Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 138 V 9 KI-generiert

Federal Supreme Court Ruling on Owner-Occupied Property Income for Supplementary Benefits Eligibility

Geschäftsnummer BGE 138 V 9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved an appeal concerning the consideration of an individual's rental value in determining eligibility for supplementary benefits under the Swiss social security system. An individual, born in 1950, was initially granted a partial disability pension and later applied for supplementary benefits, which were denied by the cantonal compensation office due to a calculated income surplus. This decision was partially overturned by the cantonal court, which adjusted the calculations to include supplementary benefits for a specified period, but the compensation office filed an appeal, arguing that only the gross rental value of owner-occupied property should be considered as income, not a reduced value as per the local tax laws. The central issue was whether the cantonal tax reduction for owner-occupied property should apply in determining the individual's income for supplementary benefits, leading to a legal dispute over the interpretation and application of the federal and cantonal laws governing these benefits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG; Art. 12 Abs. 1 ELV; Mietwert der selbstbewohnten Liegenschaft als anrechenbare Einnahme. EL-rechtlich als Einkommen anzurechnen ist nicht der gekürzte steuerliche Mietwert einer selbstbewohnten Liegenschaft, sondern der nach Massgabe des kantonalen Steuerrechts (subsidiär: nach DBG) ermittelte ungekürzte Mietwert (E. 2.2, 3 und 4). Der Verweis in Art. 12 Abs. 1 ELV umfasst nur die steuerrechtlichen Grundsätze, nicht aber die - teilweise erheblich differierenden - kantonalen Regelungen bezüglich der prozentualen Besteuerung (E. 4).

Schlagwörter

KI-generiert
Mietzinsabzug bei Ergänzungsleistungen Leistungskürzung Liegenschaftssteuer bewohntes Grundstück Einkommensberechnung Vermögensversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG
Cited by the appellant in the reasoning, but the final order is based on the interpretation of Art. 12 Abs. 1 ELV.
Art. 12 Abs. 1 ELV
The core provision whose scope (regarding the inclusion of cantonal tax reductions for owner-occupied property) was interpreted and applied in the final decision.
Art. 106 Abs. 1 BGG
Dabei handelt es sich um eine frei überprüfbare Rechtsfrage ( Art. 106 Abs. 1 BGG ).
Art. 22 Abs. 2 StG
1 ELV noch Sinn und Zweck der damit verfolgten Unterstützungshilfe, wenn EL-rechtlich als "steuerrechtliche Grundsätze" lediglich Art. 22 Abs. 2 StG /GR gelte.
Art. 22 Abs. 4 StG
1 ELV angesehen werden könne hingegen Art. 22 Abs. 4 StG /GR, weil dieser lediglich in speziellen Fällen Anwendung finde und dessen Anwendung im Bereich der Ergänzungsleistungen somit Ungleichheiten bewirken könne.
Art. 12 ELV
b ELG (SR 831.30; Anrechnung der Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als Einkommen) verletzt, indem sie Art. 12 ELV verfassungswidrig und entgegen dem Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen ausgelegt habe.
Art. 22 StG
1 ELV in Verbindung mit Art. 22 StG /GR der im Kanton Graubünden vorgesehene Abzug von 30 % vom Mietwert bei selbstbewohnten Liegenschaften auch bei der Ermittlung des anrechenbaren Vermögensertrages aus einer Liegenschaft im EL-Bereich zum Tragen komme.
Art. 108 BV
Die für die steuerrechtlichen Abzüge massgeblichen Intentionen (namentlich die in Art. 108 BV verankerte Förderung des Wohneigentums oder der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 LTF

Applied for the allocation of court costs following the outcome of the appeals.

Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG

Cited by the appellant in the reasoning, but the final order is based on the interpretation of Art. 12 Abs. 1 ELV.

