Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 131 V 1 KI-generiert

Swiss Supreme Court Confirms Mandatory Income Splitting for AHV/AVS Pension Calculation Post-Divorce

Geschäftsnummer BGE 131 V 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the calculation of a Swiss old-age pension for an individual residing in Germany. This individual received pension determinations from the Swiss Compensation Office, which included income splitting between him and his former spouse for the years they were married. He contested this calculation, seeking a pension recalculation without income splitting. The Swiss Adjustment Commission for AHV/IV for persons living abroad dismissed his appeal. Consequently, the individual filed an administrative court complaint to have the pension recalculated. The Swiss Compensation Office sought the dismissal of this complaint, and the Federal Office for Social Insurance did not provide a statement. The core issue is whether the income splitting requirement in pension calculations for divorced spouses can be waived, particularly where divorce agreements reached outside of Switzerland are concerned.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 29bis ff. AHVG und Art. 50 ff. AHVV; Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 AHVG, Art. 52f Abs. 2bis AHVV; Art. 122 ff. ZGB: Rentenberechnung. Die Vorschriften über die Berechnung der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung stellen abgesehen von Art. 52f Abs. 2bis AHVV (Anrechnung von Erziehungsgutschriften bei geschiedenen oder unverheirateten Eltern, welchen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht) zwingendes Recht dar. Der gegenseitige Verzicht der Ehegatten auf nacheheliche Unterhaltsleistungen und auf Leistungen im Hinblick auf die Altersvorsorge im Rahmen der 2. Säule hat daher nicht zur Folge, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles (Alter oder Tod) die Renten ohne Einkommenssplitting zu berechnen wären. Dies gilt vorbehältlich anders lautender Staatsverträge auch für nicht in der Schweiz getroffene und nicht schweizerischem Recht unterliegende Scheidungsvereinbarungen. (Erw. 1.1)

Schlagwörter

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Einkommenssplitting Ehepaar-Altersrente Rentenberechnung Bemessung nachehelichen Unterhalts Zahlung der Leistungen Leistung für Hinterbliebene

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 122 ff. ZGB

Cited in the reasoning to reference the provisions on post-marital maintenance obligations, which were deemed irrelevant to the mandatory AHV pension calculation.

Art. 29 quinquies Abs. 3 und 4 AHVG

Cited in the reasoning as the basis for the mandatory income splitting rule that the Tribunal upheld.

Art. 52f Abs. 2bis AHVV

Cited as the exception to the mandatory nature of pension calculation rules, although noted as not relevant in this specific case.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (29)

