Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 129 V 433 KI-generiert

Insured Person Entitled to Increased Helplessness Allowance Based on Revision Principle, Retroactive Payment Limited by Forfeiture Period

Geschäftsnummer BGE 129 V 433
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a man who had been receiving a light-grade helplessness allowance from the Swiss Invalidity Insurance since August 1, 1979. Despite several confirmations from the managing body that his status had not changed, he requested a reassessment in April 2000, claiming increased dependency on third-party assistance. After obtaining medical and assessment reports, the Zurich social insurance office upgraded his allowance to medium-grade as of April 2000. He challenged this decision, seeking a higher grade allowance retroactively from 1995. The Zurich Social Insurance Court agreed and ruled that his entitlement to a medium-grade allowance should indeed be retroactive from April 1995. The original insurer appealed, questioning the timing of the increased allowance claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV: Erhöhung der Hilflosenentschädigung; zeitliche Wirkung. Bei zweifelloser Unrichtigkeit gilt der Mangel als entdeckt in dem Zeitpunkt, - in welchem das Vorliegen eines relevanten Mangels als wahrscheinlich erschien und die Verwaltung damit ausreichend Anlass gehabt hätte, von Amtes wegen Abklärungen zu treffen oder - in welchem der Versicherte ein Revisionsgesuch gestellt hat, das die Verwaltung zum Tätigwerden und zu weiteren Abklärungen verpflichtet hätte (Präzisierung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Hilflosenentschädigung Verwirkungsfrist Invalidenversicherung Drittansprache Anspruchsdauer bei Versicherungsleistungen Invalidenrentenrevision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 369
März 2001 mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung ( BGE 125 V 369 Erw.
BGE 127 V 469
August 1980 als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung zudem von erheblicher Bedeutung ist ( BGE 127 V 469 Erw.
BGE 110 V 294
Diese Bestimmung enthält eine gesetzliche Kodifikation der zeitlichen Wirkungen der Wiedererwägung von Verfügungen über Renten und Hilflosenentschädigungen zu Gunsten der versicherten Person ( BGE 110 V 294 Erw.
BGE 110 V 296
c IVV nur auf die Fälle anwendbar ist, in welchen dem Versicherten zu Unrecht eine zu geringe oder gar keine ( BGE 110 V 296 Erw.
BGE 110 V 291
Invalidity Pension Start Date after Reassessment of Erroneous Denial
BGE 110 V 300
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 48 Abs. 1 IVG

Cited in the dispositive reasoning (Section 7) to establish the five-year prescription period limiting the retroactive payment, which is a condition for the final calculation of the awarded amount.

Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV

This provision was explicitly cited in the reasoning to define the temporal effect of increasing the allowance when the initial decision was undoubtedly incorrect, and the reasoning was used to justify the final ruling on the temporal scope.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (94)

200 2018 629 (2019-05-22) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Administration (Helplessness Allowance Increase)
«…itpunkt der vorgesehenen Revision, d.h. per 1. April 2014 (act. II 41, 42 S. 2 Ziff. 6.5), zu erhöhen (vgl. auch in BGE 129 V 433 nicht publi- zierte E. 1 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 29. August 2003, I 732/02). 3.6 Zusammenfassend hat…»
200 2024 357 (2024-09-11) · be
Child v. Invalidity Insurance: Incapacity Allowance Retroactivity and Entitlement
«…n Art. 24 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 48 IVG (vgl. auch den damit übereinstim- menden Art. 46 Abs. 2 AHVG) zur Anwendung (BGE 129 V 433 E. 5.1 f. S. 436 und 129 V 211 E. 3.2.1 S. 217 f.; SVR 2012 IV Nr. 28 E. 4.1.1 f.; Entscheide des Bundesgerich…»
8C_89/2024 (2024-07-10)
«…gen getroffen hat, die das Vorliegen eines relevanten Mangels als glaubhaft oder wahrscheinlich erscheinen lassen ( BGE 129 V 433 E. 6.2; 110 V 297 E. 4a; SVR 2023 IV Nr. 32 S. 106, 8C_457/2022 E. 5.4.2) und die Verwaltung damit ausreichend Anlas…»
VBE.2023.130 (2023-12-08) · ag
Child's Invalidity Pension Increase Upheld from November 2021
«…in dem der Mangel entdeckt wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2022 vom 7. Februar 2023 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 129 V 433 E. 5.1 S. 436). Rechtsprechungsge- mäss gilt ein Mangel im Sinn der soeben angesprochenen Norm nicht erst dann als entd…»
8C_457/2022 (2023-02-07)
«…Bestimmung kodifiziert die zeitliche Wirkung der Wiedererwägung von Verfügungen über Leistungen der genannten Art ( BGE 129 V 433 E. 5.1; 110 V 291 E. 3b). Wie in Urteil 8C_240/2022 vom 23. August 2022 E. 2.4 ausgeführt wurde, bezieht sie sich de…»
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«…Bestimmung kodifiziert die zeitliche Wirkung der Wiedererwägung von Verfügungen über Leistungen der genannten Art ( BGE 129 V 433 E. 5.1; 110 V 291 E. 3b). Dem Wortlaut nach bezieht sie sich lediglich auf die Erhöhung, mithin auf bereits laufende…»
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Volltext

