Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 132 V 236 KI-generiert

Pension Division Duration: Date of Judgment Versus Date of Legal Finality

Geschäftsnummer BGE 132 V 236
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Y. and X. were married on April 11, 1972, and their marriage was dissolved by a divorce decree issued by the Superior Court of the District of A. (USA) on October 1, 2002, which became legally binding on November 1, 2002. The court ordered a division of the husband's pension fund at the federal pension fund, Publica. Publica refused to transfer half of the pension fund to Y. until the U.S. divorce judgment was recognized and declared enforceable by a Swiss court. X. sought recognition of the American judgment through the Appellationshof of the Canton of Bern, but his application was initially denied. Following a successful appeal to the Swiss Federal Supreme Court, the Appellationshof eventually recognized and rendered the judgment enforceable, allowing the Canton of Bern's administrative court to determine the division of the exit benefits, amounting to CHF 937,781, with half to be transferred to Y. Subsequently, both X. and Y. filed administrative appeals concerning the timing of the marriage's end date for financial calculations and issues related to interest on delayed payments.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 122 Abs. 1 ZGB; Art. 22 FZG: Massgebende Ehedauer für die Aufteilung des Vorsorgeguthabens bei Scheidung. Die Ehe dauert bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils. (Erw. 2)

Schlagwörter

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Entscheidungen betreffend das Ruhegehalt Ehedauer Eherecht Pensionsfonds Einheit des Scheidungsurteils Ablauf der gesetzlichen Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 130 III 336
Recognition of US Pension Division Decree in Swiss Pension Fund Dispute
BGE 128 V 126
(Verfahrensvereinigung; vgl. BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).
BGE 128 V 194
(Verfahrensvereinigung; vgl. BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).
5C.129/2001
Wife's Appeal on Divorce Method, Pension Division, and Maintenance Calculation Upheld
BGE 122 III 310
148), sondern beispielsweise auch für den Wegfall des gesetzlichen Erbrechts der Ehegatten ( BGE 122 III 310 Erw.
BGE 129 V 251
Swiss Federal Insurance Court Ruling on Division of Occupational Pension Benefits Upon Divorce (Art. 122 ZGB)
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 122 Abs. 1 ZGB

Cited as the primary legal basis for the right of each spouse to half of the capitalized pension assets accrued during the marriage.

Art. 2 Abs. 4 FZG

Cited to support the court's adherence to jurisprudence regarding default interest, which aligns with the regulation introduced by this article.

Art. 22 FZG

Cited in connection with Art. 122 ZGB regarding the division of capitalized retirement benefits upon divorce based on the duration of the marriage.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (277)