200 2019 21 (2020-01-09) · be
Pension Calculation Dispute Involving Child-Rearing Credits Without Legal Paternity
«…. Beschwerde, Begründung im Detail, Ziff. 14) auch nicht im Rahmen der Scheidungskonvention verzichten können (vgl. BGE 131 V 1). Eine rückwirkende andere Vereinbarung mit der Kindsmutter hin- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern…»
C-3102/2006 (2008-08-14)
Swiss National's Early Retirement Pension Calculation Upheld
«…s vorverstorben ist. Die SAK hat demnach die entsprechenden Einkommensteilungen zu Recht vorgenommen. 3.3.2 Gemäss BGE 131 V 1 Erw. 1.1 sind die Vorschriften über die Be- rechnung der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung ei- ner Vere…»
SV2 2024 60 (2025-08-29) · gr
Pension Recalculation and Repayment Post-Divorce
«…g der Altersrenten und Kinderrenten ab der Auflösung der Ehe auf zwingenden gesetzlichen Vorschriften basiert (vgl. BGE 131 V 1), ist die Weitergewährung der ursprünglichen, höheren Renten ab dem 1. Februar 2018 als zweifellos unrichtig im Sinne d…»
S 2024 100 (2025-08-29) · zg
Pension Claimant v. Compensation Office Regarding Childcare Credit Splitting
«…rend der Dauer der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Hierbei handelt es sich um zwingendes Recht (BGE 131 V 1). Demzufolge wird die hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften während der Dauer der Ehe auf jeden Fall, also un-…»
S 2024 22 (2024-12-10) · zg
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«…rend der Dauer der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Hierbei handelt es sich um zwingendes Recht (BGE 131 V 1). Demzufolge wird die hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften während der Dauer der Ehe auf jeden Fall, also una…»
A/4117/2023 (2024-06-25) · ge
Appellant v. Compensation Fund: Mandatory AVS Income Splitting Upon Divorce
«…issant de conventions de divorce qui n'ont pas été conclues en Suisse ou qui ne sont pas soumises au droit suisse (ATF [131 V 1](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=131%20V%201) consid. 1.1 ; Michel VALTERIO, Droit de l’assuranc…»
608 2022 195 (2023-03-28) · fr
Appeal Against Mandatory Income Splitting for Old-Age Pension Despite Divorce Agreement
«…ngsverfahrens nicht abgewichen werden kann (vgl. Urteil BGer 9C_518/2008 vom 29. August 2008 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 131 V 1); dass der Beschwerdeführer keine weiteren Gründe vorbringt, die eine Neuberechnung der Höhe seiner Altersrente aufdrä…»
AB.2022.00016 (2022-12-07) · zh
Pension Recalculation Based on Divorce Agreement for Child-Rearing Credits
«…ngendes Recht. Die Regelung der Nebenfolgen einer Scheidung ist somit für die Rentenberechnung ohne Bedeutung (vgl. BGE 131 V 1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C\_518/2008 vom 29. August 2008 E. 2.2). 3.2 Die Beschwerdeführerin verwies auf da…»
AB.2022.00016 (2022-12-06) · zh
Spousal Pension Credit Division After Divorce
«…ngendes Recht. Die Regelung der Nebenfolgen einer Scheidung ist somit für die Rentenberechnung ohne Bedeutung (vgl. BGE 131 V 1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C\_518/2008 vom 29. August 2008 E. 2.2). 3.2 Die Beschwerdeführerin verwies auf das a…»
S 2021 110 (2022-03-03) · zg
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«…ngendes Recht. Die Regelung der Nebenfolgen einer Scheidung ist somit für die Rentenberechnung ohne Bedeutung (vgl. BGE 131 V 1). 3.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, in Bezug auf die falsche Auskunft durch das Bezirksgericht Zürich seie…»
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Volltext

Urteilskopf

131 V 1

1. Auszug aus dem Urteil i.S. S. gegen Schweizerische Ausgleichskasse und Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen

H 49/04 vom 13. Oktober 2004

Regeste

Art. 29bis ff. AHVG und Art. 50 ff. AHVV ; Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 AHVG , Art. 52f Abs. 2bis AHVV ; Art. 122 ff. ZGB : Rentenberechnung.

Die Vorschriften über die Berechnung der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung stellen abgesehen von Art. 52f Abs. 2bis AHVV (Anrechnung von Erziehungsgutschriften bei geschiedenen oder unverheirateten Eltern, welchen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht) zwingendes Recht dar. Der gegenseitige Verzicht der Ehegatten auf nacheheliche Unterhaltsleistungen und auf Leistungen im Hinblick auf die Altersvorsorge im Rahmen der 2. Säule hat daher nicht zur Folge, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles (Alter oder Tod) die Renten ohne Einkommenssplitting zu berechnen wären. Dies gilt vorbehältlich anders lautender Staatsverträge auch für nicht in der Schweiz getroffene und nicht schweizerischem Recht unterliegende Scheidungsvereinbarungen. (Erw. 1.1)

Sachverhalt ab Seite 2

BGE 131 V 1 S. 2

A. Mit Verfügungen vom 23. April 2003 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse dem 1936 geborenen, in Deutschland wohnhaften S. eine Altersrente von monatlich Fr. 189.- vom 1. August 2001 bis 31. Mai 2002, Fr. 243.- vom 1. Juni bis 31. Dezember 2002 und Fr. 249.- ab 1. Januar 2003 zu. Die Verwaltung wies darauf hin, die von ihm und seiner früheren Ehefrau I. während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielten Einkommen seien geteilt und beiden Ehegatten je zur Hälfte angerechnet worden. Mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2003 bestätigte die Ausgleichskasse die Rentenverfügung.