Urteilskopf

129 V 433

66. Auszug aus dem Urteil i.S. IV-Stelle des Kantons Zürich gegen I. und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

I 732/02 vom 29. August 2003

Regeste

Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV : Erhöhung der Hilflosenentschädigung; zeitliche Wirkung.

Bei zweifelloser Unrichtigkeit gilt der Mangel als entdeckt in dem Zeitpunkt,

- in welchem das Vorliegen eines relevanten Mangels als wahrscheinlich erschien und die Verwaltung damit ausreichend Anlass gehabt hätte, von Amtes wegen Abklärungen zu treffen oder

- in welchem der Versicherte ein Revisionsgesuch gestellt hat, das die Verwaltung zum Tätigwerden und zu weiteren Abklärungen verpflichtet hätte (Präzisierung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 434

BGE 129 V 433 S. 434

A.- Seit 1. August 1979 bezog I. (geb. 1961) von der Invalidenversicherung eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades (Verfügung vom 27. August 1980), welchen Anspruch die Verwaltung mit Mitteilungen vom 10. Oktober 1984 und 16. April 1991 sowie mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 12. Februar 1997 mangels relevanter Änderung des Hilflosigkeitsgrades bestätigte.

Am 10. April 2000 ersuchte der Versicherte um Überprüfung des Anspruchs unter Hinweis darauf, dass er in letzter Zeit vermehrt auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Nach Einholung eines Berichtes der Dr. med. S., Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 7. Juni 2000 und Beizug eines Abklärungsberichtes vom 27. November 2000 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, mit Wirkung ab 1. April 2000 (Zeitpunkt der Gesuchsstellung) eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades zu (Verfügung vom 16. März 2001).

B.- Die von I. hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. September 2002 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und stellte fest, dass dem Versicherten ab 1. April 1995 eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades zusteht.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des kantonalen Entscheides. I. stellt das Rechtsbegehren, es sei ihm eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades rückwirkend zuzusprechen; eventuell sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen und der kantonale Entscheid zu bestätigen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

BGE 129 V 433 S. 435

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Es steht hingegen fest und ist unbestritten, dass beim Beschwerdegegner bereits bei Erlass der Verfügung vom 27. August 1980, mit welcher ihm eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen worden war, eine Hilflosigkeit mittleren Grades bestand.

Im angefochtenen Entscheid wird zutreffend davon ausgegangen, dass unter diesen Umständen bei Erlass der Verfügung vom 16. März 2001 die Voraussetzungen für eine revisionsweise Erhöhung der Hilflosenentschädigung zufolge Änderung des Grades der Hilflosigkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 3 IVV nicht gegeben waren. Ebenso hat die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Bestätigung der Revisionsverfügung vom 16. März 2001 mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung ( BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen) zu Recht bejaht, soweit damit eine Entschädigung für mittlere Hilflosigkeit zugesprochen wurde, da sich die ursprüngliche Verfügung vom 27. August 1980 als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung zudem von erheblicher Bedeutung ist ( BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).

4. Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdegegner Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades hat.

5.

5.1 Die zeitlichen Wirkungen der Korrektur einer unrichtigen Verfügung, mit welcher der versicherten Person keine oder eine zu geringe Geldleistung zugesprochen worden ist, sind in Art. 85 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 77 AHVV einerseits und in Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV anderseits unterschiedlich geregelt.

Gemäss Art. 85 Abs. 1 IVV ist Art. 77 AHVV für die Nachzahlung von Taggeldern, von Renten und von Hilflosenentschädigungen - unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen - sinngemäss anwendbar. Nach dieser Verweisungsnorm kann, wer eine ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, den ihm zustehenden Betrag von der Ausgleichskasse nachfordern. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag nachzuzahlen.

