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BGE 131 II 65 KI-generiert

Landowner Compensation Claim Not Barred by Limitation Period Despite Lack of Causal Proof

Geschäftsnummer BGE 131 II 65
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a property owner in Thalwil who pursued a compensation claim after noticing increased cracks in their building, reportedly due to nearby railway tunnel construction by a Swiss company. Prior to the construction, the company had agreed to document any structural cracks at the request of the property owner. Despite the property's proximity to construction vibrations, the company conducted and shared crack records before and after the construction. However, during discussions for compensation, the company deemed damage unlikely as their vibration metrics remained within safe limits but still offered a settlement. The property owner rejected the offer, citing unresolved compensation negotiations, and subsequently requested the Swiss Federal Assessment Commission to mandate the company to cover 40% of the building's renovation costs. The Commission denied the claim, citing a missed statutory deadline and inadequate proof connecting the damage to the construction, which was contested by the property owner in the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 41 Abs. 1 und 2 EntG; Verwirkung nachträglicher Entschädigungsforderungen; Voraussetzungen. Enteignungsrechtliche Entschädigungsforderungen unterliegen nicht der Verwirkung, wenn auf diese Folge nicht aufmerksam gemacht worden ist (E. 1.1) oder wenn die enteigneten Rechte offenkundig und daher auch ohne Anmeldung zu schätzen sind (E. 1.2). Die Verwirkung ist nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen, wenn der Enteigner auf eine entsprechende Einrede ausdrücklich verzichtet oder eine solche treuwidrig wäre (E. 1.3). Gibt der Enteigner im Zusammenhang mit dem Ausbau seines Werkes dem Gesuch eines Hauseigentümers um Aufnahme eines Rissprotokolls statt und zeigt dieses eine Zunahme der Rissbildung auf, so darf der Gesuchsteller darauf vertrauen, dass der Enteigner mit ihm in Entschädigungsverhandlungen trete (E. 2). Es kann vom Gesuchsteller nicht verlangt werden, dass er den Kausalzusammenhang zwischen den Gebäudeschäden und den Bauarbeiten des Enteigners nachweise (E. 3).

Schlagwörter

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Verwirkungsfrist Fristen Enteignungsentschädigung Beitragsforderung Eigentumsrecht Eröffnung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 41 Abs. 1 lit. b EntG
Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b EntG können Entschädigungsforderungen nach Ablauf der Eingabefrist unter anderem dann noch geltend gemacht werden, wenn sich eine nicht vorherzusehende Schädigung erst beim Bau oder nach Erstellung des Werkes oder als Folge seines Gebrauchs einstellt.
Art. 41 Abs. 2 lit. b EntG
Solche nachträglichen Entschädigungsforderungen gelten nach Art. 41 Abs. 2 lit. b EntG grundsätzlich als verwirkt, falls sie nicht binnen sechs Monaten beim Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission oder bei einer anderen Behörde angemeldet werden (vgl.
Art. 21 Abs. 2 VwVG
Cited in conjunction with Art. 41 Abs. 2 EntG regarding the deadline for filing subsequent compensation claims.
Art. 31 Abs. 1 EntG
Cited in the reasoning regarding the requirement for explicit notification of the forfeiture consequence.
Art. 41 EntG
The main ground for the decision is the application and interpretation of the forfeiture rule under this article regarding subsequent compensation claims.
Art. 41 Abs. 2 EntG
Hat in der fraglichen Gemeinde keine öffentliche Planauflage mit entsprechender Bekanntmachung stattgefunden oder ist dem Enteigneten keine persönliche Anzeige zugegangen, so unterliegen die nachträglichen Entschädigungsansprüche nicht der Verwirkung gemäss Art. 41 Abs. 2 EntG , sondern der Verjährung (vgl.
Art. 38 EntG
Cited in the reasoning regarding the estimation of expropriated rights that are obvious or result from the land acquisition table, even without application.
Art. 30 Abs. 1 lit. c EntG
Cited in the reasoning regarding the requirement for public announcement and notification during the plan display.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 21 Abs. 2 VwVG

Cited in conjunction with Art. 41 Abs. 2 EntG regarding the deadline for filing subsequent compensation claims.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This article governs the imposition of court costs, which is implicitly applied when the appeal is allowed and costs are usually regulated in the final disposition (though not explicitly detailed in the provided snippet's dispositive, it is standard practice to include cost articles if the decision is final).

