Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 134 III 608 KI-generiert

Attachment of Foreign Old-Age Pension vs. Domestic Social Benefits

Geschäftsnummer BGE 134 III 608
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute over the partial garnishment of an Austrian retirement pension received by the appellant in a debt enforcement procedure carried out by the enforcement office in a Swiss canton. The enforcement office garnished the appellant's income above a certain subsistence level to settle claims totaling CHF 19,896.25. The income included AHV pensions, supplementary benefits, and an Austrian old-age pension. The appellant argued that his Austrian pension should be exempt from garnishment, similar to the AHV pensions and supplementary benefits, citing the non-seizability of these under Swiss law. The cantonal supervisory authority over debt collection and bankruptcy rejected the appellant's claim, maintaining that while Swiss social insurance benefits are absolutely non-seizable, the Austrian pension is subject to limited seizure, as it does not equate to the first pillar benefits under Swiss law. The appellant then escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking the annulment of the previous decisions regarding the garnishment of his Austrian pension.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Pfändung einer österreichischen Alterspension; Art. 8 Abs. 1 und 2 BV, Art. 93 Abs. 1 SchKG, Art. 20 Abs. 1 und Art. 153a AHVG, Art. 20 und 32 ELG. Die ausgerichteten AHV-Renten und die Ergänzungsleistungen sind unpfändbar (E. 2.4 und 2.5). Die österreichische Alterspension ist dagegen beschränkt pfändbar (E. 2.6.1). Das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das von Art. 8 Abs. 2 BV und den Staatsverträgen mit der Europäischen Gemeinschaft gewährleistete Diskriminierungsverbot sind nicht verletzt (E. 2.6.3-2.6.5).

Schlagwörter

KI-generiert
Altersrente Rentenpfändung Sozialversicherungsverfahren Diskriminierungsverbot Fremdes Recht Leistung für Hinterbliebene

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 8 Abs. 1 BV

The Tribunal ruled that the principle of equality before the law was not violated.

Art. 8 Abs. 2 BV

The Tribunal ruled that the prohibition of discrimination was not violated.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited regarding the formal requirement for substantiating a violation of law in the appeal brief.

Art. 95 lit. b BGG

Cited as the procedural basis allowing the review of international law violations in the appeal.

Art. 93 SchKG

The Federal Tribunal confirmed that the Austrian pension is subject to limited attachment according to this provision.

Art. 153a AHVG

Cited in the context of international agreements (FZA/Regulation 1408/71) applicable to AHVG matters.

Art. 20 Abs. 1 AHVG

Cited to confirm that Swiss AHV pensions are absolutely unattachable, contrasting with the Austrian pension.

Art. 20 ELG

Cited to confirm that Swiss supplementary benefits are absolutely unattachable, contrasting with the Austrian pension.

Art. 32 ELG

Cited in the context of international agreements (FZA/Regulation 1408/71) applicable to ELG matters.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (22)

