Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 131 V 161 KI-generiert

Stairlift Amortization and Integration Effectiveness in Invalidity Insurance

Geschäftsnummer BGE 131 V 161
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman born in 1966 requested the provision of a stairlift as an assistive device from the disability insurance office of the Canton of St. Gallen in June 2003, believing it necessary for her household. After reviewing a household assessment report and gathering additional information, the office denied her request on July 1, 2003, stating the device would not improve her household efficiency. The rejection was upheld in a decision on November 7, 2003. Subsequently, the Cantonal Insurance Court sided with the woman on April 29, 2004, determining she was entitled to the stairlift, leading the disability insurance office to appeal against this decision, arguing for its reversal. The appeal questioned the necessity and efficacy of the stairlift for her integration and the conditions under which financial contributions might be structured.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 8 Abs. 2 HVI: Amortisationsbeiträge sind auch ohne vorherige Bezeichnung der Hilfsmittel (in casu Treppenlift) durch das Bundesamt für Sozialversicherung möglich. Aus der rechtlichen Gleichstellung der Abgabeformen folgt, dass Amortisationsbeiträge nach Art. 8 Abs. 2 HVI auch bei Anschaffung eines Treppenliftes in Betracht fallen, wenn die Gegebenheiten des konkreten Falles dies nahelegen. (Erw. 4)

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Grundsatz der Rechtsgleichheit Formerfordernisse Soziale Eingliederung Anpassung der Versicherungsleistungen Eingliederungsmassnahme in der Sozialversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 129 V 68
BGE 113 V 267
Disabled Individual v. Invalidity Insurance Office (Repair Costs for Electric Wheelchair)
BGE 130 I 32
zur Überprüfungsbefugnis bundesrätlicher Verordnungen BGE 130 I 32 Erw.
BGE 126 V 81
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. 2 HVI

The court discussed whether amortization contributions pursuant to this article should be considered for the stairlift, ultimately limiting its application.

Art. 8 Abs. 1 HVI

The court mentioned the possibility of a cost reimbursement according to this article if the stairlift was already purchased privately.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

8C_286/2009 (2009-11-05)
«…st eine Nichtberufsunfallversicherung (vgl. Art. 22a Abs. 4 AVIG sowie Art. 6 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 UVAL ; BGE 131 V 161 E. 2.2.1 S. 164). 5. 5.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das vom Beschwerdeführer vom 7. November 2005 bis 31. J…»
9C_828/2008 (2009-02-25)
«…s. 1 HVI ). Diese Präzisierung gilt indes nicht für kostspielige Hilfsmittel, zu denen auch ein Treppenlift zählt ( BGE 131 V 161 E. 4 S. 163). Der Grund liegt darin, dass die Invalidenversicherung nicht für Reparaturkosten aufkommen soll, die dara…»
8C_260/2008 (2008-09-29)
«…Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist ( BGE 131 V 161 E. 2.1 S. 164, 125 V 413 E. 1a S. 414, 119 Ib 33 E. 1b S. 36, je mit Hinweisen). 1.2 Die Zürich hat die nach dem Unfal…»
9F_3/2007 (2008-02-20)
«…t, mithin an der materiellrechtlichen Leistungsberechtigung nichts geändert hat (vgl. nicht publ. E. 2 des Urteils BGE 131 V 161 , veröffentlicht in SVR 2005 IV Nr. 38 S. 142, I 446/04, mit Hinweis). Ferner unterliegt die Hilfsmittelversorgung auch…»
I 1077/06 (2007-12-05)
«…ich bei der eingefügten Anpassung lediglich um eine formale Gesetzesänderung handelt (nicht publ. E. 2 des Urteils BGE 131 V 161 , veröffentlicht in SVR 2005 IV Nr. 38 S. 142, I 446/04, mit Hinweis). Die Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgeme…»
P 55/06 (2007-10-22)
«…e ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes liegen, grundsätzlich nicht zu überprüfen ( BGE 131 V 161 E. 2.1 S. 164 mit Hinweisen). 4.2 Fehl geht auch der Einwand, der vorinstanzliche Entscheid enthalte unzutreffende Fes…»
IV.2005.00655 (2006-10-31) · zh
Dispute Over Cost of Residential Accessibility Aid for Hemiplegia Sufferer
«…rsicherungsgerichts bekannt, in welchen ein Treppenlift aus Sicherheitsgründen nicht zugesprochen worden wäre (vgl. BGE 131 V 161 und Urteil vom 15. Juli 2002 in Sachen S., I 55/02; in welchen es um Hilfsmittelansprüche einer Hausfrau und Mutter gin…»
IV.2005.00655 (2006-10-30) · zh
Claimant v. Disability Insurance on Accessibility Upgrade Costs
«…rsicherungsgerichts bekannt, in welchen ein Treppenlift aus Sicherheitsgründen nicht zugesprochen worden wäre (vgl. BGE 131 V 161 und Urteil vom 15. Juli 2002 in Sachen S., I 55/02; in welchen es um Hilfsmittelansprüche einer Hausfrau und Mutter gin…»

Volltext

Urteilskopf

131 V 161

22. Auszug aus dem Urteil i.S. IV-Stelle des Kantons St. Gallen gegen N. und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen

I 446/04 vom 24. Januar 2005

Regeste

Art. 8 Abs. 2 HVI : Amortisationsbeiträge sind auch ohne vorherige Bezeichnung der Hilfsmittel (in casu Treppenlift) durch das Bundesamt für Sozialversicherung möglich.

