Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 137 III 255 KI-generiert

Creditor's Right to Inspect Financial Statements Pending Nullity Action

Geschäftsnummer BGE 137 III 255
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In April 2008, two companies entered into a framework agreement granting exclusive distribution rights for a medical product used in obstetrics across various countries in Europe, Asia, and Africa. The agreement included an appendix outlining a minimum purchase obligation which was revised twice in the summer of 2008, leading to disagreements. One company claimed a debt of CHF 1,589,026.60 based on this obligation. In April 2010, a court provisionally ruled in favor of the company making the claim, granting them CHF 1,268,307.60. Subsequently, the other company filed an annulment lawsuit, still pending. In July 2010, the claiming company requested to inspect the subject company's 2009 financial statements. A court granted this request, and the subject company's appeal was dismissed, prompting them to escalate the case to the Swiss Federal Tribunal, where they sought to overturn the ruling allowing the inspection of their financial documents.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 697h Abs. 2 OR; Einsichtsrecht des Gläubigers. Voraussetzungen des Einsichtsrechts des Gläubigers einer Aktiengesellschaft (E. 4). Anforderungen hinsichtlich des Nachweises der Gläubigerstellung sowie des schutzwürdigen Interesses an der Einsichtnahme (E. 4.1.2). Kriterien der Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Interesses (E. 4.1.3). Beurteilung des Einsichtsinteresses im konkreten Fall (E. 4.2).

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtigkeit des Vertrages Schuldtilgung Recht auf Zugang zu Dokumenten Betriebsvereinbarung Unternehmen in Schwierigkeiten Statusklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was implicitly applied as the decision dismissed the appeal, leading to the imposition of costs.

Art. 697h Abs. 2 OR

This provision formed the primary substantive legal question regarding the right of a creditor to inspect the annual accounts, and the decision confirmed its correct application by the lower court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (34)

ZR2 2024 54 (2025-03-13) · gr
Lender's Right to Business Report Access Over Borrower Confidentiality
«…utzwürdigen Interesses obliegt dem Gesuchsteller, der ge- genüber einer Gesellschaft Einsicht verlangt (Art. 8 ZGB; BGE 137 III 255 E. 4.1.2). 3.3. Zu dem unter Art. 958e Abs. 2 OR geltenden Beweismass ist zunächst das Folgende anzumerken: Wie die Be…»
C/13900/2024 (2025-03-04) · ge
Creditor's Right to Management Reports Upheld in Debt Enforcement Context
«…de de la vraisemblance prépondérante. L'intérêt digne de protection doit être soumis aux mêmes exigences de preuve (ATF 137 III 255 consid. 4.1.2; arrêt du Tribunal fédéral 4A_289/2023 du 11 juin 2024 consid. 5.1 ; 4A_559/2022 du 3 août 2023 consid. 6…»
4A_289/2023 (2024-06-11)
«…nnée par la jurisprudence à la haute vraisemblance, " hohe Wahrscheinlichkeit " [ ATF 130 III 321 consid. 3.3]) ( ATF 137 III 255 consid. 4.1.2; arrêt 4A_559/2022 du 3 août 2023 consid. 6.2.3 non publié dans ATF 149 III 478 ). L'intérêt digne de p…»
ZKBER.2022.61 (2023-10-27) · so
Divorce Settlement Modification: Property Division Recalculated, Spousal Support Upheld
«…bei bestimmten Sachverhalten auftreten, und setzen daher eine sog. Beweisnot voraus (vgl. etwa BGE 130 III 321 E. 2.3, 137 III 255 E. 4.1.2, 140 III 610 E. 4.1, 144 III 264 E. 5.3). Diese ist dann gegeben, wenn nach der Natur der Sache ein strikter B…»
4A_559/2022 (2023-08-03)
«…icht verlangt, muss grundsätzlich sowohl seine Gläubigerstellung als auch ein schutzwürdiges Interesse nachweisen ( BGE 137 III 255 E. 4.1.2). Dem Entscheid über das Einsichtsrecht kommt, auch wenn er im summarischen Verfahren erfolgt, materielle Rec…»
C/10933/2022 (2023-04-25) · ge
Appeal for Document Inspection in Debt Enforcement Dismissed Due to Lack of Worthy Interest
«…écisif, c'est le risque de non-recouvrement, lié par exemple aux difficultés financières de la société (ATF 137 III 255 consid. 4.1.3; arrêt du Tribunal fédéral 4C.129/2004 du 6 juillet 2004 consid. 4.2.1). 4.2. L'art. 83 al. 1 LP p…»
Z2 2022 90 (2023-04-12) · zg
Appeal for Company Financial Report Access Denied Due to Lack of Proven, Overriding Interest
«…g nach Einleitung eines nicht offen- sichtlich aussichtslosen Forderungsprozesses gegen die Gesellschaft vor (BGE 137 III 255 E. 4.1.3). Folglich musste – wie dies selbst die Gesuchstellerinnen ausführen (act. 1 Rz 36) – der vorinsta…»
BGE 149 III 478
«…ericht in seiner Rechtsprechung zum Nachweis der Gläubigerstellung eine typische Beweisnotkonstellation anerkennt ( BGE 137 III 255 E. 4.1.2 mit Hinweisen), muss das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in diesem Zusammenhang auch für den…»
HE220053 (2022-11-04) · zh
Creditor's Right to Access Business Records Despite Foreign Arbitration Clause
«…ktionieren der marktwirtschaftlichen Mechanismen und den Systemschutz bezweckt (FINK, a.a.O., S. 448 f.; siehe auch BGE 137 III 255 E. 4.1.3 S. 258; Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April 1993, ZR 94/1995 Nr. 41, E. 2.1.1), mithin öffentli…»
C/9601/2021 (2022-02-04) · ge
Appeal Regarding Access to Company Financial Reports by Alleged Creditor
«…ltation des documents sociaux de son adversaire procédural ne saurait davantage fonder un droit à la consultation (ATF [137 III 255](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=137%20III%20255) consid. 4.1.3, SJ 2012 I p.71s, JdT 2013 II p.…»
C/2532/2021 (2022-01-17) · ge
Creditor's Right to Access Corporate Records Despite Shareholder Status Change
«…Ce qui est décisif, c'est le risque de non-recouvrement, lié par exemple aux difficultés financières de la société (ATF 137 III 255 consid. 4.1.3; arrêt du Tribunal fédéral 4C_129/2004 du 6 juillet 2004 consid. 4.2.1). 2.1.5 Selon l'art. 2 al. 2 CC, l…»
C/11273/2021 (2022-01-10) · ge
Creditor's Right to Inspect Corporate Reports Upheld
«…Ce qui est décisif, c'est le risque de non-recouvrement, lié par exemple aux difficultés financières de la société (ATF 137 III 255 consid. 4.1.3; arrêt du Tribunal fédéral 4C.129/2004 du 6 juillet 2004 consid. 4.2.1). 2.1.5 Selon l'art. 2 al. 2 CC, l…»
C/16335/2020 (2021-05-21) · ge
Creditor's Right to Inspection of Financial Statements Denied Due to Unsubstantiated Claims
«…facilement l'accès à ses états financiers, notamment en contestant simplement la qualité de créancier du demandeur (ATF 137 III 255 consid. 4.1.2). L'intérêt digne de protection est soumis aux mêmes exigences de preuve (consid. 4a non publié de l'ATF…»
HE210051 (2021-05-07) · zh
Creditor Access to Business Report Over Arbitration Clause
«…oss glaubhaft zu machen ‒ sind, wobei die Gläubigerstellung nur mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein muss (BGE 137 III 255 E. 4.1 S. 257 [bezieht sich noch auf aArt. 697h Abs. 2 OR]). Im Rahmen der Beurteilung des schützenswerten Interesses…»
HC.2020.117 (2020-02-17) · vd
Creditor's Right to Inspect Management Reports Based on Acquired Debt
«…l. 1 CO) et non plus uniquement aux sociétés anonymes. Il s'ensuit que non seulement les principes développés par l'ATF 137 III 255 conservent leur portée en dépit de l'abrogation de l'art. 697h CO, mais que cette portée a la même étendue (JdT 2013 II…»

Volltext

Urteilskopf

137 III 255

41. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. AG gegen Y. GmbH (Beschwerde in Zivilsachen)

4A_69/2011 vom 29. März 2011

Regeste

Art. 697h Abs. 2 OR ; Einsichtsrecht des Gläubigers.

Voraussetzungen des Einsichtsrechts des Gläubigers einer Aktiengesellschaft (E. 4).