Art. 30 Abs. 1 lit. c EntG

Cited in the reasoning regarding the requirement for public announcement and notification during the plan display.

Art. 31 Abs. 1 EntG

Cited in the reasoning regarding the requirement for explicit notification of the forfeiture consequence.

Art. 38 EntG

Cited in the reasoning regarding the estimation of expropriated rights that are obvious or result from the land acquisition table, even without application.

Art. 41 EntG

The main ground for the decision is the application and interpretation of the forfeiture rule under this article regarding subsequent compensation claims.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (42)

VPB 2007-07-20 (2007-07-20)
Expropriation for Public Works Emissions: A Review and Reform Proposal
«…l. Ziff. V. 8 Art. 685 ZGB 9 BGE 116 Ib 11 E. 2c S.20. 10 vgl. etwa BGE 106 Ib 231, 113 Ib 34, 119 Ib 334, 131 II 65, 458. 11 BGE 113 Ia 353 mit Hinweisen; 117 Ib 15. 12 BGE vom 18. Januar 1879, Bd. IV, S. 68, 72; BGE 34 I 690…»
BGE 133 II 30
Railway noise remediation planning approval: scope of dispute limited to objections filed during public comment period, prohibiting expansion of claims in subsequent appeals.
«…teignungsrechtliche Auflage- bzw. Eingabefrist ist eine Verwirkungsfrist (vgl. Art. 30 Abs. 1 und Art. 35 EntG ; BGE 131 II 65 E. 13 S. 69, BGE 131 II 581 E. 2.2.5 S. 585, je mit Hinweisen). Nach Ablauf der Einsprachefrist können nachträglich…»
A-792/2024 (2026-03-25)
Water Source Diminution Due to Tunnel Renovation: Expropriation Claim Remitted for Factual Investigation
«…twirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). In BGE 131 II 65 hat das Bundesgericht in einem Beschwerdeverfahren bezüglich einer ESchK-Verfügung festgehalten, es könne von Laien nic…»
A-1234/2024 (2024-09-05)
Power Line Construction Compensation Claim Dismissed for Untimely Filing
«…uête publique doit contenir l’indication que les prétentions non produites dans le délai de 30 jours sont périmées (ATF 131 II 65 consid. 1.1, ATF 121 II consid. 6b ; arrêt du TAF A-545/2013 consid. 4.4). 7.7 De même, l’absence de production des dr…»
A-1247/2024 (2024-09-05)
Federal Administrative Court Dismisses Property Owners' Compensation Claim for High-Voltage Power Line as Time-Barred
«…uête publique doit contenir l’indication que les prétentions non produites dans le délai de 30 jours sont périmées (ATF 131 II 65 consid. 1.1, ATF 121 II consid. 6b ; arrêt du TAF A-545/2013 consid. 4.4). 7.7 De même, l’absence de production des dr…»
A-3274/2024 (2024-09-05)
Property Owner's Compensation Claim for High-Voltage Power Line Time-Barred
«…uête publique doit contenir l’indication que les prétentions non produites dans le délai de 30 jours sont périmées (ATF 131 II 65 consid. 1.1, ATF 121 II consid. 6b ; arrêt du TAF A-545/2013 consid. 4.4). 7.7 De même, l’absence de production des dr…»
A-3279/2024 (2024-09-05)
Property Owner's Compensation Claim for Power Line Operation Time-Barred
«…uête publique doit contenir l’indication que les prétentions non produites dans le délai de 30 jours sont périmées (ATF 131 II 65 consid. 1.1, ATF 121 II consid. 6b ; arrêt du TAF A-545/2013 consid. 4.4). 7.7 De même, l’absence de production des dr…»
WKL.2022.4 (2024-06-03) · ag
Employee's Illness-Based Termination Lawsuit Dismissed
«…- 10 - grundsätzlich auch im öffentlichen Recht (AGVE 2012, S. 305, Erw. II/1.2.3 mit Hinweis auf BGE 131 II 65, Erw. 1.3, sowie BGE 116 Ib 386, Erw. 3c; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.44, Erw. 4.1). 6.4. Nachdem si…»
A-1000/2021 (2022-07-08)
Easement Renewal Compensation Dispute Corrected
«…Bst. e und f aEntG). Ferner wird für die Möglichkeit der nachträglichen Anmeldung auf Art. 41 aEntG verwiesen (vgl. BGE 131 II 65 E. 1, 116 Ib 386 E. 3a; FRANZ KESSLER COENDET, Formelle Enteig- nung, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhand…»
S 2019 137 (2020-03-30) · zg
Appeal Dismissed for Untimely Premium Subsidy Application
«…t mit dem Institut verfolgen wollte. Schliesslich ist den im konkreten Fall gegebenen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 131 II 65 E. 1.3; 116 Ib 386 E. 3c/bb). Dass es sich bei den Fristen von § 11 IPVG um Verwirkungsfristen handelt, ergibt sich aus…»
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«…pporte la preuve que la formation de fissures sur un bâtiment est due aux travaux de construction de l’expropriant (ATF 131 II 65 consid. 3). La jurisprudence prévoit ainsi un allégement du fardeau de la preuve en faveur de…»
1C_469/2017 (2019-04-23)
«…den Art. Massgebend ist grundsätzlich die Verwirkungsfrist von 6 Monaten gemäss Art. 41 Abs. 2 lit. b EntG (vgl. BGE 131 II 65 E. 2.1 S. 70; 130 II 394 E. 11 S. 414; 121 II 436 E. 6b S. 443 f.). Die Frist nach Art. 41 Abs. 2 lit. b EntG be…»
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Railway Company's Statute of Limitations Defense Ruled Abuse of Rights in Blasting Damage Case
«…aufgrund von Verhandlungen mit dem Enteigner zur Annahme berechtigt ist, dieser trete auf seine Ansprüche ein (vgl. BGE 131 II 65 E. 1.3; 116 Ib 386 E. 3c/bb; 113 Ib 34 E. 3; 111 Ib 280 E. 3a; ferner die…»
5A_772/2017 (2019-02-14)
«…g angewendet wird ( BGE 134 II 164 E. 8.1 S. 168; 132 II 427 E. 3 S. 435 f.; 117 Ib 15 E. 2c S. 19; vgl. auch BGE 131 II 65 E. 3 S. 71). Zur Rechtslage im Kanton Zürich bei Geltendmachung von Schäden an einem Gebäude infolge Strassenarbeiten…»
5A_773/2017 (2019-02-14)
«…g angewendet wird ( BGE 134 II 164 E. 8.1 S. 168; 132 II 427 E. 3 S. 435 f.; 117 Ib 15 E. 2c S. 19; vgl. auch BGE 131 II 65 E. 3 S. 71). Zur Rechtslage im Kanton Zürich bei Geltendmachung von Schäden an einem Gebäude infolge Strassenarbeiten…»

