Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 134 II 172 KI-generiert

Swiss Supreme Court Upholds Denial of Compensation for Aircraft Noise Expropriation on Mixed-Use Property

Geschäftsnummer BGE 134 II 172
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning compensation for the suppression of neighborhood defensive rights against noise emissions and overflights from an airport affecting a mixed-use property, including both residential and commercial components. The plaintiff sought compensation due to the impact of aircraft noise on his property, arguing that the residential portion specifically had suffered a loss in value. However, the assessment body determined that any economic loss was unsubstantiated given the property’s potential to continue generating significant rental income due to its central and commercially viable location. The plaintiff was also informed that the property zoning changes allowed for greater flexibility in usage, which could mitigate potential losses attributed to noise, highlighting an obligation under expropriation law to mitigate any such losses actively.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche infolge Fluglärms sowie von Abwehrrechten gegen den direkten Überflug; Bemessung der Entschädigung für ein teils gewerblich genutztes Miethaus. Lärmunempfindliche gewerblich genutzte Bauteile sind bei der Verkehrs- und Minderwertsermittlung nicht von vornherein ausser Acht zu lassen. Das Ausmass des Schadens ist gestützt darauf zu beurteilen, wie die (Gesamt-)Liegenschaft im Schätzungszeitpunkt konkret genutzt worden ist oder hätte genutzt werden können (E. 6.1). Aufgrund einer Zonenplanänderung sind für die Liegenschaft des Beschwerdeführers keine Wohnanteilflächen mehr vorgeschrieben, weshalb er künftig auch Wohnräume gewerblich nutzen kann. Im Enteignungsrecht gilt der Grundsatz der Schadenminderungspflicht. Obliegt dem von übermässigen Lärmimmissionen Betroffenen eine solche, kann ihm kein Ersatzanspruch für den Schaden erwachsen, der hätte vermieden werden können (E. 6.2). Ein im Sinne der Rechtsprechung schwerer Schaden liegt nicht vor (E. 6.3).

Schlagwörter

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Eigentumsrecht Enteignungsentschädigung Schadensminderungspflicht Mietliegenschaft Lärmbelastungskataster gewerbliche Nutzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for ordering the appellant to pay the costs of the proceedings.

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Expropriation Compensation for Land and Noise Pollution Dismissed
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«…, S. 35). Nicht entschädigt werden Nachteile, die der Enteignete verschuldet hat (Art. 15 Abs. 2 EntG SG, vgl. dazu BGE 134 II 172 E. 6.2, mit Hinweis auf BGE 110 Ib 43 E. 4 in fine). Im Gegensatz zu allgemeinen Wertveränderungen, die durch das Werk…»
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Expropriated Land Compensation and Noise Pollution Dispute
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Federal Court Remands Expropriation Claims in Road Project Appeal
«…Bedingungen der Un- vorhersehbarkeit und Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des Schadens abhängen (vgl. BGE 134 II 172 E. 5 m.H.), bzw. während der Bauphase, wenn die Einwirkungen ihrer Art, Stärke und Dauer nach aus- sergewöhnlich sind u…»
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«…edingungen der Unvorher- sehbarkeit und Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des Scha- dens abhängen (vgl. BGE 134 II 172 E. 5 m.H.) bzw. während der Bau- phase, wenn die Einwirkungen ihrer Art, Stärke und Dauer nach ausserge- wöhnlich sind…»
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«…Bedingungen der Un- vorhersehbarkeit und Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des Schadens abhängen (vgl. BGE 134 II 172 E. 5 m.H.), sind weiterhin in ei- nem gesonderten Verfahren von der zuständigen ESchK zu behandeln (Ur- teil des BVGer…»
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«…Bedin- gungen der Unvorhersehbarkeit und Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des Schadens abhängen (vgl. BGE 134 II 172 E. 5 mit Hinwei- sen), sind in einem gesonderten Verfahren erstinstanzlich von der zustän- digen ESchK zu behandeln (vg…»
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«…Bedingungen der Unvorhersehbarkeit und Spezialität der Immissionen so- wie der Schwere des Schadens abhängen (vgl. BGE 134 II 172 E. 5), sind in einem gesonderten Verfahren von der Eidgenössischen Schätzungs- kommission (ESchK) zu behandeln (Botscha…»
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«…edingungen der Unvorhersehbar- keit und Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des Schadens ab- hängen (vgl. BGE 134 II 172 E. 5 mit Hinweisen), sind weiterhin in einem gesonderten Verfahren erstinstanzlich von der zuständigen Eidgenössi- sche…»
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«…edingungen der Unvorher- sehbarkeit und Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des Scha- dens abhängen (vgl. BGE 134 II 172 E. 5 mit Hinweisen), sind weiterhin in einem gesonderten Verfahren von der Schätzungskommission zu behan- deln (Botscha…»
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Aviation Liability and Contributory Negligence in Workplace Accident
«…ompte pour la réparation du dommage (Keller, op. cit., p. 270 et les réf. à l’ATF 123 II 481 ; plus récemment, voir ATF 134 II 172 consid. 5 ; cf. ég. Bourgeois, op. cit., p. 6). 4.1.2.5 D’après la doctrine, l’art. 64 LA ne doit protéger que les non…»
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Landowner Sewage Fee Waiver Invalid Due to Lack of Equivalent Consideration
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Volltext

