Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 132 II 290 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Overturns UBI Decision on Satirical Product Review

Geschäftsnummer BGE 132 II 290
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a Swiss consumers' TV program, a humorous segment titled "Patent angemeldet" featured a skit testing the "SpiderCatcher," a spider-catching device. The segment's fictitious engineer, "Dipl. Ing. Paul Ochsner," humorously declared the product "UNSUITABLE" after testing it in a playful manner with rubber spiders. A complaint was raised by the Swiss importer of the device, alleging that the segment damaged the product's reputation by misleading the audience into thinking the product was useless. The Independent Complaints Authority for Radio and Television sided with the importer, stating the broadcast violated program guidelines by failing to transparently convey the humorous nature of the evaluation. The Swiss Broadcasting Corporation contested this decision, emphasizing the segment's comedic context within a known humorous closing segment of the show, arguing there was no real expectation of a serious product review.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 93 Abs. 2 und 3 BV, Art. 4 und 64 Abs. 3 RTVG; Programmrechtskonformität des Beitrags "Patent angemeldet" betreffend das Spinnenfanggerät "SpiderCatcher" ("Kassensturz" vom 24. Mai 2005; "Dipl. Ing. Paul Ochsner"). Zusammenfassung der Rechtsprechung zu den programmrechtlichen Anforderungen an eine Sendung und zur Überprüfungsbefugnis der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (E. 2). Bei einem für das Publikum erkennbar nicht ernst gemeinten Beitrag gilt das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 RTVG nur in abgeschwächter Form; die rundfunkrechtliche Programmaufsicht soll die Meinungsbildung des Publikums vor Manipulationen von einem gewissen Gewicht schützen und nicht in erster Linie wirtschaftliche Akteure gegen einen humoristisch gestalteten Beitrag über ihr Produkt (E. 3).

Schlagwörter

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Erfasste Erzeugnisse gewerbliche Nutzung Medienrecht Meinungsfreiheit Nachahmung im Immaterialgüterrecht begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning as the constitutional basis for the requirement of factual presentation in broadcasting, which is relevant to the main issue decided.

Art. 93 Abs. 3 BV

Cited in the reasoning regarding the autonomy of media professionals in program design, which supports the finding that the broadcast was within the acceptable margin of appreciation.

Art. 66 al. 1 LTF

This article governs the allocation of court costs, which is applied in the final order (though the specific cost order is not fully visible, this is the standard procedural article for costs).

Art. 4 RTVG

The core provision concerning the requirement of factual presentation in broadcasting, which the Tribunal found was not violated by the broadcast in its final order.

Art. 64 Abs. 3 RTVG

Cited in the reasoning regarding the UBI's ability to reject or suspend a complaint if civil or criminal remedies are available, which supports the argument that commercial interests should pursue other legal avenues.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (52)

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Party compensation claim in regulatory broadcast-complaint proceedings before the UBI under the subsidiary application of the Administrative Procedure Act.
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«…tère et aux particularités de l'émission ainsi qu'aux connaissances préalables du public ( ATF 134 I 2 consid. 3.3.1; 132 II 290 consid. 2.1; arrêts 2C_432/2022 du 31 octobre 2022 consid. 3.4; 2C_483/2020 du 28 octobre 2020 consid. 4.3; 2C_40/2020…»
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BGE 149 II 209
«…cui il pubblico già disponeva a proposito del tema trattato (cosiddetto "Vorwissen"; DTF 134 I 2 consid. 3.3.1; DTF 132 II 290 consid. 2.1; sentenza 2C_862/2008 del 1° maggio 2009 consid. 5, in sic! 10 2009 pag. 709 segg.). L'obbligo di obiettiv…»
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«…tère et aux particularités de l'émission ainsi qu'aux connaissances préalables du public ( ATF 134 I 2 consid. 3.3.1; 132 II 290 consid. 2.1; 131 II 253 consid. 2.2; arrêts 2C_112/2021 du 2 décembre 2021 consid. 3.1; 2C_483/2020 du 28 octobre 20…»
2C_112/2021 (2021-12-02)
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Volltext

Urteilskopf

132 II 290

26. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. SRG SSR idée suisse Schweizerische Radio- und Fernsehgesell- schaft gegen X. sowie Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

2A.40/2006 vom 27. April 2006

Regeste

Art. 93 Abs. 2 und 3 BV , Art. 4 und 64 Abs. 3 RTVG ; Programmrechtskonformität des Beitrags "Patent angemeldet" betreffend das Spinnenfanggerät "SpiderCatcher" ("Kassensturz" vom 24. Mai 2005; "Dipl. Ing. Paul Ochsner").

