Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 133 V 524 KI-generiert

Unemployment Insurance Reduction Based on Partial Disability Rating Without Pension Entitlement

Geschäftsnummer BGE 133 V 524
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute between a public unemployment insurance fund and an individual over whether the insured salary, initially set at CHF 8,607, could be retroactively reduced by 33.24%, corresponding to the disability degree determined by an invalidity insurance decision. The unemployment insurance fund sought to adjust the insured salary to reflect the individual's reduced earning capacity due to health issues affecting employability and to reclaim excess compensation paid. In contrast, the regional court ruled in favor of the individual, granting full unemployment benefits since there was no entitlement to an invalidity pension based on the assessed disability degree. The main contention revolves around whether the adjustment should apply given the absence of a concurrent invalidity insurance payment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 15 und 23 AVIG; Art. 40b AVIV; versicherter Verdienst von Behinderten. Art. 40b AVIV betrifft - entgegen der eng umschriebenen ratio legis in BGE 132 V 357 - nicht allein die Leistungskoordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, sondern - in allgemeinerer Weise - die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit, weshalb eine Korrektur des versicherten Verdienstes im Sinne der Verordnungsbestimmung grundsätzlich auch bei nicht rentenbegründender Invalidität zu erfolgen hat (E. 5).

Schlagwörter

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Leistung der Invalidenversicherung Einstellung der Arbeitslosentaggelder Teilrente gesundheitliche Beeinträchtigung versicherter Verdienst Besserung der Erwerbsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15 AVIG

Cited in the reasoning regarding the conditions for entitlement to unemployment insurance benefits (employability).

Art. 23 AVIG

Cited in the reasoning to define the insured earnings based on the AHV legislation.

Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG

Cited in the reasoning regarding the condition of employability for unemployment benefits.

Art. 40b AVIV

This provision was interpreted as applying generally to delineate the jurisdiction of the unemployment insurance based on employability, justifying the adjustment of insured earnings even without a pension from the Disability Insurance.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (120)

