Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 134 II 182 KI-generiert

Expropriation of Overflight Nuisance Rights on Leased Land and Compensation for Noise Damage

Geschäftsnummer BGE 134 II 182
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the partial expropriation of a leasehold property in Opfikon-Glattbrugg due to disturbances caused by aircraft noise and the impact of low overflights near Zurich Airport. The political municipality that owns the leasehold land had a contract with an agreement lasting until 2048. The property owner sought compensation, arguing that the noise reduced the property's value. However, the valuation commission assessed that the situation did not result in a significant decrease in value, as the contractual leasehold rate was fixed and unaffected by the noise, and the property was intended for social housing with inherently lower rental yields. The assessment considered the fair market value but concluded that the impact of the noise did not constitute severe damage under the applicable legal standards, leading to the claim being denied.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche infolge Fluglärms sowie von Abwehrrechten gegen den direkten Überflug; Bemessung der Entschädigung für eine Baurechtsliegenschaft. Bei der Teilenteignung einer Baurechtsliegenschaft sind die etwaigen Auswirkungen der Immissionen auf den Baurechtszins, den Wert der Liegenschaft nach Ablauf des Baurechtes und auf die Höhe der Heimfallentschädigung zu prüfen (E. 11).

Schlagwörter

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Enteignung Mietsache Lärmimmissionen Mietzinsherabsetzung Eigentumsrecht Entschädigung für Fluglärm

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 und 82 EntG

Cited in the reasoning to explain the technical consultation role of the Federal Valuation Commission, which was relevant to the appellant's request regarding re-assessment.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (21)