Anforderungen hinsichtlich des Nachweises der Gläubigerstellung sowie des schutzwürdigen Interesses an der Einsichtnahme (E. 4.1.2). Kriterien der Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Interesses (E. 4.1.3). Beurteilung des Einsichtsinteresses im konkreten Fall (E. 4.2).

Sachverhalt ab Seite 255

BGE 137 III 255 S. 255

A. A.a Im April 2008 schlossen die X. AG (Beschwerdeführerin) und die Y. GmbH (Beschwerdegegnerin) einen Rahmenvertrag mit verschiedenen Anhängen. Damit räumte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für verschiedene Länder in Europa, Asien und Afrika ein Exklusivvertriebsrecht für ein in der Geburtshilfe verwendetes Medizinalprodukt ein.

BGE 137 III 255 S. 256

Der Rahmenvertrag sah in Anhang 4 eine Mindestabnahmeverpflichtung der Beschwerdeführerin vor, die zunächst im Laufe des Sommers 2008 zweimal revidiert wurde. In der Folge kam es zu Meinungsverschiedenheiten und die Beschwerdegegnerin machte gestützt auf die Mindestabnahmeverpflichtung eine Forderung über Fr. 1'589'026.60 gegen die Beschwerdeführerin geltend.

A.b Mit Urteil vom 22. April 2010 erteilte das Obergericht des Kantons Zug der Beschwerdegegnerin in dem von ihr gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibungsverfahren die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'268'307.60 nebst Zins zu 5 % seit 29. August 2009. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin am 14. Mai 2010 beim Kantonsgericht Zug Aberkennungsklage gegen die Beschwerdegegnerin. Diese Klage ist noch vor dem Kantonsgericht hängig.

B. B.a Am 26. Juli 2010 stellte die Beschwerdegegnerin beim Kantonsgerichtspräsidium Zug den Antrag, es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihr Einsicht in die Jahresrechnung 2009 sowie den Revisionsbericht 2009 zu gewähren, und sie sei aufzufordern, diese Unterlagen dem Kantonsgerichtspräsidium einzureichen.

Mit Entscheid vom 22. Oktober 2010 verpflichtete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Einsicht in die Jahresrechnung 2009 und den Revisionsbericht 2009 zu gewähren und wies das Gesuch im Übrigen ab.

B.b Mit Urteil vom 23. Dezember 2010 wies das Obergericht des Kantons Zug eine von der Beschwerdeführerin gegen den einzelrichterlichen Entscheid vom 22. Oktober 2010 erhobene Beschwerde ab.

Das Obergericht hielt die geltend gemachte Forderung der Beschwerdegegnerin angesichts der gewährten provisorischen Rechtsöffnung als mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Zudem sah es die Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach der die Mindestabnahmeverpflichtung der Beschwerdeführerin enthaltende Anhang 4 zum Rahmenvertrag hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten mehrmals aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin habe geändert werden müssen, als sehr wahrscheinlich an. In Anbetracht der absoluten Höhe der erhobenen Forderung liess das Obergericht diesen Umstand genügen, um ein schutzwürdiges Einsichtsinteresse der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 697h Abs. 2 OR zu begründen.

BGE 137 III 255 S. 257

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 31. Januar 2011 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 23. Dezember 2010 aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine unrichtige Anwendung von Art. 697h Abs. 2 OR vor.

4.1

4.1.1 Gemäss Art. 697h Abs. 1 OR ist eine Aktiengesellschaft verpflichtet, Jahresrechnung und Konzernrechnung nach Abnahme durch die Generalversammlung mit den Revisionsberichten offenzulegen, wenn sie Anleihensobligationen ausstehend hat oder die Aktien der Gesellschaft an einer Börse kotiert sind.

Die übrigen Aktiengesellschaften unterliegen keiner besonderen Offenlegungspflicht. Nach Abs. 2 von Art. 697h OR müssen sie jedoch den Gläubigern, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, Einsicht in die Jahresrechnung, die Konzernrechnung und die Revisionsberichte gewähren.

