Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 139 III 486 KI-generiert

Effect of Appeal on Formal Finality of Provisional Measure Decision for Main Proceeding Deadline

Geschäftsnummer BGE 139 III 486
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute between the owners of two adjacent properties, one of which has a registered right of way over the other for access to a farm. The owner of the property with the right of way requested a provisional legal measure to prevent obstruction of this access route, which was granted by a district court on April 25, 2012. This ruling included a requirement for the claimant to pursue formal legal action within two months after the decision was final. However, the district court later dismissed the claimant's formal action, filed on July 6, 2012, citing a missed deadline, as they believed the appeal did not suspend the ruling's finality. An appeal brought the dispute to the Swiss Federal Tribunal, focusing on whether the appeal process in this context postpones the decision's formal finality.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 315 Abs. 4 ZPO; formelle Rechtskraft bei vorsorglichen Massnahmen. Die Berufung ist auch beim Gegendarstellungsrecht und den vorsorglichen Massnahmen ein ordentliches Rechtsmittel, welches die formelle Rechtskraft aufschiebt; der Ausdruck "keine aufschiebende Wirkung" in Art. 315 Abs. 4 ZPO bezieht sich einzig auf die sofortige Vollstreckbarkeit (E. 3).

Schlagwörter

KI-generiert
vorläufige Vollstreckbarkeit aufschiebende Wirkung ZPO-Bestimmung Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile gesetzliche Verfahrensfrist konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 LTF

This article governs the court costs imposed on the appellant in the operative part of the decision.

Art. 315 Abs. 4 ZPO

This provision was centrally discussed and interpreted to determine when formal legal force takes effect for precautionary measures.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (110)

ZR1 2025 60 (2025-06-12) · gr
Stay of Custody Execution Granted Pending Appeal Due to Irreparable Harm
«…e Massnahmen keine aufschiebende Wirkung, was gleichbedeutend ist mit keiner aufgeschobenen Vollstreckbarkeit (vgl. BGE 139 III 486 E. 3). Mit Berufung anfechtbare begründete Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind folglich sofort vollstreckbar (…»
LE240019 (2025-04-03) · zh
Jurisdiction for Provisional Measures and Spousal Support in Separated Couple with Foreign Divorce Proceedings
«…t aufgrund der Berufung, die auch bei vor- sorglichen Massnahmen den Eintritt der formellen Rechtskraft aufschiebt (BGE 139 III 486 E. 3), nie zu laufen begonnen. Es ist der Gesuchstellerin deshalb eine neue Übergangsfrist anzusetzen. Insgesamt ist es…»
SBK 2024 94 (2025-02-05) · gr
Appeal Regarding Continuation of Debt Enforcement Despite Pending Aberkennungsklage
«…; sie tritt ein, wenn das Urteil mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden kann (vgl. zum Ganzen BGE 139 III 486 E. 3). Zur Unterscheidung zwischen ordentlichem und ausserordentlichem Rechtsmittel wird daran angeknüpft, ob von Geset…»
ZR1 2024 156 (2025-01-16) · gr
Dismissal of Suspension Request for Child Support Enforcement Due to Mootness
«…ssnahmen keine aufschie- bende Wirkung, was gleichbedeutend ist mit keiner aufgeschobenen Vollstreckbar- keit (vgl. BGE 139 III 486 E. 3). Mit Berufung anfechtbare (begründete) Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind folglich sofort vollstreckbar…»
KSK 2023 41 (2024-05-15) · gr
Appeal Against Enforcement Actions Following Amended Maintenance Order
«…Eintritt der formellen Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheides, nicht aber die Vollstreck- barkeit desselben (BGE 139 III 486 E. 3). Das vom Beschwerdeführer in dem von ihm eingeleiteten Berufungsverfahren gestellte Gesuch um aufschiebende Wir-…»
A/59/2024 (2024-04-18) · ge
Enforcement Proceedings Continuation Deadline After Opposition Lifting
«…s seulement au moment du prononcé sur appel ou, si le délai d'appel n'est pas utilisé, à l'expiration de celui-ci (ATF [139 III 486](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=139%20III%20486) consid. 3). A l'inverse, une décision ne pouva…»
FI.2023.0119 (2024-04-15) · vd
Tax Assessment Finality and Inadmissible Late Objection
«…orsqu’aucun recours ordinaire n’a été interjeté contre la décision dans le délai utile (cf. ATF 139 II 404 consid. 8.1; 139 III 486 consid. 3). Seul un recours interjeté en temps utile et formellement valable entre en ligne de compte à cet égard (cf.…»
ZK1 2023 155 (2023-12-21) · gr
Stay of Execution for Support Payments Pending Appeal
«…15 ZPO m.w.H.). Keine aufschiebende Wirkung ist gleichbedeutend mit kei- ner aufgeschobenen Vollstreckbarkeit (vgl. BGE 139 III 486 E. 3), das heisst mit Berufung anfechtbare (begründete) Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind sofort vollstreckb…»
ZK1 2022 169 (2023-06-05) · gr
Appellate Court Alters Provisional Custody to Alternating Care and Modifies Support Obligation
«…reckbarkeit desselben (BGE 15 / 65 139 III 486 E. 3). Entscheide über vorsorgliche Massnahmen können daher nach ihrer Eröffnung sofort vollzogen werden und bleiben gr…»
FI.2021.0133 (2023-04-28) · vd
Tax Prescription and Interruption of Collection Period
«…le cas lorsqu'aucun recours ordinaire n'a été interjeté contre lui dans le délai utile (cf. ATF 139 II 404 consid. 8.1; 139 III 486, consid. 3; TF 2C\_607/2017 du 10 décembre 2018 consid. 4.1; ég. arrêt FI.2022.0114 du 15 novembre 2022 consid. 3b; aus…»
LY220063 (2023-03-24) · zh
Appeal Regarding Temporary Measures and Child Handover Enforcement in Divorce Proceedings
«…iebende Wirkung (siehe Urk. 6/201 S. 10); die Verfügung war demzufolge voll- streckbar (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO; BGE 139 III 486 E. 3). Die KESB Bezirk Diet- ikon ernannte am 6. Januar 2022 E._____ zur Beiständin (Urk. 6/189). Mit Schreiben vom 9.…»
C-3938/2020 (2023-02-08)
Time-Barred Debt Prevents Pension Offset
«…den Verfahren; sie tritt ein, wenn die- ses mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden kann (vgl. BGE 139 III 486 E. 3) – als auch in materieller – materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils…»
38----------- (2023-01-30) · vd
Appeal of Provisional Maintenance Order Regarding Custody, Support, and Annuity
«…C), dès lors que l’entrée en force formelle d'un jugement de mesures provisionnelles est suspendue par l'appel (cf. ATF 139 III 486 consid. 3 ; TF 5A\_333/2019 du 6 juillet 2020 consid. 4.2 ; voir également TF 5A\_712/2021 du 23 mai 2022 consid. 7.3.2…»
FI.2022.0114 (2022-11-15) · vd
Taxpayer Prescription Challenge on Income Tax Assessment
«…le cas lorsqu’aucun recours ordinaire n’a été interjeté contre lui dans le délai utile (cf. ATF 139 II 404 consid. 8.1; 139 III 486, consid. 3). Seul un recours interjeté en temps utile et formellement valable entre en ligne de compte à cet égard (cf.…»
12.2022.97 (2022-09-09) · ti
Enforcement of Eviction: Retrieval of Tenant Property and Procedural Appeal Defects
«…ce in regiudicata formale allorché non è più impugnabile mediante un rimedio ordinario (DTF 146 III 284 consid. 2.3.1 e 139 III 486 consid. 3). Ciò premesso, secondo costante giurisprudenza, il ricorso al Tribunale federale è pacificamente un rimedio…»

Volltext

Urteilskopf

139 III 486

71. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Y. (Beschwerde in Zivilsachen)

5A_217/2013 vom 10. Dezember 2013

Regeste

Art. 315 Abs. 4 ZPO ; formelle Rechtskraft bei vorsorglichen Massnahmen.

Die Berufung ist auch beim Gegendarstellungsrecht und den vorsorglichen Massnahmen ein ordentliches Rechtsmittel, welches die formelle Rechtskraft aufschiebt; der Ausdruck "keine aufschiebende Wirkung" in Art. 315 Abs. 4 ZPO bezieht sich einzig auf die sofortige Vollstreckbarkeit (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 486

BGE 139 III 486 S. 486

A. X. ist Eigentümerin des Grundstücks x und Y. ist Eigentümer des benachbarten Grundstückes y, über welches ein im Grundbuch mit dem Stichwort "Fahrwegrecht" eingetragener Weg führt, der als Zufahrt zu dem auf der Parzelle x gelegenen Hof dient.

B. Am 25. April 2012 erliess das Bezirksgericht B. auf Gesuch von X. hin einen vorsorglichen Massnahmeentscheid, in welchem es verbot, die Durchfahrt auf der Erschliessungsstrasse zu behindern.

BGE 139 III 486 S. 487

Sodann setzte es X. in Ziff. 4 des Dispositivs eine Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Entscheides zur gerichtlichen Geltendmachung ihres diesbezüglichen Anspruches. In der Rechtsmittelbelehrung erwähnte das Bezirksgericht, dass die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen nicht hemme. Der Entscheid wurde X. am 26. April 2012 zugestellt.

Am 6. Juli 2012 reichte X. im ordentlichen Verfahren die Klage ein. Mit Entscheid vom 6. September 2012 trat das Bezirksgericht B. auf diese nicht ein mit der Begründung, die zweimonatige Prosequierungsfrist habe am 27. April 2012 zu laufen begonnen und sei demzufolge nicht eingehalten.

Mit Entscheid vom 6. Februar 2013 wies das Obergericht des Kantons Luzern die hiergegen erhobene Berufung mit der gleichen Begründung ab.

C. Gegen diesen Entscheid hat X. am 23. März 2013 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit dem Begehren um Anweisung der Vorinstanzen, auf ihre Klage vom 6. Juli 2012 einzutreten und diese materiell zu entscheiden.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur materiellen Behandlung zurück.

(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Vorliegend geht es um die Auslegung von Art. 315 Abs. 4 ZPO . Streitfrage ist, ob die Berufung bei vorsorglichen Massnahmen die formelle Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheides aufschiebt. Wäre dem so, würde die Rechtskraft unbestrittenermassen erst mit dem Rechtsmittelentscheid bzw. mit dem unbenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist eintreten und die Prosequierungsfrist wäre mithin gewahrt.

Beide kantonalen Gerichte sowie der Beschwerdegegner vertreten die Auffassung, der erstinstanzliche Entscheid sei sofort rechtskräftig geworden. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Meinung, dass die Berufung in jedem Fall ein ordentliches Rechtsmittel sei und deshalb die formelle Rechtskraft aufschiebe.

3. Nach gängiger Lehre bedeutet formelle Rechtskraft die Unabänderlichkeit des Urteils im betreffenden Verfahren; sie tritt ein, wenn

BGE 139 III 486 S. 488

dieses mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden kann (GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 362 und 485; KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts [...], 4. Aufl. 1984, S. 145; VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl. 2006, 8. Kap. Rz. 61; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 24 Rz. 2; SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2012, Rz. 513; SPÜHLER/DOLGE/GEHRI, Schweizerisches Zivilprozessrecht [...], 9. Aufl. 2010, § 36 Rz. 182; ZINGG, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 97 zu Art. 59 ZPO ). Vereinzelt wird diese Definition aber auch kritisiert bzw. als nicht zielführend bezeichnet (etwa MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 239).

Gemäss Botschaft vom 28. Juni 2006 stellt die Berufung ein ordentliches Rechtsmittel dar (BBl 2006 7374 zu Art. 312). Ein Teil der Lehre ist freilich der Auffassung, dass die Berufung im Gegendarstellungsrecht und bei vorsorglichen Massnahmen zum ausserordentlichen Rechtsmittel werde, weil hier gemäss Art. 315 Abs. 4 ZPO von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung bestehe und der erstinstanzliche Entscheid deshalb sofort rechtskräftig werde (SUTTER-SOMM, a.a.O., Rz. 1299; SEILER, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2011, Rz. 966 und 1644; GRABER, Die Berufung in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2011, S. 180 inkl. Fn. 899; im Ergebnis auch MEIER, a.a.O., S. 513). Ein anderer Teil der Lehre vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass Art. 315 Abs. 4 ZPO nur die sofortige Vollstreckbarkeit, nicht aber den unmittelbaren Eintritt der formellen Rechtskraft bewirke (STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 11 zu Art. 315 ZPO ; REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2013, N. 14 Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO ; REETZ/HILBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2013, N. 23 zu Art. 315 ZPO ; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O., § 24 Rz. 7; GENNA, Vollstreckungssystem der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Schweizerische Zivilprozessordnung und Notariat, 2010, S. 124). Sinngemäss gleicher Meinung dürften diejenigen Autoren sein, welche im Zusammenhang mit den vorsorglichen Massnahmen nur die sofortige Vollstreckbarkeit erwähnen (JEANDIN, in: CPC, Code de procédure civile commenté, 2011, N. 12 zu Art. 315 ZPO ; VOLKART, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2011, N. 13 zu Art. 315 ZPO ; MATHYS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 16 zu Art. 315 ZPO ).

BGE 139 III 486 S. 489

In der Praxis steht denn auch im Vordergrund, ob ein erstinstanzlicher Entscheid sofort vollstreckt werden kann oder nicht. Wie die vorliegend zu beurteilende Sache zeigt, kann aber auch der Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft von Interesse sein.

Das Gesetz selbst ist zu diesem Punkt nicht schlüssig. Die Marginalie zu Art. 315 ZPO lautet "aufschiebende Wirkung" und der Artikel als Ganzes enthält Regelungen sowohl zur Rechtskraft als auch zur Vollstreckbarkeit, indem Abs. 1 festhält, im Umfang der Anträge hemme die Berufung die Rechtskraft wie auch die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils. Die sich anschliessenden Abs. 2-5 scheinen hingegen nur noch das Regime der Vollstreckbarkeit zu beschlagen. Dies ist aber insofern unklar, als die Terminologie zwischen "Vollstreckung" (Abs. 2 und 5) sowie "aufschiebender Wirkung" (Abs. 3 und 4) pendelt, so dass sich ebenso die Meinung vertreten liesse, der Terminus "aufschiebende Wirkung" sei gerade als Abgrenzung zum Begriff "Vollstreckung" gemeint. Auch im Urteil 5A_866/2012 vom 1. Februar 2013 E. 4.1 wurde die Frage nicht abschliessend beurteilt: Das Bundesgericht hielt hier fest, dass die formelle Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit namentlich in den Konstellationen von Art. 315 Abs. 2 und Art. 325 Abs. 2 ZPO auseinanderfallen würden, äusserte sich aber nicht spezifisch zu Art. 315 Abs. 4 ZPO .

In der Botschaft finden sich verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass bei Abs. 4 lediglich die Vollstreckbarkeit sofort eintritt, nicht aber die formelle Rechtskraft: Zum einen spricht die Botschaft nirgends davon, dass die Berufung bald ein ordentliches, bald ein ausserordentliches Rechtsmittel wäre; vielmehr wird sie ohne Einschränkungen als ordentliches Rechtsmittel charakterisiert (BBl 2006 7374 zu Art. 312). Zum anderen wird die in Abs. 4 für das Gegendarstellungsrecht und die vorsorglichen Massnahmen vorgesehene Ausnahme (ausschliesslich) damit begründet, dass solche Entscheide "sofort vollzogen werden können" müssten (BBl 2006 7374). Nach der eingangs erwähnten Definition tritt die formelle Rechtskraft somit nicht schon mit der Ausfällung bzw. Zustellung des erstinstanzlichen Entscheides ein. Damit steht in Einklang, dass der für vorsorgliche Massnahmen eine Gegenausnahme erlaubende Abs. 5 einzig auf die Vollstreckbarkeit Bezug nimmt. Ähnlich scheint es sich im Übrigen bei Abs. 3 zu verhalten; auch hier spricht die Botschaft lediglich davon, dass "die Möglichkeit vorzeitiger Vollstreckung" bei Gestaltungsurteilen entfalle (BBl 2006 7374), obwohl im

BGE 139 III 486 S. 490

Gesetzestext von Abs. 3 der Ausdruck "aufschiebende Wirkung" gebraucht wird. Dies legt den Schluss nahe, dass die Begriffe "aufschiebende Wirkung" und aufgeschobene "Vollstreckbarkeit" in Abs. 2-5 nicht im Sinne einer Abgrenzung, sondern vielmehr kongruent aufzufassen sind.

Auch praktische Bedürfnisse sprechen für diese Sichtweise, wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt: Ausnahmsweise kann es angezeigt sein, dass unbekümmert um die Einlegung von Rechtsmitteln sofort nach dem erstinstanzlichen Urteil die Hauptklage einzureichen ist. In der Regel ist es aber prozessökonomisch nicht sinnvoll, wenn parallel zum Rechtsmittel gegen die vorsorgliche Massnahme auch schon der Hauptprozess angehoben werden muss, zumal dieser je nach Ausgang des Rechtsmittelverfahrens über die vorsorgliche Massnahme gegenstandslos werden kann.

Am vorstehenden Resultat vermag die Überlegung des Obergerichtes nichts zu ändern, wonach der erstinstanzliche Richter in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen habe, dass die Berufung keine aufschiebende Wirkung zeitige, und deshalb davon auszugehen sei, dass er eine sofort beginnende Frist habe ansetzen wollen: Zum einen hätte diesfalls der erstinstanzliche Richter die in Ziff. 4 des Dispositivs angesetzte Frist zur Hauptklage sinnvollerweise "ab Zustellung" und nicht "ab Rechtskraft" des erstinstanzlichen Entscheides laufen lassen; zum anderen hätte eine falsche Rechtsmittelbelehrung nicht die vom Obergericht unterstellte Wirkung, dass dadurch gewissermassen der in Ziff. 4 angesetzte Fristenlauf abgeändert würde.