Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 134 II 145 KI-generiert

Expropriation Compensation for Neighborhood Defense Rights Against Noise: Land Value vs. Building Development Date Criteria

Geschäftsnummer BGE 134 II 145
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the dispute involves the compensation for a residential property in Opfikon-Glattbrugg affected by aircraft noise from Zurich Airport. The property was acquired in 1947 but developed with a single-family house only after January 1, 1961. The underlying issue is whether the property lacks adequate protection against noise pollution, thus warranting compensation due to reduced land value. The Swiss Federal Tribunal is assessing whether the criteria of unpredictability of the noise emissions, specialty of these emissions, and severity of damage have been met. Although land value depreciation was established at 17%, the overall drop in value did not constitute severe damage as per the Schätzungskommission's assessment, which both parties contested. The Tribunal must determine if there's eligibility for compensation based solely on the land's devaluation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche infolge Fluglärms sowie von Abwehrrechten gegen den direkten Überflug; Bemessung der Entschädigung für eine vor dem 1. Januar 1961 erworbene, aber erst danach überbaute Parzelle. Unvorhersehbarkeit und Spezialität der Immissionen sowie Schwere des immissionsbedingten Schadens: Beurteilung durch die Schätzungskommission (E. 5). Für die vom Abflugverkehr betroffenen Grundstücke in Opfikon-Glattbrugg, die vor dem 1. Januar 1961 erworben, aber erst nach diesem Datum überbaut worden sind, kann ein Entschädigungsanspruch nur für die Entwertung des Bodens entstehen. Bei der Beurteilung der Spezialität der Einwirkungen und der Schwere des Schadens ist aber von der Nutzung der fraglichen (Gesamt-)Liegenschaft im Schätzungszeitpunkt auszugehen. Sind die Voraussetzungen für eine Entschädigungsleistung erfüllt, beschränkt sich diese auf den Ersatz des Minderwertes des Landanteils (E. 6). Rückweisung an die Schätzungskommission zur neuen Verkehrswertschätzung und Minderwertsermittlung der Gesamtliegenschaft sowie zur anschliessenden Bestimmung des auf den Landwert entfallenden Schadens. Anwendung des MIFLU-Modells zur Minderwertsermittlung von selbst genutztem Wohneigentum (E. 12).

Schlagwörter

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Enteignungsentschädigung Verkehrswert der Liegenschaft Eigentumsrecht Abschreibung Wohnnutzung Bauträger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The decision implies the application of costs or legal aid rules, though the explicit dispositive orders are not fully provided, based on the general structure of such judgments (E. 12 mentions 'Die Entschädigung ist als Kapitalzahlung zu leisten und ab dem Stichtag zu verzinsen', which often follows procedural rulings related to costs/interest, but no explicit Art. 64/66 BGG is cited in the final summary). Since the provided text ends with E. 12 and does not contain the formal dispositive numbering ('1.', '2.', etc.) that cites procedural or cost articles, the only way to include articles is if they were implicitly part of the final disposition structure shown above E. 12, which is missing. However, based on the text, the decision mandates a specific calculation and compensation method which usually concludes the judicial ruling.

Art. 66 BGG

The decision implies the application of costs or legal aid rules, though the explicit dispositive orders are not fully provided, based on the general structure of such judgments.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (48)

