Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 130 III 652 KI-generiert

Creditor Attachment of Estate Share Versus Supervisory Authority's Jurisdiction Over Substantive Law and Seizure Validity

Geschäftsnummer BGE 130 III 652
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the court dealt with a dispute concerning the seizure of inheritance claims linked to a debtor. The creditor sought to arrest these claims to secure a debt of CHF 50,000 owed by the debtor, resulting in the local enforcement authority executing the arrest as ordered. Following this, the creditor proceeded with debt collection, which included garnishing the debtor's wages, although no disposable income was found, leading to the issuance of a provisional loss certificate. The creditor challenged the certificate and sought the seizure of the inheritance interests, but the supervisory authority partially upheld the challenge, requiring a new certificate. The creditor subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the enforcement agency should not have based its actions on an inheritance agreement entered into by the debtor and his co-heirs, which purportedly extinguished the debtor's share through set-off with a loan claim. The creditor maintained that the agreement and set-off were invalid due to the arrest and requested the seizure of the debtor's rightful share from the estate, emphasizing that the seizures should not exclude claims from the estate division. The dispute involved procedural and substantive questions over the timing and effect of seizure actions relative to estate division agreements.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Fortsetzungsbegehren (Art. 88 SchKG); Verarrestierung und Pfändung eines Erbanteils des Schuldners (Art. 1, 6 und 12 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen; Art. 609 ZGB). Die Pfändung gestützt auf ein zu früh einlangendes Fortsetzungsbegehren ist nicht nichtig (E. 2.1). Der Erbanteil des Schuldners kann gepfändet werden, auch wenn der Schuldner und die Miterben behaupten, die seit der Verarrestierung durchgeführte Erbteilung habe für den Schuldner keinen Aktivwert ergeben. Die Betreibungsbehörden können nicht darüber entscheiden, ob dem Schuldner etwas aus der Erbteilung zustehe (E. 2.2 und 2.3).

Schlagwörter

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Betreibung auf Pfändung Aufsichtszuständigkeit Pfändungsbegehren Rechtsbeständigkeit der Betreibung Reihenfolge der Pfändung Urteilsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 609 ZGB

Cited in the context of the division of the estate and the non-binding nature of a division made without the involvement of the enforcement authority.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG

Cited in relation to the Federal Tribunal's duty to examine legally relevant facts, such as the timely initiation of the enforcement proceedings.

Art. 22 Abs. 1 SchKG

Cited to dismiss the argument that the attachment was void due to a premature request for continuation of proceedings.

Art. 280 SchKG

Cited in relation to the existence of the attachment (Arrestbeschlag) if enforcement proceedings are initiated in time.

Art. 6 und Art. 12 VVAG

Cited to explain the purpose of preventing heirs from unilaterally dividing the estate after an attachment of the inheritance share.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (37)