Zusammenfassung der Rechtsprechung zu den programmrechtlichen Anforderungen an eine Sendung und zur Überprüfungsbefugnis der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (E. 2).

Bei einem für das Publikum erkennbar nicht ernst gemeinten Beitrag gilt das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 RTVG nur in abgeschwächter Form; die rundfunkrechtliche Programmaufsicht soll die Meinungsbildung des Publikums vor Manipulationen von einem gewissen Gewicht schützen und nicht in erster Linie wirtschaftliche Akteure gegen einen humoristisch gestalteten Beitrag über ihr Produkt (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 291

BGE 132 II 290 S. 291

Das Schweizer Fernsehen DRS strahlt im Rahmen des Konsumentenmagazins "Kassensturz" regelmässig die Rubrik "Patent angemeldet" mit "Dipl. Ing. Paul Ochsner" aus. Dieser "testet" in humoristischer Weise meist auf Anregung von Zuschauern hin originelle oder skurrile Produkte oder Verfahren auf ihre Nützlichkeit bzw. Alltagstauglichkeit. Gegenstand der Rubrik vom 24. Mai 2005 bildete das Spinnenfanggerät "SpiderCatcher". "Dipl. Ing. Paul Ochsner" hantierte dabei mit dem entsprechenden Gerät und der mitgelieferten Übungsspinne, während im Off-Kommentar folgende Zuschauereingabe verlesen wurde:

"Lieber Diplomingenieur Ochsner. Meine Frau muss jede Spinne, deren sie ansichtig wird, sofort fangen. Sie klettert, wenn notwendig, auf Stuhl und Tisch. Um Unfälle zu vermeiden, habe ich ein Spinnenfanggerät gekauft. Nur funktioniert es leider nicht. Mit dem 'SpiderCatcher' für 22 Euro 92 kann man lediglich die mitgelieferte Übungsspinne fangen. Richtige Spinnen werden nur ein bisschen nervös, wenn man mit dem Catcher auf sie losgeht. Keine lässt sich fangen, sei sie nun gross oder klein, alt oder jung. Teilen Sie mir bitte mit, was Sie mit diesem Flop anfangen. Freundliche Grüsse, Ruedi Zimmerli".

"Paul Ochsner" verschwindet in der Folge und taucht in der nächsten Sequenz in "Spinnweben" - mit darauf befindlichen (Plastik-)Spinnen - eingehüllt wieder auf, wobei er den Stempel "UNTAUGLICH" in die Kamera hält.

BGE 132 II 290 S. 292

Gegen diesen Beitrag gelangte die Importeurin des "SpiderCatchers" in der Schweiz an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI), welche ihre Beschwerde am 25. August 2005 guthiess, soweit sie darauf eintrat, und feststellte, dass der umstrittene Beitrag die Programmbestimmungen verletzt habe. Mit der Rubrik sei beim Publikum der Eindruck erweckt worden, dass der "SpiderCatcher", welcher als Produkt nicht ganz ernst zu nehmen sei, nichts tauge. Indem das "Kassensturz"-Team es unterlassen habe, Transparenz hinsichtlich der Relevanz der Bewertung und der Bewertungsgrundlagen zu schaffen, habe es die journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt.