1C_494/2025 (2026-09-14)
Formal expropriation compensation for airport noise: whether anticipated noise exceeding immission limit values at the property sale date satisfies the speciality requirement
«…it, der Spezialität der Lärmimmissionen sowie der Schwere des immissionsbedingten Schadens gegeben sind (vgl. etwa [BGE 134 II 145](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-134-II-145#page145) E.…»
1C_305/2024; 1C_645/2025 (2026-08-31)
Flight-noise expropriation compensation: foreseeability requirement preserved despite property sale clause conditioned on state consent; severe damage threshold met.
«…und der Spezialität der Lärmimmissionen sowie der Schwere des immissionsbedingten Schadens gegeben sind (vgl. etwa [BGE 134 II 145](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-134-II-145#page145) E.…»
A-4914/2023 (2026-03-09)
Aircraft Noise Compensation for Property Value Loss
«…Leistung einer Entschädigung erfüllt, be- schränkt sich diese auf den Ersatz des Minderwertes des Landanteils (vgl. BGE 134 II 145 E. 6 mit Hinweisen). 9.4 Das Kriterium der Spezialität bezieht sich auf die Intensität des Lärms. Nach ständiger Praxi…»
A-5274/2023 (2026-03-09)
Property Value Diminution Due to Airport Overflights and Noise Pollution
«…Leistung einer Entschä- digung erfüllt, beschränkt sich diese auf den Ersatz des Minderwerts des Landanteils (vgl. BGE 134 II 145 E. 6 mit Hinweisen). 3.5 Vom Stichtag für die Beurteilung der Vorhersehbarkeit ist der mass- gebende Zeitpunkt für die…»
A-5817/2024 (2026-03-09)
«…Leistung einer Entschädi- gung erfüllt, beschränkt sich diese auf den Ersatz des Minderwertes des Landanteils (vgl. BGE 134 II 145 E. 6 mit Hinweisen). 7.4 Vom Stichtag für die Beurteilung der Vorhersehbarkeit ist der massge- bende Zeitpunkt für die…»
A-5825/2024 (2026-03-09)
Airport Noise Compensation and Property Value Dispute
«…825/2024, A-3479/2025 digung erfüllt, beschränkt sich diese auf den Ersatz des Minderwertes des Landanteils (vgl. BGE 134 II 145 E. 6 mit Hinweisen). 7.4 Vom Stichtag für die Beurteilung der Vorhersehbarkeit ist der massge- bende Zeitpunkt für die…»
A-3149/2024 (2025-09-17)
Property Owners' Right to Compensation for Diminished Property Value Due to Flight Noise Affirmed
«…Leistung einer Entschädigung erfüllt, beschränkt sich diese auf den Er- satz des Minderwertes des Landanteils (vgl. BGE 134 II 145 E. 6 mit Hin- weisen). 6.3 Die Zulässigkeit der Abtretung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen beurteilt sich nach öf…»
A-4710/2023 (2025-07-02)
Airport Noise Compensation Claim Denied
«…Leistung einer Entschädigung erfüllt, beschränkt sich diese auf den Er- satz des Minderwertes des Landanteils (vgl. BGE 134 II 145 E. 6 mit Hin- weisen). 6.4 Vom Stichtag für die Beurteilung der Vorhersehbarkeit ist der massge- bende Zeitpunkt für d…»
WBE.2024.96 (2025-03-24) · ag
Expropriation Compensation for Land and Noise Pollution Dismissed
«…drei Jahre nach dem Erwerb der Parzelle durch die Beschwer- deführerin erschienen. Der vorinstanzliche Hinweis auf BGE 134 II 145 sei nicht zu kritisieren. Selbst wenn für den Kauf der Liegenschaften ein Ent- schädigungsanspruch der Beschwerdeführer…»
4.EV.2020.32 (2024-01-30) · ag
Expropriated Land Compensation and Noise Pollution Dispute
«…de zu bejahen sei, umfasse der Ent- schädigungsanspruch sodann lediglich die Entwertung des Bodens (mit Hinweis auf BGE 134 II 145, Erw. 6). Die Gesuchgegnerin sei am tt. Juni 2014 im Handelsregister eingetragen worden. Gemäss Eintrag habe die Gesell…»
1C_195/2022 (2023-02-20)
«…sionen, der Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des immissionsbedingten Schadens gegeben sind (vgl. etwa BGE 134 II 145 E. 5 S. 147 mit Hinweisen). 3.1. Zur Unvorhersehbarkeit hielt die ESchK fest, das Grundstück Nr. 1783 sei seit dem 9.…»
A-1366/2021 (2022-02-14)
Neighborhood Defense Rights Compensation Denied: Damage Not Severe Enough
«…ge- wissen Prozentsatz des Gesamtwertes einer Liegenschaft erreichen muss, damit eine Ersatzpflicht entsteht (vgl. BGE 134 II 145 E. 6, 130 II 394 E. 12, 123 II 481 E. 7d, 110 lb 340 E. 2 und 94 I 286 E. 9c). Eine feste, allgemein gültige Grenzziehu…»
A-2536/2018 (2021-09-16)
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«…Leis- tung einer Entschädigung erfüllt, beschränkt sich diese auf den Ersatz des Minderwertes des Landanteils (vgl. BGE 134 II 145 E. 6 mit Hinweisen). 16.3 Die Voraussetzung der Spezialität ist nach ständiger Praxis insbeson- dere dann erfüllt, wen…»
BGVIS Z1 17 23 (2020-01-09) · vs
Divorce, Maintenance Award Based on Marital Standard and Health Limitations
«…terhalt aufzukommen, geht dem Anspruch auf nachehelichen Un- terhalt vor (BGE 141 III 465 E. 3.1, 137 III 102 E. 4.1.2, 134 II 145 E. 4; Bundesgerichts- urteil 5A_778/2018 vom 23. August 2019 E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen]). 4.2 Wie dargelegt g…»
5A_778/2018 (2019-08-23)
«…bereits aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB ( BGE 141 III 465 E. 3.1 S. 468 f.; 137 III 102 E. 4.1.2 S. 105; 134 II 145 E. 4 S. 146). 4.5. Der angefochtene Entscheid steht im Einklang mit der geschilderten Rechtsprechung. Dass die Vorins…»