ABS 2009 176 (2009-09-09) · be
Supervisory Authority Decision on Bankruptcy Notice Validity During Appeal Period
«…s Bundesrecht schliesst für die genannte Zeit die Vollstreckung generell au s. Der Hinweis des Gläubigers auf BGE 130 III 652 vermag daran nichts zu ändern: In genanntem Entscheid war zwar das Fortsetzungsbegehren verfrüht, die Vollstreckungs…»
5A_444/2025 (2026-01-13)
Seizure of inheritance liquidation share, settlement negotiations, co-heir's file inspection rights, and debt enforcement appeal deadlines.
«…, etwa die Höhe eines Anteils am Gemeinschaftsvermögens entschieden (Urteil 5A\_731/2018 vom 1. April 2019 E. 3.1; [BGE 130 III 652](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
5A_539/2022 (2022-09-13)
«…à savoir les créanciers qui pourraient, le cas échéant, participer à la saisie en vertu des art. 110 ou 111 LP ( ATF 130 III 652 consid. 2.1; 118 III 4 consid. 2a; 105 III 60 consid. 1; 96 III 31 consid. 2; arrêts 5A_489/2013 du 15 janvier 2…»
Plainte.2022.18 (2022-09-01) · vd
Debtor's Appeal Against Community Dissolution in Enforcement Proceedings Dismissed
«…dans le cadre du partage de la succession, mais uniquement déterminer le mode de réalisation selon l'art. 132 LP ([ATF 130 III 652](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date…»
BEZ.2022.21 (2022-04-27) · bs
Appeal Against Certificate of Debt Based on Premature Enforcement Initiation
«…werde geführt werden. Die Pfändung ist in einem solchen Fall aber nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (vgl. BGE 130 III 652 E. 2.1; Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkur…»
7----------- (2021-05-11) · vd
Debtor Appeal Regarding Realization Method of Seized Partnership Share
«…ral, il n’appartenait pas à l’autorité de surveillance de se prononcer sur le montant de la part de communauté (cf. ATF 130 III 652 consid. 2.2.2 ; ATF 113 III 40 consid. 3b ; TF 5A\_760/2015 du 18 mars 2016 consid. 3.2.1 ; TF 5A\_478/2012 du 14 août…»
Plainte.2021.14 (2021-04-16) · vd
Tax Authority Seizure of Matrimonial Property Realization Method Appeal
«…t requise, l’autorité de surveillance saisie peut uniquement déterminer le mode de réalisation selon l’art. 132 LP (ATF 130 III 652 consid. 2.2.2). Elle n’est en revanche nullement compétente pour octroyer des aides financières au débiteur saisi.…»
5A_1010/2019 (2020-08-03)
«…tergehende Befugnisse stehen ihr nicht zu, insbesondere hat sie keine materiell-rechtlichen Fragen zu beantworten ( BGE 130 III 652 E. 2.2.2; 114 III 98 E. 1a; Urteil 7B.184/2006 vom 6. Februar 2007 E. 4.3). 2.2. Im vorliegenden Fall brachte die v…»
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Debt Enforcement Office Appeal Regarding Estate Division and Cost Allocation
«…9 ZGB auszuschalten und damit den Schutzzweck, welcher deren Mitwirkung für die Gläubiger haben soll, zu vereiteln (BGE 130 III 652 E. 2.2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können deshalb weder der Schuldner (also D._____), noch an seine…»
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Appeal Regarding Dissolution of Estate Co-Heir Community and Scope of Realization Order
«…é dans le cadre du partage de la succession, mais uniquement déterminer le mode de réalisation selon l'art. 132 LP (ATF 130 III 652 consid. 2.2.2 ; ATF 113 III 40 consid. 3b ; TF 5A\_478/2012 du 14 août 2012 consid. 3.4). Lorsqu'elle choisit la dissol…»
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Bailiff Authority to Liquidate Inherited Community Property in Debt Enforcement
«…é dans le cadre du partage de la succession, mais uniquement déterminer le mode de réalisation selon l'art. 132 LP (ATF 130 III 652 consid. 2.2.2 ; ATF 113 III 40 consid. 3b ; TF 5A\_478/2012 du 14 août 2012 consid. 3.4). Lorsqu'elle choisit la dissol…»
5A_731/2018 (2019-04-01)
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C1 16 306 (2018-09-04) · vs
Creditor Seizure of Estate Share Transfers Partition Action Standing to Debt Collection Office
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PS180051 (2018-05-14) · zh
Creditor's Attachment of Heir's Share in Undivided Estate Granted on Appeal
«…ner unverteilten Erbschaft, was – wie auch die Vorinstanz korrekt erwog (vgl. act. 8 E. 4) – möglich ist (vgl. dazu BGE 130 III 652, BGE 118 II 62, BGE 109 III 90, BGE 91 III 69, ZR 76/1977 Nr. 3 S. 6 ff., sie- he zum Ganzen auch REISER/THALMANN, Sich…»
Plainte.2016.26 (2016-05-11) · vd
Seizure and Liquidation of Estate Share Encumbered by Usufruct
«…é dans le cadre du partage de la succession, mais uniquement déterminer le mode de réalisation selon l'art. 132 LP (ATF 130 III 652 consid. 2.2.2 p. 656; 113 III 40 consid. 3b p. 42; arrêt 5A\_478/2012 du 14 août 2012 consid. 3.4 ; TF 5A\_760/2015 du…»

Volltext

Urteilskopf

130 III 652

84. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. X. (Beschwerde)

7B.87/2004 vom 26. August 2004

Regeste

Fortsetzungsbegehren ( Art. 88 SchKG ); Verarrestierung und Pfändung eines Erbanteils des Schuldners (Art. 1, 6 und 12 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen; Art. 609 ZGB ).

Die Pfändung gestützt auf ein zu früh einlangendes Fortsetzungsbegehren ist nicht nichtig (E. 2.1).

Der Erbanteil des Schuldners kann gepfändet werden, auch wenn der Schuldner und die Miterben behaupten, die seit der Verarrestierung durchgeführte Erbteilung habe für den Schuldner keinen Aktivwert ergeben. Die Betreibungsbehörden können nicht darüber entscheiden, ob dem Schuldner etwas aus der Erbteilung zustehe (E. 2.2 und 2.3).