2016.04.07.sv.5 (2016-04-07) · bl
Pension Division: Recalculation of Divorced Spouse's Withdrawal Amount
«…hende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an (d.h. Rechtskraft des Scheidungsurteils; vgl. dazu BGE 132 V 236) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu ver- zinsen. Mit der (durchgehenden) Verz…»
34.2022.19 (2022-11-24) · ti
Pension Asset Division Post-Divorce Enforcement
«…p. 572) e precisamente prima della crescita in giudicato del divorzio (momento determinate ai fini della divisione; DTF 132 V 236; Geiser/Senti, op. cit., ad art. 22, n. 11; cfr. STFA B 107/06 del 7 maggio 2007 consid. 4.2.2), quando si consideri c…»
9C_228/2022 (2022-09-30)
«…uert und die sozialen Verhältnisse der Verheirateten beeinflusst ( BGE 135 V 361 5.3.2 mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 132 V 236 E. 2.3). Auch die Beschwerdeführerin zog aus der Rechtstatsache der Ehe bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidun…»
C-861/2018 (2020-12-17)
«…sse du 10 décembre 1907 [CC, RS 210]). Le mariage dure jusqu’au moment de l’entrée en force du jugement de divorce (ATF 132 V 236 consid. 2). 5.5.3 En l’espèce, il est incontesté que la deuxième épouse du recourant, B._______, est domiciliée en Sui…»
Jug.2018.429 (2019-02-12) · vd
Pension Division in Divorce Based on Final Judgment Date and Swiss Assets
«…de divorce est la date déterminante pour le calcul des avoirs à partager (ATF 133 V 288 consid. 4.3.3 et réf. cit.; ATF 132 V 236 consid. 2). c) Aux termes de l’art. 122 CC (dans son ancienne version), lorsque l’un des époux au moi…»
FS.2018.12 (2018-12-19) · sg
Provisional Spousal Support for Pension Savings During Divorce Proceedings
«…ttelt werden, also vom Datum der Eheschliessung bis zum Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (Art. 122 aZGB; BGE 132 V 236, E. 2.3; BSK ZGB I- Geiser/Walser, Art. 122 N 21). Diese Vorverschiebung des Stichtages bedeutet, dass die während des…»
FS.2018.12 (2018-12-19) · sg
No Provisional Pension Support During Divorce Proceedings Under Precautionary Measures
«…ttelt werden, also vom Datum der Eheschliessung bis zum Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (Art. 122 aZGB; BGE 132 V 236, E. 2.3; BSK ZGB I- Geiser/Walser, Art. 122 N 21). Diese Vorverschiebung des Stichtages bedeutet, dass die während des…»
5A_623/2017 (2018-05-14)
«…h. den Zeitraum vom Tag der Eheschliessung bis zur Auflösung der Ehe durch das rechtskräftige Scheidungsurteil an ( BGE 132 V 236 E. 2.3 S. 239). Ein Teilentscheid über die Scheidung der Ehe gemäss Art. 114 ZGB (Bst. B oben) hat schliesslich auch…»
Jug.2018.62 (2018-04-10) · vd
Pension Division Following Divorce: Applicable Law and Valuation Date for Swiss and Foreign Assets
«…e divorce est la date déterminante pour le calcul des avoirs à partager (ATF 133 V 288 consid. 4.3.3 et réf. cit. ; ATF 132 V 236 consid. 2). b) En l’occurrence, c’est la date du 1er juillet 2014, soit la date d’entrée en force du…»
34.2017.36 (2018-03-08) · ti
Pension Division Calculation Post-Divorce Decree
«…(formale) del divorzio ai sensi della giurisprudenza relativa all’art. 122 CC in vigore sino al 31 di-cembre 2016 (DTF 132 V 236). La chiave di riparto stabilita dal giudice del divorzio – in casu quella de…»
BGE 144 III 298
«…h. den Zeitraum vom Tag der Eheschliessung bis zur Auflösung der Ehe durch das rechtskräftige Scheidungsurteil an ( BGE 132 V 236 E. 2.3 S. 239). Ein Teilentscheid über die Scheidung der Ehe gemäss Art. 114 ZGB hat schliesslich auch keine BGE 144…»
2017.12.07.sv.7 (2017-12-07) · bl
Spousal Retirement Benefit Division: Hypothetical Assets Excluded, Prior Split Binding
«…hende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an (d.h. Rechtskraft des Scheidungsurteils; vgl. dazu BGE 132 V 236) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Be- ginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Mit der (durchgehenden) Verz…»
735.16.38.329 (2017-12-07) · bl
Divorce Pension Division and Maintenance Law
«…hende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an (d.h. Rechtskraft des Scheidungsurteils; vgl. dazu BGE 132 V 236) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Mit der (durchgehenden) Verzin…»
S1 17 69 (2017-12-07) · vs
Former Board Members v. Social Security Fund (Right to be Heard Violation)
«…u beurteilenden Beschwerden von X _________ und Y _________ erfüllt, weshalb die beiden Verfahren verbunden werden (BGE 132 V 236 E. 1 mit Hinweisen). 3. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebungen der hier angefochtenen Ent- scheide. Ferner ve…»
5D_13/2017 (2017-12-04)
«…non celle du jugement de divorce ( ATF 136 III 449 consid. 4.3; 133 III 401 consid. 3.2; 132 III 401 consid. 2.1; 132 V 236 consid. 2.3; arrêt 5A_97/2017 et 5A_114/2017 du 23 août 2017 consid. 5.2). Les dernières conclusions prises par l'épo…»

Volltext

Urteilskopf

132 V 236

25. Auszug aus dem Urteil i.S. X. (B 16/05), und Y. (B 17/05), gegen PUBLICA, Pensionskasse des Bundes, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern

B 16/05 + B 17/05 vom 28. März 2006

Regeste

Art. 122 Abs. 1 ZGB ; Art. 22 FZG : Massgebende Ehedauer für die Aufteilung des Vorsorgeguthabens bei Scheidung.

Die Ehe dauert bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils. (Erw. 2)

Sachverhalt ab Seite 236

BGE 132 V 236 S. 236

A. Y. und X. heirateten am 11. April 1972. Mit Urteil vom 1. Oktober 2002, in Rechtskraft erwachsen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist am 1. November 2002, schied der Superior Court of the District of A. (USA) die Ehe der Parteien und ordnete die hälftige Aufteilung des Pensionskassenguthabens des Ehemannes bei der Pensionskasse des Bundes (nunmehr PUBLICA) an. Da sich die PUBLICA in der Folge weigerte, den hälftigen Anteil des Vorsorgeguthabens auf Y. zu übertragen, solange das Scheidungsurteil nicht durch ein schweizerisches Gericht anerkannt und für vollstreckbar erklärt worden sei, reichte X. am 12. Juni 2003

BGE 132 V 236 S. 237

beim Appellationshof des Kantons Bern ein Gesuch um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des amerikanischen Urteils ein. Mit Entscheid vom 25. Juli 2003 wies der Appellationshof dieses Gesuch ab. Auf staatsrechtliche Beschwerden von Y. und X. hin hob die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 11. März 2004 den Entscheid des Appellationshofes vom 25. Juli 2003 auf ( BGE 130 III 336 ). Daraufhin anerkannte der Appellationshof mit Entscheid vom 1. Juni 2004 das amerikanische Scheidungsurteil vom 1. Oktober 2002, erklärte es für vollstreckbar und überwies die Akten zur betragsmässigen Teilung der Austrittsleistung an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern.

B. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2004 ermittelte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern per Rechtskraft des Scheidungsurteils am 31. Oktober 2002 eine zu teilende Austrittsleistung in Höhe von Fr. 937'781.- und wies die PUBLICA an, Y. von der Austrittsleistung des X. den Betrag von Fr. 468'890.50 abzüglich allfälliger direkt anfallender Steuern auf ein namentlich bezeichnetes Konto bei einer Bank in Bern zu überweisen. Das zu überweisende Guthaben sei ab dem 1. November 2002 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV2 bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen.

C. X. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die PUBLICA anzuweisen, die Austrittsleistung auf den Zeitpunkt des Endes der Ehedauer, d.h. den 1. Oktober 2002 zu ermitteln.

Das kantonale Gericht nimmt zum formellen Einwand Stellung. PUBLICA, Y. (mit Ausnahme der Verzugszinsfrage) und Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

D. Y. lässt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, die PUBLICA sei anzuweisen, nebst der hälftigen Austrittsleistung auch den Verzugszins auf dieser Leistung ab Eintritt der Fälligkeit zu überweisen.

Das kantonale Gericht nimmt wiederum zum in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des X. erhobenen formellen Einwand Stellung. PUBLICA und BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. X. lässt sich mit Eingaben vom 4. Mai und 30. Juni 2005 vernehmen, ohne indessen einen bestimmten Antrag zu stellen.

BGE 132 V 236 S. 238

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. (Verfahrensvereinigung; vgl. BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).