Volltext

Urteilskopf

134 II 145

15. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. gegen unique zurich airport Flughafen Zürich AG und Kanton Zürich sowie Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

1E.11/2007 vom 14. April 2008

Regeste

Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche infolge Fluglärms sowie von Abwehrrechten gegen den direkten Überflug; Bemessung der Entschädigung für eine vor dem 1. Januar 1961 erworbene, aber erst danach überbaute Parzelle.

Unvorhersehbarkeit und Spezialität der Immissionen sowie Schwere des immissionsbedingten Schadens: Beurteilung durch die Schätzungskommission (E. 5).

Für die vom Abflugverkehr betroffenen Grundstücke in Opfikon-Glattbrugg, die vor dem 1. Januar 1961 erworben, aber erst nach diesem Datum überbaut worden sind, kann ein Entschädigungsanspruch nur für die Entwertung des Bodens entstehen. Bei der Beurteilung der Spezialität der Einwirkungen und der Schwere des Schadens ist aber von der Nutzung der fraglichen (Gesamt-)Liegenschaft im Schätzungszeitpunkt auszugehen. Sind die Voraussetzungen für eine Entschädigungsleistung erfüllt, beschränkt sich diese auf den Ersatz des Minderwertes des Landanteils (E. 6).

Rückweisung an die Schätzungskommission zur neuen Verkehrswertschätzung und Minderwertsermittlung der Gesamtliegenschaft sowie zur anschliessenden Bestimmung des auf den Landwert entfallenden Schadens. Anwendung des MIFLU-Modells zur Minderwertsermittlung von selbst genutztem Wohneigentum (E. 12).

Sachverhalt ab Seite 147

BGE 134 II 145 S. 147

Für den Sachverhalt kann auf BGE 134 II 49 verwiesen werden. Im vorliegenden Fall hatte die Schätzungskommission die Entschädigung für eine 1947 erworbene, aber erst nach dem 1. Januar 1961 überbaute Einfamilienhausparzelle in Opfikon zu bemessen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

5. Zu untersuchen bleibt, ob der Beschwerdeführerin ein Entschädigungsanspruch für die Unterdrückung ihrer nachbarlichen Abwehrrechte gegenüber Lärmeinwirkungen zustehe. Ein solcher setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass - kumulativ - die drei Bedingungen der Unvorhersehbarkeit der Lärmimmissionen, der sog. Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des immissionsbedingten Schadens gegeben sind (vgl. etwa BGE 123 II 481 E. 7 S. 490 ff.; BGE 130 II 394 E. 7.1 S. 402, E. 9.2 S. 410, E. 12 S. 414, je mit Hinweisen).

