Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 138 III 528 KI-generiert

Creditor's Failure to Serve Payment Order Voids Attachment

Geschäftsnummer BGE 138 III 528
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company attempted to enforce a debt claim of CHF 26,500.25 plus interest against a debtor by initiating several debt collection proceedings, but was unsuccessful in serving a payment order to the debtor each time. The creditor then obtained a seizure order against the debtor's property based on the same claim. The debtor contested the seizure, but the challenge was initially dismissed by the Regional Court. However, upon further request from the debtor, the enforcement office declared the seizure void due to non-compliance with procedural deadlines, specifically the failure to proceed with further necessary legal actions within the required timeframe. The creditor appealed this decision, but the oversight authority later confirmed the lapse of the seizure, prompting the creditor to file a federal civil law appeal seeking to have the seizure order reinstated or the case returned to the cantonal authority for reconsideration.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 279 Abs. 1 und Art. 280 Ziff. 1 SchKG; Arrestprosequierung durch Betreibung. Konnte der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden und hat sich der Gläubiger gegen die betreffende Mitteilung nicht gewehrt, wurde nie eine Betreibung hängig und fällt der Arrest mangels erfolgreicher Prosequierung dahin (E. 4).

Schlagwörter

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Zahlungsauftrag Arrestverfahren unbezahlte Schuld Nichtigkeitsklage Betreibungsbeamter Zahlungsverzug des Mieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

This article governs the imposition of court costs, which is implicitly applied when the appeal is dismissed.

Art. 279 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning regarding the deadline for prosecuting the attachment through debt collection or legal action.

Art. 280 Ziff. 1 SchKG

Cited in the reasoning as the basis for the arrest lapsing because it was not successfully prosecuted by debt collection or legal action.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (32)

C3 24 52 (2024-11-20) · vs
Appeal Dismissed: Expired Prescription of 2003 Debt Certificate
«…; que la prescription est interrompue par une réquisition de poursuite qui remplit les exigences de l’art. 67 LP (ATF 138 III 528 consid. 4.1), la notification d’un commandement de payer ou par le dépôt d’une requête de mainlevée (art. 135 ch. 2, 13…»
12.2023.140 (2024-04-09) · ti
Assignee v. Bank: Retrocession Repayment and Waiver Validity
«…(p. 12), proprio al 31 luglio 2009, data di presentazione della domanda d’esecuzione (doc. U; DTF 114 II 261 consid. a, 138 III 528 consid. 4.1; TF 5P.339/2000 del 13 novembre 2000 consid. 3c), ma solo al 5 agosto 2009, data del ricevimento del relati…»
SCBES.2024.4 (2024-04-05) · so
Supervisory Authority Decision on Attachment Validity Despite Unclaimed Payment Order
«…tscheids die Betreibung einleiten, ansonsten der Arrest nach Art. 280 Ziffer 1 SchKG dahinfällt. In der Regeste von BGE 138 III 528, den der Beschwerdeführer anruft, hat das Bundesgericht Folgendes festgehalten: Konnte der Zahlungsbefehl nicht zugeste…»
LB230006 (2023-05-26) · zh
Company in Liquidation v. Government Entities (Tax Seizure Damages)
«…ng erfolgt auch beim Steuerarrest durch Klage- erhebung und anschliessende Betreibung oder direkt durch Betreibung (BGE 138 III 528 ff. E. 4). Als Klageerhebung im Sinne von Art. 279 Abs. 1 SchKG gilt die Einleitung eines Veranlagungs-, Nachsteuer- od…»
5A_884/2021 (2022-04-14)
«…chtsbehörde im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG ) gemäss Art. 280 SchKG von Amtes wegen festgestellt ( BGE 138 III 528 E. 4.3; REISER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 1b zu Art. 280…»
5A_885/2021 (2022-04-14)
«…chtsbehörde im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG ) gemäss Art. 280 SchKG von Amtes wegen festgestellt ( BGE 138 III 528 E. 4.3; REISER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 1b zu Art. 280…»
5A_886/2021 (2022-04-14)
«…chtsbehörde im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG ) gemäss Art. 280 SchKG von Amtes wegen festgestellt ( BGE 138 III 528 E. 4.3; REISER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 1b zu Art. 280…»
5A_887/2021 (2022-04-14)
«…chtsbehörde im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG ) gemäss Art. 280 SchKG von Amtes wegen festgestellt ( BGE 138 III 528 E. 4.3; REISER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 1b zu Art. 280…»
Plainte.2021.34 (2021-09-27) · vd
Attachment Validation Deadline Upon Formal Dismissal of Surety Appeal
«…ucité et de lever le séquestre (TF 4A\_579/2018 du 22 mai 2018 consid. 6.1 et 6.2 ; TF 5A\_149/2018 consid. 3.3.1 ; ATF 138 III 528 consid. 4.3 ; ATF 93 III 67 consid. 1 ; ATF 81 III 153 consid. 2 ; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG Kommentar, 20e éd. 2020,…»
5A_1067/2020 (2021-04-19)
«…h Klageerhebung und anschliessende Betreibung oder direkt durch Betreibung erfolgen kann ( Art. 279 Abs. 1 SchKG ; BGE 138 III 528 E. 4), gelten für den Steuerarrest die verwaltungsrechtlichen Regelungen. 2.2.1. So gilt der Arrest als prosequiert,…»
5A_559/2020 (2021-04-19)
«…h Klageerhebung und anschliessende Betreibung oder direkt durch Betreibung erfolgen kann ( Art. 279 Abs. 1 SchKG ; BGE 138 III 528 E. 4), gelten für den Steuerarrest die verwaltungsrechtlichen Regelungen. 2.2.1. So gilt der Arrest als prosequiert,…»
5A_569/2019 (2019-10-17)
«…gen, da der Arrest nicht prosequiert wurde oder das Gericht dem Gläubiger die Vollstreckung definitiv versagt hat ( BGE 138 III 528 E. 4.3; REISER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 1 zu Art. 280)…»
5A_928/2018 (2019-04-12)
«…ion peut se faire directement par une poursuite que le créancier peut introduire même avant l'octroi du séquestre ( ATF 138 III 528 consid. 4 in initio ; art. 279 al. 1 LP ). Le séquestre est considéré comme validé une fois que le créancier séquestr…»
5A_141/2018 (2018-12-13)
«…Amtes wegen festzustellen, dass der Arrest dahingefallen ist. Eine formelle Aufhebung des Arrestes erübrigt sich ( BGE 138 III 528 E. 4.3; STOFFEL/CHABLOZ, a.a.O., N. 8 zu Art. 280; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour det…»
5A_143/2018 (2018-12-13)
«…Amtes wegen festzustellen, dass der Arrest dahingefallen ist. Eine formelle Aufhebung des Arrestes erübrigt sich ( BGE 138 III 528 E. 4.3; STOFFEL/CHABLOZ, a.a.O., N. 8 zu Art. 280; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour det…»