Art. 12 Abs. 1 ELV

The core provision whose scope (regarding the inclusion of cantonal tax reductions for owner-occupied property) was interpreted and applied in the final decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (39)

8C_24/2026 (2026-08-21)
Supplementary benefits claim: concurrent imputation of imputed rental value for owner-occupied unit and actual rental income from leased unit in same property.
«…ce de tels critères, ceux de l'impôt fédéral direct sont déterminants (art. 12 al. 1 et 2 OPC-AVS/AI [RS 831.301]; [ATF 138 V 9](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-138-V-9#page9)). Quant…»
ZL.2023.00128 (2024-11-14) · zh
Deductibility of Interest on Private Loan for Property Co-heir Payout
«…nach der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton (BGE 138 V 17 E. 4.2.3-4 mit Hinweis auf BGE 138 V 9). 2.5 Nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel de…»
VBE.2022.141 (2023-02-01) · ag
Claimant Forfeited Income by Waiving Usufruct Without Adequate Consideration
«…Vermietung der Liegenschaft tatsächlich hätte erzielt werden können, das heisst von einem marktkonformen Mietzins (BGE 138 V 9 E. 4.4 S. 15; Urteil des Bun- desgerichts P 80/99 vom 16. Februar 2001 E. 3b/aa f.). Bezüglich der Ge- bäudeunterhaltsk…»
II 2022 74 (2022-12-14) · sz
Appeal on Supplementary Benefits Calculation: Maintenance Deduction and Imputed Rental Income
«…nd die 4.5- Zimmerwohnung sind entsprechend die Beträge von Fr. 18'600.-- bzw. Fr. 19'200.-- einzusetzen. 3.5.1 Im BGE 138 V 9 (zitiert in VGE II 2013 147 vom 16.1.2014 Erw. 2.2; vgl. auch BGE 139 V 574 Erw. 3.3.3) hat das Bundesgericht seine Rec…»
VBE.2022.226 (2022-11-10) · ag
Benefit Recipient's Duty to Report Financial Changes Upheld
«…ss die Anrech- nung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch die Beschwerde- gegnerin korrekt erfolgte (vgl. BGE 138 V 9 E. 4 S. 13 ff.; Urteil des Bun- desgerichts 9C_330/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2). Da die Beschwerdegeg- nerin in diesem…»
A/1990/2021 (2022-08-18) · ge
Usufruct Imputed Income Recalculation for Benefit Eligibility
«…inclut pas les éventuels abattements et autres privilèges prévus par le droit fiscal (ATF 139 V 574 consid. 3.3.3 ; ATF 138 V 9 [arrêt de principe] consid. 4.7 ; arrêt du Tribunal fédéral 9C_330/2015 du 21 juillet 2015 consid. 2.1 ; arrêt du Tribu…»
EL.2020.35 (2021-08-31) · sg
Supplementary Benefits Calculation for Resident with Right of Residence
«…des steuerrechtlich um 30% herabgesetzten Eigenmietwerts statt des vollen Eigenmietwerts als Einkommen abzulehnen (BGE 138 V 9; vgl. auch Rz 3433.02 WEL). Das Bundesgericht hat dies mit der Gleichbehandlung von EL-Bezügern, die ihre Liegenschaft…»
EL.2020.35 (2021-08-31) · sg
Supplementary Benefit Reduction Regarding Right of Residence Costs
«…des steuerrechtlich um 30% herabgesetzten Eigenmietwerts statt des vollen Eigenmietwerts als Einkommen abzulehnen (BGE 138 V 9; vgl. auch Rz 3433.02 WEL). Das Bundesgericht hat dies mit der Gleichbehandlung von EL-Bezügern, die ihre Liegenschaft…»
EL.2019.20 (2020-11-06) · sg
Appeal Granted Due to Incomplete Investigation and Improper Imputed Rent Calculation
«…ewohnten Liegenschaft auf der Ausgaben- und auf der Einnahmenseite der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 V 9; siehe auch Rz. 3236.01 und Rz. 3433.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Janu…»
EL.2019.20 (2020-11-06) · sg
Appeal on Supplementary Benefits Calculation and Imputed Rental Value
«…ewohnten Liegenschaft auf der Ausgaben- und auf der Einnahmenseite der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 V 9; siehe auch Rz. 3236.01 und Rz. 3433.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Janu…»
EL.2018.35 (2020-04-28) · sg
Appeal Dismissed: Supplementary Benefits and Imputed Rental Value
«….-- als Ausgaben berücksichtigt. Dieses Vorgehen steht in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 138 V 9; siehe auch Rz. 3236 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2018). Das Versi…»
EL.2018.35 (2020-04-28) · sg
Appeal Dismissed: Applicant's Income Surplus Confirms Ineligibility for Supplementary Benefits Despite Agency Procedural Errors
«….-- als Ausgaben berücksichtigt. Dieses Vorgehen steht in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 138 V 9; siehe auch Rz. 3236 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2018). Das Versi…»
608 2018 309 (2019-07-19) · fr
Administrative Recalculation of Supplementary Benefits Upheld Despite Retroactive Pension Disclosure
«…b LPC et 12 OPC-AVS/AI, lesquels confirment ce mode de procéder, comme l'a d'ailleurs fait le Tribunal fédéral (cf. ATF 138 V 9; arrêt TF 9C_551/2014 du 13 mars 2015). Dans ce contexte, les griefs soulevés par le recourant, consistant en substance…»
9C_476/2018 (2019-02-07)
«…unbeweglichem Vermögen auf der Einnahmenseite in Anschlag zu bringen (vgl. statt vieler BGE 138 V 17 E. 4.2.3 S. 22; 138 V 9 E. 4.2 i.f. S. 14 sowie SVR 2015 EL Nr. 4 S. 11, 9C_551/2014 vom 13. März 2015 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Umgekehrt…»
II 2018 82 (2018-11-22) · sz
Social Insurance Benefit Reclaim Upheld Based on Uncorrected Rental Value and Strict Interpretation of Deductible Expenses
«…rwin Carigiet/ Uwe Koch, Ergänzungsleis- tungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 134). 2.3.1 Nach der Rechtsprechung (BGE 138 V 9) stellt bei EL-Ansprechern, die im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung leben, der im Wohnsitzkanton gel- tende ste…»