Das Bundesgericht heisst die von der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) hiergegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und stellt fest, dass der umstrittene Beitrag keine Programmbestimmungen verletzt hat.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Nach Art. 4 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sind (in Konkretisierung von Art. 93 Abs. 2 BV ) Ereignisse am Fernsehen "sachgerecht" darzustellen; deren Vielfalt und jene der verschiedenen Ansichten muss angemessen zum Ausdruck kommen (Abs. 1); Ansichten und Kommentare haben als solche erkennbar zu sein (Abs. 2). Der Hörer oder Zuschauer muss gestützt hierauf praxisgemäss durch die vermittelten Fakten und Auffassungen in die Lage versetzt werden, sich eine eigene Meinung bilden zu können ( BGE 131 II 253 E. 2.1 S. 256 ["Rentenmissbrauch"]; BGE 119 Ib 166 E. 3a S. 170 ["VPM"]; BGE 116 Ib 37 E. 5a S. 44 ["Grell-Pastell"]). Ein Beitrag darf insgesamt nicht manipulativ wirken, was der Fall ist, wenn der (mündige) Zuschauer in Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflichten unsachgemäss informiert wird ( BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 264 ["Rentenmissbrauch"]). Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt im Einzelfall von den Umständen, dem Charakter und den Eigenheiten des Sendegefässes sowie dem Vorwissen des Publikums ab ( BGE 131 II 253 E. 2.2 S. 257 mit Hinweisen ["Rentenmissbrauch"]). Weniger strenge Anforderungen bezüglich der Sachgerechtigkeit gelten bei der Satire, welche die Wirklichkeit bewusst übersteigern, entfremden, banalisieren, karikieren und der Lächerlichkeit preisgeben will (vgl. FRANZ ZELLER, Öffentliches Medienrecht, Bern 2004, S. 256): Das

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Publikum muss als Ausfluss des Transparenzgebots diese hier als solche erkennen können; die ihr zugrunde liegende Wirklichkeit - oder der Aussagekern - hat zudem sichtbar und im Rahmen des kulturellen Mandats ( Art. 3 Abs. 1 RTVG ) in ihrer Darstellung vertretbar zu sein (vgl. STUDER/MAYR VON BALDEGG, Medienrecht für die Praxis, 2. Aufl., Zürich 2001, S. 184; MARTIN DUMERMUTH, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basel/Frankfurt a.M. 1992, S. 392 ff.; derselbe , Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], hrsg. von Koller/Müller/Rhinow/ Zimmerli, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Teil 4, S. 35 N. 84; DENIS BARRELET, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 773; VPB 61/1997 Nr. 67 S. 634 ff. ["Viktors Spätprogramm"]; Entscheid b.385 der UBI vom 23. Juni 1999 ["MOOR"], publ. in: Medialex 1999 S. 246 f.).

2.2 Der Programmautonomie ist bei der Beurteilung der einzelnen Sendung insofern Rechnung zu tragen, als sich ein staatliches Eingreifen nicht bereits rechtfertigt, wenn ein Beitrag allenfalls nicht in jeder Hinsicht voll zu befriedigen vermag, sondern nur, falls er auch bei einer Gesamtwürdigung (vgl. BGE 114 Ib 204 E. 3a S. 207 ["Gaon"]) die programmrechtlichen Mindestanforderungen verletzt. Die Erfordernisse der Sachgerechtigkeit und Ausgewogenheit als Kriterien der Objektivität dürfen im Einzelfall nicht derart streng gehandhabt werden, dass die journalistische Freiheit und Spontaneität verloren gehen. Die in Art. 17 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 3 BV garantierte Autonomie der Medienschaffenden ist zu wahren; der ihnen bei der Programmgestaltung zustehende Spielraum verbietet es, aufsichtsrechtlich bereits einzugreifen, wenn eine Sendung nicht in jeder Hinsicht überzeugt. Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten rechtfertigt sich aufgrund einer Interessenabwägung zwischen der Programmfreiheit des Veranstalters einerseits und der Informationsfreiheit des Publikums andererseits bloss, wenn der (mündige) Zuschauer in Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten manipuliert wird; er sich gestützt auf die gelieferten Informationen oder deren Aufarbeitung kein eigenes sachgerechtes Bild mehr machen kann, weil wesentliche Umstände verschwiegen oder Geschichten "inszeniert" werden. Andere untergeordnete Unvollkommenheiten fallen in die redaktionelle Verantwortung des Veranstalters und sind durch dessen Programmautonomie gedeckt ( BGE 131 II 253 E. 3.4 mit Hinweisen ["Rentenmissbrauch"]; Urteil 2A.41/2005 vom 22. August 2005 ["Kunstfehler"], E. 2.3).

