Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 131 IV 138 KI-generiert

Taxi Driver Through-Passage vs. Purpose-Specific Access in Restricted Zone

Geschäftsnummer BGE 131 IV 138
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person drove their taxi through a street in violation of a night-time traffic restriction that prohibited motor vehicles from accessing the street between 22:00 and 05:00. At the street entrance, there was a sign indicating a ban on motor vehicles during these hours, with an exemption allowing access for residents, taxis, postal and public services, and for goods delivery. The person intended to pass through the street to reach a nearby area for a break, without any customer-related purpose in the restricted area. Initially found guilty and fined, they appealed the decision successfully, leading to a case brought by the local prosecutor seeking a review due to the claimed misinterpretation of the traffic signs' exemptions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Missachtung eines Fahrverbots (Art. 19 Abs. 1 lit. a und b SSV); Tragweite einer signalisierten Ausnahmeerlaubnis (Art. 1 Abs. 5, Art. 17 Abs. 1 und Art. 63-65 SSV). Die Zusatztafel zu einem Fahrverbot mit dem Hinweis "Zufahrt für Anwohner, Taxi, PTT, öffentl. Dienste und zum Güterumschlag jederzeit gestattet" ist im Sinne eines zweckgerichteten und auf die genannten Kreise beschränkten Zubringerdienstes zu verstehen. Die Ausnahmeerlaubnis erstreckt sich nicht auf reine Durchfahrten (E. 2).

Schlagwörter

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Zufahrtsstrasse Taxibewilligung Verkehrsübertretung Erschliessung des Grundstücks Verwendung des Mobiltelefons am Steuer Straftaten gegen den öffentlichen Verkehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Abs. 5 SSV

This provision concerns the use of supplementary signs (Zusatztafel) to complete the main traffic signal.

Art. 17 Abs. 1 SSV

This provision governs the recording of exceptions to signalled prohibitions on supplementary signs.

Art. 19 Abs. 1 lit. a und b SSV

This provision defines the type of prohibition sign (prohibition for motor vehicles and motorcycles during a specific time period) that the defendant violated.

Art. 63-65 SSV

These provisions govern the principles for supplementary traffic signs, which were cited in relation to the exception clause.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

100 2023 143 (2024-10-24) · be
Bern Cantonal Court Upholds School Traffic Driving Ban
«…en Be- zug zu den betreffenden Anwohnerinnen und Anwohnern oder anliegenden Grundstücken haben (Art. 17 Abs. 3 SSV; BGE 131 IV 138 E. 2.3; BVR 2008 S. 360 E. 4.4.3; VGE 2020/70 vom 8.9.2021 E. 2.9). Da sich auf dem südlichen Abschnitt des Turnwegs nu…»
SK2 2024 50 (2024-10-22) · gr
Prosecutor's Refusal to Charge Officer Upheld in Traffic Fine Dispute
«…3 SSV die direkte Durchfahrt der signalisierten Strasse (auch "Transitfahrt" genannt) grundsätzlich nicht erlaubt (BGE 131 IV 138 E. 2.3; KGer BL 460 13 158 v. 5.11.2013 E. 1.6; Eva Maria Bel- ser, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Strassenverkehr…»
B.2017.114 (2018-09-04) · sg
City Parking Reduction Upheld for Traffic Calming
«…oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte (BGE 131 IV 138 E. 2.3). 5. […] Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird…»
B.2017.114 (2018-09-04) · sg
Appeal Dismissed Against Traffic Orders Abolishing Parking and Banning Vehicles in City Center
«…oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte (BGE 131 IV 138 E. 2.3). 5. […] Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird…»
GE.2016.0121 (2017-08-31) · vd
Road Authority Access Sign Decision Overturned Due to Child Safety Concerns
«…il n'y a pas d'abus manifeste (André Bussy et al., op. cit., chif. 2.1 ad art. 17 OSR et les références, voir égal. ATF 131 IV 138 consid. 2.1). Selon la jurisprudence cantonale, la notion de riverain inclut également les biens-fonds voisins, par q…»
100 2012 473 (2014-01-23) · be
Association v. Municipality Regarding New Parking Regime
«…ierten Vorschriften auf einer Zusatztafel vermerkt werden (Art. 1 Abs. 5, Art. 17 Abs. 1 und Art. 63 SSV; vgl. etwa BGE 131 IV 138 E. 2.1; BGer 6B_316/2008 vom 4.7.2008, E. 2.1 und 2.3; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 des Ausführungsreglements der EG Köniz v…»
2013.11.05.sr.2 (2013-11-05) · bl
Traffic Violation Appeal Regarding Restricted Zone Access and Intent
«…en Zubringerdienst im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SSV die direkte Durchfahrt der signalisierten Strasse nicht erlaubt (BGE 131 IV 138, E. 2.3). 1.7 Im Weiteren sind örtliche Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 SVG, die durch…»
SB 2006 22 (2006-08-30) · gr
Appeal Regarding Conviction for Gross Traffic Violation (Tailgating)
«…s Bundesgerichts vom 11. Februar 2005, 6P.138/2004, 6S. 377/2004). In dem vom Berufungskläger angerufenen Entscheid BGE 131 IV 138 (recte: 131 IV 133) führte das Bundesgericht unter Hinweis auf Jürg Boll aus, dass in der schweizerischen Lehre vorgesc…»
SB 2006 22 (2006-08-30) · gr
State v. [Appellant Name] (Traffic Violation/Gross Negligence)
«…s Bundesgerichts vom 11. Februar 2005, 6P.138/2004, 6S. 377/2004). In dem vom Berufungskläger angerufenen Entscheid BGE 131 IV 138 (recte: 131 IV 133) führte das Bundesgericht unter Hinweis auf Jürg Boll aus, dass in der schweizerischen Lehre vorgesc…»