Volltext

Urteilskopf

138 V 9

2. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse gegen S. und S. gegen AHV-Ausgleichskasse (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

9C_501/2011 / 9C_508/2011 vom 19. Dezember 2011

Regeste

Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG ; Art. 12 Abs. 1 ELV ; Mietwert der selbstbewohnten Liegenschaft als anrechenbare Einnahme.

EL-rechtlich als Einkommen anzurechnen ist nicht der gekürzte steuerliche Mietwert einer selbstbewohnten Liegenschaft, sondern der nach Massgabe des kantonalen Steuerrechts (subsidiär: nach DBG) ermittelte ungekürzte Mietwert (E. 2.2, 3 und 4).

Der Verweis in Art. 12 Abs. 1 ELV umfasst nur die steuerrechtlichen Grundsätze, nicht aber die - teilweise erheblich differierenden - kantonalen Regelungen bezüglich der prozentualen Besteuerung (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 10

BGE 138 V 9 S. 10

A. Mit Verfügungen vom 23. Oktober 2009 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden dem 1950 geborenen S. ab 1. Juli bis 30. September 2009 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (bei einem Invaliditätsgrad von 59 %) sowie eine Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2009 (Invaliditätsgrad: 61 %). Am 17. Mai 2010 meldete sich S. zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden als EL-Durchführungsstelle verlangte von S. weitere Unterlagen und verfügte am 7. Juli 2010 die Abweisung des Antrages, weil die Berechnung einen Einnahmenüberschuss ergeben habe. Kurz zuvor hatte die Steuerverwaltung der Stadt X. ein Erlassgesuch des S. betreffend ausstehende Stadtsteuern 2006 (Fr. 550.-), 2008 (Fr. 138.-) und 2009 (Fr. 912.-) gutgeheissen mit der Begründung, S. und seine Ehefrau lebten mit ihrem Renteneinkommen von knapp Fr. 3'800.- am Existenzminimum, wobei der Wert der (selbstbewohnten) Liegenschaft unberücksichtigt blieb. Die gegen die Verfügung vom 7. Juli 2010 erhobene Einsprache des S. wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 7. September 2010 ab.

