Attempted Homicide and Risk of Execution Detention
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the Public Prosecutor's Office of the Canton of St. Gallen initiated criminal proceedings against an individual, X, on suspicion of attempted intentional homicide. The allegation stated that X attempted to kill his wife on the evening of December 23, 2010, which led to his arrest on the same day. A regional compulsory measures court extended X's pre-trial detention on June 9, 2011. X challenged this decision, but the Cantonal Indictment Chamber of St. Gallen rejected the appeal on July 12, 2011, affirming the risk of execution under Article 221(2) of the Swiss Criminal Procedure Code. X then lodged a complaint seeking release from detention, arguing the absence of any concrete threat as required under the said article. However, the authorities considered the act of allegedly cutting his wife's wrist to be an implicit threat of committing the crime, satisfying the legal requirements for detention.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 221 Abs. 2 StPO; Haftgrund der Ausführungsgefahr. Die Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, kann auch konkludent erfolgen (E. 2.4).
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision governs court costs, which are imposed as the appeal was dismissed.
This provision establishes the ground for detention (risk of carrying out the threat against a serious crime), which was the central issue in upholding the detention order.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (63)
Volltext
Urteilskopf
137 IV 339
49. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Beschwerde in Strafsachen)
1B_440/2011 vom 23. September 2011
Regeste
Art. 221 Abs. 2 StPO ; Haftgrund der Ausführungsgefahr.
Die Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, kann auch konkludent erfolgen (E. 2.4).
Sachverhalt ab Seite 339
BGE 137 IV 339 S. 339
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt ein Strafverfahren gegen X. wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung. Sie wirft ihm vor, er habe am Abend des 23. Dezember 2010 versucht, seine Ehefrau umzubringen. Gleichentags wurde er verhaftet.
Mit Entscheid vom 9. Juni 2011 verlängerte der Regionale Zwangsmassnahmenrichter am Kreisgericht See-Gaster die Untersuchungshaft.
Die von X. dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 12. Juli 2011 ab. Sie bejahte Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0).
X. führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid der Anklagekammer sei aufzuheben; er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
(Zusammenfassung)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2.
2.4 Der Beschwerdeführer macht in der Replik erstmals geltend, es fehle an einer Drohung, weshalb Art. 221 Abs. 2 StPO nicht
BGE 137 IV 339 S. 340
anwendbar sei. Es kann offenbleiben, ob darauf eingetreten werden kann, da der Beschwerdeführer den Einwand bereits in der Beschwerde hätte vorbringen können ( BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47 mit Hinweisen). Dieser ist jedenfalls unbegründet.
Art. 221 Abs. 2 StPO setzt die Drohung voraus, ein schweres Verbrechen auszuführen. Es trifft zu, dass eine ausdrückliche Drohung des Beschwerdeführers, er werde seine Frau töten, nicht aktenkundig ist. Die Drohung kann jedoch auch konkludent erfolgen (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 18 zu Art. 221 StPO ). So verhält es sich hier. Der Beschwerdeführer steht unter dem dringenden Verdacht, am 23. Dezember 2010 in der Waschküche seiner Ehefrau die Pulsader des linken Handgelenks aufgeschnitten und sie dort zurückgelassen zu haben in der Annahme, sie werde verbluten. Darin ist eine konkludente Drohung zu erblicken, der Beschwerdeführer werde die bisher nur bis zum Versuchsstadium gelangte vorsätzliche Tötung noch verwirklichen (vgl. FORSTER, a.a.O., Fn. 75; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 14 zu Art. 221 StPO ). Aufgrund des Vorfalls vom 23. Dezember 2010 ist die Bedrohung sogar konkreter, als wenn der Beschwerdeführer lediglich verbal gedroht hätte. Liegt demnach eine konkludente Drohung vor, sind die Voraussetzungen der Haft nach Art. 221 Abs. 2 StPO auch insoweit erfüllt.