4.1.2 Der Gesuchsteller, der gegenüber einer Gesellschaft Einsicht verlangt, die den Kapitalmarkt nicht in Anspruch nimmt, hat grundsätzlich sowohl seine Gläubigerstellung als auch ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen. Dem Entscheid über das Einsichtsrecht kommt, auch wenn er im summarischen Verfahren erfolgt, materielle Rechtskraft zu, weshalb es nicht ausreicht, die Anspruchsvoraussetzungen bloss glaubhaft zu machen ( BGE 120 II 352 E. 2b S. 355). Dennoch gilt es zu beachten, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324; BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 275), weshalb der Gesuchsteller seine Gläubigerstellung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht strikte zu beweisen hat, sondern der Beweis als erbracht gilt, wenn diese mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (Urteile 4C.129/2004 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1; 4C.244/1995 vom 17. November 1995 E. 3b/aa; 4C.222/1994 vom 1. Dezember 1994 E. 4a, in: SJ 1995 S. 306 f.; vgl. unter der Herrschaft von aArt. 704 OR bereits

BGE 137 III 255 S. 258

BGE 111 II 281 E. 2 S. 282). Andernfalls könnte die Gesellschaft die Durchsetzung des Einsichtsrechts einfach durch Bestreitung der Forderung des gesuchstellenden Gläubigers verhindern (vgl. bereits WOLFHART BÜRGI, Zürcher Kommentar, 1969, N. 6 zu aArt. 704 OR).

Für den Nachweis des schutzwürdigen Interesses gelten nach der Rechtsprechung grundsätzlich dieselben Anforderungen an das Beweismass (zit. Urteile 4C.129/2004 E. 4.2.1; 4C.222/1994 E. 4a, in: SJ 1995 S. 306 f.).

4.1.3 Wann ein vom Gesuchsteller geltend gemachtes Interesse als schutzwürdig zu betrachten ist, kann nicht abschliessend umschrieben werden. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Umstände zu entscheiden, ob eine Interessenlage vorliegt, die eine Einsichtnahme des Gläubigers in die - ansonsten vertraulichen - Unterlagen im konkreten Fall rechtfertigt.

Nicht ausreichend ist zunächst ein allgemeines Interesse, das sich aus dem blossen Umstand der Gläubigereigenschaft ergibt, zumal Art. 697h Abs. 2 OR mit dem Nachweis des schutzwürdigen Interesses ausdrücklich eine zusätzliche Voraussetzung vorsieht. Der Gesuchsteller hat vielmehr konkret aufzuzeigen, wozu ihm die durch die beantragte Einsicht gewonnene Information dienen soll.

Nicht schützenswert wäre etwa eine Einsichtnahme lediglich zur Befriedigung der Neugierde, zur Kenntnisnahme von Geschäftsgeheimnissen (soweit dies aufgrund des beschränkten Umfangs der Einsicht überhaupt denkbar ist) oder zur Auskundschaftung von Konkurrenzverhältnissen. Demgegenüber liegt ein berechtigtes Einsichtsinteresse vor, wenn die Forderung gefährdet erscheint, also nicht fristgerecht beglichen wird, oder wenn andere Anzeichen vorliegen, die auf finanzielle Schwierigkeiten hindeuten (Botschaft vom 23. Februar 1983 über die Revision des Aktienrechts, BBl 1983 912; zit. Urteil 4C.129/2004 E. 4.2.1). Dabei muss der gesuchstellende Gläubiger nicht etwa Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft, geschweige denn die Uneinbringlichkeit seiner Forderung beweisen, ansonsten das Einsichtsrecht nach Art. 697h Abs. 2 OR , das letztlich dem Gläubiger- sowie dem Systemschutz dient, regelmässig zu spät greifen und damit seinen Zweck verfehlen würde. Vielmehr muss ausreichen, wenn er konkrete Umstände nachweist, die sein Informationsbedürfnis in objektiver Hinsicht als schutzwürdig erscheinen lassen. Dazu sollte es genügen, wenn die auf konkreten Anzeichen beruhenden Zweifel des Gläubigers an der Zahlungsfähigkeit

BGE 137 III 255 S. 259

der Gesellschaft als begründet zu erachten sind und sich nur durch die Einsicht in Jahresrechnung bzw. Konzernrechnung und Revisionsberichte (gegebenenfalls) beseitigen lassen.