B. Hiegegen liess S. Beschwerde erheben, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 1. Februar 2011 teilweise guthiess. Es hob den angefochtenen Entscheid auf und verpflichtete die Ausgleichskasse, S. für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2009 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1'247.65 auszurichten; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv Ziffer 1).

C. Die Ausgleichskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Bestätigung der Verfügung vom 7. Juli 2010. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid insofern aufzuheben, als sie verpflichtet werde, S. monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1'247.65 (Total Fr. 3'742.95) zu bezahlen. Stattdessen sei sie zu verpflichten, S. vom 1. Juli bis 30. September 2009 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 312.- bzw. in der Höhe des IPV-Minimums (IPV = individuelle Prämienverbilligung in der obligatorischen Krankenversicherung) von Fr. 568.- auszurichten. S. beantragt die Abweisung dieser Beschwerde und die Zusprache von Ergänzungsleistungen von total Fr. 1'487.25

BGE 138 V 9 S. 11

für die Zeit von 1. Juli bis 30. September 2009 (Verfahren 9C_501/2011).

S. lässt ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung von Dispositiv Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheides beantragen, soweit ihm darin das Recht auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2010 abgesprochen werde. Die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 2010 Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 1'536.- zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur korrekten Ermittlung der Ergänzungsleistungen für das Jahr 2010 (Verfahren 9C_508/2011).

Die Durchführungsstelle beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Verfahrensvereinigung (Verfahren 9C_508/2011).

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.2 Streitig und zu prüfen ist die rechnerische Berücksichtigung des Ertrages aus der selbstbewohnten Liegenschaft und in diesem Zusammenhang namentlich, ob der Verweis in Art. 12 Abs. 1 ELV (SR 831.301) auf das kantonale Recht (lediglich) Art. 22 Abs. 2 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG/GR; BR 720.000, in Kraft seit 1. Januar 1987) umfasst, der bestimmt, dass als Mietwert von Gebäuden und Gebäudeteilen der Betrag gilt, den der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte bei einer Drittvermietung erzielen würde, oder ob auch die Absätze 3 (wonach für die am Wohnsitz dauernd selbstbewohnte Liegenschaft 70 % des Mietwertes berechnet werden; sog. Eigenmietwert) und 4 (sog. Härtefallklausel, dergemäss die Regierung eine Reduktion des Eigenmietwerts der Erstwohnung vorsehen kann) von der Verweisung mitumfasst sind. Dabei handelt es sich um eine frei überprüfbare Rechtsfrage ( Art. 106 Abs. 1 BGG ).

3.

3.1 Die Vorinstanz erwog, mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die "einleuchtende Praxis" des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, wonach im EL-Bereich der gemäss Steuergesetzgebung gekürzte Mietwert, d.h. der Eigenmietwert, massgeblich sei, entspreche es weder dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 ELV noch Sinn und Zweck der damit verfolgten Unterstützungshilfe, wenn EL-rechtlich als "steuerrechtliche Grundsätze" lediglich Art. 22 Abs. 2 StG /GR gelte. Eine umfassende, integrale

BGE 138 V 9 S. 12

Anwendbarkeit der Regelungen von Art. 22 Abs. 2 und 3 StG /GR sei "bedeutend nachvollziehbarer und plausibler" und die Praxis des St. Galler Gerichts umso mehr auch für den Kanton Graubünden zu übernehmen, als die Bestimmungen im Wesentlichen identisch seien und dadurch zumindest in der Deutschschweiz eine einheitliche Rechtsanwendung bewirkt werde. Demgegenüber sei das von der Beschwerdegegnerin angeführte Bundesgerichtsurteil 9C_376/2009 vom 30. Oktober 2009 (betreffend den Kanton Genf) nicht einschlägig, da dort von einem ganz anderen Reduktionsraster bei der Eigenmietwertberechnung ausgegangen werde. Nicht mehr als Grundsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 ELV angesehen werden könne hingegen Art. 22 Abs. 4 StG /GR, weil dieser lediglich in speziellen Fällen Anwendung finde und dessen Anwendung im Bereich der Ergänzungsleistungen somit Ungleichheiten bewirken könne. Gestützt auf die amtliche Schätzung vom 19. November 2003 betrage das anrechenbare Einkommen Fr. 20'412.- (70 % von Fr. 29'160.-).

