Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 140 V 113 KI-generiert

Invalidity Insurance Assistance Contribution Denial for Accident Victim Receiving Separate Insurance Benefits

Geschäftsnummer BGE 140 V 113
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual who was an executive at a company suffered a complete sensomotorically tetraplegic injury from a paragliding accident, resulting in 100% disability. She applied for invalidity insurance and was granted various aids and a full pension from May 2010. Later, she sought a helplessness allowance, but the request was denied since she was already receiving such an allowance from her accident insurance provider. Consequently, her application for an assistant's contribution from the invalidity insurance was also denied. She contested this decision in court, but her appeals were unsuccessful, leading to the involvement of the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 42 und 42quater IVG; Art. 26 UVG; Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Die Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung hat keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung (E. 5-7).

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Versicherungsleistung der Unfallversicherung Leistungsbezüger Deckung der Invalidenversicherung voller Ersatz Ruhegehaltsansprüche

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 26 UVG
42 und 42 quater IVG ; Art. 26 UVG ; Anspruch auf einen Assistenzbeitrag.
Art. 42 quater
Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, wenn ihnen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Artikel 42 Absätze 1-4 ausgerichtet wird und sie zu Hause leben und volljährig sind ( Art. 42 quater Abs.
Art. 42 sexies
a und Art. 42 sexies Abs.
Art. 8 Abs. 2 BV
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV .
Art. 8 i.V.m
Was die Rüge einer Verletzung von Art. 8 i.V.m.
Art. 14 EMRK
Art. 14 EMRK betrifft, geht es nicht um den Ausschluss von Leistungen gegenüber einer bestimmten Gruppe von Behinderten.
Art. 66 al. 1 LTF
This provision governs the allocation of court costs for the appeal, which was dismissed.
Art. 42 IVG
This article defines the conditions under which an insured person receives an attendance allowance from the IV, which is a prerequisite for the attendance supplement.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the allocation of court costs for the appeal, which was dismissed.

Art. 42 IVG

This article defines the conditions under which an insured person receives an attendance allowance from the IV, which is a prerequisite for the attendance supplement.

Art. 42 quater IVG

This article specifies the requirements for receiving an attendance supplement, one of which is receiving an attendance allowance from the IV.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

200 2017 392 (2017-08-23) · be
Claimant v. Invalidity Insurance (IV) on Accident-Related Helplessness Allowance Priority
«…nden Gegebenheiten ent- gegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (AB 116; Beschwerdeant- wort S. 3) gestützt auf BGE 140 V 113, wonach die Bezüger einer Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung keinen An- spruch auf einen Ass…»
200 2013 1055 (2014-11-12) · be
Disability Pensioner's Appeal for Assistance Contribution Denied Due to Living Arrangement Classified as "Home"
«…rden, trotz einer Behinderung zu Hause wohnen zu können und pflegende Angehörige zu entlasten (BBl 2010 1820; 1865; BGE 140 V 113 E. 4 S. 114 f.; Ziff. 2005 KSAB). Bei einem Aufenthalt im Heim kann kein Assistenzbeitrag gewährt werden (vgl. BBl 2010…»
200 2025 50 (2025-09-04) · be
Insured Person v. Insurance Agency Regarding Suspension of Disability and Attendant Care Allowances Due to Vocational Integration Residence
«…chaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 150 V 263 E. 4.2 S. 265, 140 V 113 E. 3 S. 114). 4.2 Mit Beschwerde vom 23. Januar 2025 (IV 200 2025 51) gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2024 (a…»
608 2024 31 (2025-01-10) · fr
Insured Person v. Disability Insurance Administration: Contribution Eligibility Based on Allowance Source
«…mme percevant une allocation pour impotent au sens de l'art. 42 al. 1 LAI. Il a considéré que tel n’est pas le cas (ATF 140 V 113 consid. 4). Cette jurisprudence est fondée sur le texte clair de la loi et sur le constat que, lors de la modification…»
200 2024 448 (2024-11-13) · be
Insured vs. Disability Insurance Office (Duchenne Muscular Dystrophy Helplessness Compensation)
«…e faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 140 V 113 E. 3 S. 114). Die versicherte Person hat nur Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn ihr Hilfebedarf zur Anstellung e…»
200 2023 349 (2024-09-25) · be
Insured vs. Cantonal Administrative Court (Invalidity Insurance Benefits)
«…faktische Lebens- gemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 140 V 113 E. 3 S. 114). In Abweichung von Art. 24 ATSG entsteht der Anspruch auf einen Assis- tenzbeitrag frühestens im Zeitpunk…»
200 2023 559 (2023-12-07) · be
Claimant v. AHV Fund: Conversion of Unused Night Lump Sums for Daytime Assistance
«…stbestimmter gestalten und sich besser in die Gesellschaft und die Berufswelt integrieren (BBI 2010 1820; vgl. auch BGE 140 V 113 E. 4 S. 114). Die Grundidee von Assistenzmodellen ist, dass Menschen mit einer Behinderung möglichst weitgehend selber…»
200 2022 612 (2023-03-23) · be
Disability Benefits Revocation Overturned Due to Lack of Changed Circumstances
«…e faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 140 V 113 E. 3 S. 114). Die versicherte Person hat nur Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn ihr Hilfebedarf zur Anstellung e…»
200 2021 81 (2021-06-15) · be
Beneficiary v. Invalidity Insurance Office: Recalculation of Assistance Contributions Due to Office's Failure to Detect Calculation Errors
«…faktische Lebensgemein- schaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 140 V 113 E. 3 S. 114). Die versicherte Person hat nur Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn ihr Hilfebedarf zur Anstellung e…»
200 2019 841 (2020-07-06) · be
Alcoholism Recovery Pension Recipient v. Insurer Regarding Unrecognized Daytime Monitoring Assistance
«…e faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 140 V 113 E. 3 S. 114). Die versicherte Person hat nur Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn ihr Hilfebedarf zur Anstellung e…»
S 2019 20 (2020-01-23) · zg
Appellant v. Insurance Fund: Ancillary Benefit for Caregiver Income Loss
«…1 oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt, noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies IVG, BGE 140 V 113 E. 3). Die anerkannten Hilfeleistungen sind in Art. 39c IVV aufgezählt. Ferner werden als direkte Hilfe auch Leistungen…»
200 2018 708 (2019-05-07) · be
Revocation of Disability and Assistance Benefits Due to Improved Functional Limitations
«…e faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 140 V 113 E. 3 S. 114). 2.4 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zuges…»
200 2018 929 (2019-04-30) · be
IV Assistance Contribution Calculation for Institutional Resident Transitioning to Private Residence and Non-Sheltered Work
«…e faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 140 V 113 E. 3 S. 114). Die versicherte Person hat nur Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn Urteil des Verwaltungsg…»
200 2017 308 (2019-01-28) · be
Invalidity Insurance Benefits Determination Following Failure to Undergo Recommended Psychiatric Treatment
«…e faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 140 V 113 E. 3 S. 114). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Geric…»
200 2017 544 (2018-06-04) · be
Autism Disability Benefits Denial Due to Collective Residential Status
«…e faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 140 V 113 E. 3 S. 114). Die versicherte Person hat nur Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn ihr Hilfebedarf zur Anstellung e…»

