mit dem Austritt muss die Vorsorgeeinrichtung die bis dahin vorhandenen versicherungstechnischen Risiken des Abgangsbestands nicht länger tragen.

4.4 Nach dem Gesagten ist für die Beurteilung, ob ein versicherungstechnisches Risiko übertragen wird, in Übereinstimmung mit dem BSV einzig die Situation in der abgebenden Vorsorgeeinrichtung relevant (implizite ebenso BGE 131 II 514 und 525 sowie SVR 2007 BVG Nr. 25 S. 85, 2A.639/2005). Dass das Vorsorgewerk der Y. GmbH keine versicherungstechnischen Risiken trägt, sondern diese mit einem Kollektivversicherungsvertrag bei einer Versicherungsgesellschaft rückversichert hat, spielt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Rolle. Die künftige vorsorgerechtliche Situation bei der neu zuständigen Pensionskasse hat keinen Einfluss auf Bestand und Höhe des Anspruchs aus der Teilliquidation der abgebenden Kasse (VETTER-SCHREIBER/BRACHER, a.a.O., S. 32; CAMINADA/UTTINGER, Rechtliches Umfeld und reglementarische Voraussetzungen der Teilliquidation, in: Gesamt- und Teilliquidation von Pensionskassen, GEWOS Schriftenreihe, Bd. 5, 2013, S. 22 oben).

5. Die Vorinstanz hat einen anteilsmässigen Anspruch des Abgangsbestands auf die fraglichen Rückstellungen (vgl. E. 3) grundsätzlich bejaht, weil dieser von deren Zweck miterfasst sei. Dem ist zu folgen:

5.1 Die "Rückstellung zur Anpassung der technischen Grundlagen" trägt der Zunahme der Lebenserwartung Rechnung. Durch sie werden die zukünftigen Kosten der Umstellung der technischen Grundlagen finanziert. Geäufnet werden sie jährlich mit einem Betrag in der Höhe von 0,5 % der Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten und der Rentenbezüger (Art. 6 Ziff. 1 und 2 des am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Reglements für die versicherungstechnischen Passiven der Bilanz [nachfolgend: Rückstellungsreglement]). Die unter dem vorliegenden Titel gebildeten Rückstellungen erfolgten demnach nicht in ausschliesslicher Berücksichtigung des Langlebigkeitsrisikos der Rentner. Ferner betreffen sie zwar künftige Entwicklungen - die Vorinstanz nennt richtig die Senkung des Umwandlungssatzes im Obligatorium -, indessen handelt es sich dabei um eine Vorfinanzierung von Ansprüchen, die von

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politischen Gegebenheiten (vgl. Art. 14 Abs. 2 BVG und Art. 62c BVV 2 ) und nicht von den Umständen bei der Vorsorgeeinrichtung oder beim konkreten Arbeitgeber abhängen. Insoweit bestehen zwischen Fort- und Abgangsbestand gleiche Verhältnisse (vgl. E. 4.3), weshalb das Gleichbehandlungsgebot Letzterem Anspruch auf anteilsmässige Übertragung gibt. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die unterschiedlichen Risikoprofile zwischen alter und neuer Vorsorgeeinrichtung beruft, hilft dieser Einwand von vornherein nicht weiter (vgl. E. 4.4).

5.2 Durch die "Rückstellung für Risikoschwankungen" sollen die kurzfristigen ungünstigen Schwankungen der Risiken Invalidität und Tod der aktiven Versicherten abgefedert werden (Art. 9 Ziff. 1 Rückstellungsreglement). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, geht es dabei nicht um bereits eingetretene Risiken, sondern um deren zukünftige (ungünstige) Schwankungen. Todes- und Invaliditätsfälle unter den aktiven Versicherten treten - nicht anders als eine Änderung in den technischen Grundlagen - unabhängig vom Willen der Vorsorgeeinrichtung oder des konkreten Arbeitgebers ein. Folglich sind auch im vorliegenden Punkt gleiche Verhältnisse zwischen Fort- und Abgangsbestand gegeben. Ebenso ist auch hier der Einwand, bei der neuen Vorsorgeeinrichtung würden sich keine Risiken aus Todes- und Invaliditätsfällen (mehr) ergeben, nicht zu hören (vgl. E. 4.4).

