Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 138 III 90 KI-generiert

Federal Office of Justice Standing to Appeal Commercial Register Dissolution

Geschäftsnummer BGE 138 III 90
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Commercial Registry Office of the Canton of Zurich ordered the dissolution of a company due to the lack of a legal domicile in March 2010. The company appealed this decision, but the appeal was rejected by the Justice Directorate of the Canton of Zurich in June 2010. Subsequently, the Federal Office of Justice (FOJ) filed a complaint with the Administrative Court, requesting the reversal of the Justice Directorate's decision or further investigation of the matter by the Commercial Registry Office. However, the Administrative Court did not accept the complaint, questioning the FOJ's standing. The FOJ then filed an appeal to overturn the Administrative Court's decision. The case revolves around the issue of whether the FOJ has the authority to file such a complaint instead of the Swiss Office for the Commercial Registry, under the rules governing federal administration procedures.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Führung des Handelsregisters; Behördenbeschwerde; Selbsteintritt; Art. 47 Abs. 4 und 5 RVOG; Art. 5 Abs. 2 lit. e HRegV; Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 und Art. 76 Abs. 2 BGG. Gestützt auf das Selbsteintrittsrecht ist das Bundesamt für Justiz legitimiert, an Stelle des ihm untergeordneten Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. e HRegV Beschwerde zu erheben (E. 2).

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Handelsregister Rechtspflege Auflösung einer GmbH sachliche Unzuständigkeit E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 Abs. 5 RVOG

Cited to confirm that the exclusion of self-entry does not apply in this case concerning an authority appeal.

Art. 47 Abs. 4 RVOG

The Federal Office of Justice is entitled to assume jurisdiction (Selbsteintritt) in place of the subordinate Federal Commercial Registry Office.

Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG

Cited to establish that decisions concerning the keeping of the commercial register are subject to appeal.

Art. 76 Abs. 2 BGG

Cited to establish the right of the Federal Department of Justice to appeal in cases concerning the keeping of the commercial register.

Art. 5 Abs. 2 lit. e HRegV

This provision grants the Federal Commercial Registry Office the right to appeal, but the Tribunal ruled that the Federal Office of Justice can still exercise its right of self-entry (Selbsteintritt) based on Art. 47 Abs. 4 RVOG instead.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

7B_540/2023 (2025-02-06)
«…enstaufsicht selber bzw. an Stelle ihrer untergeordneten Einheit handelt, anstatt diese zum Entscheid anzuweisen ( [BGE 138 III 90](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1C_66/2024 (2024-10-31)
«…umfasst neben der Kompetenz zum Erlass von Verfügungen namentlich auch die Kompetenz zur Beschwerdeerhebung (vgl. BGE 138 III 90 E. 2.6 mit Hinweis auf die Botschaft zum RVOG vom 20. Oktober 1993, BBl 1993 III 997 ff., 1097; vgl. auch Urteil 1C_28…»
8C_322/2023 (2023-12-21)
«…eau de l'administration fédérale. On appelle ce procédé "évocation" (en allemand, "Evokation" ou "Selbsteintritt"; ATF 138 III 90 consid. 2.6; cf. ég. arrêt 1C_283/2019 du 24 juillet 2020 consid. 3.5). L'évocation découle du pouvoir de contrôle en…»
4A_387/2020 (2020-09-17)
«…uni 2013 E. 1.1; 4A_4/2013 vom 13. Mai 2013 E. 1.1; 4A_425/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 138 III 90 ; 4A_578/2010 vom 11. April 2011 E. 1.1. nicht publ. in: BGE 137 III 217 ; so auch FLORIAN ZIHLER, Aufforderung des Ha…»
1C_283/2019 (2020-07-24)
«…intritts eine Instanz wegfällt und deshalb die Beschwerdemöglichkeiten nicht mehr vollständig gewährt werden (vgl. BGE 138 III 90 E. 2.6 S. 92 f.). Diese Gefahr besteht bei der Beschwerdeerhebung durch eine Behörde oder Amtsstelle gegen einen Entsc…»
5A_409/2016 (2017-03-24)
«…Nichteintretensentscheid gefällt hat (Urteil 4A_425/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 1.2 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 138 III 90 ). Für die Auslegung der Begehren kann das Bundesgericht die Begründung der Beschwerde heranziehen ( BGE 136 V 131 E.…»
4A_363/2013 (2014-04-28)
«…nn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabengebiet verletzen kann ( Art. 76 Abs. 2 BGG ; BGE 138 III 90 E. 2.1 S. 91). Nach Art. 5 Abs. 2 lit. e der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411) ist da…»
4A_546/2013 (2014-03-13)
«…lten zivilrechtsnahen Streitgegenstände werden kantonal im öffentlich-rechtlichen Rechtsweg ausgetragen (vgl. z.B. BGE 138 III 90 betreffend Führung des Handelsregisters; BGE 137 III 205 betreffend Grundbuchführung; Urteil 5A_395/2010 vom 22. Okt…»
B-6319/2013 (2014-01-14)
Commercial Register Entry Suspension Appeal Denied Over Late Cost Deposit
«…t- zes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) auch dem Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD zuzustellen ist (vgl. BGE 138 III 90, E. 2.6). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfah…»