3.2 Die Beschwerde führende Ausgleichskasse rügt, die Vorinstanz habe sich zu wenig mit dem Wesen der Ergänzungsleistungen auseinandergesetzt und Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG (SR 831.30; Anrechnung der Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als Einkommen) verletzt, indem sie Art. 12 ELV verfassungswidrig und entgegen dem Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen ausgelegt habe. Namentlich begründe das kantonale Gericht nicht, inwiefern eine kantonale Steuerreduktion von maximal 40 % "klar extensiver" sein solle als eine solche von konstant 30 %. Die im angefochtenen Entscheid übernommene Argumentation des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen führe eindeutig dazu, dass das Wohnen in der eigenen Liegenschaft lukrativer wäre als die Vermietung der eigenen Liegenschaft (zum Marktwert) bei gleichzeitiger Miete einer fremden Wohnung. Darin liege eine verpönte Ungleichbehandlung. Die Auslegung von Art. 12 ELV nach seinem Sinn und Zweck bedeute, dass der Verweis nur die Grundsätze des kantonalen Steuerrechts umfasse, nicht aber die jeweiligen Ausnahmen. Die Auslegung nach dem Wortlaut führe zum selben Ergebnis. Eine (gesamtschweizerisch) einheitliche Praxis werde gewährleistet, wenn lediglich die Grundsätze gelten, nicht aber wenn die eine kantonale Ausnahmeregelung (Genf) angewendet werde, die andere (Graubünden) nicht. Mithin sei auf den Bruttoeigenmietwert ohne eventuellen zusätzlichen Abzug nach kantonaler Steuergesetzgebung abzustellen.

BGE 138 V 9 S. 13

3.3 Der Beschwerde führende EL-Ansprecher bringt insbesondere vor, die Vorinstanz habe zwar richtig erkannt, dass gemäss Art. 12 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 22 StG /GR der im Kanton Graubünden vorgesehene Abzug von 30 % vom Mietwert bei selbstbewohnten Liegenschaften auch bei der Ermittlung des anrechenbaren Vermögensertrages aus einer Liegenschaft im EL-Bereich zum Tragen komme. Hingegen habe das kantonale Gericht zu Unrecht erwogen, Art. 22 Abs. 4 StG /GR (Härtefallabzug) könne nicht unter die Grundsätze gemäss Art. 12 Abs. 1 ELV subsumiert werden. Die kantonale Härtefallregelung stehe im Einklang mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Wohneigentumsförderung ( Art. 108 BV ), gehöre zu den Grundsätzen der kantonalen Gesetzgebung über die Besteuerung der selbstbewohnten Liegenschaften und diene der Gleichbehandlung der EL-Bezüger, die eine eigene Liegenschaft bewohnen mit denjenigen, welche eine Wohnung mieten.

4. Eidg. Versicherungsgericht und Bundesgericht haben sich verschiedentlich mit der EL-rechtlichen Relevanz und Bewertung des Eigenmietwertes auseinandergesetzt.

4.1

4.1.1 In ZAK 1968 S. 248, P 36/67 E. 3 erwog das Eidg. Versicherungsgericht, die Gewährung eines Mietzinsabzuges zugunsten des Eigentümers einer Wohnung sei nicht bundesrechtswidrig, sie entspreche vielmehr dem Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz, das eine Grundlage des Bundesrechts bilde. Der Eigentümer einer Wohnung könne aber nur soweit in den Genuss des Mietzinsabzuges gelangen, als der zum anrechenbaren Einkommen hinzugerechnete Mietwert der eigenen Wohnung dem Mietzins entspreche, den ein Mieter zahlen müsste (a.a.O., E. 4).

