Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 139 V 209 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court: Educational Allowance Eligibility for Pre-Apprenticeship Internship

Geschäftsnummer BGE 139 V 209
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the eligibility for educational allowances for a practical internship undertaken by the daughter of a complainant in preparation for a career in child caregiving. The issue at hand is whether an internship can be considered part of formal education, thus qualifying for allowances, even if, following the internship, there is no guaranteed apprenticeship within the same company. The lower court had determined that despite not being a formal prerequisite for the vocational training, internships are generally required by institutions offering training in child caregiving due to the demanding nature of the profession. The court noted that the purpose of the internship was primarily to assess the suitability of candidates for the training, rather than just acquiring industry knowledge. The complainant's representative argued that the law does not mandate an internship as part of the basic training, hence questioning the criteria for recognizing such internships as educational for allowance purposes. The case centers on this interpretation and its compliance with the existing legal frameworks on educational and professional training.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Anspruch auf Ausbildungszulagen. Die Anerkennung eines Praktikums als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV hängt nicht davon ab, ob im Anschluss an das Praktikum im selben Betrieb eine Lehrstelle angetreten werden kann, sondern davon, ob das Praktikum für die Ausbildung notwendig ist. Zudem muss bei Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht bestehen, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (E. 5).

Schlagwörter

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Ausbildungszulagen Recht auf Bildung berufliche Bildung Rechtsberuf Lehrvertrag Arbeitserziehung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 bis Abs. 1 AHVV

This provision defines what constitutes 'education' (Ausbildung) for the purpose of the allowances, and its interpretation is central to the decision.

Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG

This provision is cited in the headnote and is the substantive basis for the claim regarding educational allowances (Ausbildungszulagen).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (69)

9C_84/2026 (2026-07-14)
Child's allowance entitlement for preparatory practical training before university admission under AHVG and AHVV.
«…ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren ([BGE 139 V 209](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
C-1028/2023 (2025-10-01)
Cross-Border Worker's Child Pension Dispute Over 'Further Education'
«…ung zu realisieren, und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (RWL Rz. 3361.1; BGE 140 V 299; 139 V 209). Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tä- tigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeit…»
IV.2024.00352 (2024-12-23) · zh
Child Disability Pension Not Extended for Preparatory Training Program
«…ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299; RWL Rz. 3122). Übt ein Kind j…»
IV.2024.00396 (2024-08-28) · zh
Claimant v. Social Security Administration (Child's Traineeship as Qualifying Education)
«…ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299; RWL Rz. 3361.1). Die Anerkenn…»
FZG.2023.2 (2024-07-18) · sg
Appeal Regarding Reclaim of Educational Allowances Following Apprenticeship Dropout
«…ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299, RWL Rz 3361.1). Es wird nicht verl…»
605 2023 89 (2024-05-06) · fr
Claimant v. State Regarding Eligibility for Second Educational Internship Allowance
«…ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299; Rz. 3361.1 RWL). Es wird nicht ver…»
605 2022 119 (2023-03-30) · fr
Educational Allowance Denial for Non-Mandatory Internship
«…ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299; Rz. 3361.1 RWL). Es wird nicht ver…»
AH.2022.1 (2022-07-06) · bs
Survivor's Pension Cessation Due to Insufficient Vocational Training Hours
«…dung zu realisieren und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (Rz. 3361.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 209 und 140 V 299). Dauert ein Praktikum länger als ein Jahr, überwiegt der Beschäftigungs- den Ausbildungscharakter, womit…»
AB.2021.00052 (2022-03-11) · zh
Orphan's Pension Eligibility Post-Age 18: Traineeship Not Deemed "Education"
«…ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299). 1.3.3 Verwaltungsweisungen, w…»
A/563/2021 (2021-12-23) · ge
Denial of Educational Allowance for Civil Service Volunteer Upheld
«…a formation et qu’au début de celui-ci, l’intéressé a effectivement l’intention d’accomplir la formation envisagée (ATF 139 V 209), et A/563/2021 - 6/9 - – si le…»
S 2020 78 (2021-12-09) · gr
Pension Suspension for Educational Gap During Internship
«…em Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209 E.5.3). Bei Praktika, bei denen nicht von vornherein ein bestimmter Berufsabschluss angepeilt wird, ist b…»
S 2020 78 (2021-12-09) · gr
Challenge to Denial of Retroactive Child Benefits for Internship Period
«…Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbil- dung zu realisieren (BGE 139 V 209 E.5.3). Bei Praktika, bei denen nicht von vornherein ein bestimmter Berufsabschluss angepeilt wird, ist beson-…»
AB.2020.00024 (2020-12-29) · zh
Child Pension Eligibility for Post-18 Internship Limited to First Year
«…ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299). 2. 2.1 Die Beschwerdegegneri…»
2020.09.25.sv.1 (2020-09-25) · bl
Pre-Apprenticeship Internship Not Recognized for Educational Allowances
«…und mit dem Antritt des Praktikums auch tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209 E. 5.3; RWL Rz. 3361.1), sowie wenn das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299 E. 3…»
760.20.193.230 (2020-09-25) · bl
Pre-apprenticeship Internship Not Eligible for Education Allowances
«…und mit dem Antritt des Praktikums auch tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209 E. 5.3; RWL Rz. 3361.1), sowie wenn das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299 E. 3…»