Volltext

Urteilskopf

138 III 90

13. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Bundesamt für Justiz gegen Handelsregisteramt des Kantons Zürich (Beschwerde in Zivilsachen)

4A_425/2011 vom 12. Dezember 2011

Regeste

Führung des Handelsregisters; Behördenbeschwerde; Selbsteintritt; Art. 47 Abs. 4 und 5 RVOG ; Art. 5 Abs. 2 lit. e HRegV ; Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 und Art. 76 Abs. 2 BGG .

Gestützt auf das Selbsteintrittsrecht ist das Bundesamt für Justiz legitimiert, an Stelle des ihm untergeordneten Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. e HRegV Beschwerde zu erheben (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 90

BGE 138 III 90 S. 90

A. Am 2. März 2010 verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Auflösung der X. GmbH wegen fehlenden Rechtsdomizils. Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs der X. GmbH bzw. ihres Geschäftsführers A. wies die Justizdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16. Juni 2010 ab.

Das Bundesamt für Justiz (BJ) führte am 27. Juli 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung der Justizdirektion vom 16. Juni 2010 aufzuheben und selber zu entscheiden, eventuell die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an das

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Handelsregisteramt des Kantons Zürich zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht verneinte die Beschwerdelegitimation des BJ und trat daher auf die Beschwerde mit Beschluss vom 1. Juni 2011 nicht ein.

B. Das BJ (Beschwerdeführer) erhebt Beschwerde in Zivilsachen mit dem Begehren, der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juni 2011 sei aufzuheben.

Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (Beschwerdegegner) und die X. GmbH liessen sich nicht vernehmen. A. konnte die Beschwerde nicht zugestellt werden. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Gegen Entscheide nach Art. 72 Abs. 2 BGG , darunter auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG), steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabengebiet verletzen kann ( Art. 76 Abs. 2 BGG ).

2.2 Der Bundesrat hat in Art. 5 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung (HRegV; SR 221.411) in der Version vom 29. September 1997 das BJ zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und zu den kantonalen Rechtsmitteln gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden ermächtigt (AS 1997 2230). Die am 17. Oktober 2007 total revidierte Handelsregisterverordnung ermächtigt in Art. 5 Abs. 2 lit. e das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) im Bundesamt für Justiz zur selbstständigen Beschwerdeführung an das Bundesgericht gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und der kantonalen Gerichte. Im Begleitbericht zur Totalrevision der Handelsregisterverordnung vom 28. März 2007, Vernehmlassungsentwurf, wurde dazu auf S. 7 ausgeführt (vgl. www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1399/Bericht.pdf ):

"Eine weitere Kompetenzverschiebung ergibt sich bei den Rechtsmitteln gegen Entscheide der kantonalen Instanzen in Handelsregistersachen. Bisher war das BJ zur Beschwerdeführung an das Bundesgericht und zu den kantonalen Rechtsmitteln gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden berechtigt. Diese Aufteilung der Kompetenzen ist insofern wenig

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sachgerecht, als das EHRA im Rahmen der Genehmigung der Eintragungen u.U. über dieselben Rechtsfragen zu befinden hat. Es erscheint daher kohärenter, wenn sämtliche Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Oberaufsicht auf dieselbe Stelle vereint werden. Demgemäss wird im Entwurf vorgeschlagen, die Befugnis zur Beschwerdeführung gegen Entscheide der kantonalen Gerichte in Handelsregistersachen direkt dem EHRA zu übertragen."