2C_756/2020 (2021-05-03)
«…tierte Wert der dem Baurechtsberechtigten bei Ablauf des Rechts zustehenden Heimfallentschädigung abzuziehen (vgl. BGE 134 II 182 E. 11.2; 112 Ib 514 E. 4a; Urteil 2C_1081/2018 vom 29. Januar 2020 E. 3 m.H.). Symmetrisch dazu lässt sich der Verke…»
2C_1081/2018 (2020-01-29)
«…ierte Wert der dem Baurechtsberechtigten bei Ablauf des Rechts zustehenden Heim-fallentschädigung abzuziehen (vgl. BGE 134 II 182 E. 11.2 S. 184; 112 Ib 514 E. 4a S. 521; Canonica, Die Bewertung von Baurecht, Nutzniessung und Wohnrecht, 2016, S.…»
4A_371/2017 (2018-06-11)
«…kann indessen nur eine Entschädigung verlangt werden, wenn die Enteignung eine Einfluss auf dessen Höhe hat (vgl. BGE 134 II 182 E. 11.2 S. 184 mit Hinweis). 2.2. Die Vorinstanz ging davon aus, der Baurechtszins von Fr. 356'000.-- gemäss Ziff. 3.…»
1C_62/2017 (2018-04-19)
«…das Bundesgericht das Entschädigungsbegehren der Gemeinde Opfikon-Glattbrugg betreffend die Parzelle Nr. 6712 ab ( BGE 134 II 182 ). Es verneinte einen (schweren) Schaden der Gemeinde, weil der tiefe, unveränderliche Baurechtszins nicht auf den Flug…»
LB170009 (2017-06-06) · zh
Baurechtszinsen Lawsuit: Expropriation Settlement Insufficient Defense
«…f.): "14. Die Rechtslage betreffend die Berechnung einer Enteignungsentschädigung ergibt sich weitgehend aus BGE 134 II 182. Danach hat der Grundeigentümer bei der Enteignung einer Bau- rechtsliegenschaft grundsätzlich "Anspruch auf den Barwer…»
A-2338/2016 (2017-05-10)
Housing Cooperative v. Airport Authority: Noise Compensation and Interest Dispute
«…A-2338/2016 ebenso Urteil des BVGer A-957/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 6; vgl. auch BGE 134 II 182 E. 11.2). 9.3 Im Hinblick auf das Genossenschaftsrecht ist sodann keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, die es eine…»
A-957/2016 (2016-12-14)
Housing Cooperative v. Airport Authority: No Compensation for Noise-Induced Value Reduction Due to Restricted Sale
«…tbarkeit den sozialen Wohnungsbau fördern wollte und der Enteigneten hierfür Sonderkonditionen zugestand (vgl. auch BGE 134 II 182 E. 11.2). Im Gegenzug trifft diese die Verpflich- tung, ihre Wohnungen nach dem Grundsatz der Kostenmiete sowie unter…»
LB150028 (2015-12-18) · zh
Ground Lease Interest Calculation After Partial Expropriation and Contractual Indexation Dispute
«…nsen gewesen und nicht für den Verlust der Grundstückfläche beim Heimfall in 75 oder 78 Jahren. Das ergebe sich aus BGE 134 II 182, wonach bei gleichbleibendem Baurecht ein Entschädigungsanspruch bei einer Restlauf- zeit von "nur" 40 Jahren verneint…»
A-2150/2012 (2014-04-01)
Airport Overflight Compensation: Noise and Non-Noise Impacts
«…s am Bewertungsstichtag) angesetzt werden dürfe. Es hatte die Frage jedoch nicht abschliessend zu beantworten (vgl. BGE 134 II 182 E. 11.2). Nach Erachten des Bundesverwaltungsgerichts ist von einer Berücksichtigung der Hypothekarzinsentwicklung nach…»
A-2152/2012 (2014-04-01)
Property Devaluation from Airport Overflights: Recalculation of Compensation
«…s am Bewertungsstichtag) angesetzt werden dürfe. Es hatte die Frage jedoch nicht abschliessend zu beantworten (vgl. BGE 134 II 182 E. 11.2). Nach Erachten des Bundesverwaltungsgerichts ist von einer Berücksichtigung der Hypothekarzinsentwicklung nach…»
A-2153/2012 (2014-04-01)
Zurich Airport Overflight Compensation Case
«…t aber, dass der Realisationsfrist von 15 bzw. 20 Jahren in Form einer Abzinsung Rechnung zu tragen wäre (vgl. dazu BGE 134 II 182 E. 11.2 analog). 9.3.5 Es ist demnach davon auszugehen, dass das Land auch nach dem Abbau der Provisorien in der Zone…»
A-2154/2012 (2014-04-01)
Airport Overflights: Compensation for Perpetual Building Right Re-evaluation
«…Seite 26 A-2154/2012 dazu BGE 134 II 182 E. 11.2). Im vorliegenden Enteignungsverfahren stellt sich demnach allein die Frage, ob das selbständige und dauernde B…»
A-2155/2012 (2014-04-01)
Property Owner v. Zurich Airport: Compensation for Overflight Diminution in Value
«…s am Bewertungsstichtag) angesetzt werden dürfe. Es hatte die Frage jedoch nicht abschliessend zu beantworten (vgl. BGE 134 II 182 E. 11.2). Nach Erachten des Bundesverwaltungsgerichts ist von einer Berücksichtigung der Hypothekarzinsentwicklung nach…»
A-2158/2012 (2014-04-01)
Airport Overflights: Compensation for Diminished Property Value and Noise Assessment
«…s am Bewertungsstichtag) angesetzt werden dürfe. Es hatte die Frage jedoch nicht abschliessend zu beantworten (vgl. BGE 134 II 182 E. 11.2). Nach Erachten des Bundesverwaltungsgerichts ist von einer Berücksichtigung der Hypothekarzinsentwicklung nach…»
A-2160/2012 (2014-04-01)
Airport Overflights: Compensation for Property Damage and Noise Devaluation
«…s am Bewertungsstichtag) angesetzt werden dürfe. Es hatte die Frage jedoch nicht abschliessend zu beantworten (vgl. BGE 134 II 182 E. 11.2). Nach Erachten des Bundesverwaltungsgerichts ist von einer Berücksichtigung der Hypothekarzinsentwicklung nach…»

Volltext

Urteilskopf

134 II 182

21. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Politische Gemeinde Opfikon-Glattbrugg gegen unique zurich airport Flughafen Zürich AG und Kanton Zürich sowie Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

1E.23/2007 vom 17. April 2008

Regeste

Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche infolge Fluglärms sowie von Abwehrrechten gegen den direkten Überflug; Bemessung der Entschädigung für eine Baurechtsliegenschaft.