Aus der rechtlichen Gleichstellung der Abgabeformen folgt, dass Amortisationsbeiträge nach Art. 8 Abs. 2 HVI auch bei Anschaffung eines Treppenliftes in Betracht fallen, wenn die Gegebenheiten des konkreten Falles dies nahelegen. (Erw. 4)

Sachverhalt ab Seite 162

BGE 131 V 161 S. 162

A. N., geboren 1966, liess im Juni 2003 bei der Invalidenversicherung die Abgabe eines Treppenlifts als Hilfsmittel in ihrem Haushalt beantragen. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zog den Bericht vom 24. Februar 2003 über die am 6. Februar 2003 erfolgte Abklärung im Haushalt bei und holte weitere Auskünfte ein. Mit Verfügung vom 1. Juli 2003 lehnte die Verwaltung die Abgabe eines Treppenliftes ab, da durch dieses Hilfsmittel keine Steigerung der Leistungsfähigkeit im Haushalt erreicht werden könne. Dies wurde durch Einspracheentscheid vom 7. November 2003 bestätigt.

B. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen unter Beilage eines ärztlichen Berichts erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. April 2004 gut und stellte fest, dass N. Anspruch auf einen Treppenlift habe.

C. Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben.

N. lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3.

3.6 Die Sache geht zurück an die Verwaltung, damit sie die Eingliederungswirksamkeit eines Treppenliftes abkläre, die weiteren Voraussetzungen der Hilfsmittelversorgung (vgl. BGE 129 V 68 Erw. 1.1.1) prüfe und anschliessend neu verfüge. Sie wird dabei auch die Progredienz des Leidens und dessen Einfluss auf die Aufgabenerfüllung zu berücksichtigen haben (so kann z.B. - wegen der beim Leiden der Versicherten erfahrungsgemäss erhaltenen emotionalen und intellektuellen Fähigkeiten - die Kindererziehung oder die Erledigung von Zahlungen etc. wohl auch bei fortschreitender Krankheit wahrgenommen werden).

BGE 131 V 161 S. 163

4. Sollte allein das Fortschreiten des Leidens der Abgabe eines Treppenliftes entgegenstehen, wird die IV-Stelle Folgendes zu berücksichtigen haben: Die Versicherte hat den Treppenlift bereits selber angeschafft; wegen der grundsätzlichen Gleichstellung der verschiedenen Abgabeformen der Hilfsmittel ( BGE 113 V 267 ) ist in der Folge allenfalls eine Kostenvergütung gemäss Art. 8 Abs. 1 HVI zu leisten. Nach Art. 8 Abs. 2 HVI wird bei den durch das BSV zu bezeichnenden kostspieligen Hilfsmitteln, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können, die Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisationsbeiträge geleistet, welche entsprechend den Kosten und der möglichen voraussichtlichen Benützungsdauer festgesetzt werden.

Für Motorfahrzeuge nach Ziff. 10 HVI Anhang ist dieser Modus durch das BSV vorgesehen worden (vgl. Ziff. 10.01.1* ff. sowie Anhang 2 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KMHI]), nicht aber für den hier streitigen Treppenlift. Die - erwähnte - Gleichheit der Abgabeformen, d.h. die grundsätzliche Gleichstellung von Amortisationsbeiträgen und Hilfsmittelabgabe, steht im Widerspruch zu Art. 8 Abs. 2 HVI , wonach Amortisationsbeiträge nur bei den vom BSV bezeichneten Hilfsmitteln möglich sind. Es ist nicht einzusehen, weshalb bei einem unbestrittenermassen kostspieligen Hilfsmittel wie dem Treppenlift diese vorgängige Bezeichnung durch das BSV notwendig sein sollte.

Insoweit ist der Regelung des Art. 8 Abs. 2 HVI die Anwendung zu versagen, da sie in dieser Hinsicht ohne vernünftigen Grund eine rechtliche Unterscheidung trifft (Amortisationsbeiträge nur für speziell bezeichnete Hilfsmittel und nicht etwa nur für Hilfsmittel, bei denen die Kostspieligkeit nicht offensichtlich ist; vgl. zur Überprüfungsbefugnis bundesrätlicher Verordnungen BGE 130 I 32 Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). Damit liegt es im pflichtgemässen, gegebenenfalls gerichtlich überprüfbaren ( Art. 132 lit. a OG ; BGE 126 V 81 Erw.

6) Ermessen der IV-Stelle, allenfalls Amortisationsbeiträge an die Anschaffung eines Treppenliftes zu sprechen, wenn die Verwaltung die Voraussetzungen als erfüllt betrachtet und diese Abgabeform für angemessen hält. Es könnten also gegebenenfalls - anstelle eines einmaligen Beitrages gemäss Ziff. 14.05.2 KHMI in Verbindung mit Ziff. 2.1 Anhang 1 KHMI - wegen der Progredienz des Leidens, welche die Haushaltführung mit der Zeit verunmöglichen dürfte, grundsätzlich Amortisationsbeiträge geleistet werden, und zwar so lange als die

BGE 131 V 161 S. 164

Beschwerdegegnerin für die Aufgabenerfüllung im Haushalt durch den Treppenlift eingliederungswirksam versorgt ist (und auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind).