Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 138 IV 153 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Provisional Seizure of Fine from Speeding Non-Resident Driver.

Geschäftsnummer BGE 138 IV 153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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On July 29, 2011, a French national residing in his home country was stopped by the police on a Swiss highway near Diegten for exceeding the speed limit by 29 km/h. The police in Basel-Landschaft requested a security deposit of 550 CHF to cover the expected fine and procedural costs, which the driver paid with a credit card. The driver appealed the police's action, and the Cantonal Court of Basel-Landschaft ruled in his favor, ordering the police to return the deposit, arguing that they were not authorized to seize funds without a prosecutorial order. The prosecutor's office then challenged this decision, taking the case to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 198 Abs. 1 lit. c, Art. 217 Abs. 3 lit. b, Art. 263 und 268 StPO; vorläufige Sicherstellung der zu erwartenden Busse und Verfahrenskosten durch die Polizei. Ist Gefahr im Verzug, darf die Polizei die zu erwartenden Busse und Verfahrenskosten ohne vorangegangenen Beschlagnahmebefehl zuhanden der Staatsanwaltschaft vorläufig sicherstellen. Gefahr im Verzug bejaht bei einem im Ausland wohnhaften Fahrzeuglenker, den die Polizei nach einer von ihr festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung angehalten hatte (E. 3).

Schlagwörter

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Geschwindigkeitsbusse Haftbefehl Zulassung der Zwangsvollstreckung Zwangsmassnahmen Reihenfolge der Pfändung Vorläufige Maßnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 198 Abs. 1 lit. c StPO

This provision defines who can order coercive measures, cited in the context of police authority.

Art. 217 Abs. 3 lit. b StPO

This provision regarding provisional arrest for non-residents is cited to show that preliminary security measures under Art. 263 StPO take precedence.

Art. 263 StPO

This article provides the main ground for allowing the police to provisionally secure assets (fines/costs) when danger in delay exists.

Art. 268 StPO

This provision, related to securing assets for fines/costs, is referenced in the context of the initial police measure.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (22)