Volltext

Urteilskopf

131 II 65

5. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB AG sowie Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

1E.11/2004 vom 1. Dezember 2004

Regeste

Art. 41 Abs. 1 und 2 EntG ; Verwirkung nachträglicher Entschädigungsforderungen; Voraussetzungen.

Enteignungsrechtliche Entschädigungsforderungen unterliegen nicht der Verwirkung, wenn auf diese Folge nicht aufmerksam gemacht worden ist (E. 1.1) oder wenn die enteigneten Rechte offenkundig und daher auch ohne Anmeldung zu schätzen sind (E. 1.2). Die Verwirkung ist nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen, wenn der Enteigner auf eine entsprechende Einrede ausdrücklich verzichtet oder eine solche treuwidrig wäre (E. 1.3).

Gibt der Enteigner im Zusammenhang mit dem Ausbau seines Werkes dem Gesuch eines Hauseigentümers um Aufnahme eines Rissprotokolls statt und zeigt dieses eine Zunahme der Rissbildung auf, so darf der Gesuchsteller darauf vertrauen, dass der Enteigner mit ihm in Entschädigungsverhandlungen trete (E. 2). Es kann vom Gesuchsteller nicht verlangt werden, dass er den Kausalzusammenhang zwischen den Gebäudeschäden und den Bauarbeiten des Enteigners nachweise (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 66

BGE 131 II 65 S. 66

Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten für den Eisenbahntunnel der Doppelspur-Strecke Zürich HB-Thalwil liessen die Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG an verschiedenen Gebäuden Rissaufnahmen erstellen, so auch am Mehrfamilienhaus Z.-Strasse in Thalwil. Am 27. Mai 1998 nahm das beauftragte Büro eine Zwischenaufnahme und - nach Abschluss der Bauarbeiten - am 1. Oktober 2002 eine Endaufnahme vor. Das abschliessende Rissprotokoll wurde der Grundeigentümerin offenbar am 15. November 2002 zugestellt. Diese versuchte hierauf nach eigener Darstellung mehrmals, mit den Verantwortlichen der SBB telefonisch in Kontakt zu treten. An der schliesslich am 6. Juni 2003 durchgeführten Besprechung offerierte die Projektleitung der Grundeigentümerin eine