BGE 129 V 433 S. 436

Nach Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV erfolgt die Erhöhung von Renten und Hilflosenentschädigungen frühestens von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde, falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war. Diese Bestimmung enthält eine gesetzliche Kodifikation der zeitlichen Wirkungen der Wiedererwägung von Verfügungen über Renten und Hilflosenentschädigungen zu Gunsten der versicherten Person ( BGE 110 V 294 Erw. 3b).

5.2 Während Art. 85 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 77 AHVV einen Nachzahlungsanspruch der versicherten Person statuiert, welcher in zeitlicher Hinsicht nur durch die Verwirkungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG begrenzt ist, lässt Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV die zeitliche Wirkung der Wiedererwägung lediglich ex nunc et pro futuro ab Entdeckung des Rechtsanwendungsfehlers eintreten, der dazu geführt hat, dass der versicherten Person keine oder eine zu geringe Leistung zugesprochen worden ist. Die beiden Regelungen unterscheiden sich überdies insofern, als Art. 85 Abs. 1 IVV für die Nachzahlung aller drei Arten von invalidenversicherungsrechtlichen Geldleistungen, also auch von Taggeldern, gilt, während Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV nur auf die Fälle anwendbar ist, in welchen dem Versicherten zu Unrecht eine zu geringe oder gar keine ( BGE 110 V 296 Erw. 3d) Rente oder Hilflosenentschädigung zugesprochen wurde (AHI 2001 S. 93 Erw. 2b). Die beiden Bestimmungen stehen zueinander im Verhältnis von Grundregel ( Art. 85 Abs. 1 IVV ) und Sonderregel ( Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV ; AHI 2001 S. 93 Erw. 2b).

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Bundesrechtskonformität von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV in BGE 110 V 291 geprüft und mit der Begründung bejaht, weil die Verwaltung von Bundesrechts wegen zur Wiedererwägung einer zweifellos unrichtigen Verfügung wohl berechtigt, nicht aber verpflichtet sei, habe für den Verordnungsgeber auch keine Pflicht bestanden, die zeitlichen Wirkungen einer Wiedererwägung ex tunc eintreten zu lassen ( BGE 110 V 296 Erw. 3c). Zugleich hat es den Anwendungsbereich von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV (analog der Wiedererwägung von unrechtmässigen Leistungsverfügungen zu Ungunsten der versicherten Person gemäss Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 und 3 IVV ; vgl. BGE 110 V 300 Erw. 2a, BGE 107 V 36 Erw. 2a, BGE 105 V 170 Erw. 6) in dem Sinne eingeschränkt, dass der zur Wiedererwägung führende Fehler einen spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkt betreffen muss ( BGE 110 V 297 Erw. 3d). Ausserhalb

BGE 129 V 433 S. 437

der Wiedererwägung von Renten- und Hilflosenentschädigungsverfügungen zufolge fehlerhafter Beurteilung von IV-spezifischen Gesichtspunkten zu Gunsten der versicherten Person, also im Bereich der AHV-analogen Elemente, besteht der in Art. 85 Abs. 1 IVV statuierte Nachzahlungsanspruch ( BGE 129 V 217 Erw. 3.2.1; AHI 2001 S. 94 Erw. 2c).

6.

6.1 Da es im vorliegenden Fall um die Korrektur eines spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunktes geht, nämlich die fehlerhafte Bemessung des Hilflosigkeitsgrades, findet die Bestimmung des Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV Anwendung.

6.2 Rechtsprechungsgemäss ist für die Korrektur einer unrichtigen Verfügung im Rahmen dieser Norm der Zeitpunkt massgebend, in welchem die Verwaltung vom Mangel Kenntnis erhalten hat, was nicht voraussetzt, dass die Unrichtigkeit der Verfügung - allenfalls nach Vornahme ergänzender Abklärungen - mit Sicherheit feststeht. Vielmehr genügt es, dass die Verwaltung - aufgrund eines Wiedererwägungsgesuches oder von Amtes wegen - Feststellungen getroffen hat, die das Vorliegen eines relevanten Mangels als glaubhaft oder wahrscheinlich erscheinen lassen ( BGE 110 V 297 Erw. 4a).