15.2023.104 (2023-12-20) · ti
Supervisory Authority Decision on Timeliness and Seizure of Foreign Disability Pensions
«…una rendita di vecchiaia versata in base al diritto austriaco della sicurezza sociale è limitatamente pignorabile (DTF 134 III 608 consid. 2.6.3). Ad ogni modo la rendita vecchiaia estera può essere considerata impignorabile solo alla condizione che…»
KSK 2023 51 (2023-06-21) · gr
Challenge to Provisional Attachment Order Based on Subsistence Minimum and Evasion of Seizure Proceedings
«…glich der geltend gemachten Unpfändbarkeit einer deutschen Rente darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht in BGE 134 III 608 ff. mit der Frage der Pfändbarkeit einer ausländischen Rente einlässlich aus- einandergesetzt hat. Massgebend für die P…»
5A_157/2022 (2022-11-14)
«…n sollten, insbesondere nicht auf Renten und Leistungen, die regelmässig das Existenzminimum überschreiten können ( BGE 134 III 608 E. 2.3; 130 III E. 3.3.2; vgl. auch BGE 144 III 407 E. 4.2.1). 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie beziehe…»
5A_821/2021 (2022-11-14)
«…n sollten, insbesondere nicht auf Renten und Leistungen, die regelmässig das Existenzminimum überschreiten können ( BGE 134 III 608 E. 2.3; 130 III E. 3.3.2; vgl. auch BGE 144 III 407 E. 4.2.1). 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr würde vo…»
ABS 2021 219 (2021-10-15) · be
Disability Allowance Seizure Upheld
«…sind als beschränkt pfändbare Einkommenssurrogate im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren (BGE 134 III 608 E. 2.3; 130 III 400 E. 3.3 ff.; VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konku…»
ABS 2021 219 (2021-10-15) · be
Seizure of Disability Insurance Daily Allowances Upheld Despite Exemption Claim
«…VG und sind als beschränkt pfändbare Einkommenssurrogate im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren (BGE 134 III 608 E. 2.3; 130 III 400 E. 3.3 ff.; VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und…»
KSK 2020 113 (2021-01-13) · gr
Attachment of Foreign Pension Income Upheld
«…s die deutsche Rente erst ab einer gewissen "Pfändungsfreigrenze" pfändbar sei. 3.4. Das Bundesgericht hat sich in BGE 134 III 608 ff. mit der Frage der Pfänd- barkeit einer ausländischen Rente einlässlich auseinandergesetzt. Massgebend für die Pfänd…»
PS200037 (2020-05-27) · zh
Seizure of Polish Pension in Swiss Debt Enforcement Proceedings
«…rden, insbesondere nicht auf Renten und Leistungen, die regelmässig das Existenzminimum überschreiten können (siehe BGE 134 III 608 E. 2.3). Ausländische Altersgrundrenten sind in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG nicht genannt, was jedoch nicht auf eine…»
OG AB 19 2 (2019-05-14) · ar
Debtor Appeal Against Seizure of Disability Pension and Agricultural Subsidies Due to Insufficient Income Investigation
«…Abs. 1 Ziff. 9a genannten Leistungen nicht nur das Existenzminimum ausgleichen soll (BGE 134 III 182 E. 4 und 134 III 608 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_16/2010 vom 16. März 2010 E. 3.2). Nach Art. 93 Abs. 1 SchKG hat das Betreibu…»
ZK2 2017 68 (2017-12-19) · sz
Usufruct Seizure Unseizability Challenge
«…6 striktiv auszulegen und sollen durch die Rechtsprechung nicht erweitert wer- den (BGE 134 III 608 E. 2.3). Unpfändbare Renten der ersten Säule sind bei der Berechnung der pfändbaren Einkommensquote zum Einkommen hinzu…»
5A_630/2016 (2017-05-29)
«…d Zweck orientierte Auslegung wird durch diesen Umstand jedoch nicht ausgeschlossen (vgl. E. 4 hiernach). Auch aus BGE 134 III 608 ff. kann nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass sämtliche ausländischen Altersgrundrenten in der Schweiz (beschrä…»
BGE 143 III 385
«…d Zweck orientierte Auslegung wird durch diesen Umstand jedoch nicht ausgeschlossen (vgl. E. 4 hiernach). Auch aus BGE 134 III 608 ff. kann nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass sämtliche ausländischen Altersgrundrenten in der Schweiz (beschrä…»
8C_742/2015 (2016-04-08)
«…icherung grundsätzlich pfändbar, wie die Vorinstanz mit nicht zu beanstandender Begründung erkannt hat (siehe auch BGE 134 III 608 E. 2.3 S. 611). 2.2. Am Rechtsbestand der rechtskräftig verfügten Invalidenrente ändert die genannte Rechtslage entge…»
5A_680/2015 (2015-11-06)
«…it lieu de s'écarter de cette jurisprudence, au demeurant confirmée par la suite ( ATF 135 III 20 consid. 5.1 p. 27 ; 134 III 608 consid. 2.3 p. 611; arrêt 5A_16/2010 du 16 mars 2010 consid. 3.2). Autant que recevable, le grief doit être rejeté. 5.…»
Plainte.2014.22 (2014-05-28) · vd
Enforcement Office Seizure of US Pension Annuity Upheld Against Timeliness and Merits Challenges
«…s) étrangères étaient saisissables, dans la mesure où, ajoutées à l’AVS suisse, elles dépassaient le minimum vital (ATF 134 III 608) ; quant aux rentes des deuxième et troisième piliers, elles étaient relativement saisissables dès leur exigibilité. L’…»

Volltext

Urteilskopf

134 III 608

95. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Betreibungsamt A. (Beschwerde in Zivilsachen)

5A_374/2008 vom 11. August 2008

Regeste

Pfändung einer österreichischen Alterspension; Art. 8 Abs. 1 und 2 BV , Art. 93 Abs. 1 SchKG , Art. 20 Abs. 1 und Art. 153a AHVG , Art. 20 und 32 ELG .