5.3 Mit der "Rückstellung für vorzeitige Pensionierung" sollen die mutmasslichen Kosten für vorzeitige Pensionierungen für jenen Bestand finanziert werden, der Anspruch auf eine Frühpensionierung hat. Sie wird jährlich entsprechend dem definierten Bestand neu festgelegt (Art. 7 Ziff. 1 und 2 Rückstellungsreglement). Dabei trifft das in E. 5.1 und 5.2 Gesagte auch auf die hier streitige Position zu: Die Entstehung des künftigen Anspruchs auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 13 Abs. 2 BVG ) resp. das Erreichen eines bestimmten Alters, das Anspruch darauf gibt, frühzeitig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, unterliegt nicht der Einflussnahme oder Gestaltungsmöglichkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des konkreten Arbeitgebers. Entsprechend liegen auch hier hinsichtlich des Fort- und Abgangsbestandes gleiche Verhältnisse vor. Fielen die fraglichen Mittel allein dem Fortbestand zu, verletzte dies das Gleichbehandlungsgebot. Dass die Sammelstiftung keine vorzeitige Pensionierung vorsieht, wie die Beschwerdeführerin einwirft, interessiert nicht weiter (vgl. E. 4.4).

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5.4 Mit der "Rückstellung für hängige Invaliditätsfälle" sollen die Kosten von langfristiger Erwerbsunfähigkeit gedeckt werden, die am Bilanzstichtag bekannt waren, aber zur Zahlung von Leistungen weiterer Abklärungen bedürfen (Art. 8 Ziff. 1 Rückstellungsreglement). Es liegt auf der Hand und wurde auch von den Beschwerdegegnern in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort anerkannt, dass diese Position nur so weit aufzuteilen ist, als im Abgangsbestand tatsächlich Invaliditätsfälle enthalten sind. Dabei hat die Beschwerdeführerin die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, es bleibe mit der Aufsichtsbehörde nach wie vor offen, ob diesbezüglich versicherungstechnische Risiken übertragen werden, nicht angefochten. Das Bundesgericht hat keine Veranlassung, davon abzuweichen (nicht publ. E. 1).

Anzumerken bleibt in diesem Punkt, dass bei einer allfälligen (ganzen oder teilweisen) Auflösung der Rückstellung, weil sich das abgesicherte Risiko doch nicht (vollumfänglich) verwirklicht hat, die nicht mehr benötigte Rückstellung wohl den freien Mitteln zuzuweisen ist - so zumindest nach dem Leitfaden zur Teilliquidation der Gemischten Kommission der Treuhand-Kammer und der Schweizerischen Aktuarvereinigung (GEKO [Hrsg.], 1. Aufl. 2001, S. 17 oben; gleicher Meinung auch PETER/ROOS, Technische Rückstellungen aus rechtlicher Sicht, Der Schweizer Treuhänder 2008 S. 460; VETTER-SCHREIBER/BRACHER, a.a.O., S. 32 in fine). Diese Frage ist indessen hier nicht abschliessend zu beantworten, zumal sie im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand bildet (vgl. Sachverhalt lit. A.b Abs. 2).

5.5 Schliesslich trifft zwar zu, dass sich der Abgang des Bestandes der Y. GmbH in besonderem Masse auf die Struktur der Personalversicherung X. auswirkt. Wie aus dem versicherungstechnischen Gutachten per 31. Dezember 2008 erhellt, verschiebt sich das Verhältnis zwischen aktiven Versicherten und Rentnern wegen der Reduktion der aktiven Versicherten um 28 % weiter "zu Gunsten" der Rentner, so dass per 31. Dezember 2008 85 % des Vorsorgekapitals auf die Rentenbezüger entfallen. Dies kann durchaus zu einem veränderten Rückstellungsbedarf führen. Indes kann diesfalls nur insoweit von einer anteilsmässigen Aufteilung der technischen Rückstellungen abgewichen oder ganz darauf verzichtet werden, als die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation dies zulassen (Ziff. 2.2.2 der

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Fachrichtlinie betreffend die Teilliquidation der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten [FRP 3], http://pension-actuaries.ch/fachrichtlinien). In concreto sieht das massgebende Teilliquidationsreglement (vgl. E. 2.1) keine solche Abweichungsmöglichkeit vor.