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3.

3.1 Die Unabhängige Beschwerdeinstanz bejahte vorliegend eine Verletzung der Programmbestimmungen, da der umstrittene Beitrag aufgrund des Schreibens von Ruedi Zimmerli und des Stempels von Paul Ochsner "UNTAUGLICH" den Eindruck erweckt habe, der "SpiderCatcher" tauge für den bestimmungsgemässen Gebrauch überhaupt nichts. Trotz des bestehenden humoristischen Charakters nehme der inkriminierte Beitrag einen gewissen "informativen Wahrheitsgehalt" für sich in Anspruch, insbesondere durch die Vorstellung eines tatsächlich bestehenden Produkts und die Bewertung seiner Nützlichkeit. Diese sei nicht Resultat eines Zufalls oder eines humoristischen Einfalls. Die Redaktion habe offenbar gewisse Versuche mit dem "SpiderCatcher" unternommen und auch ein Gespräch mit dem Erfinder geführt; das Sachgerechtigkeitsgebot finde deshalb Anwendung, wobei dem humoristischen Charakter Rechnung getragen werden könne. Nach dem apodiktischen Verdikt von Paul Ochsner, dem Experten für Alltagstauglichkeit, der den "SpiderCatcher" im wahrsten Sinn des Wortes als "UNTAUGLICH" abstemple, dürfte - so der angefochtene Entscheid - von den Zuschauern aber niemand mehr ein Kaufinteresse an diesem haben. Beim Publikum werde der Eindruck erweckt, dass der "SpiderCatcher", welcher als Produkt nicht ganz ernst zu nehmen sei, nichts tauge, ohne dass dem Zuschauer die Möglichkeit gegeben worden sei, sich hierüber ein eigenes Bild zu machen. In Verletzung seiner journalistischen Sorgfaltspflichten habe es der "Kassensturz" unterlassen, hinsichtlich der Relevanz der Bewertung und der Bewertungsgrundlagen Transparenz zu schaffen und deshalb Art. 4 RTVG verletzt.

3.2 Der Entscheid der UBI trägt der humoristischen Komponente - unabhängig davon, ob es sich beim beanstandeten Beitrag tatsächlich um eine Satire handelt oder nicht (vgl. hierzu MISCHA CHARLES SENN, Aspekte der rechtlichen Beurteilung satirischer Äusserungen, in: sic! 4/1998 S. 365 ff., dort S. 366) - bzw. dem Umfeld der konkreten Ausstrahlung zu wenig Rechnung; er erweist sich als zu streng und verfällt in eine unzulässige Fachaufsicht (vgl. BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 263 mit Hinweisen ["Rentenmissbrauch"]; Urteil 2A.653/ 2005 vom 9. März 2006, E. 2.2 ["GSBA"]):

3.2.1 In der Rubrik "Patent angemeldet" werden im Rahmen des Konsumentenmagazins "Kassensturz" seit Jahren skurrile Produkte oder Verfahren vorgestellt und in Form eines Sketchs - ohne den