P3 25 64 (2025-07-18) · vs
Cantonal Court Upholds Vehicle Seizure for Repeat Unlicensed Driving
«…er Staatsanwaltschaft aus. Diese hat anschliessend nach Art. 263 Abs. 2 StPO einen Beschlagnahmebefehl zu erlassen (BGE 138 IV 153 E. 3.3.1; JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A., 2023, N. 8 zu Art. 263 StPO;…»
SK 2024 25 (2025-05-07) · be
Swiss Supreme Court Upholds Acquittal on Human Trafficking and Assault Charges Against Father and Sons Due to Uncredible Ex-Wives' Testimony
«…Dans la mesure où il s’agit d’un séquestre confiscatoire au sens de l’art. 263 al. 1 let. b CPP (voir aussi ATF 138 IV 153 consid. 3.3 et 128 I 129 consid. 3.1.1), il convient de faire application de l’art. 267 al. 3 et 268 al. 1 let.…»
60.2024.150 (2024-07-17) · ti
Appellant v. Prosecutor Regarding Timeliness of Cell Phone Data Sealing Request
«…J. WEBER, op. cit., art. 199 CPP n. 3). Se vi è pericolo nel ritardo (DTF 138 IV 153 consid. 3.3.2.), senza mandato la polizia oppure i privati possono mettere provvisoriamente al sicuro oggetti e valori…»
BES.2023.61 (2024-04-08) · bs
Police Entry, Search, and Seizure Legality in Domestic Violence Call
«…eben staatsanwaltschaftlichen Beschlagnahmebefehlen auch polizeiliche Sicherstellungen prinzipiell beschwerdefähig (BGE 138 IV 153 E. 3.3.4). Da sie aber lediglich der späteren Durchsuchung und allfälligen Beschlagnahme durch die Strafverfolgungsbehö…»
P3 23 98 (2023-04-28) · vs
Appeal Against Seizure of Funds Related to Drug Trafficking
«…263 Abs. 3 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn bei nicht sofortigem Zugriff der Verlust des Vermögenswertes droht (BGE 138 IV 153 E. 3.3.2). Die Polizei -5- braucht dafür keinen Beschlagnahmebefehl, sonde…»
BES.2022.120 (2022-12-12) · bs
Police Seizure of Cash from Drug Suspect Upheld
«…oder Gegenstandes für die Belange des Strafverfahrens droht (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263 StPO N 67; ähnlich BGE 138 IV 153 E. 3.3.2, je mit weiteren Hinweisen). **3.2** Der Beschwerdeführer hat gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei vom 25…»
BES.2022.137 (2022-11-29) · bs
Seizure of Funds in Theft Investigation Upheld
«…1 StPO). Die Beschwerde steht auch gegen eine polizeiliche Sicherstellung im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO offen (BGE 138 IV 153 E. 3.3.4). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1…»
BES.2022.7 (2022-04-26) · bs
Appeal Against Mobile Phone Seizure Upheld Following Mask Violation and Police Confrontation
«…m Verzug bedeutet dabei, dass bei nicht sofortigem Zugriff der Verlust des Vermögenswertes oder Gegenstandes droht (BGE 138 IV 153 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Sicherstellungen nach Art. 263 Abs. 3 StPO sind überdies nur zulässig, wenn eine Herausgabe na…»
P/8308/2019 (2022-03-31) · ge
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«…’il pourrait être condamné à payer, condition nécessaire au prononcé d’un séquestre pénal, selon la jurisprudence (ATF [138 IV 153](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=138%20IV%20153) consid. 3.3.2; arrêts du Tribunal fédéral [1B\_…»
25592 (2021-10-21) · nw
Seizure of Real Estate Ownership Stakes in Embezzlement Case Upheld
«…geht es um die sog. Deckungsbeschlagnahme (RIKLIN, a.a.O., N 4 zu Art. 263 StPO). Diese regelt Art. 268 StPO näher (BGE 138 IV 153 E. 3.3.1 S. 155). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraus- sichtlich nötig…»
P3 21 179 (2021-09-01) · vs
Prosecutor's Seizure Order Upheld in Narcotics Asset Forfeiture Appeal
«…263 Abs. 3 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn bei nicht sofortigem Zugriff der Verlust des Vermögenswertes droht (BGE 138 IV 153 E. 3.3.2). Die Polizei braucht dafür keinen Beschlagnahmebefehl, sondern sie händigt die sichergestellten Vermögenswert…»
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1B_29/2017 (2017-05-24)
«…tz die vorläufige Sicherstellung von Aufzeichnungen ausdrücklich vor ( Art. 263 Abs. 3 und Art. 265 Abs. 4 StPO ; BGE 138 IV 153 E. 3.3.2 S. 155). Dabei durfte die Staatsanwaltschaft auch dem hohen öffentlichen Interesse an der ungestörten Wahrhei…»
BGE 143 IV 270
«…tz die vorläufige Sicherstellung von Aufzeichnungen ausdrücklich vor ( Art. 263 Abs. 3 und Art. 265 Abs. 4 StPO ; BGE 138 IV 153 E. 3.3.2 S. 155). Dabei durfte die BGE 143 IV 270 S. 282 Staatsanwaltschaft auch dem hohen öffentlichen Interesse an d…»

Volltext

Urteilskopf

138 IV 153

22. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen X. (Beschwerde in Strafsachen)

1B_698/2011 vom 9. Mai 2012

Regeste

Art. 198 Abs. 1 lit. c, Art. 217 Abs. 3 lit. b, Art. 263 und 268 StPO ; vorläufige Sicherstellung der zu erwartenden Busse und Verfahrenskosten durch die Polizei.

Ist Gefahr im Verzug, darf die Polizei die zu erwartenden Busse und Verfahrenskosten ohne vorangegangenen Beschlagnahmebefehl zuhanden der Staatsanwaltschaft vorläufig sicherstellen. Gefahr im Verzug bejaht bei einem im Ausland wohnhaften Fahrzeuglenker, den die Polizei nach einer von ihr festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung angehalten hatte (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 153

BGE 138 IV 153 S. 153

Am 29. Juli 2011, um 22.33 Uhr, überschritt der in seinem Heimatland wohnhafte französische Staatsangehörige X. auf der Autobahn in Diegten, Fahrtrichtung Basel, mit seinem Personenwagen mit Anhänger die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 29 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge). Er anerkannte den Sachverhalt.