B. Die von S. hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 21. Januar 2004 ab.

C. S. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, die Altersrente sei neu (ohne Einkommenssplitting) zu berechnen.

Die Schweizerische Ausgleichskasse beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Die Rekurskommission hat die letztinstanzlich erneut vorgetragenen Einwendungen gegen die Berechnung der Altersrente ab 1. August 2001 im Wesentlichen mit der Begründung als nicht stichhaltig bezeichnet, die Teilung und gegenseitige je hälftige Anrechnung der während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielten Einkommen geschiedener Ehegatten ( Art. 29 quinquies Abs. 3

BGE 131 V 1 S. 3

und 4 AHVG ) sei zwingender Natur. Das ist im Sinne des Nachstehenden richtig.

1.1 Die Vorschriften über die Berechnung der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sind abgesehen vom hier nicht interessierenden Art. 52f Abs. 2 bis AHVV (Anrechnung von Erziehungsgutschriften bei geschiedenen oder unverheirateten Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht) einer Vereinbarung grundsätzlich nicht zugänglich. Es handelt sich hiebei um zwingendes Recht. Die Regelung der Nebenfolgen einer Scheidung ist somit für die Rentenberechnung ohne Bedeutung. Der gegenseitige Verzicht der Ehegatten auf nacheheliche Unterhaltsleistungen und auf Leistungen im Hinblick auf die Altersvorsorge im Rahmen der 2. Säule (vgl. Art. 122 ff. ZGB ), soweit scheidungsrechtlich zulässig (SJ 2002 I S. 540 Erw. 4b), hat daher nicht zur Folge, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles (Alter oder Tod) die Renten ohne Einkommenssplitting zu berechnen wären. Das muss umso mehr gelten, als die Rechtsfolgen eines solchen Verzichts in der Regel nicht oder zumindest kaum je in ihrer ganzen Tragweite absehbar sind. An AHV-Berechnungsvorschriften derogierende Scheidungsvereinbarungen wären mithin noch strengere Anforderungen zu stellen als bei einem Verzicht auf Versicherungsleistungen im Bereich der AHV und IV (vgl. dazu BGE 129 V 1 ). In diesem Urteil erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht den Verzicht einer Ehefrau auf die ihr seit 1. Dezember 1997 ausgerichtete Teilrente zu Gunsten einer Vollrente des Ehemannes samt Zusatzrente ab 1. Februar 2000 als unzulässig.

Das soeben Gesagte, insbesondere die Ordnung gemäss Art. 29 quinquies Abs. 3 und 4 AHVG über das Einkommenssplitting, gilt vorbehältlich anders lautender Staatsverträge auch für nicht in der Schweiz getroffene und nicht schweizerischem Recht unterliegende Scheidungsvereinbarungen. Ebenfalls kommt es nicht auf Wohnsitz und Staatszugehörigkeit der anspruchsberechtigten Person an. Die am 19. Juni 1981 notariell beglaubigte Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau über den gegenseitigen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäss §§ 1587 f. BGB hat somit für die Berechnung der schweizerischen Altersrente keine Bedeutung.

1.2 Im Weitern sehen weder das Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit noch das am

BGE 131 V 1 S. 4

1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) vor, dass in die Berechnung der Altersrente auch die in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten einzubeziehen sind (vgl. BGE 130 V 51 ). Die als Folge des FZA geänderte Ermittlung der Rentenskala bei laufenden Teilrenten für die Zeit ab 1. Juni 2002 ist im Übrigen berücksichtigt worden. Die neue Berechnungsweise hat zu einer höheren anwendbaren Rentenskala (9) und damit zu einer Erhöhung der Altersrente von Fr. 189.- auf Fr. 243.- geführt (vgl. zum Ganzen Kreisschreiben zur Einführung der linearen Rentenskala bei laufenden Renten [KSLRS] gültig ab 1. Juni 2002; BGE 130 V 55 Erw. 5.4).