Bei der Teilenteignung einer Baurechtsliegenschaft sind die etwaigen Auswirkungen der Immissionen auf den Baurechtszins, den Wert der Liegenschaft nach Ablauf des Baurechtes und auf die Höhe der Heimfallentschädigung zu prüfen (E. 11).

Sachverhalt ab Seite 182

BGE 134 II 182 S. 182

Für den Sachverhalt kann auf BGE 134 II 49 verwiesen werden. Vorliegend hatte die Schätzungskommission über die Entschädigung für ein Baurechtsgrundstück zu befinden. Der Baurechtsvertrag wurde am 20. Mai 1960 abgeschlossen, am 26. Oktober 1993 verlängert und dauert bis Ende 2048. Baurechtsgeberin ist die Politische Gemeinde Opfikon-Glattbrugg.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

11. Die von der Schätzungskommission vorgenommene Verkehrswertschätzung basiert auf der Lageklassemethode (unter Abzinsung infolge der Dauer des Baurechts) und berücksichtigt den Barwert des Baurechts. Die Schätzungskommission führt dazu aus, der Wert

BGE 134 II 182 S. 183

der Liegenschaft sei massgeblich bestimmt durch den Ertrag aus dem langfristigen Baurecht. Ein allfälliger Erwerber könne auch ohne Fluglärm keinen höheren Baurechtszins verlangen. Der Wert der Liegenschaft sei im Verhältnis zu lagemässig vergleichbaren Objekten aus diesen Gründen und nicht infolge des Fluglärms beschränkt.

Die Beschwerdeführerin beruft sich demgegenüber auf BGE 132 II 427 E. 6.2 S. 442 und macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von konkreten Ertragszahlen aus. Sie habe keine Erhebungen über ortsübliche Mietzinse an einer vergleichbaren, unbelasteten Lage in der näheren Umgebung gemacht. Detaillierte Überlegungen über das Mietzinssteigerungspotenzial würden genauso fehlen wie der korrekt ermittelte Verkehrswert ohne Fluglärm.

Die Enteigner halten dieser Argumentation entgegen, es handle sich bei den Mehrfamilienhäusern an der Dammstrasse 29-33 um sozialen Wohnungsbau, weshalb nur sehr tiefe Mieten verlangt würden. Der Baurechtsvertrag sei jedoch am 26. Oktober 1993 bis ins Jahr 2048 verlängert worden. Eine Vertragsanpassung sei nicht vorgesehen. Entsprechend sei der Baurechtszins nicht abänderbar, unabhängig vom Fluglärm. Daher liege kein Minderwert vor. Selbst wenn von einem Minderwert ausgegangen würde, wäre der Verkehrswert nach Auffassung der Enteigner vom Jahr 2048 bis zum dies aestimandi abzuzinsen. Aus dem daraus resultierenden Betrag ergebe sich, dass sicherlich kein schwerer Schaden im Sinne der Rechtsprechung vorliege.

11.1 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass das Bundesgericht für dieselbe Liegenschaftenart jeweils nur eine einzige Schätzungsmethode anwende, trifft in dieser Absolutheit zwar nicht zu (vgl. etwa BGE 113 Ib 39 E. 4a-c S. 44 ff.; BGE 128 II 74 E. 4 S. 77), bedarf aber hier keiner weiteren Ausführungen.

Zum Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Neuschätzung durch die Eidgenössische Oberschätzungskommission gilt es festzuhalten, dass letztere kein Gremium ist, das als solches Schätzungen anstellen würde. Sie besteht vielmehr aus einer Reihe von Fachleuten aus verschiedenen Berufen, die vom Bundesgericht nach Bedarf zur fachtechnischen Beratung beigezogen werden können (vgl. Art. 80 und 82 EntG [SR 711]; BGE 128 II 74 E. 3 S. 77). Vor Bundesgericht fällt aber die Wiederholung von Schätzungsverfahren in einer Vielzahl von Fällen ausser Betracht.