Die ausgerichteten AHV-Renten und die Ergänzungsleistungen sind unpfändbar (E. 2.4 und 2.5). Die österreichische Alterspension ist dagegen beschränkt pfändbar (E. 2.6.1).

Das Rechtsgleichheitsgebot ( Art. 8 Abs. 1 BV ) und das von Art. 8 Abs. 2 BV und den Staatsverträgen mit der Europäischen Gemeinschaft gewährleistete Diskriminierungsverbot sind nicht verletzt (E. 2.6.3-2.6.5).

Sachverhalt ab Seite 609

BGE 134 III 608 S. 609

Am 21. November 2007 vollzog das Betreibungsamt A. in den beiden Betreibungen Nrn. 1 und 2 gegen X. (Beschwerdeführer) die Pfändung für Forderungen von insgesamt CHF 19'896.25 nebst Zins und Kosten. Dabei verfügte es eine Einkommenspfändung in dem das Existenzminimum von CHF 4'104.10 bzw. (unter Herabsetzung der Kosten für die Wohnung) ab 1. April 2008 von CHF 3'591.10 übersteigenden Betrag. Zum Einkommen des Beschwerdeführers hielt das Betreibungsamt in der am 20. März 2008 versandten Pfändungsurkunde fest, der Schuldner und seine Ehefrau erhielten neben einer AHV-Rente von je CHF 339.- und den Ergänzungsleistungen von CHF 1'392.- eine Alterspension des Beschwerdeführers aus Österreich im Sinne von § 130 des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes von monatlich CHF 2'413.65 (EUR 1'466.37).

Dagegen reichte der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug ein und machte die Unpfändbarkeit seiner österreichischen Altersrente geltend. Am 28. Mai 2008 wies die Justizkommission als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde ab.

Der Beschwerdeführer hat die Sache an das Bundesgericht weitergezogen. Er beantragt unter anderem, das angefochtene Urteil und die vorgängige Pfändung seien insoweit aufzuheben, als die österreichische Rente teilweise gepfändet worden sei. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, nicht nur seine AHV-Rente und die Ergänzungsleistungen, sondern auch die Rente, die er aus Österreich von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erhalte, sei absolut unpfändbar, denn die Höhe der Ergänzungsleistungen sei auch von der Höhe seiner

BGE 134 III 608 S. 610

österreichischen Rente abhängig. Daraus ergebe sich, dass die österreichische Rente gleichwertig mit der unstrittig unpfändbaren AHV-Rente und den Ergänzungsleistungen sei. Seine österreichische Rente sei Teil der Leistungen der 1. Säule. Der Unterschied zwischen seiner sehr niedrigen AHV-Rente und der höheren österreichischen Rente sei darauf zurückzuführen, dass sein Arbeitsleben zum Grossteil in Österreich stattgefunden habe. Die im angefochtenen Urteil vorgenommene Unterscheidung von in- und ausländischen Renten der 1. Säule würde eine Diskriminierung von Personen bedeuten, die im Ausland gearbeitet hätten. Die Diskriminierung treffe sowohl Schweizer Bürger als auch österreichische Staatsangehörige in gleicher Weise. Eine derartige Unterscheidung finde sich im Gesetz nicht.

2.2 Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs führte demgegenüber im angefochtenen Entscheid aus, gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG seien ausschliesslich die dort ausdrücklich aufgezählten Renten und Leistungen unpfändbar. Damit würden die Leistungen der so genannten 1. Säule (AHV/IV/EL) sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen gänzlich von der Pfändung ausgenommen. Sie seien dem Zugriff der Gläubiger selbst dann entzogen, wenn sie einmal das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie übersteigen sollten, was aber in der Regel nicht der Fall sei. Altersrenten aus einer ausländischen Versicherungseinrichtung seien hingegen ebenso pfändbar wie etwa Ansprüche aus beruflicher Vorsorge nach Eintritt der Fälligkeit ( Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG ), auch wenn es sich dabei um eine staatliche Einrichtung handle, die mit derjenigen der AHV vergleichbar sei. Solche Renten seien gemäss Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar, d.h. soweit sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und dessen Familie nicht unbedingt notwendig seien. Dies ergebe sich sowohl aus der Botschaft als auch aus der parlamentarischen Beratung. Es sei deshalb unerheblich, ob es sich bei der österreichischen Altersrente um eine solche handle, die der AHV-Rente und den Ergänzungsleistungen entspreche oder nicht.

2.3 Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können - soweit hier interessierend - Erwerbseinkommen sowie Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall abgelten, namentlich Renten, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.

BGE 134 III 608 S. 611

Unpfändbar sind nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG - soweit hier interessierend - die Renten gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) oder gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie die Leistungen gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30; in Kraft seit 1. Januar 2008; das Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur AHV wurde aufgehoben [ Art. 35 ELG ]). Diese gesetzliche Ordnung geht vom Grundsatz aus, dass die Leistungen der Sozialversicherungen beschränkt pfändbar sind, sofern ihnen der Charakter eines Ersatzeinkommens zukommt, sieht aber als Ausnahme vom Grundsatz die absolute Unpfändbarkeit der in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG ausdrücklich genannten Renten und Leistungen vor. Dies bedeutet, dass gewisse Renten und Leistungen der 1. Säule, d.h. insbesondere die Renten der AHV/IV und die Ergänzungsleistungen von der Pfändung gänzlich ausgeschlossen sind. Der Grund für die in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG festgelegte Ausnahme der absoluten Unpfändbarkeit liegt vorab darin, dass diese Renten und Leistungen der 1. Säule ohnehin von Gesetzes wegen nicht höher sein sollen als das betreibungsrechtliche Existenzminimum und sich eine Diskussion über deren Pfändbarkeit deshalb erübrigt (Botschaft zur SchKG-Reform, BBl 1991 III 75 ff.; vgl. auch Art. 112 Abs. 1 und 2 lit. b BV ). Es ist bei der Auslegung der Ausnahmen von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG dieser Zweck im Auge zu behalten, was bedeutet, dass die Ausnahmen durch die Rechtsprechung nicht erweitert werden sollten, insbesondere nicht auf Renten und Leistungen, die regelmässig das Existenzminimum überschreiten können. Deswegen hat das Bundesgericht erkannt, dass das IV-Taggeld nicht unter den Begriff der Rente nach Art. 50 IVG fällt ( BGE 130 III 400 ff.) und auch die Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung beschränkt pfändbar ist ( BGE 134 III 182 ).

2.4 Gemäss Art. 20 Abs. 1 AHVG ist der Rentenanspruch der Zwangsvollstreckung entzogen. Es handelt sich um den Rentenanspruch der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Anspruch auf eine Altersrente haben die Personen gemäss Art. 18 AHVG , welche das Alter gemäss Art. 21 AHVG erreicht haben. Die Rente wird im Wesentlichen aufgrund der Beitragsjahre und des

BGE 134 III 608 S. 612

Erwerbseinkommens errechnet ( Art. 29 ff. AHVG ). Die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgt unter der Aufsicht des Bundes durch die in Art. 49 AHVG aufgezählten Personen und Stellen. Die gestützt auf diese Bestimmungen von der Ausgleichskasse Zug errechneten AHV-Renten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau von je CHF 339.- sind nicht pfändbar.

2.5 Gemäss Art. 20 ELG sind auch die Leistungen im Sinne des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der Zwangsvollstreckung entzogen. Bei den Ergänzungsleistungen handelt es sich um Leistungen des Bundes und der Kantone ( Art. 2 ELG ) sowie von namentlich aufgezählten gemeinnützigen Institutionen ( Art. 17 ELG ), die unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Leistungen an die Bezüger von AHV- und IV-Renten erbringen. Die Ergänzungsleistungen zugunsten des Beschwerdeführers betragen gemäss der Berechnung der Ausgleichskasse Zug monatlich CHF 1'392.- und sind nicht pfändbar.

2.6

2.6.1 Der Beschwerdeführer erhält zudem von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Alterspension aus Österreich im Sinne von § 130 des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, bei welcher es sich nach seiner Meinung um eine der AHV-Rente und den Ergänzungsleistungen entsprechende Rente handeln soll. Der Beschwerdeführer macht aber selber nicht geltend, dass es sich um eine Rente gemäss Art. 20 Abs. 1 AHVG bzw. um eine Leistung gemäss Art. 20 ELG handelt, so dass sie nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht unter das absolute Pfändungsverbot gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG fällt, sondern gemäss Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar ist.

