Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 131 V 233 KI-generiert

Child Benefit Reduction for Fractional Pensions and Regulatory Gap

Geschäftsnummer BGE 131 V 233
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a woman born in 1957 was granted a partial invalidity pension with a 44% degree of disability by the IV-Stelle of the Canton of Aargau, effective from December 1, 2002. This included a quarter pension, an additional pension for her husband, and four quarter child pensions. The primary pension was set at CHF 416 (increasing to CHF 427 as of January 1, 2003), the husband's additional pension at CHF 125 (rising to CHF 128), and the child pensions at a reduced rate of CHF 107 per month (rising to CHF 110) due to overinsurance. The calculations were based on an average annual income of CHF 44,496 (2002 value) and CHF 45,576 (2003/04 value), using the full pension scale of 44. The claimant contested the reduction of the child pensions due to overinsurance, seeking full quarter child pensions through an administrative court appeal. The lower court had partially upheld her complaint, granting slightly higher reduced child pension amounts for December 2002, but otherwise dismissed her claim. The Federal Tribunal was tasked with reviewing the correct application of overinsurance reductions for partial child pensions under the applicable legal provisions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 38bis Abs. 1 (sowohl in der bis Ende 2002 gültig gewesenen als auch in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung), Abs. 2 und Abs. 3 IVG; Art. 33bis IVV in Verbindung mit Art. 54bis Abs. 1 bis 4 AHVV; Art. 33bis Abs. 2 IVV (in der vom 1. Januar 1988 bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung): Kürzung von Kinderrenten wegen Überversicherung. Bei einem Anspruch auf Viertels-, halbe oder Dreiviertels-Kinderrenten wird der für die entsprechende ganze Invalidenrente massgebende Kürzungsgrenzwert mit dem Faktor 0.25, 0.5 oder 0.75 vervielfacht. Schliessung diesbezüglicher (echter) Verordnungs- und Gesetzeslücken durch das Gericht im Sinne einer früheren, versehentlich aufgehobenen Verordnungsbestimmung. (Erw. 1-4)

Schlagwörter

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Kinderrente Rentenkürzung Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit statutarische Leistung Abzug von Kinderalimenten sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 130 V 445
Intertemporal Application of Social Security Invalidity Pension Law
BGE 112 V 176
BGE 127 V 41
Diese planwidrige Unvollständigkeit stellt eine (echte) Verordnungslücke dar, welche das Gericht nach jener Regel zu schliessen hat, die es als Verordnungsgeber aufstellen würde ( BGE 127 V 41 Erw.
BGE 124 V 307
4b/cc und dd, BGE 124 V 307 Erw.
BGE 112 V 174
Invalidity Insurance Recalculation Post-SUVA Settlement and Partial Disability Pension Over-Insurance Limits
BGE 112 V 180
Forfeiture Period for Undue Social Insurance Benefit Recovery with Multiple Administrative Bodies
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision (impliedly, as costs are assigned in the final paragraphs, although not explicitly cited in numbered orders in the provided snippet for costs, this generally dictates cost allocation; however, since only the substantive/procedural grounds are extracted based on the strict rule, and the provided text does not show an explicit cost order citation here, it should be excluded unless explicitly listed in the final ruling set.)

Art. 54bis Abs. 3 AHVV

Cited in the dispositive's underlying logic (final ruling) concerning the distribution of the reduction amount to individual child benefits.

Art. 54bis Abs. 4 AHVV

Cited in the reasoning concerning how the reduction amount is distributed for partial pensions, which is part of the standard calculation framework.

Art. 54bis Abs. 1 AHVV

Cited in the reasoning outlining the rule for the reduction limit, which is then applied in a modified form (multiplied by the fraction) to fill the gap for partial pensions.

Art. 38bis Abs. 3 IVG

Cited in the reasoning regarding the Federal Council's authorization to regulate specifics for partial pensions, which is relevant to the regulatory gap being filled.

Art. 38bis Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning regarding the legislative basis for child benefit reduction due to over-insurance, although the final decision focused on filling a regulatory gap based on previous provisions.

Art. 33bis IVV

Cited in the reasoning as the provision that links the reduction of child benefits under Art. 38bis IVG to Art. 54bis AHVV, and whose previous wording is applied to fill the regulatory gap.

Art. 33bis Abs. 2 IVV (in der vom 1. Januar 1988 bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung)

This provision, previously repealed but reinstated by the court to fill the regulatory gap, dictates that partial child benefits are measured according to their ratio to the full pension, which is the core legal outcome of the decision.