4.1.2 In BGE 126 V 252 war (u.a.) die Frage nach dem Mietzins einer Wohnung als anerkannte Ausgabe strittig. Das Gericht stellte u.a. fest, für eine Mehrheit der Kantone sei der Mietwert definiert als Kosten, welche für die Miete einer identischen Liegenschaft in einer vergleichbaren Situation anfielen (E. 2a S. 254 f.). Dieser Mietwert könne dem zum Abzug zugelassenen Mietzins gleichgesetzt werden, zumal ein gegenüber dem (geschätzten) Bruttoertrag deutlich tieferer Mietwert zu einer entsprechenden Reduktion des Ertrages aus unbeweglichem Vermögen führe. Somit erfolge ein Ausgleich, der im Hinblick auf die verschiedenen kantonalen Praktiken bei der Bemessung des steuerrechtlichen Mietwertes der

BGE 138 V 9 S. 14

Gleichbehandlung der Versicherten diene (E. 3 S. 257; vgl. auch URS MÜLLER, Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. Aufl. 2006, Rz. 223).

4.1.3 Gemäss Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.1.3 ist es von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, wenn bei den als Ausgaben anerkannten Bruttomietzinsen nicht der nach der einschlägigen Steuerverordnung des Kantons St. Gallen um 30 % herabgesetzte Betrag in Anschlag gebracht wird.

4.2 Mit der Höhe des auf der Einnahmeseite anrechenbaren Mietwertes selbstbewohnter Liegenschaften setzte sich das Bundesgericht im Urteil 9C_376/2009 vom 30. Oktober 2009 auseinander. Das dort massgeblich gewesene Steuerrecht des Kantons Genf sah vor, dass sich der steuerrechtlich anrechenbare Mietwert mit jedem Jahr des Selbstbewohnens um 4 % bis auf ein Maximum von 60 % verringert. Das Bundesgericht erwog zunächst, eine Reduktion des Eigenmietwerts um 40 % (Maximalabzug gemäss dem einschlägigen Steuerrecht des Kantons Genf) verstosse für sich allein nicht gegen die (im Steuerrecht entwickelten; BGE 131 I 377 ) Regeln zur Gleichbehandlung von Eigentümern und Mietern (Urteil 9C_376/2009 E. 6). Der an die Dauer des Selbstbewohnens geknüpfte Abzug sei "totalement étranger à la nécessité de couvrir les besoins vitaux des personnes âgées ou invalides". Die jährliche Reduktion von 4 % bei selbstbewohnten Liegenschaften sei ein zentrales Element des Steuerrechts und diene zur Verhinderung rein spekulativer Transaktionen, indes fänden spezifische Regelungen eines Rechtsgebietes nicht notwendigerweise auch in anderen Bereichen Anwendung, namentlich wenn sie deren Zwecksetzung nicht entsprächen. Mit Blick auf das verfassungsrechtliche Ziel der Ergänzungsleistungen ( Art. 112a BV ), welche in der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts der Ansprecher liegt, könne der jährliche Rabatt gemäss kantonalem Steuerrecht im EL-Bereich keine Anwendung finden, weil er diesem Ziel nicht diene. Im Gegenteil würde der steuerrechtliche Rabatt den Kreis der EL-berechtigten Personen beeinflussen, weil bei gleichen finanziellen Verhältnissen einzig die Dauer der bereits erfolgten Bewohnung den EL-Anspruch bestimme, was dem Zweck der Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes vollkommen fremd wäre. EL-rechtlich anzurechnen sei daher der Bruttoeigenmietwert.