Bei der Beurteilung des schützenswerten Interesses an der Einsichtnahme sind demnach keine allzu strengen Massstäbe anzuwenden (vgl. bereits Botschaft, a.a.O., S. 913). Als schutzwürdig zu betrachten ist die Einsichtnahme auch regelmässig nach Einleitung eines nicht offensichtlich aussichtslosen Forderungsprozesses gegen die Gesellschaft (Botschaft, a.a.O., S. 913; zit. Urteil 4C.129/2004 E. 4.2.1; ROLF H. WEBER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2008, N. 7 zu Art. 697h OR ; BIANCA PAULI, in: Commentaire romand, Code des obligations, Bd. II, 2008, N. 8 zu Art. 697h OR ) oder bereits nachdem konkrete Schritte im Hinblick auf eine Klageeinreichung unternommen worden sind (zit. Urteil 4C.244/1995 E. 3c). Auch wenn solche Umstände keine Schlüsse hinsichtlich der Einbringlichkeit der Forderung zulassen, ist die Einsichtnahme unmittelbar auf die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin gerichtet und erlaubt dem klagenden Gläubiger die Abschätzung des Kostenrisikos. Dem Gläubiger kann ein schützenswertes Interesse daran, zunächst die Zahlungsfähigkeit der schuldnerischen Gesellschaft zu prüfen, bevor er allenfalls weitere Mittel für die Durchsetzung seiner Forderung aufwendet, kaum abgesprochen werden.

Auch bei einer solchen Konstellation bedarf es jedoch einer Interessenabwägung im konkreten Fall. Bei einer blossen Bagatellforderung etwa wird ein schützenswertes Interesse an einer vorhergehenden Einsichtnahme tendenziell eher zu bezweifeln sein (vgl. PETER V. KUNZ, Transparenz für den Gläubiger der Aktiengesellschaft, SJZ 99/2003 S. 59 f.). Ebenso wenig würde die Einleitung eines Prozesses mit dem blossen Zweck, Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Prozessgegners zu erlangen, einen Einsichtsanspruch begründen.

4.2 Die Gläubigereigenschaft der Beschwerdegegnerin ist im zu beurteilenden Fall nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Strittig ist nurmehr die Anspruchsvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses nach Art. 697h Abs. 2 OR .

4.2.1 Die Beschwerdeführerin hat, nachdem der Beschwerdegegnerin für den Betrag von Fr. 1'268'307.60 nebst Zins provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war, Aberkennungsklage gegen die Beschwerdegegnerin erhoben. Angesichts der Kosten, die bei einem

BGE 137 III 255 S. 260

ordentlichen Zivilprozess anfallen, der sich möglicherweise über mehrere Instanzen hinziehen kann, hat die Beschwerdegegnerin ein legitimes Interesse daran, ihr Kostenrisiko abschätzen zu können, zumal selbst eine allenfalls von der Beschwerdeführerin zu leistende Sicherheit für die zu erwartende Parteientschädigung kaum sämtliche Kosten decken würde, die für die Prozessführung anfallen. Die Beschwerdegegnerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, vorab abschätzen zu können, ob sie im Fall ihres Obsiegens überhaupt mit der Befriedigung ihrer Forderung rechnen kann. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, ist der Umfang der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderung bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses immerhin insofern zu berücksichtigen, als dieser das Vorliegen einer blossen Bagatellforderung ausschliesst. Die Beschwerdeführerin hat zudem keine Umstände aufgezeigt, aus denen auf eine zweckwidrige Einsicht in die nach Art. 697h Abs. 2 OR vorgesehenen Geschäftsunterlagen zu schliessen wäre.

4.2.2 Die Vorinstanz hat zudem in tatsächlicher Hinsicht ohne Verletzung des Willkürverbots festgestellt, es sei als sehr wahrscheinlich zu betrachten, dass die wiederholte Anpassung der Zahlungsmodalitäten in Anhang 4 zum Rahmenvertrag im Verlauf des Jahres 2008 ihren Grund in den Zahlungsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin hatte. Damit hat sich die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht mit einem blossen Glaubhaftmachen zufriedengegeben, sondern bewegt sich im Rahmen des vom Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung als massgeblich erachteten Beweismasses. Die Vorinstanz hat Art. 697h Abs. 2 OR nicht verletzt, wenn sie angesichts der festgestellten Zahlungsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin - auch unabhängig vom hängigen Aberkennungsprozess - ein schutzwürdiges Einsichtsinteresse der Beschwerdegegnerin bejahte.

Insgesamt ist der Vorinstanz keine Verletzung von Art. 697h Abs. 2 OR vorzuwerfen, wenn sie dem Einsichtsgesuch der Beschwerdegegnerin stattgab.