Volltext

Urteilskopf

139 V 209

27. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel gegen T. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

8C_90/2013 vom 10. April 2013

Regeste

Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG ; Anspruch auf Ausbildungszulagen.

Die Anerkennung eines Praktikums als Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis Abs. 1 AHVV hängt nicht davon ab, ob im Anschluss an das Praktikum im selben Betrieb eine Lehrstelle angetreten werden kann, sondern davon, ob das Praktikum für die Ausbildung notwendig ist. Zudem muss bei Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht bestehen, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (E. 5).

Erwägungen ab Seite 209

BGE 139 V 209 S. 209

Aus den Erwägungen:

4.

4.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass eine ordentliche Lehre als Kleinkinderzieherin weder ein gesetzliches noch ein reglementarisches Praktikum voraussetze, dass jedoch praktisch alle Institutionen, welche die Ausbildung Fachperson Betreuung/Fachrichtung Kinderbetreuung anbieten, ein Praktikum verlangten. Dies sei auch in

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Anbetracht des hohen Anforderungsprofils bei der angestrebten Tätigkeit sinnvoll. So werden bei den persönlichen Voraussetzungen Freude am Umgang mit Menschen, psychische Stabilität und hohe Belastbarkeit, gute körperliche Verfassung, hohes Verantwortungsbewusstsein, ausgeprägtes Einfühlungsvermögen und Hilfsbereitschaft, Geduld und Respekt, gute Umgangsformen bzw. Team-, Konflikt- und Kommunikationsfähigkeit, Offenheit und Organisationsfähigkeit, Fähigkeit sich abzugrenzen, Sinn für Sauberkeit und Ordnung, gute Beobachtungsgabe und rasches Reaktionsvermögen, Flexibilität im Sinne von Bereitschaft zu unregelmässiger Arbeitszeit und Fähigkeit, in wechselnden Situationen zu reagieren, verlangt. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass das Praktikum nicht in erster Linie dazu diene, sich eigene Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, sondern dass die Institutionen dadurch die Möglichkeiten erhielten, Lehrstelleninteressentinnen und -interessenten zu finden, welche in persönlicher Hinsicht tatsächlich für die Ausbildung geeignet seien. Demnach - so die Vorinstanz - sei das von der Tochter der Beschwerdegegnerin absolvierte Praktikum als Teil des Ausbildungsganges im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 49 bis Abs. 1 AHVV (SR 831.101) zu verstehen.

4.2 Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin fest, dass die Ausbildung zur Fachperson Betreuung gesetzlich kein Praktikum als Voraussetzung zur Grundausbildung erfordere. Gemäss Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) werde lediglich die abgeschlossene obligatorische Schule vorausgesetzt. Deshalb verstosse die Rz. 3361.1 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/75/lang:deu/category:23 , wonach ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt werden könne, wenn im Anschluss daran im selben Betrieb eine Lehre gemacht werden könne, gegen Art. 49 bis Abs. 1 und 2 AHVV .