BGE 138 V 9 S. 15

4.3 Das Bundesgericht lehnt somit einerseits die Übernahme (rein) steuerrechtlicher Aspekte in das Ergänzungsleistungsrecht ab. Der Beizug steuerrechtlicher Eigenheiten als Grundsätze kommt nur soweit in Frage, als Sinn und Zweck des Ergänzungsleistungsrechts damit im Einklang stehen. Anderseits zieht sich die Gleichbehandlung wie ein roter Faden durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur EL-rechtlichen (und im Übrigen auch zur steuerrechtlichen) Relevanz und Festsetzung des Mietwerts. Nicht nur Mietende und Eigentümer sollen gleich behandelt werden, sondern es soll auch eine Privilegierung der ihre Liegenschaft selbstbewohnenden Eigentümer unterbleiben vor jenen, welche ihre Wohnung oder ihr Haus weitervermieten (vgl. auch MÜLLER, a.a.O.; E. 4.1.2 hievor). Schliesslich erachtet das Bundesgericht eine möglichst weitgehende Gleichbehandlung der EL-Ansprecher in den verschiedenen Kantonen, die teilweise erheblich differierende Regelungen bezüglich der prozentualen Besteuerung selbstbewohnter Liegenschaften kennen (hiezu die von der Schweizerischen Steuerkonferenz [SSK] herausgegebene Steuerinformation zur Besteuerung der Eigenmietwerte, 2010, S. 15 ff.), für wünschbar.

4.4 Die vorinstanzliche Betrachtungsweise, wonach der Mietwert bei sog. Selbstbewohnern nur zu 70 % als anrechenbares Einkommen in die EL-Berechnung einfliesst, bei den ihre Liegenschaft weitervermietenden Personen aber zu 100 % als Einkommen angerechnet wird, bewirkt nach den zutreffenden Vorbringen der Beschwerde führenden Ausgleichskasse, dass die Drittvermietung einer eigenen Wohnung wegen des höheren anrechenbaren Einkommens den Anspruch auf Ergänzungsleistungen schmälert oder gar ausschliesst während im Gegenzug die ihre Liegenschaft selbstbewohnenden Personen eher Anspruch auf (höhere) Ergänzungsleistungen haben. Eine solche Ungleichbehandlung gilt es zu vermeiden (E. 4.3 hievor). Was die Ungleichbehandlung von Liegenschaftseigentümern mit Personen ohne Grundeigentum betrifft, entspricht es zwar dem Willen des Gesetzgebers, dass (auch) das Ergänzungsleistungsrecht eine gewisse Privilegierung des in selbstbewohnte Liegenschaften investierten Kapitals zulässt. Der Gesetzgeber hatte vor Augen, dass es sich bei den EL-Berechtigten häufig um Altersrentnerinnen und -rentner handelt, die eher in bescheidenen Verhältnissen wohnen (d.h. in älteren, renovationsbedürftigen Liegenschaften) und ausser der AHV-Rente über keine namhaften Einkünfte verfügen, die aber gerade im Alter möglichst lange in ihrem vertrauten sozialen

BGE 138 V 9 S. 16

Umfeld und im eigenen Heim sollten bleiben können. Indes kann weder der bundesrätlichen Botschaft (vom 20. November 1996 zur 3. Revision des ELG; BBl 1997 1207 f.) noch den parlamentarischen Beratungen entnommen werden, dass über den heutigen Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG hinaus (wonach selbstbewohnte Liegenschaften beim Vermögen nur mit dem einen bestimmten Betrag übersteigenden Wert berücksichtigt werden) eine weitere Bevorzugung der ihre Liegenschaften selbstbewohnenden Eigentümer beabsichtigt war (abgesehen von dem auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Abs. 1 bis des Art. 11 ELG ; AS 2009 6847). Die für die steuerrechtlichen Abzüge massgeblichen Intentionen (namentlich die in Art. 108 BV verankerte Förderung des Wohneigentums oder der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV ) können im EL-Recht, welches mit der Deckung des Existenzbedarfs gänzlich andere Ziele verfolgt, nicht massgeblich sein (E. 4.3 hievor). Mit Blick auf die anzustrebende Gleichsetzung von Mietwert (als Vermögensertrag) und zum Abzug zugelassenem Mietzins (E. 4.1.2 hievor) besteht ebenso kein Grund, den steuerrechtlich gekürzten Mietwert selbstbewohnter Liegenschaften als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. Dass die ihre Wohnung selbstbewohnende Person über den ihr angerechneten Eigenmietwert nicht tatsächlich als in Geldform zufliessendes Einkommen verfügen kann, trifft zwar zu, vermag aber eine Privilegierung der ihre Liegenschaft selbstbewohnenden Personen im Vergleich mit sog. Drittvermietern nicht zu rechtfertigen.