Sachverhalt ab Seite 653

BGE 130 III 652 S. 653

A. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts von Appenzell A.Rh. als Arrestrichter befahl am 2. September 2003 dem Betreibungsamt Appenzeller Vorderland, für den Gläubiger X. "sämtliche Erbansprüche von Y. [Schuldner] gegenüber der Erbengemeinschaft Z. sel., verstorben am 14. Juli 2003 in A." zu verarrestieren (Arrestbefehl Nr. ...). Am 22. September 2003 vollzog das Betreibungsamt den Arrest wie befohlen (Arresturkunde vom 25. September 2003). Gegen den Zahlungsbefehl in der von X. eingeleiteten (Arrestprosequierungs-)Betreibung Nr. ... erhob Y. (Teil-)Rechtsvorschlag nur in Bezug auf die Zinsen der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 50'000.-. Am 5. November 2003 stellte X. das Fortsetzungsbegehren. In der Folge vollzog das Betreibungsamt am 16. Dezember 2003 die Pfändung, indem es den Lohn von Y. pfändete, indessen keine pfändbare Lohnquote feststellen konnte und einen provisorischen Verlustschein erliess (Pfändungsurkunde vom 20. Januar 2004).

B. Gegen die Pfändungsurkunde vom 20. Januar 2004 erhob X. Beschwerde und verlangte die Pfändung der Erbansprüche von Y. Mit Entscheid vom 23. März 2004 hiess das Obergericht von Appenzell A.Rh. als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde teilweise gut; sie hob die angefochtene Pfändungsurkunde auf und wies das Betreibungsamt an, eine neue Pfändungsurkunde "im Sinne der Erwägungen" auszufertigen (Dispositiv-Ziffer 1).

BGE 130 III 652 S. 654

C. X. hat den Beschluss der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 10. Mai 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Erbansprüche von Y. zu pfänden.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet. Der Betreibungsschuldner Y. beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zugleich stellt er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Betreibungsamt hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, es könne offen gelassen werden, ob der Arrest überhaupt rechtzeitig mit Einleitung der Betreibung gemäss Art. 279 Abs. 1 SchKG prosequiert worden sei, d.h. ob überhaupt ein Arrestbeschlag bestehe. Das Begehren um Fortsetzung der Betreibung nach Art. 279 Abs. 3 SchKG sei wohl verfrüht gestellt worden; dies habe indessen keine Nichtigkeit der Pfändung zur Folge. Allerdings sei "der Arrest ins Leere gefallen" und kein Pfändungssubstrat vorhanden. Dabei hat die Aufsichtsbehörde auf den Erbteilungsvertrag vom 18. November 2003 verwiesen, welcher der Beschwerdegegner mit seinen Miterben abgeschlossen hat. Daraus geht hervor, dass dem Beschwerdegegner ein Erbteil von Fr. 13'976.- zugewiesen wird und die Miterbin W. für diese Forderung Verrechnung mit einer Forderung aus einem Darlehen erklärt, so dass der Beschwerdegegner aus der Erbteilung nichts erhält.

Der Beschwerdeführer hält demgegenüber fest, dass er den Arrest mit Betreibungsbegehren vom 2. Oktober 2003 rechtzeitig prosequiert habe und das Betreibungsamt beim Pfändungsvollzug nicht auf den Erbvertrag hätte abstellen dürfen. Er macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner habe zu Unrecht über den verarrestierten Liquidationsanspruch an der Erbschaft verfügt und der Erbteilungsvertrag sei ohne Wirkung, ebenso die Verrechnungserklärung der Miterbin. Von fehlendem pfändbarem Arrestsubstrat und einer leeren Pfändung könne nicht gesprochen werden, da dem Beschwerdegegner aus dem Erbvertrag Fr. 13'976.- zugeteilt würden und ihm vermutlich noch mehr zustehe.

BGE 130 III 652 S. 655

2.1 Die Aufsichtsbehörde hat zunächst festgehalten, dass das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren vom 5. November 2003 nicht hätte Folge leisten dürfen, weil dieses frühestens am 14. November 2003 hätte gestellt werden können. Sie hat indessen die Nichtigkeit der Pfändung, auf welche sich der Beschwerdegegner berufen hatte, verneint. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Vorschriften im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG steht nicht in Rede. Anders als im Fall der Pfändung, die von einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt vorgenommen wird und daher nichtig ist ( BGE 105 III 60 E. 1 S. 61; BGE 91 III 47 E. 3 S. 49), können sich Dritte beim zuständigen Betreibungsamt über das Bestehen einer Pfändung erkundigen. Wenn einem verfrühten und daher fehlerhaften Fortsetzungsbegehren Folge geleistet wird, können die Gläubiger Beschwerde führen (JENT-SØRENSEN, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 22 zu Art. 110 SchKG ; vgl. ferner Art. 9 Abs. 3 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung [SR 281.31] betreffend Begehren, die höchstens zwei Tage zu früh einlangen). Der Hinweis des Beschwerdegegners, die Pfändung sei nichtig, geht daher fehl.