Mit "Beschlagnahme-/Sicherstellungsprotokoll" verlangte die Polizei Basel-Landschaft noch gleichentags von X. ein Bussen- und Kostendepositum von Fr. 550.-. Er bezahlte diesen Betrag sofort mit einer Kreditkarte.

BGE 138 IV 153 S. 154

Die von X. hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Strafrecht) am 11. Oktober 2011 gut. Es hob die polizeiliche Verfügung vom 29. Juli 2011 auf und wies die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Hauptabteilung Waldenburg; im Folgenden: Staatsanwaltschaft) an, X. Fr. 550.- zu überweisen. Es befand, die Polizei sei zur Beschlagnahme nicht befugt gewesen. Die Staatsanwaltschaft hätte eine Beschlagnahme anordnen müssen, bevor diese von der Polizei hätte durchgeführt werden können.

Die Staatsanwaltschaft führt dagegen Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht heisst diese gut und hebt den kantonsgerichtlichen Entscheid auf.

(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Polizei habe den Betrag von Fr. 550.- gestützt auf die Weisung der Ersten Staatsanwältin des Kantons Basel-Landschaft vom 22. Juli 2011 betreffend Bussen- und Kostendeposita erhoben. Diese Weisung sehe bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26-30 km/h auf der Autobahn ein Bussendepositum von Fr. 400.- und ein Kostendepositum von Fr. 150.- vor. Die Sicherstellung des Bussen- und Kostendepositums erfolge nach der Weisung "im Hinblick auf eine Beschlagnahme gemäss Art. 268 StPO ". Die Sicherstellung stelle also nicht bereits die Beschlagnahme dar. Zur einstweiligen Sicherstellung des Bussen- und Kostendepositums sei die Polizei befugt.

3.2 Gemäss Art. 196 StPO (SR 312.0) sind Zwangsmassnahmen Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und unter anderem dazu dienen, die Vollstreckung des Endentscheids zu gewährleisten (lit. c).

Der 2. Titel der Strafprozessordnung (Art. 12 ff.) nennt die Strafbehörden. Dazu gehören gemäss Art. 12 StPO die Strafverfolgungsbehörden und zu diesen die Polizei (lit. a). Nach Art. 15 Abs. 1 StPO richtet sich die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Strafverfolgung nach diesem Gesetz.

Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind.

Nach Art. 198 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen anordnen: a) die Staatsanwaltschaft; b) die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung; c) die Polizei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

BGE 138 IV 153 S. 155

Es stellt sich demnach die Frage, ob die Strafprozessordnung eine gesetzliche Grundlage für die Sicherstellung des Bussen- und Kostendepositums durch die Polizei enthält.

3.3

3.3.1 Gemäss Art. 263 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich unter anderem zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Abs. 1 lit. b). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Abs. 2). Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen (Abs. 3).

Bei Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO geht es um die sog. Deckungsbeschlagnahme. Diese regelt Art. 268 StPO näher (STEFAN HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch und andere [Hrsg.], 2010, N. 8 f. zu Art. 263 StPO ; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 53 zu Art. 263 StPO ; LEMBO/JULEN BERTHOD, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 14 zu Art. 263 StPO ).

3.3.2 Art. 263 Abs. 3 StPO erlaubt die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten durch die Polizei zuhanden der Staatsanwaltschaft. Die Polizei braucht dafür keinen Beschlagnahmebefehl nach Art. 263 Abs. 2 StPO . Sie händigt die sichergestellten Vermögenswerte der Staatsanwaltschaft aus. Diese hat anschliessend nach Art. 263 Abs. 2 StPO einen Beschlagnahmebefehl zu erlassen (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 8 zu Art. 263 StPO ; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 26 zu Art. 263 StPO ; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1245 zu Art. 262).