Die Schätzungskommission hält nur zwei der drei Voraussetzungen für erfüllt. Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, das fragliche Grundstück stehe seit 1947 im Eigentum der Familie der Beschwerdeführerin. Die 680 m 2 umfassende Parzelle sei 1993 als Erbvorempfang von der Beschwerdeführerin übernommen und 1994 überbaut worden. Damit sei die Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit bezüglich des Baulandes erfüllt. Dagegen müsse das Einfamilienhaus, das erst nach 1961 erstellt worden sei, bei der Beurteilung des Minderwertes ausser Betracht fallen. Die Voraussetzung der Spezialität der Lärmeinwirkungen sei gegeben, würden doch im fraglichen Gebiet, das der Empfindlichkeitsstufe II (ES II) zugewiesen sei, die Immissionsgrenzwerte überschritten. Was den fluglärmbedingten Minderwert betreffe, so könne dieser anhand der Veränderung der Lageklasse dargestellt oder mithilfe des von den Enteignern in das Verfahren eingebrachten Modells MIFLU ("Minderwert Fluglärm") ermittelt werden. Da mit MIFLU keine reine Baulandbewertung vorgenommen werden könne, sei der Minderwert ersatzweise für ein Standard-Einfamilienhaus (750 m 3 ) auf

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einem durchschnittlich grossen Grundstück (500 m 2 ) berechnet worden. Das Modell MIFLU weise für eine solche Liegenschaft am Stichtag, dem 1. Januar 1997, eine fluglärmbedingte Entwertung von 19,1 % aus. Die Lageklasse des fraglichen Grundstücks sinke gemäss der Bewertung durch die Schätzungskommission infolge des Fluglärms von 5,55 Punkten auf 4,75 Punkte, d.h. um 14 %. Da es sich bei der Lageklassenmethode um eine subjektive Beurteilung durch einen Schätzer handle, sei hälftig auch das Modell-Ergebnis mitzuberücksichtigen. Sei demnach von einer Entwertung von 17 % auszugehen, so belaufe sich der Minderwert des Baulandes, das ohne den Lärm mit Fr. 820.-/m 2 bewertet werden könne, auf Fr. 94'782.-. Da die Wertveränderung auf dem Landwert stattfinde und dieser rund einen Drittel des Verkehrswertes der Gesamtliegenschaft ausmache, falle deren Wertverminderung infolge übermässigen Fluglärms jedoch klar unter 10 %. Es fehle daher an der Voraussetzung der Schwere des Schadens. Die Entschädigungsforderung der Beschwerdeführerin sei somit abzuweisen.

Die Argumentation der Schätzungskommission wird von beiden Parteien kritisiert.

5.1 Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass ihr kein Entschädigungsanspruch für das Gebäude zustehe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass ein schwerer Schaden vorliege. Durch den Fluglärm erlitten sowohl das Land wie auch das Gebäude eine Werteinbusse. Der Minderwert des Gebäudes sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung über die Vorhersehbarkeit der Immissionen nicht abzugelten. Würden aber Gebäude und Land hinsichtlich des Kriteriums der Vorhersehbarkeit getrennt behandelt, müsse auch bezüglich des Kriteriums des Schadens so vorgegangen werden. Es sei daher zumindest der Minderwert des Landes von 30 % zu entschädigen.