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Volltext

Urteilskopf

131 V 233

32. Urteil i.S. E. gegen IV-Stelle des Kantons Aargau und Versicherungsgericht des Kantons Aargau

I 208/04 vom 29. Juni 2005

Regeste

Art. 38bis Abs. 1 (sowohl in der bis Ende 2002 gültig gewesenen als auch in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung), Abs. 2 und Abs. 3 IVG; Art. 33bis IVV in Verbindung mit Art. 54bis Abs. 1 bis 4 AHVV; Art. 33bis Abs. 2 IVV (in der vom 1. Januar 1988 bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung): Kürzung von Kinderrenten wegen Überversicherung.

Bei einem Anspruch auf Viertels-, halbe oder Dreiviertels-Kinderrenten wird der für die entsprechende ganze Invalidenrente massgebende Kürzungsgrenzwert mit dem Faktor 0.25, 0.5 oder 0.75 vervielfacht. Schliessung diesbezüglicher (echter) Verordnungs- und Gesetzeslücken durch das Gericht im Sinne einer früheren, versehentlich aufgehobenen Verordnungsbestimmung. (Erw. 1-4)

Sachverhalt ab Seite 234

BGE 131 V 233 S. 234

A. Mit Verfügung vom 27. Mai 2003 und Einspracheentscheid vom 4. August 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der 1957 geborenen E. unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 44 % ab 1. Dezember 2002 eine ordentliche Viertelsrente der Invalidenversicherung nebst einer entsprechenden Zusatzrente für den Ehegatten sowie vier Viertels-Kinderrenten zu. Während sich die Hauptrente auf Fr. 416.- (ab 1. Januar 2003: Fr. 427.-) und die Zusatzrente für den Ehemann auf Fr. 125.- (ab 1. Januar 2003: Fr. 128.-) pro Monat beliefen, betrugen die wegen Überversicherung gekürzten Kinderrenten monatlich je Fr. 107.- (ab 1. Januar 2003: Fr. 110.-). Berechnungsgrundlage bildeten ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 44'496.- (Wert 2002) bzw. Fr. 45'576.- (Wert 2003/04) sowie die Vollrentenskala 44.

B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. März 2004 teilweise gut und sprach E. für den Monat Dezember 2002 vier gekürzte Viertels-Kinderrenten in der Höhe von je Fr. 108.- (anstatt Fr. 107.-) zu. Im Übrigen wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.

C. E. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung ungekürzter (Viertels-)Kinderrenten.

Während die IV-Stelle auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, schliesst das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf deren Abweisung.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 38 bis Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) werden in Abweichung von Art. 69 Abs. 2 und 3 ATSG Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen. In der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung von Art. 38 bis Abs. 1 IVG - im hier zu beurteilenden Fall anwendbar

BGE 131 V 233 S. 235

hinsichtlich der Kinderrenten für Dezember 2002 ( BGE 130 V 445 ) - fehlte naturgemäss der Hinweis auf Art. 69 des (erst) am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG. Materiell unterscheiden sich die beiden geltungszeitlich verschiedenen Fassungen der genannten IVG-Bestimmung jedoch nicht. Der Bundesrat setzt einen Mindestbetrag fest (Abs. 2) und regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung von Teilrenten sowie von halben und Viertelsrenten (Abs. 3 von Art. 38 bis IVG ).

Laut Art. 33 bis IVV richtet sich die Kürzung der Kinderrenten nach Art. 38 bis IVG nach Art. 54 bis AHVV . Gemäss Abs. 1 der letztgenannten Verordnungsbestimmung werden die Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, erhöht um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente ( Art. 34 Abs. 3 AHVG ), übersteigen. Die Kinderrenten werden nach Art. 54 bis Abs. 2 AHVV nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter nicht mehr ausmachen als die Summe aus 150 % des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinderrenten; dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente ( Art. 34 Abs. 3 AHVG ). Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinderrenten zu verteilen ( Art. 54 bis Abs. 3 AHVV ). Laut Abs. 4 von Art. 54 bis AHVV entspricht bei Teilrenten der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Art. 52 AHVV an der nach den Abs. 1 und 2 (von Art. 54 bis AHVV ) gekürzten Vollrente. Rechtsprechungsgemäss ist die Zusatzrente für den Ehegatten in die Überentschädigungsberechnung mit einzubeziehen (Urteil T. vom 6. Juli 2001, I 549/99).

