Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 135 IV 221 KI-generiert

Ordinance on Administrative Fines Act Payment Deadline Strictness Upheld

Geschäftsnummer BGE 135 IV 221
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was fined under the Swiss Ordinance Fine Act for a violation and failed to pay the fine within the required 30-day period. Instead, the individual proposed to pay the fine in installments. The central issue is whether, according to Article 6 of the Ordinance Fine Act, the ordinary legal procedure should be initiated if the fined individual intends to pay in installments within the payment period. The law does not explicitly provide for extensions or installment payments, emphasizing a swift and efficient handling of violations, thereby reducing administrative workload and avoiding unnecessary legal proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 6 OBG; Bezahlung einer Ordnungsbusse. Bezahlt der Täter die Busse nicht innert dreissigtägiger Frist, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Gebüsste innert Zahlungsfrist in Aussicht stellt, die Busse ratenweise zu tilgen. Längere Zahlungsfristen und die Möglichkeit von Ratenzahlungen widersprechen dem gesetzlichen Ziel, eine rasche und sinnvolle Handhabung der Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren zu ermöglichen (E. 2.2).

Schlagwörter

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Zahlung der Geldbuße Zahlungsfrist vereinfachtes Verfahren Übertretungen Prozessrecht Zulassung der Zwangsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 5 StGB

Cited in reference to the applicability of Art. 35 StGB to violation fines regulated in the Criminal Code.

Art. 333 Abs. 1 StGB

Cited to establish the general subsidiarity principle regarding the applicability of criminal law provisions to other federal laws.

Art. 35 Abs. 1 StGB

Cited to explain why the provisions for payment deadlines and installments concerning regular sentences (Art. 35 StGB) do not apply to the simplified fine procedure.

Art. 1 Abs. 3 OBG

Cited to illustrate that the Ordinance Fine Act intentionally departs from general criminal sentencing principles, reinforcing the special nature of the procedure.

Art. 6 OBG

This provision governs the payment deadlines for fines and the subsequent initiation of regular proceedings if payment is not made, which is the core legal issue decided.

Art. 7 OBG

Cited to support the reasoning regarding the cost-free nature of the procedure, which depends on timely payment of the fine.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (27)