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Entschädigung in Höhe von Fr. 3'000.-. Die Grundeigentümerin schlug dieses Angebot aus. In der Folge wurde von den SBB bzw. von deren Haftpflichtversicherung darauf hingewiesen, dass nach den vorgenommenen Erschütterungsmessungen in Nähe der fraglichen Liegenschaft die Richtwerte nie überschritten worden und daher tunnelbaubedingte Schäden unwahrscheinlich seien. Andererseits werde nicht bestritten, dass eine Zunahme von Rissbildungen festgestellt worden sei. Das Angebot der SBB zu einer Kostenbeteiligung werde deshalb erneuert, wobei die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen den Schäden und den Bauarbeiten der SBB offen bleiben könne. Die Grundeigentümerin lehnte die vorgeschlagene Regelung erneut ab.

Nachdem auch weitere Verhandlungen ergebnislos verlaufen waren, gelangte die Grundeigentümerin mit Schreiben vom 27. Februar 2004 an den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 10, und verlangte, dass die SBB verpflichtet würden, 40 % der Kosten für die Gebäude-Renovation in Höhe von Fr. 52'000.- zu übernehmen.

Nach Durchführung einer Augenscheins- und Schätzungsverhandlung entschied die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, am 28. Mai 2004, die Forderung der Enteigneten infolge Verwirkung nicht zuzulassen.

Die Schätzungskommission erwog im Wesentlichen, dass die Einhaltung der in Art. 41 des Enteignungsgesetzes festgelegten sechsmonatigen Verwirkungsfrist von Amtes wegen zu prüfen sei. Da die Enteignete spätestens mit der Mitteilung des Rissprotokolls am 15. November 2002 von der behaupteten Schädigung Kenntnis erhalten habe, hätte sie ihr Entschädigungsbegehren dem Präsidenten der Schätzungskommission oder einer anderen Behörde bis 15. Mai 2003 zustellen müssen. Die Enteignete sei aber nicht in der Lage gewesen, genauere Angaben darüber zu machen, wann sie mit ihrer Forderung erstmals an die Enteignerin gelangt sei. Beim Präsidenten der Schätzungskommission sei ein Gesuch erst am 2. März 2004 eingegangen. Die Forderung der Enteigneten gelte daher als verwirkt. Selbst wenn aber die Forderungseingabe zugelassen werden müsste, wäre sie abzuweisen, da ein Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Gebäudeschäden und den Bauarbeiten nicht nachweisbar sei. Diese Beweislosigkeit wirke sich zum Nachteil der Gesuchstellerin aus. Gemäss den Regeln über die Verteilung der

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materiellen Beweislast müsse der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfallen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wolle.

Gegen dieses Urteil der Eidgenössischen Schätzungskommission hat die Grundeigentümerin Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und um eine angemessene Entschädigung für die Gebäudeschäden ersucht. Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Im angefochtenen Entscheid hat die Eidgenössische Schätzungskommission von Amtes wegen festgestellt, dass die von der Enteigneten angemeldete Entschädigungsforderung aufgrund von Art. 41 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) verwirkt sei.

Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b EntG können Entschädigungsforderungen nach Ablauf der Eingabefrist unter anderem dann noch geltend gemacht werden, wenn sich eine nicht vorherzusehende Schädigung erst beim Bau oder nach Erstellung des Werkes oder als Folge seines Gebrauchs einstellt. Solche nachträglichen Entschädigungsforderungen gelten nach Art. 41 Abs. 2 lit. b EntG grundsätzlich als verwirkt, falls sie nicht binnen sechs Monaten beim Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission oder bei einer anderen Behörde angemeldet werden (vgl. Art. 21 Abs. 2 VwVG ; BGE 113 Ib 34 E. 3). Die Verwirkung tritt jedoch nicht in jedem Falle ein und ist nach bundesgerichtlicher Praxis auch nicht ausnahmslos von Amtes wegen zu beachten:

1.1 In formeller Hinsicht wird für die Verwirkung eines Entschädigungsanspruchs vorausgesetzt, dass die Verwirkungsfolge den Enteigneten angedroht worden ist. Die Entschädigungsberechtigten sind daher durch öffentliche Bekanntmachung und/oder persönliche Anzeige, soweit sie Anspruch auf eine solche haben ( Art. 31 Abs. 1 EntG ), ausdrücklich auf die Bestimmung von Art. 41 EntG aufmerksam zu machen (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. c, Art. 31 ff. EntG ). Hat in der fraglichen Gemeinde keine öffentliche Planauflage mit entsprechender Bekanntmachung stattgefunden oder ist dem Enteigneten keine persönliche Anzeige zugegangen, so unterliegen die nachträglichen Entschädigungsansprüche nicht der Verwirkung gemäss Art. 41 Abs. 2 EntG , sondern der Verjährung (vgl.