200 2017 575 (2017-08-15) · be
Unemployment Insurance Benefit Calculation Following Invalidity Determination and Subsequent Reintegration
«…tes im Sinne der Verordnungsbestimmung grundsätzlich auch bei nicht rentenbegründender Invalidität zu erfolgen hat (BGE 133 V 524). 2.4 Der versicherte Verdienst wird auf die nächste Kontrollperiode (vgl. Art. 27a AVIV) neu festgesetzt, wenn…»
8C_597/2024 (2025-08-28)
«…d=atf%3A%2F%2F140-V-89%3Ade&number_of_ranks=0#page89) E. 3 mit Hinweis). Art. 40b AVIV betrifft allerdings, wie in [BGE 133 V 524](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
605 2025 28 (2025-08-21) · fr
Unemployment Insurance Reduction Appeal Based on Residual Earning Capacity Assessment
«…correction du gain assuré doit en principe également avoir lieu lorsque l’invalidité n’ouvre pas droit à une rente (ATF 133 V 524 consid. 5.2 et 5.3). 3.3. Une atteinte a lieu « immédiatement avant » le chômage au sens de l’art. 40b OACI lorsque…»
605 2023 182 (2025-05-15) · fr
Insured's Appeal Against Restitution of Unemployment Benefits Following Final Benefit Suspension
«…ensée connaître auparavant. Les conditions d’une révision procédurale de l’art. 53 al. 1 LPGA sont ainsi remplies (ATF 133 V 524 consid. 5 ; ATF 132 V 357 consid. 3.1), ouvrant la voie à une procédure en restitution. Comme déjà relevé, la recouran…»
8C_296/2024 (2025-04-23)
«…a=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-V-89%3Ade&number_of_ranks=0#page89) consid. 5.1; [133 V 524](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
P1 23 43 (2024-11-20) · vs
Unemployment Insurance Earnings Adjustment Based on Residual Earning Capacity
«…orsque le taux d’invalidité constaté ne débouche sur aucun droit à une rente (cf. ATCA S1 13 76 du 8 juillet 2013 ; ATF 133 V 524 consid. 5.2 et 5.3).). L'élément déterminant pour justifier une réduction du gain assuré en vertu de l'article 40 OACI…»
S1 23 43 (2024-11-07) · vs
Unemployment Fund Earnings Base Adjustment Due to Health Impairment
«…orsque le taux d’invalidité constaté ne débouche sur aucun droit à une rente (cf. ATCA S1 13 76 du 8 juillet 2013 ; ATF 133 V 524 consid. 5.2 et 5.3).). L'élément déterminant pour justifier une réduction du gain assuré en vertu de l'article 40 OACI…»
S 2024 32 (2024-10-08) · gr
Unemployment Insurance Fund v. Applicant (Disability Pension Adjustment)
«…inato (cfr. DTF 145 V 399 consid.4.1.1, 142 V 380 consid.3.3.2, 140 V 89 consid.5.1 ff., 133 V 530 consid.4.1.2, 133 V 524 consid.5 und 132 V 357 consid.3.2; sentenza del Tribunale federale [STF] 8C_746/2014 del 23 marzo 2015 co…»
AL.2023.00200 (2024-09-17) · zh
Unemployment Benefits Repayment Reduced Based on Disability Pension Inapplicability
«…Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der Eidg. Invalidenversicherung und anderen Versicherungsträgern (vgl. BGE 133 V 524 E. 5.2) wie folgt geäussert hat: Die Arbeitslosenversicherung hat nur für den Lohnausfall einzustehen, der sich aus der…»
715.2023.362.53 (2024-02-28) · bl
Unemployment Benefits Recalculation Based on Earning Capacity
«…enversicherung gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit der versicherten Personen (BGE 133 V 524 E. 5.2). Nach Sinn und Zweck von Art. 40b AVIV soll sich die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung deshalb auf…»
VBE.2023.117 (2024-02-15) · ag
Unemployable due to Self-Employment Commitment
«…t, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungs- massnahmen teilzunehmen (BGE 136 V 195 E. 3.1 S. 197 f.; BGE 133 V 524 E. 4.1 S. 525). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern su…»
605 2023 34 (2023-10-26) · fr
Unemployment Benefits Earnings Calculation Based on Pre-Existing Reduced Capacity
«…correction du gain assuré doit en principe également avoir lieu lorsque l’invalidité n’ouvre pas droit à une rente (ATF 133 V 524 consid. 5.2 et 5.3). 3.2. Une atteinte a lieu « immédiatement avant » le chômage au sens de l’art. 40b OACI lorsque…»
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Challenge to Disability Assessment for Unemployment Benefit Adjustments
«…dern der Arbeitslosenversicherung zu verhindern (BGE 140 V 89 E. 3 mit Hinweis). Wie das Bun- desgericht bereits in BGE 133 V 524 präzisiert hat, betrifft Art. 40b AVIV allerdings nicht allein die Leistungskoordination zwischen der Arbeitslosen- und…»
VBE.2023.403 (2023-04-22) · ag
Claimant Not Proven Unemployable for June Benefits
«…t ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungs- massnahmen teilzunehmen (BGE 136 V 195 E. 3.1 S. 197 f.; 133 V 524 E. 4.1 S. 525). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits- fähigkeit im objektiven Sinn, sondern s…»
31640 (2023-03-06) · nw
Unemployment Insurance Fund Recoupment Based on Subsequent Disability Assessment
«…ändigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber an- deren Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit (BGE 133 V 524). Nach Sinn und Zweck von Art. 40b AVIV soll die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf einen Umfang beschrä…»

Volltext

Urteilskopf

133 V 524

65. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn gegen A. sowie Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

C 79/06 vom 18. Juli 2007

Regeste

Art. 15 und 23 AVIG ; Art. 40b AVIV ; versicherter Verdienst von Behinderten.

Art. 40b AVIV betrifft - entgegen der eng umschriebenen ratio legis in BGE 132 V 357 - nicht allein die Leistungskoordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, sondern - in allgemeinerer Weise - die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit, weshalb eine Korrektur des versicherten Verdienstes im Sinne der Verordnungsbestimmung grundsätzlich auch bei nicht rentenbegründender Invalidität zu erfolgen hat (E. 5).

Erwägungen ab Seite 524

BGE 133 V 524 S. 524

Aus den Erwägungen:

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst von ursprünglich Fr. 8'607.- rückwirkend ab 13. Januar 2004 um "33,24 %" (entsprechend der Höhe des von der IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2004 festgestellten Invaliditätsgrades) auf Fr. 5'746.- reduzieren durfte.

BGE 133 V 524 S. 525

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin ist - unter Berufung auf Ziffer 4 der Weisung des Staatssekretariates für Wirtschaft (seco) "Koordination ALV-IV" vom 4. Juli 2005, AVIG-Praxis 2005/29 - der Auffassung, bei Versicherten, welche unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, sei der versicherte Verdienst nachträglich auf das Mass der Resterwerbsfähigkeit gemäss den Vorgaben der Invalidenversicherung zu korrigieren und die zuviel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung müsse zurückgefordert oder mit Leistungen der Invalidenversicherung zur Verrechnung gebracht werden. Die Einkünfte, welche Basis für die Berechnung des versicherten Verdienstes bildeten, würden die unbeeinträchtigte Erwerbsfähigkeit der versicherten Person widerspiegeln. Eine Anpassung an veränderte Verhältnisse müsse in jenen Fällen vorgenommen werden, in welchen die gesundheitlich beeinträchtigte Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt diese Einkünfte gar nicht mehr zu erzielen in der Lage wäre.