BGE 145 IV 252
Administrative fine procedure under road traffic law has no regulated service rules, so ordinary mail suffices without proof of actual receipt.
«…die gleichen Verstösse für alle schuldhaft handelnden Täter die gleichen Bussen und Vollzugsmodalitäten vorsieht ( BGE 135 IV 221 E. 2.2 S. 223). Es dient der raschen und definitiven Erledigung der im Strassenverkehr massenhaft vorkommenden Übertret…»
6B_331/2025 (2025-11-12)
Motorway driving on the hard shoulder to overtake traffic and admissibility of ordinary penal procedure versus minor fine procedure
«…aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-IV-252%3Ade&number_of_ranks=0#page252) E. 1.5; [135 IV 221](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
60/2024/36 (2025-06-13) · sh
Parental Fine Reduction for Unexcused School Absences
«…Die in diesem Sinne fehlende Differenzierung ist dem schulrechtlichen Ordnungsbussenverfah- ren immanent (vgl. auch BGE 135 IV 221 E. 2.2). Angesichts der unentschuldigten Absenz von insgesamt 288 Schulhalbtagen der […] Kinder, mithin der zweifellos…»
7B_853/2023 (2024-02-21)
«…enants, les mêmes amendes et les mêmes modalités d'exécution pour les mêmes infractions ( ATF 145 IV 252 consid. 1.5; 135 IV 221 consid. 2.2, JdT 2010 I 581; 126 IV 95 consid. 2b; arrêt 6B_722/2019 précité consid. 1.3.1). Cela conduit au règleme…»
STBER.2023.43 (2024-01-24) · so
State v. Defendant (Traffic Violation/Phone Use Definition)
«…haft vorkommenden Übertretungen mit Bagatellcharakter mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand (BGE 145 IV 252 E. 1.5; 135 IV 221 E. 2.2; 126 IV 95 E. 2b; je mit Hinweis). Die Fälle, in denen eine dem Ordnungsbussenrecht unterstehende Übertretung au…»
6B_1059/2022 (2023-08-02)
«…t vorkommenden Übertretungen mit Bagatellcharakter mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand ( BGE 145 IV 252 E. 1.5; 135 IV 221 E. 2.2; 126 IV 95 E. 2b; je mit Hinweis). Die Fälle, in denen eine dem Ordnungsbussenrecht unterstehende Übertretung…»
6B_1267/2022 (2023-07-13)
«…routière) qui ont un caractère bagatelle, ce avec une moindre charge administrative (cf. ATF 145 IV 252 consid. 1.5; 135 IV 221 consid. 2.2 p. 223; 126 IV 95 consid. 2). Peuvent être sanctionnées par une amende d'ordre dans une procédure simpli…»
6B_27/2023 (2023-05-05)
«…t vorkommenden Übertretungen mit Bagatellcharakter mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand ( BGE 145 IV 252 E. 1.5; 135 IV 221 E. 2.2; 126 IV 95 E. 2b; je mit Hinweis). Die Fälle, in denen eine dem Ordnungsbussenrecht unterstehende Übertretung…»
OG O1S 22 19 (2023-03-28) · ar
Vehicle Owner Liability for Speeding Fine Based on Unreasonable Driver Identification Effort
«…st dem Ordnungsbussenverfahren immanent und zeichnet es gegenüber dem Geldsummensystem und dem Tagessatzsystem aus (BGE 135 IV 221 E. 2.2; Obergericht Zürich, II. Strafkammer, Urteil vom 2. Mai 2017, SU160069-O/U/hb E. 5). Gemäss aArt. 11 Abs. 1 OBG…»
BK 2023 54 (2023-02-27) · be
Defendant Challenges Traffic Fine Procedures and Costs; Appeal Dismissed.
«…OBG (entsprechend dem altrechtlichen Art. 6 Abs. 3 OBG) als speziellere Regel Vorrang geniesst (vgl. ausführlich BGE 135 IV 221). Schliesslich sieht Art. 426 Abs. 1 StPO vor, dass die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie…»
30073 (2022-10-25) · nw
Speeding Fine Procedure Appeal
«…für die gleichen Verstösse für alle schuldhaft handelnden Täter identische Bussen und Vollzugsmodalitäten vorsieht (BGE 135 IV 221 E. 2.2). Es dient der effizienten und kostengünstigen Erledigung der im Strassenverkehr massenhaft vorkom- menden Übert…»
GC210003 (2021-05-21) · zh
State v. Dog Owner (Excessive Barking)
«…uf administra- tive Effizienz und Einfachheit getrimmten, vereinfachten Ordnungsbussenverfah- ren (vgl. hierzu u.a. BGE 135 IV 221, E. 2.2.) direkt (Art. 14 OBG [sinngemäss]) oder indirekt (§ 173 Abs. 4 aGOG; es ist insbesondere nicht zu erwarten, da…»
SU190008 (2020-02-25) · zh
Administrative Authority Appeal Regarding Application of Traffic Fine Ordinance
«…egen die Verkehrssicherheit nicht der gerichtlichen Beurteilung entzogen werden kön- nen (vgl. BGE 114 IV 63 ff., E. 3; 135 IV 221 ff., E. 2.2; 126 IV 95 ff., E. 2b; BBl 1969 S. 1091). Für Verkehrsteilnehmer aller erfassten Fahrzeugkategorien ist das…»
6B_722/2019 (2020-01-23)
«…alle schuldhaft handelnden Täter die gleichen Bussen und Vollzugsmodalitäten vorsieht ( BGE 145 IV 252 E. 1.5 S. 255; 135 IV 221 E. 2.2 S. 223). Es dient der raschen und definitiven Erledigung der im Strassenverkehr massenhaft vorkommenden Übertre…»
6B_855/2018 (2019-05-15)
«…die gleichen Verstösse für alle schuldhaft handelnden Täter die gleichen Bussen und Vollzugsmodalitäten vorsieht ( BGE 135 IV 221 E. 2.2 S. 223). Es dient der raschen und definitiven Erledigung der im Strassenverkehr massenhaft vorkommenden Übertre…»