Volltext

Urteilskopf

138 III 528

75. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Z. und Betreibungsamt Oberland (Beschwerde in Zivilsachen)

5A_288/2012 vom 13. Juli 2012

Regeste

Art. 279 Abs. 1 und Art. 280 Ziff. 1 SchKG ; Arrestprosequierung durch Betreibung.

Konnte der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden und hat sich der Gläubiger gegen die betreffende Mitteilung nicht gewehrt, wurde nie eine Betreibung hängig und fällt der Arrest mangels erfolgreicher Prosequierung dahin (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 528

BGE 138 III 528 S. 528

A. Die X. AG stellte gegen Z. für eine Forderung von Fr. 26'500.25 nebst Zins zu 5 % seit 17. September 2010 insgesamt viermal ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Obersimmental-Saanen, sowie beim Betreibungsamt Genf an die Adressen "Chalet A." bzw. "B." und "C.". In keiner dieser Betreibungen konnte dem Schuldner je ein Zahlungsbefehl zugestellt werden.

BGE 138 III 528 S. 529

Am 11. Juli 2011 erwirkte die Gläubigerin gegen den Schuldner für die nämliche Forderung gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG einen Arrestbefehl mit der Liegenschaft "A." als Arrestgegenstand. Der Schuldner erhob im Zuge der vom Betreibungsamt Berner Oberland, Dienststelle Obersimmental-Saanen, ausgestellten Arresturkunde, welche der Gläubigerin am 2. August 2011 und dem Schuldner am 12. August 2011 zugestellt wurde, am 22. August 2011 eine Arresteinsprache, welche das Regionalgericht Oberland mit Entscheid von 11. November 2011 abwies.

B. Auf ein entsprechendes Begehren des Schuldners vom 22. November 2011 hin stellte das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Obersimmental-Saanen, mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 fest, dass der Arrest nicht fristgerecht prosequiert und deshalb dahingefallen sei. Dagegen erhob die Gläubigerin am 23. Dezember 2011 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen.

Im Rahmen der Vernehmlassung teilte das Betreibungsamt mit, dass es auf die angefochtene Verfügung zurückkomme. Mit Verfügung vom 9. Januar 2012 hob es diese auf und mit Verfügung vom 10. Januar 2012 liess es den Schuldner wissen, dass auf sein Begehren um Aufhebung des Arrestes nicht eingetreten werden könne.

Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Schuldner am 20. Januar 2012 seinerseits eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde. Mit Entscheid vom 2. April 2012 vereinigte diese die beiden Beschwerdeverfahren, wies die Beschwerde der Gläubigerin ab und hob den Arrest in Gutheissung der Beschwerde des Schuldners auf.