2.6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorgenommene Unterscheidung zwischen in- und ausländischen Renten der 1. Säule bedeute eine Diskriminierung von Personen, die im Ausland gearbeitet hätten. Es sei deshalb entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht unerheblich, ob es sich bei seiner österreichischen Altersrente um eine solche handle, die der schweizerischen AHV-Rente und den Ergänzungsleistungen entspreche oder nicht. Der Beschwerdeführer verlangt in diesem Sinne eine rechtsgleiche und diskriminierungsfreie Behandlung und damit sinngemäss eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG .

2.6.3 Das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ist nicht verletzt, weil nach schweizerischem Recht im

BGE 134 III 608 S. 613

Sozialversicherungsbereich als Grundsatz die beschränkte Pfändbarkeit gilt und eine Ausnahme nicht für alle Renten und Leistungen der 1. Säule, sondern nur für die in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG ausdrücklich aufgezählten gilt. Der Beschwerdeführer kann sich nicht erfolgreich auf Art. 8 Abs. 1 BV berufen, wenn seine österreichische Rente gleich behandelt wird wie die meisten Erwerbs- und Ersatzeinkommen sowie insbesondere grundsätzlich die Renten und Leistungen der Sozialversicherungen. Dies ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil vom Beschwerdeführer nicht dargelegt wird und von der Vorinstanz keine Feststellungen getroffen worden sind, ob die ausländische Versicherung tatsächlich dem schweizerischen System der Alters- und Hinterlassenenversicherung entspricht, welche auch bei hohen Beiträgen kaum je Leistungen über dem Existenzminimum erbringt. Leistet die ausländische Versicherung bei entsprechenden Einzahlungen Renten, die über dem Existenzminimum liegen können, fiele ein Pfändungsverbot ohnehin nicht in Betracht.

2.6.4 Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV ist nicht verletzt, weil der Beschwerdeführer nicht aufgrund eines in dieser Bestimmung aufgezählten persönlichen Kriteriums benachteiligt wird. Insbesondere wird er nicht wegen seiner Herkunft als Österreicher diskriminiert. Er räumt selber ein, dass Österreicher und Schweizer gleich behandelt werden, wenn sie längere Zeit in Österreich gearbeitet haben und anschliessend in die Schweiz ziehen. Der unterschiedliche Arbeitsort kann kein Diskriminierungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 BV sein.

2.6.5 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann auch die Verletzung von Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. b BGG ). Auf eine solche Rüge ist indessen nur so weit einzutreten, als sie den Begründungsanforderungen genügt. Insbesondere ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 IV 286 E. 1.4). Der Beschwerdeführer ruft kein Völkerrecht ausdrücklich an, sondern beschränkt sich darauf, eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und des Diskriminierungsverbots zu rügen, weil seine österreichische Alterspension anders behandelt wird als die schweizerische AHV-Rente. Es ist daher fraglich, ob die einschlägigen Staatsverträge herbeigezogen werden können. Die Frage kann dahingestellt bleiben, weil keine Verletzung eines staatsvertraglich gewährleisteten Rechtsgleichheitsgebots und Diskriminierungsverbots vorliegt.

BGE 134 III 608 S. 614

Ein solches Diskriminierungsverbot enthält das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), bzw. ein Rechtsgleichheitsgebot enthält die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71). Diese Erlasse gelten in der Schweiz gemäss Art. 153a AHVG und Art. 32 ELG , soweit sie im Anwendungsbereich des AHVG und des ELG liegen.

Art. 2 FZA bestimmt, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden dürfen. Ebenso bestimmt Art. 3 der Verordnung Nr. 1408/71, dass die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates haben wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Wie bereits ausgeführt, wird der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit als Österreicher anders behandelt, als er sich dies wünscht. Seine österreichische Pension unterliegt der beschränkten Pfändbarkeit, weil er während Jahren nicht bei der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert, sondern einem andern Sozialversicherungswerk angeschlossen war. Gleich ergeht es Schweizer Bürgern, die während Jahren in Österreich arbeiteten und anschliessend in die Schweiz zurückkehren und hier betrieben werden. Die Rüge, der angefochtene Entscheid verletze das Rechtsgleichheitsgebot und das Diskriminierungsverbot, weil seine österreichische Alterspension betreibungsrechtlich anders behandelt wird als die AHV-Rente, ist daher unbegründet. Ob andere Vorschriften des Vertragswerks zwischen der Schweiz und der Europäischen Union durch den angefochtenen Entscheid berührt oder gar verletzt sein könnten, ist mangels entsprechender Rüge nicht zu prüfen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die österreichische Alterspension des Beschwerdeführers beschränkt pfändbar im Sinne von Art. 93 SchKG ist.