Volltext

Urteilskopf

135 IV 221

33. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerde in Strafsachen)

6B_975/2008 vom 4. Juni 2009

Regeste

Art. 6 OBG ; Bezahlung einer Ordnungsbusse.

Bezahlt der Täter die Busse nicht innert dreissigtägiger Frist, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Gebüsste innert Zahlungsfrist in Aussicht stellt, die Busse ratenweise zu tilgen. Längere Zahlungsfristen und die Möglichkeit von Ratenzahlungen widersprechen dem gesetzlichen Ziel, eine rasche und sinnvolle Handhabung der Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren zu ermöglichen (E. 2.2).

Erwägungen ab Seite 221

BGE 135 IV 221 S. 221

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Umstritten ist, ob gestützt auf Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) das ordentliche

BGE 135 IV 221 S. 222

Verfahren einzuleiten ist, wenn der Gebüsste innert Zahlungsfrist in Aussicht stellt, die Busse ratenweise zu tilgen.

2.2 Art. 6 OBG steht unter der Marginalie "Bezahlung". Nach dessen Abs. 3 erhält der Täter, wenn er die Busse nicht sofort bezahlt, ein Bedenkfristformular. Zahlt er innert Frist, so wird das Formular vernichtet. Andernfalls leitet die Polizei das ordentliche Verfahren ein. Der Wortlaut der genannten Bestimmung hält somit fest, dass das ordentliche Verfahren einzuleiten ist, wenn der Täter weder sofort noch innert (dreissigtägiger) Frist bezahlt. Die Möglichkeit von Fristerstreckungen oder Ratenzahlungen sieht der Gesetzeswortlaut nicht vor. Dementsprechend wird der Gebüsste gemäss lit. B Ziff. 1 Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031) auf die Folgen der Nichtbezahlung hingewiesen.

Gemäss den Ausführungen in der Botschaft erachtet der Bundesrat die Einräumung einer Zahlungsfrist, trotz der Einfachheit und Schnelligkeit des Ordnungsbussenverfahrens, als sinnvoll, um den Verkehrssünder, der den erforderlichen Geldbetrag gerade nicht auf sich trägt, nicht schlechter zu stellen als denjenigen, der die Busse sofort begleichen kann (Botschaft vom 14. Mai 1969 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr, BBl 1969 I 1097 Ziff. 6). Die Einführung einer Zahlungsfrist erfolgte demnach nicht, um Zahlungserleichterungen zu gewähren, sondern vielmehr aus Praktikabilitätsgründen. Art. 6 OBG (in der seit 1. September 1996 gültigen Fassung) sieht neu eine Zahlungsfrist von 30 Tagen (vorher 10 Tage) vor. Damit wird die Tatsache berücksichtigt, dass die Rechnungen oftmals nur einmal im Monat beglichen werden und dass der Maximalbetrag der Busse von Fr. 100.- auf Fr. 300.- erhöht wurde (Botschaft vom 8. September 1993 über die Änderung des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr, BBl 1993 III 774 Ziff. 2). Längere Zahlungsfristen oder die Möglichkeit von Ratenzahlungen werden in der Botschaft nicht erwähnt. Dass die Erhöhung des Maximalbetrages zu einer längeren Zahlungsfrist geführt hat, ist zumindest ein Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber Ratenzahlungen im Ordnungsbussenverfahren nicht vorsehen wollte.