C. Gegen diesen Entscheid hat die X. AG am 20. April 2012 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben, mit welcher sie dessen Aufhebung und die Bestätigung des Arrestbefehls vom 11. Juli 2011, eventualiter die Rückweisung der Sache an die kantonale Aufsichtsbehörde verlangt. Am 7. Mai 2012 wurde der Beschwerde in dem Sinn die aufschiebende Wirkung erteilt, dass der Arrest für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens aufrechterhalten bleibe. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Der Arrest ist entweder durch Betreibung oder durch Klage zu prosequieren, wobei die Betreibung oder Klage bereits vor der

BGE 138 III 528 S. 530

Bewilligung des Arrestes eingeleitet worden sein kann oder aber innert 10 Tagen nach Zustellung der Arresturkunde zu erfolgen hat (vgl. Art. 279 Abs. 1 SchKG ). Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin einerseits darauf, Betreibungen eingeleitet zu haben (dazu E. 4.1), und andererseits geht es darum, ob sie nach dem Arrest rechtzeitig Klage angehoben bzw. das Schlichtungsverfahren eingeleitet hat (dazu E. 4.2).

4.1 Mit "Einleiten der Betreibung" im Sinn von Art. 279 Abs. 1 SchKG ist gemeint, dass der Gläubiger spätestens 10 Tage ab Erhalt der Arresturkunde das Betreibungsbegehren stellen muss (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. 2008, § 51 Rz. 52). Damit hat er die ihm obliegende Handlung vollbracht, und im Übrigen lässt sich der Zahlungsbefehl oftmals erst erhebliche Zeit später zustellen. Im Unterschied zur Verjährungsunterbrechung hat aber die Gläubigerin vorliegend mit der Einleitung von Betreibungen keineswegs alles getan, was für die Rechtswahrung notwendig war. Der Erfolg der Arrestprosequierung hängt davon ab, dass auch alle weiteren Verfahrensschritte jeweils innerhalb der 10-tägigen Frist vorgenommen werden (vgl. Art. 279 Abs. 2 und 3 SchKG ). Kann der Zahlungsbefehl aber nicht zugestellt werden, kommt es gar nie zu einer hängigen Betreibung (vgl. Art. 38 Abs. 2 SchKG ), welche in einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl münden kann, auf dessen Grundlage das Fortsetzungsbegehren gestellt und alsdann im Rahmen der Pfändung auf die Arrestgegenstände zugegriffen werden kann. Mangels einer prosequierbaren Betreibung fällt der Arrest deshalb dahin, wenn der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden kann und der Gläubiger dagegen nichts unternimmt. In diesem Zusammenhang hat die Aufsichtsbehörde bemerkt, dass die Gläubigerin jedenfalls nach der zweiten erfolglosen Betreibung nicht einfach davon ausgehen durfte, alles Nötige veranlasst zu haben, sondern dass sie weitere Abklärungen zur Adresse des Schuldners hätte vornehmen und auch auf weiteren Nachforschungen seitens der Betreibungsämter insistieren und diesbezüglich allenfalls eine betreibungsrechtliche Beschwerde erheben müssen, um zu einer erfolgreichen Zustellung des Zahlungsbefehls zu gelangen.

4.2 Aufgrund der relevanten Daten, wie sie sich aus den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides ergeben, wurde der Arrest auch mit dem Gesuch um Einleitung des Schlichtungsverfahrens nicht erfolgreich prosequiert: Am 2. August

BGE 138 III 528 S. 531

2011 wurde der Gläubigerin die Arresturkunde zugestellt, was die 10-tägige Prosequierungsfrist gemäss Art. 279 Abs. 1 SchKG auslöste. Zwar läuft die Frist während des Arresteinspracheverfahrens nicht ( Art. 278 Abs. 5 SchKG ). Indes erhob der Schuldner, dem die Arresturkunde zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt worden war, erst am 22. August 2011 Arresteinsprache, also zu einem Zeitpunkt als die 10-tägige Prosequierungsfrist für die Gläubigerin bereits abgelaufen war. Sie konnte deshalb durch das am 17. November 2011 und damit an sich weniger als 10 Tage nach dem am 11. November 2011 ergangenen Arresteinspracheentscheid gestellte Gesuch um Einleitung des Schlichtungsverfahrens nicht mehr gewahrt werden.

4.3 Wurde der Arrest weder durch Betreibung noch durch Klage erfolgreich prosequiert, so ist er dahingefallen ( Art. 280 Ziff. 1 SchKG ). Statt den ex lege erfolgten Dahinfall festzustellen (vgl. BGE 106 III 92 E. 1 S. 93 f.), spricht der angefochtene Entscheid im Dispositiv von "Aufhebung" des Arrestes. Für den Ausgang des Verfahrens vor Bundesgericht bleibt dies aber ohne Belang, da die Beschwerdeführerin mit ihrem Standpunkt nicht durchdringt und ihre Beschwerde deshalb abzuweisen ist.