2.

2.1 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat laut Art. 122 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des andern Ehegatten. Gemäss Art. 22 Abs. 1 FZG werden bei Ehescheidung die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122, 123, 141 und 142 des ZGB geteilt; die Art. 3-5 FZG sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24 FZG ). Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt ( Art. 22 Abs. 2 FZG ).

2.2 Unbestritten ist, dass der Superior Court of the District of A. mit Urteil vom 1. Oktober 2002 die am 11. April 1972 geschlossene Ehe zwischen den beiden Beschwerdeführenden geschieden hat und die Rechtskraft mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 31. Oktober 2002 eingetreten ist. Nicht streitig ist auch die Höhe der von der PUBLICA per 31. Oktober 2002 ermittelten Austrittsleistung im Betrag von Fr. 937'781.-. Hingegen stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, für die Dauer der Ehe sei auf das Datum des Scheidungsurteils (hier: 1. Oktober 2002) und nicht auf das Datum des Eintritts der Rechtskraft (hier: 1. November 2002) abzustellen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, wenn gegen ein Scheidungsurteil ein Rechtsmittel ergriffen und dieses von der Rechtsmittelinstanz bestätigt werde, so beginne die Wirkung des bestätigten Urteils hinsichtlich der Beendigung der Ehedauer ebenfalls mit dem Tag, der in diesem Urteil festgelegt sei. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut von alt Art. 22 Abs. 1 FZG , der erstmals den gesetzlichen Anspruch auf die hälftige

BGE 132 V 236 S. 239

Teilung der während der Dauer der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben festgehalten habe. Der Beginn der Ehe sei durch den Tag der zivilrechtlichen Trauung der Parteien eindeutig bestimmt, das Ende der Dauer der Ehe sei der Tag, auf den das betreffende Scheidungsurteil die Auflösung der Ehe ausspreche bzw. auf den die Parteien die Auflösung der Ehe durch Konvention bestimmen und dies richterlich bestätigen lassen. Der gesetzliche Terminus "Dauer der Ehe" und "Ehedauer" sei in der Folge bei der Revision des FZG und des Scheidungsrechts nicht geändert worden. Auch die Kommissionen und Experten der Eidgenössischen Räte seien in ihren Berechnungsmodellen davon ausgegangen, dass das Ende der Ehedauer derjenige Tag sei, auf den die Ehe der Parteien durch richterliches Urteil aufgelöst werde, d.h. der Tag, der im betreffenden (rechtskräftigen) Urteil als Tag der Ehescheidung bezeichnet werde. Es gehe in vorsorgetechnischer Hinsicht, wegen der nötigen Vorsorgemittel, nicht an, den Endtermin der Ehe auf den Tag des unbenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist festzusetzen.

2.3 Massgebender Zeitraum für die Teilung der Austrittsleistung ist nach der gesetzlichen Definition die Ehedauer. Damit legt das Gesetz die Eckwerte fest. Die Ehe beginnt mit dem Tag der Eheschliessung und endet mit der Auflösung durch das Scheidungsurteil. Dabei ist für den Zeitpunkt der Scheidung nicht das Urteilsdatum, sondern der Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils massgebend (HEGNAUER/BREITSCHMID, Grundriss des Eherechts, 4. Aufl., Bern 2000, S. 78 Rz 11.04). Dies hat die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht nur für den Bereich von Art. 122 ZGB festgehalten (Urteil der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 6. September 2001 [5C.129/2001], teilweise publiziert in FamPra.ch 2002 S. 148), sondern beispielsweise auch für den Wegfall des gesetzlichen Erbrechts der Ehegatten ( BGE 122 III 310 Erw. 2b/aa) und im Rahmen von Art. 24a Abs. 1 lit. a AHVG (AHI 2001 S. 204; vgl. auch EVGE 1960 S. 214). Auch im Schrifttum wird für die Aufteilung der Austrittsleistung einhellig das Datum des Eintritts der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils als massgebend erachtet (statt vieler BAUMANN/LAUTERBURG, in: SCHWENZER [Hrsg.], Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N 37 zu Art. 122 ZGB ; THOMAS GEISER, Berufliche Vorsorge im neuen Scheidungsrecht, in: HAUSHEER [Hrsg.], Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, Rz 2.33 S. 70; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz 1214