5.

5.1 In BGE 139 V 122 wurde die Frage, ob die Anerkennung bloss faktisch notwendiger Praktika als Ausbildung durch die RWL gegen Art. 49 bis Abs. 1 AHVV verstösst, verneint. Denn in dieser Verordnungsbestimmung werden nicht bloss rechtlich, sondern auch faktisch anerkannte Bildungsgänge als Ausbildung qualifiziert. Akzeptiert man notwendige Praktika als zur Ausbildung gehörend, so wirkt es als

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zweitrangig, ob diese gesetzlich oder reglementarisch vorgeschrieben oder bloss faktisch geboten sind; demnach ist auch ein bloss faktisch notwendiges Praktikum als Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis Abs. 1 AHVV zu qualifizieren ( BGE 139 V 122 E. 4.3 und 4.4 S. 125).

5.2 Gemäss Rz. 3361.1 RWL wird ein faktisch notwendiges Praktikum bloss dann als Ausbildung anerkannt, wenn vom Betrieb schriftlich zugesichert wird, dass das Kind bei Eignung nach Abschluss des Praktikums eine Lehrstelle im betreffenden Betrieb erhält. Eine entsprechende Verknüpfung lässt sich indessen aus dem Wortlaut von Art. 49 bis Abs. 1 AHVV nicht ableiten, wird doch darin festgehalten: "In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe." In der Praxis würde die Umsetzung von Rz. 3361.1 RWL durch die Verknüpfung von Praktikum und Lehrstelle erheblich erschwert oder gar verunmöglicht, weil Ausbildungsbetriebe nur über eine begrenzte Anzahl von Lehrstellen verfügen, und deshalb Praktikum und Lehre häufig nicht am selben Ort absolviert werden können. Auch bezüglich des Zeitpunktes, eine entsprechende Bestätigung eines Lehrbetriebes zu erhalten, können weitere Schwierigkeiten in der Erfüllung von Rz. 3361.1 RWL entstehen, da bei einem einjährigen Praktikum eine Lehrstellenzusage eher an dessen Ende zu erwarten ist. Eine Verknüpfung zwischen Praktikum und Lehrstelle im gleichen Betrieb als Voraussetzung für die Qualifikation einer Ausbildung scheint deshalb weder praktikabel, noch erfüllt sie das Ziel der Ausbildungszulagen, welche in erster Linie der beruflichen Ausbildung von Jugendlichen dienen soll, weshalb der Begriff der Ausbildung in diesem Zusammenhang weit verstanden werden muss (KIESER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, 2010, N. 38 zu Art. 3 FamZG ).

5.3 Es steht demnach fest, dass die Anerkennung eines Praktikums als Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis Abs. 1 AHVV nicht davon abhängt, ob im Anschluss an das Praktikum im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb auch eine Lehrstelle angetreten werden kann, sondern ob das Praktikum für die Ausbildung faktisch notwendig ist. Hingegen soll nicht jedes Praktikum automatisch im Sinne einer Ausbildung verstanden werden, sondern nur dann, wenn mit dem Antritt eines Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die

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angestrebte Ausbildung zu realisieren. Diese Absicht ergibt sich bei der Tochter der Beschwerdegegnerin aus der Bestätigung des Kinderhorts X. vom 18. Juni 2012. Die Tatsache, dass ein einjähriges Praktikum eingegangen wird, zeugt bereits durch die Dauer für die Ernsthaftigkeit, die angestrebte Ausbildung zu absolvieren.

5.4 Gestützt auf die Tatsache, dass ein Praktikum bei der Ausbildung Kinderbetreuung eine faktische Notwendigkeit ist (vgl. E. 4.1) und diese Ausbildung von der Tochter der Beschwerdeführerin auch bewusst angestrebt wurde, hat die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch auf Ausbildungszulagen ab 1. August 2012 bejaht.