Volltext

Urteilskopf

131 IV 138

18. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Y. (Nichtigkeitsbeschwerde)

6S.30/2005 vom 2. Mai 2005

Regeste

Missachtung eines Fahrverbots ( Art. 19 Abs. 1 lit. a und b SSV ); Tragweite einer signalisierten Ausnahmeerlaubnis (Art. 1 Abs. 5, Art. 17 Abs. 1 und Art. 63-65 SSV ).

Die Zusatztafel zu einem Fahrverbot mit dem Hinweis "Zufahrt für Anwohner, Taxi, PTT, öffentl. Dienste und zum Güterumschlag jederzeit gestattet" ist im Sinne eines zweckgerichteten und auf die genannten Kreise beschränkten Zubringerdienstes zu verstehen. Die Ausnahmeerlaubnis erstreckt sich nicht auf reine Durchfahrten (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 139

BGE 131 IV 138 S. 139

A. Y. fuhr mit seinem Taxi-Personenwagen am 24. April 2003 um 23.15 Uhr von der Limmatstrasse in die Ackerstrasse. Er beabsichtigte, durch die Ackerstrasse hindurch zu fahren, um am Limmatplatz einen Kaffee zu trinken. An der Einfahrt zur Ackerstrasse (Ecke Limmat-/Ackerstrasse) steht das Signal "Verbot für Motorwagen und Motorräder 22.00-05.00 h" mit der Zusatztafel "Zufahrt für Anwohner, Taxi, PTT, öffentl. Dienste und zum Güterumschlag jederzeit gestattet".

B. Mit Verfügung vom 13. August 2003 sprach der Stadtrichter von Zürich Y. gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 1 SSV sowie in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG der Missachtung des Vorschriftssignals "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 100.- Y. erhob dagegen Einsprache.

Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Zürich sprach Y. am 9. November 2004 von Schuld und Strafe frei. Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde des Stadtrichteramtes Zürich wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. Dezember 2004 ab.

C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Y. hat sich innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht heisst die Nichtigkeitsbeschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Das Obergericht nimmt an, der Wortlaut der Zusatztafel sei "klar und weder interpretationswürdig noch -fähig". Aus dem

BGE 131 IV 138 S. 140

Umstand, dass der Beschwerdegegner keinen konkreten Fahrauftrag gehabt und die Ackerstrasse befahren habe, um am Limmatplatz eine Pause einzulegen, könne keine Verletzung des Fahrverbots abgeleitet werden. Pausen seien Bestandteil der Arbeit und gesetzlich vorgeschrieben. Zudem hätte sich Y. unterwegs ohne weiteres die Gelegenheit bieten können, einen Fussgänger als Fahrgast aufzunehmen. Wenn Rechte, die Taxifahrern zugestanden würden, "nach momentaner konkreter Tätigkeit im Einzelfall jeweils interpretiert und ausgelegt werden" müssten, würde dies zu "kaum lösbaren, problematischen Schwierigkeiten auf Kosten der Rechtssicherheit führen".

2.

2.1 Beim Hauptsignal handelt es sich um ein auf Motorwagen und Motorräder beschränktes und nur für einen bestimmten Tagesabschnitt geltendes (Teil-)Fahrverbot im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und b der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) und der Abbildung in Ziff. 2.13 Anhang 2 SSV. Die Zusatztafel ( Art. 1 Abs. 5 SSV ) enthält ergänzende Angaben zur Signalisation nach den Grundsätzen der Art. 63 ff. SSV . Laut Art. 17 Abs. 1 SSV werden Ausnahmen von signalisierten Vorschriften (z.B. "Zubringerdienst gestattet", "Mit schriftlicher Ausnahmebewilligung gestattet") auf einer Zusatztafel nach den Bestimmungen der Art. 63-65 SSV vermerkt.