Art. 263 Abs. 3 StPO ist nur bei Gefahr im Verzug anwendbar. Bei nicht sofortigem Zugriff muss der Verlust des Vermögenswertes drohen (SCHMID, a.a.O., N. 8 zu Art. 263 StPO ). Im vorliegenden Fall hat die Polizei eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdegegners auf der Autobahn unmittelbar festgestellt und ihn angehalten. Er war in Richtung seines Heimatlandes unterwegs und befand sich

BGE 138 IV 153 S. 156

nicht mehr sehr weit von der Grenze entfernt. Hätte ihm die Polizei nicht sogleich das Bussen- und Kostendepositum abgenommen, hätte er nach der Freigabe der Weiterfahrt rasch in sein Heimatland zurückkehren können. Die Eintreibung von Busse und Verfahrenskosten im Falle einer Verurteilung hätte dann scheitern können. Unter diesen Umständen ist Gefahr im Verzug im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO zu bejahen. Die Polizei durfte daher die bei einer Verurteilung zu erwartenden Busse und Verfahrenskosten zuhanden der Staatsanwaltschaft vorläufig sicherstellen.

3.3.3 Die Polizei legte die Höhe des sichergestellten Betrags gestützt auf die entsprechende Weisung vom 22. Juli 2011 der Ersten Staatsanwältin des Kantons Basel-Landschaft fest. Die Möglichkeit einer derartigen Weisung sieht Art. 15 Abs. 2 StPO ausdrücklich vor. Damit kann eine rechtsgleiche Behandlung gewährleistet werden. Daran besteht gerade bei Geschwindigkeitsüberschreitungen wie hier, die häufig vorkommen und sich durch ihre Gleichförmigkeit auszeichnen, ein Interesse. Die Weisung stellt keinen Beschlagnahmebefehl dar. Wie sich daraus ergibt, betrifft sie die polizeiliche Abnahme von Bussen- und Kostendeposita im Hinblick auf eine darauf folgende Beschlagnahme.

3.3.4 Der Rechtsschutz des Beschuldigten ist auch bei der vorläufigen polizeilichen Sicherstellung gemäss Art. 263 Abs. 3 StPO gewährleistet. Der Beschuldigte kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO , wie im vorliegenden Fall, dagegen Beschwerde führen. Gegen den anschliessenden staatsanwaltschaftlichen Beschlagnahmebefehl ist die Beschwerde erneut möglich.

3.3.5 Die Rechtsstellung des Beschuldigten würde nicht verbessert, wenn man die Polizei in Fällen wie hier verpflichten wollte, vor der Sicherstellung beim Pikett der Staatsanwaltschaft einen mündlichen Beschlagnahmebefehl gemäss Art. 263 Abs. 2 Satz 2 StPO einzuholen. Denn es liegt auf der Hand, dass das Pikett die Beschlagnahme im in der Weisung vorgesehenen Betrag jeweils anordnen würde.

3.3.6 Die Beschwerdeführerin verweist auf Art. 217 Abs. 3 lit. b StPO . Danach kann die Polizei eine Person, die sie bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach Begehung einer solchen Tat angetroffen hat, vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, wenn die Person nicht in der Schweiz wohnt und nicht unverzüglich eine Sicherheit für die zu erwartende Busse leistet. Diese Bestimmung bezweckt ebenfalls

BGE 138 IV 153 S. 157

die Sicherstellung der Vollstreckung und ergänzt insoweit Art. 263 StPO (vgl. ULRICH WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch und andere [Hrsg.], 2010, N. 28 zu Art. 217 StPO ; BBl 2006 1226 Ziff. 2.5.3.3). Die vorläufige Festnahme kommt allerdings nur in Betracht, wenn die zu erwartende Busse nicht nach Art. 263 StPO sichergestellt werden kann. Die Sicherstellung geht als weniger einschneidende Massnahme also vor (SCHMID, a.a.O., N. 10 zu Art. 217 StPO ; ALBERTINI/ARMBRUSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 9 zu Art. 217 StPO ).