Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 131 II 248 KI-generiert

Driver Intoxication, Prior Offense, and Conditional License Reissuance

Geschäftsnummer BGE 131 II 248
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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On August 27, 2003, an individual was driving under significant influence of alcohol, with a blood alcohol level of at least 2.10‰, when they crashed into two trees. This individual had previously had their driver's license revoked in February 1997 for driving under the influence. Following the 2003 incident, the Graubünden cantonal traffic office initiated an investigation to assess potential alcohol dependency, resulting in the provisional suspension of their driver's license for an indefinite period. A psychiatric evaluation determined no need for alcoholism treatment, but expressed concerns about the individual's driving ability, recommending a twelve-month controlled alcohol abstinence. Subsequently, on January 30, 2004, the traffic office imposed a condition of sustained alcohol abstinence for at least twelve months, requiring bi-annual reports from a general practitioner to verify abstinence. On March 3, 2004, the traffic office also applied a nine-month warning revocation of the driver's license. The individual contested the abstinence condition but their appeal was rejected at multiple judicial levels, leading to a federal administrative court review.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 10 Abs. 3, Art. 16 Abs. 2 und 3, Art. 17 Abs. 1bis aSVG; Zulässigkeit von Auflagen zur Fahrerlaubnis bei gleichzeitigem Warnungsentzug. Die Wiedererteilung des zu Warnzwecken entzogenen Führerausweises nach Ablauf der Massnahme darf grundsätzlich nicht an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist es stets zulässig, aus besonderen Gründen den Führerausweis mit Auflagen zu versehen (E. 6).

Schlagwörter

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Fahreignung Führerausweisentzug Verkehrsunfall qualifizierte Fahrunfähigkeit Atemlufttest Zwangslizenz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 Abs. 1bis aSVG
2 und 3, Art. 17 Abs. 1bis aSVG; Zulässigkeit von Auflagen zur Fahrerlaubnis bei gleichzeitigem Warnungsentzug.
Art. 30 Abs. 2 aVZV
2 und 3 aSVG; Art. 30 Abs. 2 aVZV; BGE 129 II 92 E.
Art. 16 Abs. 1 SVG
Demgegenüber dient der Sicherungsentzug dazu, den Verkehr von Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen eines Motorfahrzeugs nicht geeignet sind, freizuhalten ( Art. 16 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art.
Art. 14 Abs. 2 aSVG
1 SVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 aSVG; BGE 129 II 82 E.
Art. 10 Abs. 3 aSVG
Januar 2002 enthält Auflagen zum Führerausweis gestützt auf Art. 10 Abs. 3 aSVG.

Zitierte Rechtsprechung

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Revocation of driving license and psychological assessment condition following repeated traffic offenses and highway fuel exhaustion.
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«…aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-II-220%3Ade&number_of_ranks=0#page220) E. 3.1.2 131 II 248 E. 4.2; Urteil 1C\_158/2024 vom 14. März 2025 E. 5.5.3 mit weiteren Hinweisen), fällt bereits deshalb ausser Betracht.…»
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«…se rapportent à l'aptitude à conduire. On peut même prévoir que l'aptitude à conduire en dépende exclusivement (cf. ATF 131 II 248 consid. 6.2; 130 II 25 consid. 4; arrêt TF 1C_164/2020 du 20 août 2020 consid. 4.3). Dans ce cas, ces conditions doiven…»
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«…uve de son aptitude par une abstinence contrôlée pendant une période fixée habituellement entre six et douze mois (ATF [131 II 248](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=131%20II%20248) consid. 4.1; [129 II 82](https://justice.ge.ch/…»
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Volltext

Urteilskopf

131 II 248

20. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen Kantonsgericht von Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

6A.51/2004 vom 19. April 2005

Regeste

Art. 10 Abs. 3, Art. 16 Abs. 2 und 3, Art. 17 Abs. 1bis aSVG; Zulässigkeit von Auflagen zur Fahrerlaubnis bei gleichzeitigem Warnungsentzug.

Die Wiedererteilung des zu Warnzwecken entzogenen Führerausweises nach Ablauf der Massnahme darf grundsätzlich nicht an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4).

Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist es stets zulässig, aus besonderen Gründen den Führerausweis mit Auflagen zu versehen (E. 6).