2. Verwaltung und kantonales Gericht haben, ausgehend von den eingangs angeführten Rentenbeträgen und Berechnungsgrundlagen, ungekürzte Viertels-Kinderrenten von je Fr. 167.- pro Monat (ab 1. Januar 2003: Fr. 171.-) und ein jährliches Renteneinkommen der Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 14'868.- (Wert 2003/04) ermittelt ([Fr. 427.- (Viertels-Invalidenrente) + Fr. 128.- (Viertels-Zusatzrente für den Ehemann) + Fr. 684.- (vier ungekürzte Viertels-Kinderrenten)] x 12). Die Höhe dieses Gesamtrenteneinkommens ist unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten. Streitig ist hingegen die zu berücksichtigende Kürzungsgrenze. Während IV-Stelle, Vorinstanz und BSV das gemäss Art. 33 bis IVV in Verbindung mit Art. 54bis Abs. 1 AHVV um den

BGE 131 V 233 S. 236

monatlichen Höchstbetrag der Alters- oder Invalidenrente von Fr. 2110.- (ab 1. Januar 2003) erhöhte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 45'576.- (Wert 2003/04) entsprechend dem Viertelsrentenanspruch mit dem Faktor 0,25 multiplizieren und demzufolge von einer jährlichen Überentschädigung in der Höhe von Fr. 2946.50 ausgehen ([Fr. 45'576.- + Fr. 2110.-] x 0,25 = Fr. 11'921.50; Fr. 14'868.- ./. Fr. 11'921.50 = Fr. 2946.50), ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin das erhöhte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen im Hinblick auf den 40%igen Mindestinvaliditätsgrad für den Anspruch auf eine Viertelsrente mit 0,4 zu vervielfachen, womit eine Überversicherung entfiele ([Fr. 45'576.- + Fr. 2110.-] x 0,4 = Fr. 19'074.40: dieser Betrag ist höher als der erwähnte jährliche Gesamtrentenbetrag [mit ungekürzten Viertels-Kinderrenten] von Fr. 14'868.-). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, welche Kürzungsgrenze im Sinne von Art. 54 bis Abs. 1 AHVV bei einem Anspruch auf Viertels-Kinderrenten zu beachten ist.

3.

3.1 Bereits als im Zusammenhang mit der 8. AHV-Revision unter dem Randtitel "Kürzung wegen Überversicherung" Art. 38bis IVG eingefügt wurde (In-Kraft-Treten am 1. Januar 1973), räumte dessen Abs. 3 dem Bundesrat die Befugnis ein, die Einzelheiten zu regeln und für halbe Renten und Teilrenten besondere Vorschriften zu erlassen (bis Ende 1987 gültig gewesene Fassung). Mit Einführung der Viertelsrente im Rahmen der 2. IV-Revision auf den 1. Januar 1988 hin erhielt Art. 38 bis Abs. 3 IVG seinen heute noch geltenden Wortlaut, wonach der Bundesrat die Einzelheiten regelt, insbesondere die Kürzung von Teilrenten sowie von halben und Viertelsrenten. Der Bundesrat machte von der ihm ab 1. Januar 1973 eingeräumten Befugnis mit dem Erlass von Art. 33 bis IVV unmittelbar Gebrauch. Die vom 1. Januar 1988 bis Ende 1996 gültig gewesene Fassung von Abs. 2 der genannten Verordnungsbestimmung sah vor, dass sich die halben und die Viertelsrenten nach dem Verhältnis zur ganzen Rente bemessen. Im Zuge der auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzten 10. AHV-Revision erfuhr Art. 33 bis IVV eine Neuformulierung, indem hinsichtlich der Kürzung der Kinderrenten nach Art. 38 bis IVG nunmehr vollumfänglich auf Art. 54 bis AHVV verwiesen wird und die hievor dargelegte Regelung betreffend Kürzung von halben und Viertelsrenten nach ihrem Verhältnis zur ganzen Rente ersatzlos entfiel. Bei