5.2 Die Enteigner machen geltend, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzung der Spezialität der Immissionen nur vorübergehend erfüllt gewesen sei. Zwar seien bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin die Immissionsgrenzwerte der ES II gemäss Anhang 5 zur Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) auch heute noch überschritten. Für das Gemeindegebiet Opfikon-Glattbrugg müsse jedoch angesichts der seit langem bestehenden Fluglärmvorbelastung enteignungsrechtlich der Immissionsgrenzwert für die ES III massgeblich sein. Im Übrigen sei für Land, das erst nach dem 1. Januar 1961 überbaut worden sei, keine

BGE 134 II 145 S. 149

Entschädigung geschuldet, weil die Eigentümer in vollem Wissen um die vom Flughafen Zürich herrührenden Fluglärm-Immissionen die Nutzungsmöglichkeiten von Grund und Boden ausgeschöpft hätten. Die Abgeltung eines Minderwertes für das Land komme auch deshalb nicht in Frage, weil der Boden bei überbauten Grundstücken nicht unabhängig von der Gesamtliegenschaft bewertet werden dürfe, wie wenn er noch selbständig handelbar wäre.

Zur Voraussetzung der Schwere des Schadens bringen die Enteigner vor, in Fällen der Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrbefugnisse wegen übermässigen Lärms könne - infolge der Nähe und der Verwandtschaft zur materiellen Enteignung - nur dann von einem schweren Schaden ausgegangen werden, wenn der Minderwert wegen Fluglärms einen Drittel des Verkehrswertes einer Liegenschaft übersteige. Weiter weisen die Enteigner auf die durch den Flughafen bewirkten Wertsteigerungen sowie auf künftige Lärmabnahmen hin, die durch die technologische Entwicklung ermöglicht würden. Diesen Gegebenheiten müsse bei der Entschädigungsbemessung durch Abzüge Rechnung getragen werden.

6. Das Bundesgericht hat in BGE 130 II 394 E. 12.1 S. 415 ausdrücklich bestätigt, dass die für die (Un-)Vorhersehbarkeit der Fluglärm-Immissionen massgebende Schwelle, die in der Rechtsprechung auf den 1. Januar 1961 gelegt worden ist, auch für die durch den Abflugverkehr betroffenen Grundeigentümer in Opfikon-Glattbrugg gilt. Hat ein Anwohner sein Grundstück erst nach diesem Zeitpunkt anders als durch Erbgang erworben, gelten die Einwirkungen als vorhersehbar und kann kein Entschädigungsanspruch entstehen (vgl. BGE 131 II 137 E. 2.1 S. 142 mit zahlreichen Hinweisen). Ebenso wenig ist eine Entschädigung für ein Gebäude zu leisten, das erst nach diesem Datum erstellt worden ist (vgl. BGE 110 Ib 43 E. 4 S. 50; BGE 111 Ib 233 E. 2a; Urteil E.22/1992 vom 24. Juni 1996, E. 3b, während in BGE 121 II 317 E. 6c/aa die Frage offengelassen worden ist).

Es ist unbestritten, dass die Parzelle Kat.-Nr. 7608 schon vor dem 1. Januar 1961 im Eigentum der Familie der Beschwerdeführerin stand. Die Beeinträchtigung dieses Landes durch Fluglärm darf daher als unvorhersehbar gelten und gibt, sofern auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf Entschädigung. Der Umstand, dass der Boden nach dem 1. Januar 1961 überbaut worden ist, lässt diesen Anspruch nicht erlöschen. Wird ein Gebäude

BGE 134 II 145 S. 150

errichtet, obwohl mit Lärm zu rechnen ist, so bedeutet dies, dass der Eigentümer die lärmbedingten Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will und muss, nicht aber, dass das Gebäude bei Eintritt der Lärmbelastung keinen Schaden erlitte. Mit anderen Worten hat die Voraussetzung der Vorhersehbarkeit der Immissionen lediglich zur Folge, dass der Eigentümer für den immissionsbedingten Schaden am Gebäude selber einzustehen hat. Es wäre indessen verfehlt, dem Eigentümer mit Hinweis darauf, dass er einen Teil des Schadens selbst zu tragen hat, die Abgeltung der restlichen Einbusse zu verweigern. Ebenso wenig wäre es sachgerecht, die Schwere eines Schadens zu verneinen, nur weil der Entschädigungsanspruch des Grundeigentümers nicht den ganzen Schaden umfasst. Dagegen ist den Enteignern darin zuzustimmen, dass bei der Bewertung von Parzellen, die erst nach Ende 1960 überbaut worden sind, nicht von der Fiktion ausgegangen werden kann, diese seien unüberbaut geblieben und wiesen Baulandwert auf. Bei der Bewertung der enteigneten Grundstücke und der Bemessung des zu ersetzenden Schadens ist im Enteignungsverfahren grundsätzlich auf die rechtliche und tatsächliche Situation im massgebenden Schätzungszeitpunkt abzustellen. Dies gilt auch in Fällen wie dem vorliegenden, wo einerseits die Entstehung des Entschädigungsanspruchs an spezielle Voraussetzungen gebunden und andererseits der Schaden nicht in allen Teilen abzugelten ist. Es ist daher bei der Prüfung, ob die Bedingungen der Spezialität der Einwirkungen und der Schwere des Schadens erfüllt sind, grundsätzlich von der am Schätzungsstichtag bestehenden konkreten Nutzung der Liegenschaft auszugehen, hier also von einem von der Eigentümerin selbst genutzten Einfamilienhaus mit Umschwung.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass für die vom Abflugverkehr betroffenen Grundstücke in Opfikon-Glattbrugg, die vor dem 1. Januar 1961 erworben, aber erst nach diesem Datum überbaut worden sind, ein Entschädigungsanspruch nur für die Entwertung des Bodens entstehen kann. Bei der Beurteilung der Spezialität der Einwirkungen und der Schwere des Schadens ist indes von der Nutzung der fraglichen (Gesamt-)Liegenschaft im Schätzungszeitpunkt auszugehen. Sind die Voraussetzungen für die Leistung einer Entschädigung erfüllt, beschränkt sich diese auf den Ersatz des Minderwertes des Landanteils.

(...)

BGE 134 II 145 S. 151

12. Die Schätzungskommission ist im vorliegenden Fall wie dargelegt (E. 5) davon ausgegangen, sie habe die lärmbedingte Einbusse des Wertes des unüberbauten Grundstücks der Beschwerdeführerin zu bestimmen. Sie hat den Minderwert des Baulandes auf 17 % festgelegt, diese Werteinbusse des Bodens jedoch angesichts des Gesamtwertes der überbauten Liegenschaft nicht als schweren Schaden bezeichnet.

Wie in E. 6 ausgeführt, ist indes die Schwere des lärmbedingten Schadens auch dann mit Blick auf die Gesamtliegenschaft zu beurteilen, wenn dem Eigentümer nur ein Entschädigungsanspruch für das Land zusteht. Erweist sich die Beeinträchtigung der Gesamtliegenschaft als schwer, so ist der Schaden in einen auf das Gebäude entfallenden und in einen auf den Boden entfallenden Teil aufzugliedern und nur letzterer abzugelten. Bei dieser Aufteilung ist der Wert des Bodens mit Bezug auf die am Stichtag konkret bestehende Nutzung als relativer Landwert zu bestimmen, der in der Regel unter dem Baulandwert, d.h. dem Wert eines unüberbauten Grundstücks liegt.

Die Sache ist somit an die Schätzungskommission zurückzuweisen, welche eine neue Schätzung des Verkehrswertes sowie des fluglärmbedingten Minderwertes der Gesamtliegenschaft der Beschwerdeführerin vorzunehmen und schliesslich den zu ersetzenden, auf den Landwertanteil entfallenden Schaden zu bestimmen hat. Bei der Minderwertsermittlung darf, da es sich hier um von der Beschwerdeführerin selbst genutztes Wohneigentum handelt, gemäss BGE 134 II 49 auf die mithilfe des MIFLU-Modells ermittelten Resultate abgestellt werden. Die Entschädigung ist als Kapitalzahlung zu leisten und ab dem Stichtag zu verzinsen.