Calculation of Child-Rearing Credits for Partial Spousal Insurance Coverage (1960)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding the allocation of a childcare credit under Swiss social security law for the year 1960. The Swiss Federal Social Insurance Office challenged the decision of the Federal Appeals Commission for AHV/IV for persons living abroad, which granted a full childcare credit to an insured woman. According to the regulations, such credits are typically split equally between married partners for the years of marriage. However, the full credit can be applied if the other spouse was not insured under the Swiss Retirement and Survivors Insurance (AHV) during that year. The contention arose because, in 1960, the woman's husband was insured for only eight months, and the authorities debated whether the full credit should apply under these circumstances, ultimately arguing that it should not be granted since the husband was partially insured during that period.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG; Art. 52f Abs. 4 AHVV: Hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe. Die Anrechnung der ganzen Erziehungsgutschrift im Sinne der angeführten Verordnungsbestimmung setzt voraus, dass der andere Ehegatte im betreffenden Jahr (überhaupt) nicht in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war.
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KI-generiertThis provision mandates the half-split of the education credit during the years of marriage, which is the basis for the final decision regarding the allocation for 1960.
This provision, concerning the full allocation of the education credit when the spouse was not insured, was interpreted to require the spouse to have been uninsured for the entire year, leading to the half-split decision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)
Volltext
Urteilskopf
129 V 65
7. Auszug aus dem Urteil i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen A. und J. und Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen
H 194/00 vom 24. Dezember 2002
Regeste
Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG ; Art. 52f Abs. 4 AHVV : Hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe.
Die Anrechnung der ganzen Erziehungsgutschrift im Sinne der angeführten Verordnungsbestimmung setzt voraus, dass der andere Ehegatte im betreffenden Jahr (überhaupt) nicht in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war.
Erwägungen ab Seite 65
BGE 129 V 65 S. 65
Aus den Erwägungen:
4.3 Schliesslich wendet das Beschwerde führende Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ein, die Rekurskommission habe der Versicherten für das Jahr 1960 zu Unrecht eine ganze Erziehungsgutschrift angerechnet.
BGE 129 V 65 S. 66
Nach Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG wird bei verheirateten Personen die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet ( Art. 52f Abs. 1 Satz 1 AHVV in Verbindung mit Art. 29sexies Abs. 1 lit. c AHVG ). Gemäss Art. 52f Abs. 4 AHVV in Verbindung mit Art. 29sexies Abs. 1 lit. b AHVG wird dem versicherten Elternteil für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet. Dem BSV ist darin beizupflichten, dass sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (die Beschwerdegegnerin war 1960 während des ganzen Jahres, ihr Ehemann nur während 8 Monaten versichert) nicht unter den zitierten Normtatbestand der letztgenannten Verordnungsbestimmung subsumieren lässt. Nach deren Wortlaut setzt die Anrechnung der ganzen Erziehungsgutschrift voraus, dass der andere Ehegatte im betreffenden Jahr (überhaupt) nicht in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war (darin stimmen die französische und die italienische Fassung mit der deutschsprachigen überein). Die Interpretation unter dem Blickwinkel der übrigen normunmittelbaren Auslegungskriterien führt zu keinem anderen Schluss. Der Verordnungsgeber verfolgte mit Art. 52f Abs. 4 AHVV ausdrücklich (AHI 1996 S. 35 f.) den Zweck, hinsichtlich der Erziehungsgutschrift dieselbe Regelung zu treffen wie in Bezug auf die Erwerbseinkommen, bei denen das Splitting-System in einem bestimmten Kalenderjahr nicht zur Anwendung gelangt, wenn nur ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist ( Art. 29quinquies Abs. 4 lit. b AHVG ; Art. 50b Abs. 1 Satz 1 AHVV ). Von dieser systematischen Grundkonzeption (weitestgehende Gleichbehandlung von Erwerbseinkommen und Gutschriften) liess sich bereits der Gesetzgeber leiten (Art. 29quater, 29quinquies Abs. 3 f., Art. 29sexies und 29septies AHVG ; vgl. auch Amtl.Bull. 1993 N 215). Nach dem Gesagten ist die auf das Jahr 1960 entfallende Erziehungsgutschrift für die am 30. Oktober 1959 geborene Tochter nur zur Hälfte der Beschwerdegegnerin anzurechnen.