Sachverhalt ab Seite 248

BGE 131 II 248 S. 248

X. fuhr am 27. August 2003, um 00.25 Uhr, mit seinem Personenwagen in stark alkoholisiertem Zustand (mindestens 2.10 Gewichtspromille) mit ca. 60 km/h von Sargans Richtung Maienfeld. Dabei geriet er von der Strasse und kollidierte mit zwei Bäumen.

Bereits im Februar 1997 war X. der Führerausweis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand für zwei Monate entzogen worden.

BGE 131 II 248 S. 249

Aus diesem Grund ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden am 30. September 2003 eine Untersuchung zur Abklärung einer allfälligen Alkoholabhängigkeit bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden an und entzog X. den Führerausweis vorsorglich für unbestimmte Zeit. Das Gutachten hielt fest, dass kein behandlungsbedürftiger Alkoholmissbrauch vorliege. Hingegen wurde wegen gewisser Zweifel an der Fahrtauglichkeit eine ungünstige Prognose bezüglich eines allfälligen Rückfalls in den folgenden sechs Jahren gestellt. Neben einem Warnungsentzug wurde daher empfohlen, eine zwölfmonatige kontrollierte Alkoholabstinenz anzuordnen.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden hob am 30. Januar 2004 den vorsorglichen Sicherungsentzug auf. Als Auflage verfügte es eine dauernde Alkoholabstinenz während mindestens zwölf Monaten. Zum Nachweis wurde X. aufgefordert, nach einem halben und einem Jahr einen Bericht des Hausarztes einzureichen, der alle vier Wochen die relevanten Laborwerte festzuhalten habe. Am 3. März 2004 entzog ihm das Strassenverkehrsamt den Führerausweis mittels Warnungsentzugs für neun Monate.

Gegen die Verfügung vom 30. Januar 2004 erhob X. Beschwerde beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei hinsichtlich der angeordneten Alkoholabstinenz aufzuheben. Am 7. April 2004 wurde seine Beschwerde abgewiesen. Die gegen diesen Entscheid beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden eingelegte Berufung wurde am 14. Juni 2004 abgewiesen.

X. führt eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben.

Das Kantonsgericht von Graubünden hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Das Bundesamt für Strassen beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt. Es sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zulässig, die Auflage anzuordnen, sich einer kontrollierten Alkoholabstinenz zu unterziehen und daneben einen Warnungsentzug auszusprechen.

3. Die Bestimmungen über den Entzug von Führerausweisen wurden mit Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 revidiert (BBl

BGE 131 II 248 S. 250

1999 S. 4462). In Kraft getreten ist das neue Recht auf den 1. Januar 2005. Es gilt nach den Übergangsbestimmungen grundsätzlich nur für Widerhandlungen, welche nach seinem In-Kraft-Treten begangen werden (AS 2002 S. 2780). Vorliegend kommen somit die zur Tatzeit geltenden alten Bestimmungen zur Anwendung.

4. Die Gesetzgebung zum Strassenverkehr unterscheidet zwischen Warnungs- und Sicherungsentzügen. Der Warnungsentzug bezweckt, den Fahrzeuglenker, der schuldhaft Verkehrsregeln verletzt hat, zu mehr Sorgfalt und Verantwortung zu erziehen und ihn dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten (Art. 16 Abs. 2 und 3 aSVG; Art. 30 Abs. 2 aVZV; BGE 129 II 92 E. 2.1). Demgegenüber dient der Sicherungsentzug dazu, den Verkehr von Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen eines Motorfahrzeugs nicht geeignet sind, freizuhalten ( Art. 16 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 aSVG; BGE 129 II 82 E. 2.1).

4.1 Seiner Funktion entsprechend wird der Führerausweis beim Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit entzogen. Die Wiedererteilung kommt erst in Frage, wenn der Eignungsmangel behoben ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 bis aSVG). Zum Nachweis der Heilung wird bei Suchtkrankheiten in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt ( BGE 129 II 82 E. 2.2). Bestehen nach Ablauf der mindestens einjährigen Probezeit noch Bedenken, kann die Wiedererteilung des Führerausweises an Auflagen geknüpft werden ( BGE 125 II 289 E. 2b).