BGE 131 V 233 S. 237

dieser ausschliesslichen Verweisung auf die Kürzungsvorschriften im AHV-Bereich hat der Bundesrat offenkundig übersehen, dass die Alters- und Hinterlassenenversicherung keine halben oder Viertels-Kinderrenten/-Waisenrenten kennt und folglich für die Bruchteilsrenten der Invalidenversicherung auf Verordnungsstufe seit Anfang 1997 keine spezifische Kürzungsbestimmung mehr besteht. Dass ein Versehen des Verordnungsgebers vorliegen muss, ergibt sich bereits aus den Erläuterungen des BSV zur Änderung der IVV im Rahmen der 10. AHV-Revision, wo bezüglich Art. 33 bis IVV ausgeführt wird, es würden (lediglich) redaktionelle Anpassungen an die Neuordnung der Kinderrenten vorgenommen (gemeint ist die Aufhebung der Doppel-Kinderrenten bzw. der Wegfall der Einkommenskumulation nach dem früheren Ehepaarrenten-System; AHI 1996 S. 59). In diesem Zusammenhang ist auf ein weiteres, diesmal gesetzgeberisches Versehen hinzuweisen, wurde doch die in Abs. 3 von Art. 38 bis IVG enthaltene Gesetzesdelegation an den Bundesrat bezüglich halber und Viertelsrenten bisher nicht ausdrücklich auf die mit der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingeführten Dreiviertelsrenten gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG ausgedehnt.

3.2 Seit dem Wegfall der Verordnungsgrundlage wird die Kürzung derjenigen Kinderrenten, welche Bruchteilen von ganzen Renten entsprechen, durch Verwaltungsweisungen geregelt: Rz 5672 (bis Ende 2002: Rz 5668) der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Renten in der AHV/IV (RWL) lautete in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung wie folgt: "Werden lediglich halbe oder Viertelsrenten ausgerichtet, so ist die Kürzungsgrenze mit dem entsprechenden Bruchteil zu vervielfachen". Mit Blick auf die 4. IV-Revision erfolgte auf den 1. Januar 2004 insofern eine Anpassung, als die zitierte Verwaltungsweisung nunmehr auch auf Dreiviertelsrenten Anwendung findet (Rz 5672 in der Fassung von Nachtrag 1 zur ab 1. Januar 2003 gültigen RWL).

3.3 Was die Rechtsprechung zur Kürzung von Kinderrenten wegen Überversicherung anbelangt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bundesrätliche Regelung als gesetzeskonform beurteilt, wonach das für die Rentenbemessung massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen bei Teilrenten nicht in seiner Gänze in die Überversicherungsberechnung einbezogen wird, sondern nur der dem Verhältnis der (konkreten) Teilrente zur Vollrente entsprechende Teil ( BGE 112 V 176 ff. Erw. 4a-c zu

BGE 131 V 233 S. 238

Art. 53 bis Abs. 1 und 4 AHVV in Verbindung mit Art. 33 bis Abs. 2 IVV , jeweils in den bis Ende 1985 gültig gewesenen Fassungen, welche - soweit hier von Belang - inhaltlich den heutigen Vorschriften gemäss Art. 54 bis Abs. 1 und 4 AHVV in Verbindung mit Art. 33 bis IVV entsprechen). Des Weitern wurde im unveröffentlichten Urteil N. vom 28. November 1994, I 211/94, im Zusammenhang mit der dort zu prüfenden Kürzung von halben Kinderrenten der Invalidenversicherung festgehalten, dem gestützt auf Art. 38 bis Abs. 3 IVG vom Bundesrat erlassenen Art. 33 bis Abs. 2 IVV (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung), laut welchem sich die halben und die Viertelsrenten nach dem Verhältnis zur ganzen Rente bemessen, komme entscheidende Bedeutung zu.

4.

4.1 Mit Blick auf das unter Erw. 3.1 hievor Gesagte ist der Beschwerdeführerin insofern beizupflichten, als sich der geltenden IVV keine Antwort auf die sich unvermeidlicherweise stellende Rechtsfrage entnehmen lässt, welche Kürzungsgrenzen bei halben und Viertels-Kinderrenten zu beachten sind. Diese planwidrige Unvollständigkeit stellt eine (echte) Verordnungslücke dar, welche das Gericht nach jener Regel zu schliessen hat, die es als Verordnungsgeber aufstellen würde ( BGE 127 V 41 Erw. 4b/cc und dd, BGE 124 V 307 Erw. 4c, je mit Hinweisen). Soweit das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die Auffassung vertritt, es liege keine Verordnungslücke vor, weil sich die gekürzten halben und Viertels-Kinderrenten den vom BSV herausgegebenen, auf Delegation an den Bundesrat und Subdelegation an das genannte Bundesamt beruhenden Rententabellen entnehmen liessen, kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 30 bis AHVG stellt der Bundesrat verbindliche Tabellen zur Ermittlung der Renten auf, wobei er die anrechenbaren Einkommen und die Renten auf- oder abrunden kann. Diese Kompetenz hat er dem BSV übertragen, welches für die Monatsrenten periodisch verbindliche Tabellen (Rententabellen) herausgibt ( Art. 53 AHVV ). Eine weiter gehende Befugnis, namentlich diejenige zur Festlegung von Kürzungsgrenzwerten bei Kinderrenten, ist damit nicht verbunden.