BGE 134 II 182 S. 184

11.2 Bei der Enteignung einer Baurechtsliegenschaft hat der Grundeigentümer in der Regel Anspruch auf den Barwert der für die Restvertragsdauer geschuldeten Baurechtszinse sowie auf den diskontierten Wert des ihm nach Ablauf des Baurechts wieder zur Verfügung stehenden Grundstücks, wobei einer allenfalls dem Bauberechtigten für die Bauten zu leistenden Entschädigung angemessen Rechnung zu tragen ist ( BGE 112 Ib 514 E. 4a S. 521). Vorliegend handelt es sich um eine Teilenteignung, bei welcher sich die Minderwertentschädigung aus der Gegenüberstellung der Situation mit und ohne Fluglärm berechnet. Zu prüfen sind demnach die etwaigen Auswirkungen der Immissionen auf den Baurechtszins, den Wert der Liegenschaft nach Ablauf des Baurechtes und die Höhe der Heimfallentschädigung, da diese drei Faktoren bei der Entschädigungsberechnung ausschlaggebend sind.

Bis zum Ablauf des Baurechtsvertrags Ende 2048 hat der Fluglärm keinerlei Einfluss auf die Höhe des vertraglich festgelegten Baurechtszinssatzes. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, der Baurechtszins sei seit dem dies aestimandi wegen des Fluglärms reduziert worden. Nicht zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin ihrer Vertragspartnerin mit dem tiefen Zins eine verdeckte Subvention gewährt haben will. Wie die Enteigner zu Recht anführen und wie sich auch aus dem Baurechtsvertrag ergibt, bezweckte die Beschwerdeführerin mit der Einräumung der Dienstbarkeit, den sozialen Wohnungsbau zu fördern. Damit hat sie den tiefen Zins freiwillig in Kauf genommen. Ein Käufer des Baurechtsgrundstückes könnte aufgrund des Baurechtsvertrages keinen höheren Baurechtszins realisieren, sondern wäre an den vereinbarten Satz gebunden. Der Wert der Liegenschaft lässt sich darum kaum mit demjenigen von ähnlich gelagerten Objekten vergleichen.

Der Heimfall erfolgt unentgeltlich. Infolgedessen kann sich die Beeinträchtigung durch den Fluglärm auch nicht in der Höhe einer etwaigen Heimfallentschädigung widerspiegeln.

Was die Wertberechnung des nach Ablauf des Baurechts wieder zur Verfügung stehenden Grundstückes anbelangt, ist dieser wie erwähnt auf den Schätzungszeitpunkt zu diskontieren. Dabei fragt sich, welcher Zinssatz bzw. Abzinsungsfaktor zu wählen ist. Die Enteigner halten den Satz von 4,5 % für anwendbar, doch dürfte dieser angesichts des schon längere Zeit anhaltenden tiefen Zinsniveaus wohl auch niedriger angesetzt werden. Die Frage braucht

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nicht abschliessend beantwortet zu werden, da sich der auf den Bewertungsstichtag abgezinste Wert auch bei Wahl eines Zinses von 3 % nur auf einen Fünftel des Wertes im Jahre 2048 beläuft (vgl. Das Schweizerische Schätzerhandbuch, Bewertung von Immobilien, Ausgabe 2005, Schweiz. Vereinigung kantonaler Grundstücksbewertungsexperten SVK und Schweiz. Schätzungsexpertenkammer/Schweiz. Verband der Immobilien-Treuhänder SEK/SVIT [Hrsg.], S. 266, Abzinsungsfaktor für eine Dauer von 50 Jahren: 0.223107). Ausgehend von einem Zins von 4,5 %, sinkt der heutige Wert bzw. derjenige am dies aestimandi auf einen Zehntel (Abzinsungsfaktor 0.110710). Beläuft sich somit der diskontierte, für die Schadensermittlung massgebende Wert des Grundstückes nur noch auf einen Bruchteil des vollen Bodenwertes, so kann der im gleichen Masse verminderte Vergleichswert keinen schweren Schaden im Sinne der Rechtsprechung darstellen.

11.3 Daraus folgt, dass die Schätzungskommission die Entschädigungsforderung der Beschwerdeführerin mangels eines schweren Schadens zu Recht abgewiesen hat.