4.5 Auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung von EL-Bezügern in den verschiedenen Kantonen besteht kein Grund, auf die steuerrechtlichen Regeln zur prozentualen Anrechnung des Eigenmietwertes abzustellen. Insbesondere wird dadurch entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen keine einheitliche Rechtsanwendung (in der Deutschschweiz) bewirkt. Abgesehen davon, dass die prozentuale Berücksichtigung des Mietwertes selbstbewohnter Liegenschaften teilweise erheblich differiert (vgl. hiezu die in E. 4.3 hievor zitierte Steuerinformation der SSK zur Besteuerung der Eigenmietwerte), ist die kantonale Rechtsprechung uneinheitlich. So entschied beispielsweise das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (Urteil vom 11. August 2010 E. 2.3.2, in: Thurgauische Verwaltungsrechtspflege [TVR] 2010 Nr. 22 http://vgbuch.tg.ch ), die dem steuerrechtlichen Abzug (von 30 %) zu Grunde liegende Zielsetzung (Förderung der Eigentumsbildung, Selbstvorsorge) entspreche klar nicht

BGE 138 V 9 S. 17

der Zielsetzung des ELG, bereits aus Gründen der Gleichbehandlung sei EL-rechtlich der Bruttoeigenmietwert massgebend.

4.6 Nicht stichhaltig ist schliesslich das Argument des Beschwerdeführers, eine Gleichbehandlung von Mietern und Eigentümern würde bedeuten, dass ausschliesslich der Marktwert einer Liegenschaft massgebend sein dürfe, was sich mit dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 ELV nicht vereinbaren lasse. Mit Blick auf die kantonalen Unterschiede bei der Festsetzung des Eigenmietwertes (so bemessen sich die Eigenmietwerte z.B. aufgrund vermieteter Vergleichsobjekte [Kanton Glarus], ausgehend vom Kaufpreis bzw. Verkehrswert [Kanton Zug], aufgrund eines Einzelbewertungsverfahrens nach Raumeinheiten [Kanton Freiburg] oder nach dem einfachen Brandlagerwert unter Berücksichtigung eines gemeindespezifischen Korrekturfaktors [Kanton Basel-Landschaft]; vgl. die in E. 4.3 und 4.5 hievor zitierte Steuerinformation der SSK) macht der vom Verordnungsgeber eingefügte Verweis auf die kantonale Steuergesetzgebung durchaus auch dann Sinn, wenn damit (lediglich) die Art der Festsetzung des Mietwertes gemeint ist, hingegen steuerrechtliche Abzüge ausgeklammert bleiben.

4.7 Der Verweis in Art. 12 Abs. 1 ELV umfasst nach dem Gesagten nur Art. 22 Abs. 2 StG /GR als Grundsatz der Bestimmung des Mietwertes, nicht aber die allfälligen zusätzlichen Abzüge. Weder die steuerrechtliche Privilegierung gemäss Art. 22 Abs. 3 StG /GR (sog. Eigenmietwert; vgl. E. 2.2) noch die Härtefallregelung in Abs. 4 können im Bereich der Ergänzungsleistungen Anwendung finden. Damit ist auf der Einkommensseite der unbestritten Fr. 29'160.- betragende Mietwert als Einkommen anzurechnen. Weiterungen zum anrechenbaren Einkommen erübrigen sich. Die Beschwerde der Ausgleichskasse ist gutzuheissen, diejenige des EL-Ansprechers wird abgewiesen.