BGE 131 II 65 S. 69

BGE 105 Ib 6 ; BGE 116 Ib 11 E. 2b/ee S. 19; BGE 120 Ib 76 E. 5a S. 87 f.; s.a. BGE 130 II 394 E. 11 S. 414).

1.2 Gemäss Art. 38 EntG sind die enteigneten Rechte, soweit sie sich aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung zu schätzen. Diese Regelung gilt ebenfalls in den durch das Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren revidierten spezialrechtlichen Plangenehmigungsverfahren, die mit einem Enteignungsverfahren verbunden sind (so ausdrücklich in Art. 39 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen in der Fassung vom 18. Juni 1999). Der Enteigner kann daher hinsichtlich der Rechte, die ihm bekannt sein müssen, keinen Vorteil aus der Säumnis eines Enteigneten ziehen (vgl. BGE 116 Ib 386 E. 3d/bb S. 394).

1.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist beim Entscheid über die Verwirkung öffentlichrechtlicher Ansprüche zwar von den allgemeinen (privatrechtlichen) Prinzipien auszugehen, gleichzeitig aber in Betracht zu ziehen, welches der Zweck der vom Gesetzgeber auf dem fraglichen Rechtsgebiet getroffenen Verwirkungsregelung sei ( BGE 116 Ib 386 E. 3c/bb S. 393 in fine). Da der Zweck der in Art. 41 EntG vorgesehenen Verwirkung in erster Linie darin liegt, den Enteigner vor nachträglichen Entschädigungsforderungen zu schützen, welche er nicht erwarten musste und die sich in unvorhergesehener Weise auf die Kosten seines Werks auswirken könnten, braucht jedenfalls die Verwirkung dann nicht von Amtes wegen berücksichtigt zu werden, wenn der Enteigner selbst von ihr absehen will. In diesem Sinne hat das Bundesgericht die Frage der Rechtzeitigkeit der Forderungsanmeldung offen gelassen, nachdem der Enteigner ausdrücklich darauf verzichtet hatte, sich auf die Verwirkung zu berufen (Urteil i.S. S. vom 29. März 1990). Weiter ist stets betont worden, dass die Verwirkung nicht von Amtes wegen beachtet werden dürfe, wenn die entsprechende Einrede als rechtsmissbräuchlich bzw. unvereinbar mit dem Gebot von Treu und Glauben erschiene. Dies gilt vor allem dann, wenn der Enteignete durch das Verhalten des Enteigners von einer rechtzeitigen Anmeldung seiner Begehren abgehalten wird, so etwa, wenn der Enteignete aufgrund von Verhandlungen mit dem Enteigner zur Annahme berechtigt ist, dieser trete auf seine Ansprüche ein ( BGE 106 Ib 235 E. 2b S 235 mit Hinweisen; BGE 111 Ib 280 E. 3a S. 284; BGE 113 Ib 34 E. 3 S. 38; BGE 116 Ib 386 E. 3c/bb S. 393).

BGE 131 II 65 S. 70

2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus diesen Grundsätzen Folgendes:

2.1 Den eingereichten Akten lässt sich entnehmen, dass in der Gemeinde Thalwil für das Tunnelbauprojekt eine öffentliche Planauflage stattgefunden hat. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Planauflage mit den nötigen Bekanntmachungen und Hinweisen auf die Rechtsfolgen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c EntG verbunden war. Die Bestimmungen von Art. 41 EntG sind daher grundsätzlich anwendbar.