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für die Sendung sonst üblichen Anspruch auf Seriosität - "getestet" (Schlag-Nussknacker [10. Januar 2006]; Hasen-Geschirr [16. November 2004]; Fernsichtbrille [2. November 2004]; Schönheitspillen [14. September 2004]; Augen-Massagegerät [13. April 2004]; Lügendetektor [3. Februar 2004]; Schnarch-Zapfen [20. Januar 2004] usw.). Für den Zuschauer ist das Konzept des spasshaften Ausklingens der Sendung mit der Sequenz "Patent angemeldet", worin jeweils Produkte, Tester und Konsumenten gleichermassen karikiert werden, bekannt bzw. ohne weiteres erkennbar: Die Rubrik hat einen eigenen Namen und wird immer gleich eingeleitet; ihre Kernfigur ist "Dipl. Ing. Paul Ochsner", der aufgrund seines Erscheinungsbilds, seines "Labors" sowie seiner Mimik und Gestik vom Zuschauer sofort als Pseudowissenschaftler entlarvt wird. "Dipl. Ing. Paul Ochsner" visualisiert auf humoristische Weise meist von Zuschauern eingesandte, mehr oder weniger ernst gemeinte Schwierigkeiten mit originellen oder ausgefallenen Produkten und Gadgets. Konzept, Gestaltung und Stil der Rubrik sind dem Zuschauer bekannt. Gestützt hierauf geht dieser grundsätzlich nicht davon aus, dass er über das bewusst überzeichnete Problem mit einem bestimmten Produkt fundiert informiert wird; er rechnet aufgrund des Sendekonzepts mit Vereinfachungen, Übertreibungen und einem gewissen Schabernack. In einem solchen Umfeld kann dem Sachgerechtigkeitsgebot nur eine beschränkte Bedeutung zukommen (vgl. DUMERMUTH, Programmaufsicht, a.a.O., S. 393; BARRELET, a.a.O., Rz. 773), selbst wenn - wie hier - mit der Darstellung eines konkret existierenden Produkts auch ein gewisser Informationscharakter verbunden sein mag. Dieser rückt für den Zuschauer indessen in den Hintergrund. Aufgrund seines Vorwissens und der Ausgestaltung des Beitrags ist für das Publikum klar, dass es nicht ernsthaft informiert, sondern mit einer mehr oder weniger lustigen Pointe unterhalten werden soll, wobei dem Urteil "TAUGLICH" bzw. "UNTAUGLICH" nicht der gleiche Stellenwert zukommt wie bei einem seriösen Warentest und sich dieses auch auf den Anwender oder Tester selber beziehen kann.

3.2.2 Anlass zur humoristischen Präsentation des "SpiderCatchers" bildeten die von Ruedi Zimmerli geschilderten Erfahrungen mit seiner Frau, den Spinnen und dem entsprechenden Gerät, das er als "Flop" empfunden hat, dem er aber immerhin zugesteht, dass damit die mitgelieferte Übungsspinne gefangen werden konnte; das Gerät somit nicht absolut untauglich war. "Dipl. Ing. Paul Ochsner"

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visualisierte diese Einschätzung, indem er aus seinem "Test" voller Spinnweben und (Plastik-)Spinnen zurückkommt. Für den Zuschauer ging es dabei erkennbar nicht um eine eigentliche Beurteilung des Geräts, sondern um die Pointe, die als mehr oder weniger lustig empfunden werden kann und welche - im Hinblick auf die Nützlichkeit des Geräts für ein bestimmtes Publikum (Spinnenphobiker usw.) allenfalls zu Unrecht - zu Lasten des "SpiderCatchers" ging. Soweit die UBI der "Kassensturz"-Redaktion vorwirft, sie habe keine hinreichende Transparenz hinsichtlich der Relevanz der Bewertung und der Bewertungsgrundlagen geschaffen, verkennt sie, dass diese durch das Sendeformat und die Darstellungsform vorgegeben war: Es ging nicht um eine ernsthafte, abschliessende bzw. wissenschaftlich fundierte Bewertung, sondern um einen Pseudo-Feldversuch ohne Anspruch auf Vollständigkeit und umfassende Recherchen hinsichtlich der tatsächlichen Effizienz des "SpiderCatchers", was sich auch aus der musikalischen Unterlegung der Rückkehr des in Spinnennetze gehüllten "Dipl. Ing. Paul Ochsner" mit der Musik "Here comes the spiderman" ergab. Gerade die Tatsache, dass - anders als bei den ernsthaften Tests - offen gelassen wurde, nach welchen Kriterien die "Beurteilung" erfolgte, wies auf deren fragwürdige Seriosität und darauf hin, dass es in erster Linie um die Pointe ging und der "SpiderCatcher" deshalb nicht - wie der dabei etwas unglücklich verwendete Stempel "UNTAUGLICH" vermuten liess - absolut unbrauchbar sein musste. Die Glosse hat für das Publikum erkennbar keinen ernsthaften Anspruch auf Sachgerechtigkeit erhoben; das von der Vorinstanz erwähnte Gespräch mit dem Erfinder des "SpiderCatchers" fand seinerseits - wie sich der Beschwerde von X. an die UBI vom 16. Juni 2005 entnehmen lässt - erst nach der Sendung statt; der Sachverhalt ist in diesem Punkt offensichtlich falsch festgestellt (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG ).