2.2 Nach den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ) hat das Betreibungsamt den Erbanteil des Beschwerdegegners am 22. September 2003 verarrestiert. Sodann haben der Beschwerdegegner und seine Miterben mit Vertrag vom 18. November 2003 ihre Erbschaft offenbar geteilt. Zur Zeit des Arrestvollzuges hat also die Erbengemeinschaft noch bestanden.

2.2.1 Für die Verarrestierung des Erbanteils ist die Verordnung des Bundesgerichts vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG; SR 281.41) massgebend ( BGE 118 III 62 E. 2c S. 66). Wäre es zulässig, dass die Erben trotz Verarrestierung des Erbanteils selbständig und auch für die Gläubiger des betriebenen Miterben verbindlich teilen könnten, wären sie damit ohne weiteres in der Lage, die Behörde gemäss Art. 609 ZGB auszuschalten und damit den Schutzzweck, welcher deren Mitwirkung für die Gläubiger haben soll, zu vereiteln (BISANG, Die Zwangsverwertung von Anteilen an Gesamthandschaften, Diss. Zürich 1978, S. 135). Dies wollen Art. 6 und Art. 12 VVAG verhüten. Nach der Rechtsprechung können denn auch weder der Schuldner persönlich, noch an seiner Stelle das

BGE 130 III 652 S. 656

Betreibungsamt mit verbindlicher Wirkung für die Gläubiger der Teilung zustimmen ( BGE 61 III 160 S. 163 betreffend Erbteilung nach Verarrestierung des Erbanteils; BGE 71 III 99 E. 2 S. 103). Wollen die Erben schon vor dem Verwertungsstadium von sich aus zur Teilung schreiten, so haben sie dies dem Betreibungsamt zu melden, welches an die zuständige Behörde zu gelangen hat, damit diese mitwirke (Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 1947, E. 1, BlSchK 1948 S. 153).

2.2.2 Im vorliegenden Fall hat die zuständige Behörde unbestrittenermassen an der Erbteilung nicht mitgewirkt. Ist aber die nach dem Arrest ohne Mitwirkung der Behörde vorgenommene Teilung für die Gläubiger nicht bindend (vgl. TUOR/PICENONI, Berner Kommentar, N. 8 u. 14 zu Art. 609 ZGB ), kann sie auch nicht bewirken, dass der Erbteil aus dem Arrest fällt (BISANG, a.a.O.). Bestreiten der Schuldner oder die Miterben, dass dem Schuldner aus der nach dem Arrest vollzogenen Erbteilung etwas zustehe, so bleibt nach der Rechtsprechung als Arrestsubstrat der nun als bestritten geltende Liquidationsanteil ( BGE 61 III 160 S. 162 f.; 87 III 106 E. 1 S. 108 betreffend Erbteilung nach Pfändung des Erbanteils), m.a.W. der Erbanteil existiert als Arrestsubstrat weiter und kann gepfändet werden (für das weitere Vorgehen vgl. BGE 61 III 95 ). Die Betreibungsbehörden sind nicht zuständig für die Beurteilung materiell-rechtlicher Fragen und dürfen daher nicht über die Höhe eines Anteils am Gemeinschaftsvermögen oder andere Einwendungen des Schuldners oder beteiligter Drittpersonen entscheiden ( BGE 61 III 160 S. 162; 87 III 106 E. 1 S. 108; 113 III 40 E. 3b S. 42). Der Beschwerdeführer rügt daher zu Recht, dass sich die Aufsichtsbehörde darüber ausgesprochen hat, ob dem Beschwerdegegner aus dem Erbteilungsvertrag etwas zustehe. Wenn die Aufsichtsbehörde vor diesem Hintergrund zum Ergebnis gelangt ist, es gebe kein Arrestsubstrat, das nach wirksamer Fortsetzung der Arrestprosequierungsbetreibung mit Pfändung beschlagen werden könne, und angenommen hat, es könne offen bleiben, ob ein Arrestbeschlag am Erbanteil überhaupt bestehe, verletzt dies Bundesrecht.

2.3 Nach dem Dargelegten erweist sich die rechtzeitige Einleitung der Prosequierungsbetreibung, mithin das Bestehen des Arrestbeschlages ( Art. 280 SchKG ; BGE 106 III 92 E. 2 S. 93) als rechtlich erhebliche Tatsache, welche von der Aufsichtsbehörde zu Unrecht nicht von Amtes wegen erhoben worden ist (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ). Der angefochtene Entscheid ist daher in

BGE 130 III 652 S. 657

Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und die Sache ist an die Vorinstanz zur Erhebung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Feststellung der Rechtzeitigkeit der Einleitung der Prosequierungsbetreibung) und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ). Erweist sich die Einleitung der Arrestprosequierungsbetreibung als rechtzeitig, besteht der bestrittene Liquidationsanteil des Beschwerdegegners an der Erbschaft als Arrestsubstrat, welcher mit Pfändung beschlagen werden kann.