2.3 Unter Berufung auf diesen Bericht ging das Verwaltungsgericht davon aus, gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. e HRegV sei nicht mehr das BJ, sondern nur noch das EHRA beschwerdelegitimiert.

2.4 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Bundesrat habe zwar in Art. 5 Abs. 2 lit. e HRegV dem EHRA unmittelbar die Beschwerdelegitimation zuerkannt, damit dieselbe Hierarchieebene im BJ über alle operativen Geschäfte im Handelsregisterbereich entscheidberechtigt sei. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, der Bundesrat habe dem BJ die Möglichkeit entziehen wollen, wichtige oder heikle Geschäfte aufgrund des Selbsteintrittsrechts der höheren Hierarchiestufen gemäss Art. 47 Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172. 010) an sich zu ziehen. Die Beschwerdekompetenz des EHRA gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. e HRegV bedeute daher nicht, dass dem BJ die Möglichkeit genommen werden solle, anstelle der neu zuständigen, ihm unterstellten Organisationsstufe zu entscheiden.

2.5 Das Bundesgericht hat bei einer vom Vorsteher des EHRA und von seiner Vorgesetzten (der Vizedirektorin des BJ) unterzeichneten Beschwerde gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. e HRegV das EHRA als beschwerdelegitimiert erachtet (Urteil 4A_578/2010 vom 11. April 2011 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 137 III 217 ). Damit wurde in diesem Entscheid die Frage nicht beantwortet, ob das BJ legitimiert ist, anstelle des EHRA eine Beschwerde zu erheben.

2.6 Gemäss Art. 47 Abs. 4 RVOG können die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen. Dieses Vorgehen wird als "Evokation" oder "Selbsteintritt" bezeichnet, weil die übergeordnete Behörde dabei gestützt auf ihre Dienstaufsicht selber bzw. an Stelle ihrer untergeordneten Einheit handelt, anstatt diese zum Entscheid anzuweisen (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 6 Rz. 7 S. 46; THOMAS SÄGESSER, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz [RVOG], 2007, N. 36 zu Art. 47 RVOG ). Der in Art. 47 RVOG verwendete Begriff der

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"Entscheidung" ist in einem weiten Sinne zu verstehen und umfasst neben der Kompetenz zum Erlass von Verfügungen namentlich auch die Kompetenz zur Beschwerdeerhebung (SÄGESSER, a.a.O., N. 8 zu Art. 47 RVOG ; vgl. auch Botschaft zum RVOG vom 20. Oktober 1993, BBl 1993 III 997 ff., 1097). Gemäss Art. 47 Abs. 5 RVOG wird der Selbsteintritt bei nach der Gesetzgebung über die Bundesrechtspflege zwingend zu berücksichtigenden Zuständigkeiten ausgeschlossen. Mit diesem Ausschluss sollte vermieden werden, dass infolge des Selbsteintritts eine Instanz wegfällt und deshalb die Beschwerdemöglichkeiten der Betroffenen nicht mehr vollständig gewährt werden (Botschaft zum RVOG, a.a.O., 1098; SÄGESSER, a.a.O., N. 40 zu Art. 47 RVOG ). Diese Gefahr besteht jedoch bei Behördenbeschwerden, welche in Handelsregistersachen auch vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement erhoben werden können ( Art. 76 Abs. 2 BGG ), nicht, weshalb keine zwingend zu berücksichtigende Zuständigkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 5 RVOG vorliegt. Das EHRA ist in die Organisation des BJ eingegliedert und wird von diesem geführt ( Art. 8 Abs. 1 lit. c der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [SR 172.213.1] ; Urteil 4A_578/2010 E. 1.2.2 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 III 217 ). Das BJ ist daher als übergeordnete Verwaltungseinheit gestützt auf das Selbsteintrittsrecht berechtigt, an Stelle des EHRA Behördenbeschwerde zu erheben. Dass der Bundesrat dem BJ diese Kompetenz mit der Einführung von Art. 5 Abs. 2 lit. e HRegV hätte entziehen wollen, ist nicht ersichtlich, zumal diese Bestimmung vom EHRA "im Bundesamt für Justiz" spricht, was dessen Überordnung betont. Demnach ist die Beschwerdelegitimation des BJ zu bejahen und - da auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind - auf seine Beschwerde einzutreten.