4.2 Der Warnungsentzug kommt demgegenüber nur in Betracht, wenn die Fahreignung des fehlbaren Lenkers grundsätzlich zu bejahen ist. Diese Entzugsart hat erzieherischen Charakter und wird im Gegensatz zum Sicherungsentzug für eine bestimmte Dauer, in welcher die angestrebte Wirkung beim Verkehrsdelinquenten eintreten soll, ausgesprochen. Entsprechend ist nach Ablauf der Entzugsdauer der Ausweis dem Fahrzeuglenker ohne weiteres wieder auszuhändigen. In diesem Sinne darf die Wiedererteilung nach Ablauf der ausgesprochenen Entzugsdauer von keinen Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden ( BGE 130 II 25 E. 3.2 mit Hinweisen). Eine Ausnahme gilt einzig im Fall der vorzeitigen Wiedererteilung des Ausweises, die an Bedingungen geknüpft werden bzw. unter Auflagen erfolgen kann, welche die weitere Besserung des Fehlbaren sicherstellen sollen.

BGE 131 II 248 S. 251

5. Es trifft zu, dass der Selbstunfall vom 27. August 2003 sowohl Anlass für die Auflagen vom 30. Januar 2004 als auch für den am 3. März 2004 ausgesprochenen Warnungsentzug war. Die beiden Anordnungen stützen sich indessen auf unterschiedliche Bestimmungen und wurden rechtlich nicht verknüpft. Die umstrittene Verfügung vom 30. Januar 2004 bildet nicht Teil des Warnungsentzugs, da die Wiedererteilung des Ausweises nicht von der Einhaltung der Auflagen abhängig gemacht wurde. Dem Beschwerdeführer wurde denn auch nach Ablauf der Entzugsdauer der Führerausweis wieder ausgehändigt.

6. Es stellt sich hier die Frage, ob nach einer Tat, die einen Warnungsentzug nach sich zieht, zusätzlich Auflagen zur Fahrerlaubnis verfügt werden dürfen.

6.1 Die Verfügung vom 30. Januar 2002 enthält Auflagen zum Führerausweis gestützt auf Art. 10 Abs. 3 aSVG. Diese Bestimmung wurde mit In-Kraft-Treten der jüngsten Revision auf den 1. Januar 2005 aufgehoben, was aber an der Zulässigkeit von Auflagen nichts ändert (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 31. März 1999, BBl 1999 S. 4482; PHILIPPE WEISSENBERGER, Administrativrechtliche Massnahmen gegenüber Motorfahrzeuglenkern bei Alkohol- und Drogengefährdung, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004, S. 134 mit zahlreichen Hinweisen). Nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen können Bewilligungen mit Nebenbestimmungen verbunden werden, wenn sie aufgrund des Gesetzes ansonsten verweigert werden könnten (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, S. 187; WEISSENBERGER, a.a.O., mit weiteren Hinweisen).

6.2 Aus besonderen Gründen können Führerausweise befristet, beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind somit im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen (WEISSENBERGER, a.a.O., S. 134). Erforderlich ist, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrecht erhalten lässt ( BGE 130 II 25 E. 4; Urteil 6A.58/2004 vom 26. November 2004, E. 1). Zudem müssen die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sein (RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen

BGE 131 II 248 S. 252

Strassenverkehrsrechts, Bd. I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, Bern 2002, S. 164).

6.3 Dass ein Fahrzeuglenker zum Alkoholmissbrauch neigt, stellt einen besonderen Grund dar, der Auflagen rechtfertigt. Die Fahreignung solcher Lenker bedarf der besonderen Kontrolle. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich über die Eignung verfügt, ein Fahrzeug zu lenken, weil keine Alkoholsucht im medizinischen Sinne besteht. Angesichts der festgestellten Gefahr des Alkoholmissbrauchs erscheint es verhältnismässig, wenn die kantonalen Behörden die Fahrerlaubnis von der Einhaltung einer kontrollierten Abstinenz abhängig machen. Es besteht keine mildere Massnahme, mit der gewährleistet werden könnte, dass der Beschwerdeführer nicht in fahruntüchtigem Zustand am Verkehr teilnimmt. Die betreffende Auflage ist daher als erforderlich zu werten. Auch der Umstand, dass sich diese teilweise auf einen Zeitraum hätte erstrecken sollen, in welchem ihm infolge des Warnungsentzugs die Fahrberechtigung entzogen war, ändert daran nichts. Die ihm auferlegte abstinente Lebensweise bezweckt nämlich eine nachhaltige Sicherstellung der Fahreignung.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets zulässig ist, den Führerausweis mit Auflagen zu versehen, welche die Fahreignung des Lenkers sicherstellen. Es ist lediglich unzulässig, einen Warnungsentzug auszusprechen und die ordentliche Wiedererteilung von Bedingungen abhängig zu machen.