Volltext

Urteilskopf

140 V 113

17. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Q. gegen IV-Stelle des Kantons Zürich (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

9C_757/2013 vom 15. April 2014

Regeste

Art. 42 und 42 quater IVG ; Art. 26 UVG ; Anspruch auf einen Assistenzbeitrag.

Die Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung hat keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung (E. 5-7).

Sachverhalt ab Seite 113

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A. Q. war als Abteilungsleiterin in der Firma G. GmbH tätig. Am 17. Mai 2009 stürzte sie beim Start eines Gleitschirmfluges. Sie erlitt dabei eine sensomotorisch komplette Tetraplegie unterhalb des vierten Halswirbelkörpers. Am 9. Oktober 2009 meldete sich Q. bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) sprach ihr verschiedene Hilfsmittel zu. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 anerkannte sie auch den Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Mai 2010 (Invaliditätsgrad von 100 %). Am 9. Februar 2012 beantragte Q. eine Hilflosenentschädigung. Mit Verfügung vom 12. Juni 2012

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verneinte die IV-Stelle einen Anspruch, weil die Swica Versicherungen AG eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung ausrichte, was unangefochten blieb. Wegen des fehlenden Bezugs einer Hilflosenentschädigung der IV verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Mai 2012 den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag.

B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen die Verfügung vom 21. Mai 2012 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. August 2013 ab.

C. Q. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, Assistenzbeiträge der Invalidenversicherung auszurichten.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, wenn ihnen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Artikel 42 Absätze 1-4 ausgerichtet wird und sie zu Hause leben und volljährig sind ( Art. 42 quater Abs. 1 IVG ). Der Beitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird ( Art. 42 quinquies lit. a IVG ).

4. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist klar. Ihr Sinn und Zweck ergibt sich aus der Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; BBl 2010 1817). Gleichzeitig zur finanziellen Konsolidierung der IV erfolgt ein kostenneutraler Umbau des Leistungssystems im Bereich der Hilflosenentschädigung. Zur Förderung einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung soll eine neue Leistung - der Assistenzbeitrag - eingeführt werden. Menschen mit einer Behinderung, welche für die Hilfe zur Alltagsbewältigung Drittpersonen anstellen, erhalten dazu einen Assistenzbeitrag von 30 Franken pro Stunde. Mit dieser Massnahme werden die Voraussetzungen verbessert, trotz einer Behinderung zu Hause wohnen zu können und pflegende

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Angehörige zu entlasten. Gleichzeitig mit der Einführung des Assistenzbeitrags werden die Ansätze der Hilflosenentschädigung im Heim halbiert (BBl 2010 1820).