2.2 Aus den Akten ergibt sich ebenfalls, dass seinerzeit nicht vorgesehen war, ein Rissprotokoll für die hier umstrittene Liegenschaft zu erstellen. Der damalige Eigentümer und Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin hat jedoch die SBB um eine solche Rissaufnahme ersucht. Er wies darauf hin, dass die Zufahrt zur Baustelle für den im Tagbau zu erstellenden Tunnel u.a. über die Z.-Strasse führen werde und mit beträchtlichem Werkverkehr sowie umfangreichen Materialtransporten zu rechnen sei; zudem würden in der Nähe seiner Liegenschaft schwere Baumaschinen eingesetzt, die Vibrationen erzeugten. Die SBB haben dem Gesuch des Grundeigentümers stattgegeben und die verlangten Beweissicherungsmassnahmen treffen lassen. Es fragt sich, ob mit der Anordnung dieser vorsorglichen Beweiserhebung nicht bereits eine Situation geschaffen wurde, in welcher der Grundeigentümer von einer Fortsetzung der Verhandlungen mit der Enteignerin ausgehen durfte. Jedenfalls aber hat die Beschwerdeführerin nach Zustellung des abschliessenden Rissprotokolls, das eine Zunahme der Risse zeigt, ohne weiteres erwarten dürfen, dass die SBB zur Festlegung oder Bestreitung der Entschädigungspflicht mit ihr Kontakt aufnehmen würden. Dass die Beschwerdeführerin erst etwas unternommen hat, nachdem sie längere Zeit ohne Nachricht von der Enteignerin geblieben war, kann ihr daher nicht als Säumnis vorgeworfen werden. Im Übrigen hat die Enteignerin vor der Schätzungskommission die Verwirkung nie angerufen und - wie in einer Aktennotiz festgehalten ist - gegenüber dem Präsidenten sogar erklärt, es wäre wohl stossend, diese Einrede nachträglich zu erheben. Ob darin ein ausdrücklicher Verzicht auf die Verwirkungseinrede erblickt werden könnte, kann offen bleiben, da die Beschwerdeführerin wie dargelegt darauf vertrauen durfte, die Enteignerin trete auf die durch das Rissprotokoll belegten Entschädigungsansprüche ein. Der angefochtene Entscheid, mit dem die Verwirkung der Entschädigungsforderung festgestellt worden ist, ist daher aufzuheben.

BGE 131 II 65 S. 71

3. Die Schätzungskommission hat das Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht nur für verwirkt, sondern auch für unbegründet erklärt, weil die Enteignete den Kausalzusammenhang zwischen den Bauarbeiten der SBB und den zusätzlichen Rissen an ihrem Haus nicht nachgewiesen bzw. nicht dargelegt habe, wie dieser Zusammenhang nachzuweisen sei. Auch in dieser Hinsicht vermag der angefochtene Entscheid nicht zu überzeugen. Es kann von einem Laien nicht verlangt werden, den - schwierigen - Beweis dafür zu erbringen, dass die Rissbildung an einem Gebäude auf die Bauarbeiten oder den Werkverkehr des Enteigners zurückzuführen sei. Ebenso wenig kann vom Enteigneten erwartet werden, dass er einen Experten mit Abklärungen betraue, sind doch in den Schätzungskommissionen selbst die nötigen Fachleute vertreten oder können solche zusätzlich beigezogen werden (vgl. Art. 40 und Art. 49 der Verordnung vom 24. April 1972 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen [SR 711.1] ; BGE 109 Ib 26 E. 3 S. 35 f.). Die Fachrichter der Schätzungskommission haben hier denn auch festgestellt, dass aufgrund der von der Enteignerin vorgelegten Erschütterungsmessungen nicht geschlossen werden könne, die Risse seien zwingend auf andere Ursachen als die Bauarbeiten zurückzuführen. Im Übrigen ist von Seiten der Enteignerin erwogen worden, gewisse Schäden am Gebäude wären wohl ohnehin entstanden, könnten aber möglicherweise infolge der Erschütterungseinwirkungen früher eingetreten sein. Die Enteignerin schliesst somit eine raschere Alterung der Fassaden selbst nicht aus, für welche sie grundsätzlich einzustehen hat (vgl. sinngemäss Urteil 1E.14/1994 vom 31. Dezember 1996, E. 7). Die Sache ist demnach zu zusätzlicher Beweiserhebung an die Schätzungskommission zurückzuweisen. Könnte übrigens der Kausalzusammenhang zwischen Bauarbeiten und Gebäudeschäden weder nachgewiesen noch völlig ausgeschlossen werden, fiele auch die Möglichkeit in Betracht, der Enteigneten einen nach Billigkeitsüberlegungen festzusetzenden Beitrag zur Schadensbehebung zuzusprechen.