2.2 Es wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass die Signale ordnungsgemäss angeordnet und aufgestellt worden waren sowie auch sonst den gesetzlichen Vorschriften entsprachen.

2.3 Das signalisierte Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder in der Ackerstrasse galt wie erwähnt nur nachts zwischen 22.00 h und 05.00 h. Der Erlaubnisvorbehalt gemäss der Zusatztafel gestattete Anwohnern, Taxis, der PTT, den öffentlichen Diensten und zum Güterumschlag jederzeit die Zufahrt in die Ackerstrasse, also auch zwischen 22.00 h und 05.00 h.

Fraglich ist, was unter Zufahrt zu verstehen ist. Zufahrt bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Möglichkeit des Fahrens bis zu etwas hin (WAHRIG, Deutsches Wörterbuch, Neuausgabe 1994, Gütersloh 1996, S. 1800), also zu einem bestimmten Ziel. Dementsprechend ist Zufahrt synonym mit Einfahrt und Zugang (DUDEN, Das Synonymwörterbuch, Bd. 8, 3. Aufl., Mannheim 2004, S. 1081, 1083). Wie die Aufzählung der ausnahmsweise in der

BGE 131 IV 138 S. 141

Zeit von 22.00 h bis 05.00 h vom Fahrverbot befreiten Personen, Betriebe und Dienstleister deutlich macht, ist die Ausnahmeregelung im Sinne eines erlaubten Zubringerdienstes im konkret abgesteckten Umfang zu verstehen. Art. 17 Abs. 3 SSV definiert den Begriff des Zubringerdienstes bzw. der Zubringer. Laut dieser Bestimmung erlaubt der Vermerk "Zubringerdienst gestattet" bei Fahrverboten sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte. Der Begriff des Zubringerdienstes ist somit etwas weiter gefasst als die hier zu beurteilende Ausnahmeregelung für ausgewählte Zufahrten. Allerdings ist auch bei einem gestatteten Zubringerdienst im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SSV die direkte Durchfahrt der signalisierten Strasse nicht erlaubt.

Von der fraglichen Ausnahmebewilligung erfasst sind nach dem Gesagten allein zweckgebundene Zufahrten der ausdrücklich genannten Zubringer und Dienstleister in die Ackerstrasse, nicht jedoch reine Durchfahrten. Taxifahrer, die nicht selbst Anwohner sind, dürfen somit zwischen 22.00 h und 05.00 h die Ackerstrasse nur befahren, wenn sie einen Kundenauftrag an die Ackerstrasse oder eine Bestellung von der Ackerstrasse aus haben. Ob die Ausnahmebewilligung sich auch darauf erstreckt, in der Ackerstrasse auf potenzielle Kundschaft zu warten, bestimmt sich nach dem kantonalen oder kommunalen Recht über das Taxigewerbe (insbesondere Taxistandplätze) und braucht hier nicht beantwortet zu werden. Am dargelegten Umfang der Ausnahmebewilligung vermag der Umstand, dass das Wort Zufahrt auch mit jenem der Durchfahrt sinnverwandt ist bzw. sein kann (DUDEN, a.a.O., S. 1081), nichts zu ändern. Im konkreten Zusammenhang wären die beiden Wörter nur synonym, wenn die fragliche Zusatztafel mit einem Zusatz im Sinne der gestatteten Zufahrt bis zu einem bestimmten Ort jenseits der Ackerstrasse versehen gewesen wäre (z.B. "Zufahrt bis Limmatplatz gestattet").

2.4 Der Beschwerdegegner befuhr die Ackerstrasse um 23.15 h. Er hatte keinen Kundenauftrag zur Ackerstrasse und wollte dort auch nicht auf potenzielle Kundschaft warten. Vielmehr beabsichtigte er, die Strasse zu durchfahren, um am Limmatplatz eine Pause einzulegen. Die Ausnahmebewilligung für ausgewählte, einen

BGE 131 IV 138 S. 142

Bezug zur Ackerstrasse aufweisende Zufahrten galt nicht für die Fahrt des Beschwerdegegners. Die Signalisation war klar und verständlich. Die Bedeutung der ausnahmsweise erlaubten Zufahrt für Taxis im Unterschied zur (verbotenen) direkten Durchfahrt war vor Ort ohne besonderen Interpretationsbedarf erkennbar. Der Beschwerdegegner missachtete somit das zeitlich beschränkte und allgemein verständliche Fahrverbot. Das ihn frei sprechende Urteil der Vorinstanz verletzt Bundesrecht.