3.2 Das kantonale Gericht gelangt zum Ergebnis, dem Versicherten stehe eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung zu. Im vorliegenden Fall seien keine verschiedenen Versicherungsleistungen zu koordinieren, weil kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliege. Art. 40b AVIV und damit auch die Weisung des seco vom 4. Juli 2005 fänden daher keine Anwendung. Zudem könne die Weisung des seco in verschiedener Hinsicht zu ungerechten und willkürlichen Ergebnissen führen.

4.

4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen

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Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV ) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.

4.2 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen ( Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG ). Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b AVIV der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.

5. Nach der Rechtsprechung stellt die rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente hinsichtlich formlos erbrachter Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung eine neue erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat, weshalb ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen auf dem Wege der prozessualen Revision im Allgemeinen als zulässig erachtet wird ( BGE 132 V 357 E. 3.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde mit Verfügung der IV-Stelle vom 9. Januar 2004 ein Rentenanspruch des Versicherten verneint. Es fragt sich, ob dieser Verwaltungsakt dennoch eine erhebliche Tatsache bildet, welche es der Arbeitslosenkasse erlaubt, den versicherten Verdienst an veränderte Verhältnisse anzupassen.

5.1 Aus der Weisung des seco vom 4. Juli 2005 ist - entgegen der Ansicht der Verwaltung - für die Beantwortung dieser Frage nichts zu gewinnen. Darin wird als Beispiel für eine Koordination zwischen Invaliden- und Arbeitslosenversicherung die Situation einer versicherten Person gewählt, welche auf Grund eines Invaliditätsgrades von 60 % eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bezieht. Ob und allenfalls in welcher Weise eine Koordination stattzufinden hat, wenn der arbeitslosen Person keine Geldleistungen der Invalidenversicherung zustehen, kann der Weisung nicht entnommen werden. Erörterungen darüber, ob die Berücksichtigung der Weisung im Sinne der Ausführungen des kantonalen Gerichts zu ungerechten und willkürlichen Ergebnissen führt, erübrigen sich daher schon aus diesem Grund.

BGE 133 V 524 S. 527

5.2 Gemäss Art. 40b AVIV richtet sich der versicherte Verdienst nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit. Diese ist bei einem Invaliditätsgrad von 33 % (zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121 ) nicht mehr voll, sondern reduziert. Durch das Abstellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit soll verhindert werden, dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem Verdienst ermittelt wird, den die versicherte Person nicht mehr erzielen könnte. Ist die Erwerbsfähigkeit um einen Drittel reduziert, kann nicht davon ausgegangen werden, es könnte der ohne Gesundheitsschaden vor der Arbeitslosigkeit bezogene Lohn verdient werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 256/06 vom 29. Mai 2007).

Nach dem Grundsatzurteil BGE 132 V 357 besteht die ratio legis des Art. 40b AVIV darin, über die Korrektur des versicherten Verdienstes die Koordination zur Eidg. Invalidenversicherung zu bewerkstelligen, um eine Überentschädigung durch das Zusammenfallen einer Invalidenrente mit Arbeitslosentaggeldern zu verhindern ( BGE 132 V 357 E. 3.2.3 S. 359). Diese Interpretation des Normzwecks greift allerdings zu kurz. Art. 40b AVIV betrifft nicht allein die Leistungs koordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, sondern - in allgemeinerer Weise - die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit. Sinn und Zweck der Verordnungsbestimmung ist mit anderen Worten, die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf einen Umfang zu beschränken, welcher sich nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer der Arbeitslosigkeit auszurichten hat. Da die Arbeitslosenversicherung nur für den Lohnausfall einzustehen hat, welcher sich aus der Arbeitslosigkeit ergibt, kann für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung keine Rolle spielen, ob ein anderer Versicherungsträger Invalidenleistungen erbringt. Es kann der Vorinstanz daher nicht beigepflichtet werden, wenn sie annimmt, Art. 40b AVIV finde auf die vorliegende Fallkonstellation schon deshalb keine Anwendung, weil keine Leistungen der Invalidenversicherung mit solchen der Arbeitslosenversicherung zu koordinieren seien.

5.3

BGE 132 V 357 kommt zum Schluss, dass sich der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV nicht nach dem hypothetischen Invalideneinkommen berechne, sondern nach dem vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit tatsächlich erzielten Einkommen, multipliziert mit dem Faktor, der

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sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad ergibt. Diese Anpassung des versicherten Verdienstes an die verbleibende Erwerbsfähigkeit hat unabhängig davon zu erfolgen, ob ein anderer Versicherungsträger Leistungen für die Teilinvalidität erbringt (E. 5.2 hiervor). Teilinvaliden, nicht rentenberechtigten Versicherten entsteht bei dieser Bemessung des versicherten Verdienstes zwar ein ungedeckter Ausfall. Indessen ist zu berücksichtigen, dass einen solchen Ausfall auch erleidet, wer - bei nicht rentenbegründender Invalidität - einem Erwerb nachgeht und einen Invalidenlohn erzielt (Urteil C 256/06 vom 29. Mai 2007, E. 5).

5.4 Demzufolge stellt die Verfügung der IV-Stelle vom 9. Januar 2004, mit welcher ein Rentenanspruch unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 33 % verneint wurde, eine neue Tatsache dar, welche unter den vorliegenden Umständen allenfalls (vgl. E. 6 hiernach) zu einer anderen rechtlichen Beurteilung im Sinne der prozessualen Revision führt.

6.

6.1 Der Versicherte hat sich am 21. Juli 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Die IV-Stelle hat einen Rentenanspruch mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. Januar 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von "33,24 %" abgewiesen. Die Arbeitslosenkasse hat diesen Invaliditätsgrad zur Bemessung des versicherten Verdienstes für die Zeit ab 13. Januar 2004 (Beginn der Taggeldleistungen) herangezogen (Verfügung vom 26. November 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 26. April 2005). Es ist dem kantonalen Gericht beizupflichten, dass es Konstellationen gibt, in welchen das Abstellen auf den im IV-Verfahren ermittelten Invaliditätsgrad problematisch ist und zu ungerechten Ergebnissen führen kann. Zu beachten ist unter den vorliegenden Umständen insbesondere, dass der Versicherte im IV-Verfahren grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse daran hatte, einen geringeren Invaliditätsgrad oder überhaupt eine fehlende Invalidität geltend zu machen. Zudem wurde der Invaliditätsgrad in der Verfügung der IV-Stelle vom 9. Januar 2004 auf Grund des Sachverhalts festgestellt, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses entwickelt hat. Die berichtigende Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 26. November 2004 und der Einspracheentscheid vom 26. April 2005 betreffen demgegenüber die Zeit nach der IV-Verfügung. Daher ist im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren vorfrageweise zu prüfen, ob sich die

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Erwerbsfähigkeit des Versicherten seit der rentenablehnenden Verfügung der IV-Stelle verbessert hat.

6.2 Der Versicherte stand bis 9. Dezember 2003 in einem Arbeitsverhältnis mit dem Kanton Solothurn. Letzter geleisteter Arbeitstag war der 9. Dezember 2002. Ärztlicherseits wurde dem Beschwerdegegner ab 10. Dezember 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Einspracheentscheid vom 26. April 2005 geht die Arbeitslosenkasse davon aus, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Dezember 2003 angedauert und ab 1. Januar 2004 wiederum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Wie es sich damit verhält, kann auf Grund der vorliegenden Akten, welche keine ärztlichen Aussagen zur Arbeitsfähigkeit in der Zeit ab Januar 2004 enthalten, nicht beurteilt werden. Immerhin gibt der Versicherte sowohl in seiner Einsprache vom 21. Dezember 2004 als auch in der Beschwerde ans kantonale Gericht vom 25. Mai 2005 an, er habe sich seit der Verfügung der IV-Stelle vom 9. Januar 2004 gesundheitlich erholt, fühle sich voll arbeitsfähig, sei motiviert und überzeugt davon, bald eine Arbeitsstelle mit ähnlicher Entlöhnung wie in seiner letzten Tätigkeit als Verwaltungsbeamter zu finden. Es kann bei dieser Sachlage keineswegs ausgeschlossen werden, dass der Versicherte in der vorliegend massgebenden Zeit ab 13. Januar 2004 wieder eine volle Erwerbsfähigkeit erlangt hat.

6.3 Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Angelegenheit an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie vorfrageweise prüfe, ob sich seit der Verfügung der IV-Stelle vom 9. Januar 2004 die Erwerbsfähigkeit tatsächlich verbessert hat. Bejahendenfalls rechtfertigt sich eine Kürzung des versicherten Verdienstes nicht mehr oder nur in dem Umfang, in welchem der Beschwerdegegner in der vorliegend relevanten Zeit erwerbsunfähig war.