BGE 132 V 236 S. 240

S. 453; SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 22-24 zu Art. 122/141-142 ZGB, HERMANN WALSER, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I: Art. 1-456 ZGB , 2. Aufl., Basel 2002, N 20 zu Art. 122). Aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 26. Februar 1992, BBl 1992 III 598 f.; Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl 1996 I 106 f. und 149). Im Gegenteil hat der Gesetzgeber die Scheidungsrechtsrevision zum Anlass genommen, in Art. 148 und 149 ZGB die unterschiedlichen kantonalen zivilprozessrechtlichen Regelungen hinsichtlich des Eintritts der formellen Rechtskraft im Scheidungspunkt in gewissem Rahmen zu vereinheitlichen (vgl. erwähnte Botschaft über die Änderung des ZGB vom 15. November 1995, BBl 1996 I 149; Votum Anita Thanei, Amtl. Bull. NR 1997 2724; Votum Bundesrat Koller, Amtl. Bull. NR 1997 2725). Massgebend kann daher auch im Rahmen von Art. 122 ZGB und Art. 22 FZG für das Ende der Ehe einzig der Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt sein. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Parteien in einer Konvention oder einer Prozessvereinbarung einen früheren Zeitpunkt als die Rechtskraft des Scheidungsurteils für massgebend erklären, um eine Berechnung im Scheidungsverfahren zu ermöglichen (SVR 2005 BVG Nr. 1 S. 2 Erw. 3.2.2 am Ende; erwähntes Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2001 [5C.129/2001] mit Hinweis auf GEISER, a.a.O., Rz 2.35 S. 71 und WALSER, Berufliche Vorsorge, in: Das neue Scheidungsrecht, Zürich 1999, S. 57).

2.4 Da aufgrund der Akten unbestrittenermassen erstellt ist, dass das vom Superior Court of the District of A. am 1. Oktober 2002 erlassene Scheidungsurteil mit unbenütztem Ablauf der Appellationsfrist von 30 Tagen per 31. Oktober 2002 am 1. November 2002 in Rechtskraft erwachsen ist, hat das kantonale Gericht zu Recht für die Teilung auf die per 31. Oktober 2002 durch die PUBLICA berechnete Austrittsleistung abgestellt. Soweit der Beschwerdeführer die Abrechnung der PUBLICA vom 9. Dezember 2004 für unvollständig hält, weil sie für den Zeitpunkt der Eheschliessung am 11. April 1972 in Ziff. 3.2 keine Angaben enthalte, kann auf

BGE 132 V 236 S. 241

die Vernehmlassung der PUBLICA im Fall B 16/05 vom 1. April 2005 verwiesen werden, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer beim Eintritt in den Bundesdienst und damit in die bundeseigene Pensionskasse bereits verheiratet war und keine Eintrittsleistung mitgebracht hatte.

3. Soweit die beiden Beschwerdeführenden die fehlende Verzugszinspflicht rügen, erweist sich ihr Standpunkt als unbegründet. Das kantonale Gericht hat sich an die Rechtsprechung gemäss BGE 129 V 251 gehalten, die zu keiner Änderung Anlass gibt, zumal der Gesetzgeber mit dem auf den 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Art. 2 Abs. 4 FZG eine ähnliche Lösung getroffen hat. Nach dieser Bestimmung beginnt die Verzugszinspflicht 30 Tage, nachdem die Vorsorgeeinrichtung die notwendigen Angaben für die Überweisung der fälligen Austrittsleistung erhalten hat.