3.2.3 Soweit die Beschwerdeinstanz darauf hinweist, gestützt auf den Beitrag dürfte - wie die Importeurin geltend mache - niemand mehr ein Kaufinteresse am "SpiderCatcher" haben, trägt ihre Argumentation der Stossrichtung und dem Zweck der Programmaufsicht zu wenig Rechnung: Diese dient dem Schutz der unverfälschten Willens- und Meinungsbildung der Öffentlichkeit und nicht in erster Linie der Durchsetzung privater (hier kommerzieller) Anliegen ( BGE 121 II 359 E. 2a S. 362 f. ["Gasser"]; BGE 119 Ib 166 E. 2a/aa S. 169 ["VPM"], je mit Hinweisen; Urteil 2A.41/2005 vom 22. August 2005, E. 1.2 ["Kunstfehler"]). Die rundfunkrechtliche

BGE 132 II 290 S. 297

Programmaufsicht ist "ein im Interesse des Publikums liegendes Verfahren sui generis zum Schutz vor unzulässigen Sendungen"; sie ist nicht - wie etwa das Gegendarstellungsrecht - als Rechtsschutz für den Einzelnen gedacht, sondern dient "zur Überprüfung von Sendungen im Interesse der Öffentlichkeit und ihrer ungehinderten Willensbildung als wichtiges Element der Demokratie" (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 28. September 1987 zum Bundesgesetz über Radio und Fernsehen, in: BBl 1987 S. 708; Urteil 2A.133/1991 vom 20. Dezember 1991, E. 4b ["Skikartell"]). Es soll damit das Publikum vor Manipulationen von einem gewissen Gewicht geschützt werden, nicht Produzenten, Importeure oder andere wirtschaftliche Akteure vor einer für das Durchschnittspublikum erkennbar nicht ernst gemeinten Glosse über ihr Produkt. Das an einem Spinnenfanggerät interessierte Spezialpublikum (Phobiker usw.) wird sich denn auch kaum mit dem Urteil von "Dipl. Ing. Paul Ochsner" zufrieden geben und bei seinen Abklärungen auf die von der Beschwerdegegnerin zitierten abweichenden Einschätzungen und Beurteilungen ihres Geräts durch andere Konsumenten und Zoologen stossen. Art. 64 Abs. 3 RTVG sieht vor, dass die UBI die Behandlung einer Beschwerde ablehnen oder sistieren kann,

soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offen stehen oder unbenützt geblieben sind (vgl. hierzu GABRIEL BOINAY, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, S. 110 ff.); die Beschwerdegegnerin kann zur Verteidigung ihrer wirtschaftlichen Interessen diese Wege (UWG usw.) einschlagen. Es rechtfertigt sich - entgegen ihren Einwänden - deshalb nicht, das Sachgerechtigkeitsgebot bei einer Glosse im Rahmen der in erster Linie öffentlichen Zwecken (Publikumsschutz) dienenden Programmaufsicht streng zu handhaben, auch wenn (oder gerade weil es sich) beim vorliegend umstrittenen Sendegefäss um ein solches handelt, das sich an ein kritisches Publikum von mündigen Konsumenten richtet; es genügt zum Schutz der Meinungsbildung, dass für diese die fehlende Ernsthaftigkeit und Seriosität hinreichend transparent gemacht wurde, auch wenn es allenfalls wünschbar gewesen wäre, dass die Pointe und die damit verbundene "Bewertung" im Zusammenhang mit einem Zufall oder einem nicht unmittelbar mit dem Gerät verbundenen humoristischen Einfall gestanden hätte, wie dies bei anderen Glossen von "Dipl. Ing. Paul Ochsner" der Fall war (vgl. etwa den Beitrag über das Hasen-Geschirr, bei dem sich trotz der Bemühungen von "Dipl. Ing. Paul Ochsner" das Tier weigerte, damit spazieren geführt zu werden).