6.3 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin geht diese Umschreibung zu weit und lässt sich die Rechtsprechung zur Frage, wann ein zur Wiedererwägung führender Mangel als entdeckt zu gelten habe, mit dem Wortlaut des Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV nicht vereinbaren, ist unpraktikabel und führt zu Unsicherheiten. Für massgebend hält die IV-Stelle denjenigen Zeitpunkt, ab welchem mit der Entdeckung des Mangels begonnen worden sei bzw. in welchem die spätere Wiedererwägungsverfügung ausgelöst worden sei. Abzustellen sei demnach auf das Datum der amtlichen Revision (falls diese eine Wiedererwägung durch die Verwaltung oder im Rechtsmittelverfahren durch das Gericht zur Folge habe), auf das Datum des Revisions- oder Wiedererwägungsgesuches oder - falls die Verwaltung zufällig einen Fehler entdecke - auf die erste aktenkundige Handlung, welche zur Wiedererwägung führe. Im vorliegenden Fall, in welchem der Versicherte am 10. April 2000 das Revisionsverfahren ausgelöst habe, in dessen Rahmen die ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung gezogen worden sei, ergebe die Anwendung dieser Grundsätze, dass die Nachzahlung zu Recht mit Wirkung ab 1. April 2000 erfolgt sei.

BGE 129 V 433 S. 438

6.4 Dieser Betrachtungsweise, welche nur das Interesse der Verwaltung im Auge hat und Fällen wie dem vorliegenden überhaupt nicht gerecht wird, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist, um unbefriedigende Auswirkungen der Sonderregel des Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV zu vermeiden, die Rechtsprechung gemäss BGE 110 V 297 Erw. 4a im Sinne der Begründung der Vorinstanz präzisierend auszudehnen. Der Mangel hat somit einerseits bereits in dem Zeitpunkt als im Sinne dieser Bestimmung entdeckt zu gelten (so dass eine Nachzahlung der höheren Hilflosenentschädigung möglich wäre), in welchem das Vorliegen eines relevanten Mangels als wahrscheinlich erschien und die Verwaltung damit ausreichend Anlass gehabt hätte, von Amtes wegen Abklärungen über den Grad der Hilflosigkeit zu treffen. Anderseits hat der Mangel auch dann als entdeckt zu gelten, wenn der Versicherte ein Revisionsgesuch gestellt hat, das die Verwaltung zum Tätigwerden und weiteren Abklärungen verpflichtet hätte.

6.5 Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdegegner anlässlich der Revisionen von 1991 (Beschluss vom 16. April 1991) und 1996 (Verfügung vom 12. Februar 1997) angegeben, in vier der sechs massgeblichen Lebensverrichtungen erhebliche Dritthilfe zu benötigen. Angesichts der Diskrepanz zwischen diesen Angaben und der ursprünglich verfügten Hilflosenentschädigung hätte die Verwaltung Anlass gehabt, bereits im Jahre 1991 weiter gehende Abklärungen zu treffen. Die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 27. August 1980 muss daher bereits im Jahre 1991 als entdeckt gelten, weshalb der Versicherte grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades hat.

7. Eine Nachzahlung der Hilflosenentschädigung für die gesamte in Frage stehende Periode fällt indessen ausser Betracht. Denn gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Zweck der fünfjährigen Frist ist es, zu vermeiden, dass rückwirkend Leistungen ohne zeitliche Begrenzung beansprucht werden können ( BGE 121 V 199 Erw. 4a). Die Nachzahlung von Leistungen unterliegt, auch wenn die Verwaltung fehlerhaft einem bereits früher hinreichend substantiierten Leistungsbegehren nicht entsprochen hat, einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, welche rückwärts ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung berechnet wird ( BGE 121 V 195 ). Diese Rechtsprechung hat

BGE 129 V 433 S. 439

nicht nur im Fall einer Neuanmeldung, sondern auch dann zu gelten, wenn wiedererwägungsweise auf die ursprüngliche, zweifellos unrichtige Leistungszusprechung zurückzukommen und dem Versicherten rückwirkend eine höhere Leistung nachzuzahlen ist. Denn es sind keine Gründe dafür ersichtlich, die beiden vergleichbaren Sachverhalte - gänzlich übersehener Leistungsanspruch einerseits und offensichtlich unrichtige Bemessung einer Leistung zum Nachteil des Versicherten anderseits - hinsichtlich der Verwirkung des Nachzahlungsanspruchs unterschiedlich zu behandeln (nicht veröffentlichtes Urteil E. vom 18. August 1998, I 261/97).

Ausgehend von seinem am 10. April 2000 gestellten Revisionsgesuch hat der Beschwerdegegner demzufolge rückwirkend ab 1. April 1995 Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades, wie die Vorinstanz zutreffend entschieden hat.