Die Möglichkeit, eine Ordnungsbusse innerhalb einer längeren als 30-tägigen Frist oder in Raten zu begleichen, findet auch im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs keine Stütze. Gemäss Art. 35

BGE 135 IV 221 S. 223

Abs. 1 StGB bestimmt die Vollzugsbehörde dem zu einer Geldstrafe Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu zwölf Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern. Diese Bestimmung im Abschnitt "Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafe" gilt sinngemäss auch für die im Strafgesetzbuch geregelten Übertretungsbussen kraft ausdrücklichen Verweises in Art. 106 Abs. 5 StGB . Sie gilt ebenso für die in andern Bundesgesetzen geregelten Übertretungen, sofern diese Bundesgesetze keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Grundsatz der Subsidiarität; vgl. Art. 333 Abs. 1 StGB ). Auf das Ordnungsbussenverfahren findet Art. 35 Abs. 1 StGB hingegen keine Anwendung. Art. 6 OBG , der explizit einzig eine Zahlungsfrist von 30 Tagen vorsieht, geht als speziellere Bestimmung vor. Das Ordnungsbussengesetz dispensiert von der Anwendung der Strafzumessungsgrundsätze des Strafgesetzbuchs (vgl. Art. 1 Abs. 3 OBG , wonach Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters unberücksichtigt bleiben) und regelt darüber hinaus auch wenige rein verfahrensrechtliche Fragen der vereinfachten Ahndung von Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften. Beim Ordnungsbussenverfahren handelt es sich somit um ein formalisiertes und rasches Verfahren. Als schematisiertes Verfahren sieht es für die gleichen Verstösse für alle schuldhaft handelnden Täter die gleichen Bussen und Vollzugsmodalitäten vor. Die in diesem Sinne fehlende Differenzierung ist dem Ordnungsbussenverfahren immanent und zeichnet es gegenüber dem Geldsummensystem und dem Tagessatzsystem aus.

Zweck von Art. 6 OBG ist es demnach, innert kurzer Frist eine vollständige Tilgung der Busse sicherzustellen und somit eine rasche und sinnvolle Handhabung der Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren zu ermöglichen. Damit wird im Bereich der Massendelinquenz auf den Strassen der Verwaltungsaufwand gering gehalten und ein ordentliches Justizverfahren vermieden, wodurch das Prinzip der Kostenfreiheit ( Art. 7 OBG ) seine Berechtigung erfährt. Dies setzt jedoch die vollständige, fristgerechte Bezahlung der Busse voraus. Das Bundesgericht hat erwogen, dass die Busse erst durch eine vollständige Bezahlung rechtskräftig werde und dadurch das ordentliche Verfahren entfalle. Werde die Busse innert Zahlungsfrist lediglich zur Hälfte beglichen, sei das ordentliche Verfahren einzuleiten (Urteil 6S.395/2005 vom 11. Dezember 2005 E. 2). Ebenso sei das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn

BGE 135 IV 221 S. 224

die Frist verpasst worden sei (Urteil 6B_484/2007 vom 14. November 2007 E. 3.2; vgl. auch YVAN JEANNERET, Procédures simplifiées et infractions routières, Journées du droit de la circulation routière 5-6 juin 2008, S. 192 ff.).

Nichts anderes gilt, wenn der Gebüsste innert Zahlungsfrist in Aussicht stellt, die Busse ratenweise zu begleichen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das ordentliche Verfahren sei zu Unrecht eingeleitet worden, da er anerboten habe, die Busse in fünf monatlichen Raten zu bezahlen, geht seine Rüge fehl. Das Ordnungsbussengesetz nennt einzig eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. Eine längere Frist und die Möglichkeit von Ratenzahlungen sieht das Gesetz nicht vor und lässt sich auch nicht den Materialien entnehmen. Ob eine ratenweise Zahlung der Busse im Einklang mit Art. 6 OBG stünde, wenn sämtliche Raten innerhalb der dreissigtägigen Frist bezahlt würden, kann an dieser Stelle offengelassen werden.