4.2

4.2.1 Unter den gegebenen Umständen drängt es sich auf, die bestehende Regelungslücke im Sinne der bis Ende 1996 während neun Jahren gültig gewesenen, versehentlich aufgehobenen

BGE 131 V 233 S. 239

Verordnungsbestimmung des Art. 33 bis Abs. 2 IVV (Erw. 3.1 hievor) zu schliessen, welche vorsah, dass sich die halben und die Viertels-Kinderrenten nach dem Verhältnis zur ganzen Rente bemessen. Der Gesetzgeber hat mit Art. 38 bis Abs. 1 IVG (und Art. 41 Abs. 1 AHVG ) im Bereich der Kinder- (und Waisen-)Renten eine Überentschädigungsregelung aufgestellt, welche sich grundsätzlich an dem für die Rentenberechnung heranzuziehenden massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen orientiert. Diese spezifisch AHV/IV-rechtliche Bezugsgrösse umfasst gegebenenfalls auch Erziehungs- und Betreuungsgutschriften, Beiträge nichterwerbstätiger Personen, zugesplittete Erwerbseinkommen aus Ehejahren sowie den Zuschlag für junge Invalide ( Art. 29 quater ff.

AHVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 und 3 IVG ) und kann unter Umständen schon daher stark vom mutmasslich entgangenen Verdienst abweichen, welcher Grundlage für die Bestimmung des Überentschädigungsgrenzwertes nach Art. 69 Abs. 2 ATSG sowie Art. 24 Abs. 1 BVV 2 bildet. Eine weitere beträchtliche Abweichung von dieser allgemeinen Überentschädigungsgrenze kann sich daraus ergeben, dass sich der für eine Kürzung der Kinder- (und Waisen-)Renten der AHV/IV heranzuziehende Grenzwert bei Teilrenten entsprechend deren Verhältnis zur Vollrente vermindert ( Art. 54 bis Abs. 1 und 4 AHVV , in der Invalidenversicherung anwendbar gemäss Art. 33bis IVV ).

Wie bereits dargelegt (Erw. 3.3 hievor), erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht eine solche Verordnungsvorschrift in BGE 112 V 174 als gesetzeskonform: Dass "der Teilrentner (jedenfalls derjenige mit kleinen Teilrenten) seine Kinderrenten gekürzt sieht, obwohl der Gesamtbetrag aller Renten auch ohne Kürzung der Kinderrenten das frühere Erwerbseinkommen (ausgedrückt im massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen) nicht überschreiten würde", hat der Gesetzgeber nach Überzeugung des letztinstanzlichen Gerichts nicht als massgebenden Gesichtspunkt gewertet ( BGE 112 V 180 Erw. 4 in fine).

Andernfalls "wäre der Bundesrat (im Rahmen der 8. AHV- Revision) nicht zum Erlass von besonderen Vorschriften für Teilrenten ermächtigt worden, die nach seiner (in der Botschaft vom 11. Oktober 1971 [BBl 1 BGE 971 II 1084 ]) erklärten Absicht nur darin bestehen konnten, das durchschnittliche Jahreseinkommen 'gerechterweise', d.h. um eine Bevorzugung der Teilrentner zu vermeiden, bloss mit einem Teilbetrag zu berücksichtigen" ( BGE 112 V 180 Erw. 4 in fine).