Dabei drängt sich nach der Aussage des Bundesrates angesichts des zwischen Invaliden- und Unfallversicherung unterschiedlichen Leistungsniveaus die Einführung eines Assistenzbeitrags im UVG nicht auf. Die Leistungen bei einem UVG-versicherten Unfall sind beträchtlich umfangreicher als in der Invalidenversicherung. So wird eine zur Rente der IV komplementäre UVG-Rente (insgesamt maximal 9'450 Fr.), die ergänzende Rente der beruflichen Vorsorge und die UVG-Hilflosenentschädigung (maximal 2'076 Fr.) geleistet. Darüber hinaus übernimmt die Unfallversicherung die Kosten der medizinisch notwendigen Pflege sowie eventuell Hauspflegebeiträge. In Ausnahmefällen bezahlt auch die Krankenversicherung einzelne Massnahmen der Grundpflege (BBl 2010 1866 Ziff. 1.3.4).

Im Ständerat wurde vonseiten der Kommission bekräftigt, dass ein Assistenzbeitrag ausschliesslich an Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der IV ausgerichtet werde (AB 2010 S 659). Im Nationalrat passierte die Anpassung ohne Diskussion.

5. Die Rüge, das kantonale Gericht lege Art. 42 quater IVG nicht verfassungs- und EMRK-konform aus, übersieht, dass der klare Rechtssinn einer bundesgesetzlichen Norm nicht durch eine verfassungs- oder konventionskonforme Auslegung beiseite geschoben werden kann (statt vieler: BGE 119 V 121 E. 5b S. 130, bestätigt z.B. im Urteil 8C_713/2010 vom 23. März 2011 E. 3, nicht publ. in: BGE 137 V 121 , aber in: SVR 2011 FZ Nr. 2 S. 7). Ferner sollte mit der Neuregelung der kostenneutrale Umbau des Leistungssystems im Bereich der Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung vollzogen werden. Gleichzeitig mit der Einführung des Assistenzbeitrags wurden deshalb die Ansätze der Hilflosenentschädigung im Heim halbiert ( Art. 42 ter Abs. 2 IVG ). Wenn nun ein IV-Assistenzbeitrag zur Hilflosenentschädigung der UV gefordert wird, würden aus der Invalidenversicherung Mittel abgeführt, die nach der legislatorischen Absicht im System verbleiben müssen. Bei der UV-Versicherung handelt es sich um eine eigenständige Versicherung mit eigenen Regelungen und einem klar abgegrenzten Leistungsbereich. Dass dort keine Anpassungen vorzunehmen sind, hat der Bundesrat damit begründet, dass die Leistungen bei einem UVG-versicherten Unfall beträchtlich umfangreicher sind als aus der IV. Wenn die Beschwerdeführerin anregt, dass bei der Ermittlung des Assistenzbudgets auch

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die vom UVG übernommenen Leistungen für die medizinische Pflege abzuziehen wären, ist ihr entgegenzuhalten, dass solches im Gesetz keine Stütze findet (Art. 42 quater Abs. 1 lit. a und Art. 42 sexies Abs. 1 lit. a-c IVG ).

6. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV . Sie werde diskriminiert, wenn sie als UVG-versicherte schwer Hilflose von Leistungen ausgeschlossen werde, die andere Behinderte in vergleichbarer Situation erhielten. Die Rüge ist haltlos, da die Beschwerdeführerin als UVG-Versicherte weit bessergestellt ist als die Bezügerin einer IV-Hilflosenentschädigung, welcher Assistenzbeiträge zustehen.

7. Was die Rüge einer Verletzung von Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK betrifft, geht es nicht um den Ausschluss von Leistungen gegenüber einer bestimmten Gruppe von Behinderten. Wie in der Botschaft festgehalten wurde, sind die Leistungen bei einem UVG-versicherten Unfall beträchtlich umfangreicher als in der IV. Die Beschwerdeführerin erhält mehr, als wenn sie nur den Assistenzbeitrag ausgerichtet erhielte. Denn dann müssten bei der Ermittlung des Assistenzbudgets auch die von der Unfallversicherung oder der Krankenkasse übernommenen Pflegeleistungen und ebenso die höhere Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung abgezogen werden. Es kann also keine Rede davon sein, dass der staatliche UVG-Versicherungszwang dazu führt, dass die Beschwerdeführerin nun wesentlich weniger Leistungen erhalten soll, als eine Nicht-UVG-Versicherte.