Urteilskopf

134 II 172

19. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. gegen unique zurich airport Flughafen Zürich AG und Kanton Zürich sowie Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

1E.17/2007 vom 5. Mai 2008

Regeste

Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche infolge Fluglärms sowie von Abwehrrechten gegen den direkten Überflug; Bemessung der Entschädigung für ein teils gewerblich genutztes Miethaus.

Lärmunempfindliche gewerblich genutzte Bauteile sind bei der Verkehrs- und Minderwertsermittlung nicht von vornherein ausser Acht zu lassen. Das Ausmass des Schadens ist gestützt darauf zu beurteilen, wie die (Gesamt-)Liegenschaft im Schätzungszeitpunkt konkret genutzt worden ist oder hätte genutzt werden können (E. 6.1). Aufgrund einer Zonenplanänderung sind für die Liegenschaft des Beschwerdeführers keine Wohnanteilflächen mehr vorgeschrieben, weshalb er künftig auch Wohnräume gewerblich nutzen kann. Im Enteignungsrecht gilt der Grundsatz der Schadenminderungspflicht. Obliegt dem von übermässigen Lärmimmissionen Betroffenen eine solche, kann ihm kein Ersatzanspruch für den Schaden erwachsen, der hätte vermieden werden können (E. 6.2). Ein im Sinne der Rechtsprechung schwerer Schaden liegt nicht vor (E. 6.3).

Sachverhalt ab Seite 173

BGE 134 II 172 S. 173

Für den Sachverhalt kann auf BGE 134 II 49 verwiesen werden. Vorliegend hatte die Schätzungskommission über die Entschädigung für eine teils gewerblich, teils als Miethaus genutzte Liegenschaft zu befinden.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

5. Zu untersuchen bleibt, ob dem Beschwerdeführer ein Entschädigungsanspruch für die Unterdrückung seiner nachbarlichen Abwehrrechte gegenüber Lärmeinwirkungen zustehe. Ein solcher setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass - kumulativ - die drei Bedingungen der Unvorhersehbarkeit der Lärmimmissionen, der sog. Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des immissionsbedingten Schadens gegeben sind (vgl. etwa BGE 123 II 481 E. 7 S. 490 ff.; BGE 130 II 394 E. 7.1 S. 402, E. 9.2 S. 410, E. 12 S. 414, je mit Hinweisen).

Die Schätzungskommission hält die Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit und der Spezialität der Lärmimmissionen für erfüllt, nicht dagegen die Voraussetzung des Eintritts eines schweren Schadens. Im angefochtenen Entscheid wird hierzu ausgeführt, vom Fluglärm betroffen sei eine Ertragsliegenschaft, nämlich ein Wohn- und Geschäftshaus an sehr zentraler Lage. Das Gebäude sei vom Beschwerdeführer seinen eigenen Bedürfnissen entsprechend mit Verkaufsladen, Büro und Werkstatt ausgestattet worden. Die vier Wohnungen würden vom Eigentümer teils selbst benutzt und teils vermietet. Seit der Eigentümer nicht mehr berufstätig sei, seien auch die gewerblichen Teile des Gebäudes vermietet. Aus der Vermietung der gut unterhaltenen Liegenschaften ergäben sich seit dem Stichtag

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durchwegs Bruttorenditen zwischen minimal 6,21 % und maximal 8,56 %. Ertragseinbussen seien nicht nachgewiesen. Auch das künftige Ertragspotenzial der Liegenschaft sei gut. Bei der neusten Bau- und Zonenplanrevision sei die Liegenschaft aufgezont und von der Gestaltungsplanempfehlung befreit worden. Der Einbezug des Grundstücks in ein Projekt für die Neugestaltung des Zentrums längs der Schaffhauserstrasse laufe ebenfalls auf eine Aufwertung hinaus. Ein fluglärmbedingter Minderwert im Sinne eines schweren Schadens sei aufgrund der Wirtschaftlichkeit des Objekts nicht festzustellen. Die Entschädigungsforderung sei demnach abzuweisen.

Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Erwägungen ein, die Schätzungskommission hätte sich bei der Minderwertsermittlung auf den Wohnteil der Liegenschaft beschränken und den gewerblichen Teil ausser Acht lassen müssen. Ferner seien die Zukunftsaussichten bei weitem nicht so günstig wie von der Schätzungskommission geschildert. Eine Neuüberbauung des Grundstücks sei jedenfalls nicht geplant und wäre wohl auch nicht wirtschaftlich.

6.

6.1 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass gewerbliche Tätigkeiten in der Regel als unempfindlich gegenüber Aussenlärm gelten und solchen Zwecken dienende Bauten durch übermässige Lärmimmissionen kaum je in ihrem Wert beeinträchtigt werden (vgl. sinngemäss BGE 122 II 337 E. 3 S. 340 f.; BGE 123 II 481 E. 10 S. 497). Das heisst jedoch nicht, dass bei der Verkehrs- und Minderwertsermittlung einer Liegenschaft die lärmunempfindlichen gewerblich genutzten Bauteile von vornherein ausser Acht zu bleiben hätten. Vielmehr ist das Ausmass des Schadens gestützt darauf zu beurteilen, wie die fragliche (Gesamt-)Liegenschaft im Schätzungszeitpunkt konkret genutzt worden ist oder hätte genutzt werden können (vgl. BGE 134 II 152 E. 11.2, BGE 134 II 145 E. 6). Liegen unterschiedliche Nutzungen vor, sind alle in die Betrachtung miteinzubeziehen und ist über die Schwere der Lärmbeeinträchtigung für das Grundstück als Ganzes zu befinden. Bei der Ermittlung des Verkehrs- sowie des Minderwertes einer Ertragsliegenschaft, die aus gewerblichen Räumen und Wohnungen besteht, sind mithin sämtliche Erträge zu berücksichtigen und ist der Minderwert gesamthaft zu bestimmen. Wird der Ertrag einer Liegenschaft im Wesentlichen aus gewerblicher Tätigkeit oder der Vermietung gewerblicher Räume erzielt, kann deshalb der lärmbedingte Wertverlust des Grundstücks, auch wenn die Beeinträchtigung der

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Wohnräume für sich selbst betrachtet als erheblich erscheint, unter der Schwelle der Schwere bleiben.

6.2 Der Beschwerdeführer hat auch im bundesgerichtlichen Verfahren weder behauptet noch belegt, dass er infolge der übermässigen Fluglärmbelastung eine Ertragseinbusse erlitten habe. Er macht jedoch geltend, dass die Mieterträge fluglärmbedingt künftig nicht mehr gesteigert werden könnten. Eine solche Annahme läge tatsächlich nahe, wenn es um eine reine Wohnnutzung ginge (vgl. BGE 134 II 160 E. 13). Die hier umstrittene Liegenschaft wird jedoch, wie in der Zonenordnung vorgesehen, auch gewerblich genutzt. Dabei lag das Grundstück nach dem im Schätzungszeitpunkt geltenden Zonenplan und der Bau- und Zonenordnung der Stadt Opfikon (BZO) vom 24. September 1995 in der Zentrumszone Z4, in der noch eine Wohnanteilfläche von 50 % galt. Es ist jedoch seither der Zentrumszone Z6 zugewiesen worden, für welche Wohnanteilflächen nicht mehr vorgeschrieben, sondern nur noch geduldet sind (vgl. Art. 9 bis BZO vom 7. Juli 2003 mit Ergänzungen vom 5. Dezember 2005 und 6. März 2006). Für den Beschwerdeführer besteht somit die Möglichkeit, künftig auch Wohnräume gewerblich zu nutzen und etwa als Büros zu vermieten. Eine solche Änderung der Verwendung erfordert in der Regel keine allzu grossen Umbauten oder Investitionen. Ausserdem eignet sich hier - anders als bei einer herrschaftlichen Villa in ländlicher Umgebung (vgl. BGE 122 II 337 E. 2 S. 341) - die Lage und die Ausgestaltung der Baute für eine zusätzliche gewerbliche Nutzung. Nun kann zwar der Eigentümer eines Gebäudes nicht gezwungen werden, von der neu geschaffenen Möglichkeit einer anderen, lärmunempfindlicheren Verwendung Gebrauch zu machen. Nach einem Grundsatz des Enteignungsrechts besteht indes für den Enteigneten die Pflicht, alle zumutbaren Vorkehren zu treffen, um den Schaden zu vermindern oder zu vermeiden (vgl. BGE 110 Ib 43 E. 4 S. 50). Obliegt aber dem von übermässigen Lärmimmissionen Betroffenen eine Schadenminderungspflicht, so kann ihm auch kein Ersatzanspruch für den Schaden erwachsen, der vermieden werden könnte, wenn eine mögliche und zumutbare Umnutzung vorgenommen würde. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass weitere Erhöhungen der Wohnungsmieten ausgeschlossen seien und er dafür entschädigt werden müsse, geht somit an der Sache vorbei.

6.3 Angesichts der auch nach Eintritt der übermässigen Lärmbelastung erzielten Gesamterträge der Liegenschaft und der neu

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geschaffenen Nutzungsmöglichkeiten ist wie im angefochtenen Entscheid festzustellen, dass das Grundstück des Beschwerdeführers jedenfalls keinen fluglärmbedingten Schaden erlitten hat, der im Sinne der Rechtsprechung als schwer zu bezeichnen wäre. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im Hauptpunkt abzuweisen.