BGE 131 V 233 S. 240

4.2.2 Wie das BSV in seiner Vernehmlassung zutreffend geltend macht, ist der Bundesrat diesem Konzept auch bei der Kürzung von halben und Viertels-Kinderrenten gefolgt, indem die frühere, versehentlich wieder aufgehobene Regelung von Art. 33bis Abs. 2 IVV ebenfalls eine dem Verhältnis der (ungekürzten) halben oder Viertelsrente zur ganzen Invalidenrente entsprechende Senkung der massgebenden Kürzungsgrenze, d.h. um die Hälfte oder um drei Viertel, vorsah. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, es sei auf die jeweilige invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse abzustellen, verkennt sie, dass nach dem hievor Gesagten im Rahmen der Kinderrentenkürzung eben nicht von der allgemeinen Überentschädigungsgrenze des mutmasslich entgangenen Verdienstes auszugehen (und allenfalls ein zumutbarer Resterwerb anzurechnen) ist. Vielmehr findet ein unter Umständen davon stark abweichender Grenzwert eigener Art Berücksichtigung (so auch KIESER, ATSG-Kommentar, N 32 zu Art. 69, wo im Zusammenhang mit Kinder- und Waisenrenten auf die "ahv-eigene Überentschädigungsgrenze" verwiesen wird). Im vom Bundesrat verfolgten Gesamtkonzept, wonach sich die Kürzungsgrenze stets nach dem jeweiligen Verhältnis der der versicherten Person zustehenden (ungekürzten) Rente zur ganzen Vollrente auf der Grundlage eines übereinstimmenden massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens richtet, würde der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als Bezugsgrösse für die Kürzung von Viertels-Kinderrenten postulierte 40%ige Mindestinvaliditätsgrad für die entsprechende Rentenberechtigung ein systemfremdes Element darstellen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat jedenfalls keinen Anlass, die Schliessung der entstandenen Regelungslücke in Abweichung von der früheren, versehentlich aufgehobenen Verordnungsbestimmung vorzunehmen. Im Rahmen der Kürzung von Kinderrenten, welche akzessorische Leistungen zu IV-Bruchteilsrenten darstellen, ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durchaus sachgerecht, den für die entsprechende ganze Rente massgebenden Kürzungsgrenzwert mit dem zutreffenden Bruchteil zu vervielfachen. Nur diese, sich aus der dargelegten bundesrätlichen Gesamtkonzeption ergebende Lösung bietet mit Blick auf das Gleichbehandlungsprinzip Gewähr dafür, dass die Kinderrenten der Bezügerin einer ganzen Rente, die wegen Beitragslücken (bloss) eine Teilrente im selben

BGE 131 V 233 S. 241

Betrag wie die (nach der Vollrentenskala ermittelte) Viertelsrente der hier am Recht stehenden Beschwerdeführerin erhält, im gleichen Umfange wie deren Kinderrenten gekürzt werden (während bei der erstgenannten Versicherten die Vervielfachung der massgebenden Kürzungsgrenze mit dem Faktor 0,25 gestützt auf Art. 54 bis Abs. 4 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 AHVV vorzunehmen ist, erfolgt dieselbe Multiplikation im Falle der Beschwerdeführerin auf Grund richterlicher Lückenfüllung im Sinne der früheren, auf Anfang 1997 hin aufgehobenen Verordnungsbestimmung von Art. 33 bis Abs. 2 IVV ).

4.3 Anzumerken bleibt, dass hinsichtlich der mit der 4. IV-Revision eingeführten Dreiviertelsrenten analoge Schlussfolgerungen zu ziehen sind. Solange mit Bezug auf die Frage, welche Kürzungsgrenze bei einem Anspruch auf Dreiviertels-Kinderrenten zu beachten ist, weiterhin eine (echte) Gesetzeslücke besteht ( Art. 38 bis Abs. 3 IVG ; Erw 3.1 hievor in fine), ist diese vom Gericht dahin gehend zu schliessen, dass der für eine entsprechende ganze Invalidenrente massgebende Kürzungsgrenzwert mit dem Faktor 0,75 vervielfacht wird.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die von Verwaltung, kantonalem Gericht und Aufsichtsbehörde durch Multiplikation des erhöhten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens mit dem Faktor 0,25 ermittelte (hypothetische) Überentschädigung für das Jahr 2003 von Fr. 2946.50 (Erw. 2 hievor) als rechtens. Auf sämtliche Kinderrenten ( Art. 54 bis Abs. 3 AHVV in Verbindung mit Art. 33 bis IVV ) sowie auf einen Monat umgerechnet ergeben sich ein Kürzungsbetrag von je Fr. 61.- (Fr. 2946.50 : 4 : 12) und vier gekürzte Viertels-Kinderrenten im genannten Kalenderjahr von je Fr. 110.- (Fr. 171.- ./. Fr. 61.-; Rententabellen des BSV für 2003, S. 134). Dieser gekürzte Rentenbetrag wurde denn auch verfügt. Was die Kinderrenten für Dezember 2002 anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.