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BGE 129 V 378 KI-generiert

Art. 3b Abs. 2 und Art. 3d Abs. 1 ELG; Art. 11, 12 und 14 ELKV: Vergütungsfähige Krankheits- und Behinderungskosten sowie anerkannte Ausgaben von Heimbewohnern. Die zusätzlichen Mehrkosten für den vorübergehenden Aufenthalt eines Heimbewohners in einer anderen Pflege- und Betreuungsstätte während der betriebsferienbedingten Schliessung seines angestammten Heimes sind weder unter dem Titel "Erholungskuren" (Art. 11 ELKV) noch als "Badekuren" (Art. 12 ELKV) oder als "Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesstrukturen" (Art. 14 ELKV) zu vergüten.

Geschäftsnummer BGE 129 V 378
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A social insurance institution of the Canton of St. Gallen filed a case against an individual and the Insurance Court of the Canton St. Gallen regarding the compensation of additional costs incurred by a nursing home resident during a temporary stay at another care facility. This temporary relocation was necessitated by the closure of the individual's regular home for business holidays. The key issue was whether these additional costs could be reimbursed under the categories of convalescent or spa treatments, or as costs for assistance, care, and support provided to disabled persons in day structures, as specified under various articles of the Swiss Federal Law on Supplementary Benefits and its implementing regulations. The decision hinged on whether such costs fell within the ambit of specifically enumerated reimbursable costs under the relevant legislative provisions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 3b Abs. 2 und Art. 3d Abs. 1 ELG; Art. 11, 12 und 14 ELKV: Vergütungsfähige Krankheits- und Behinderungskosten sowie anerkannte Ausgaben von Heimbewohnern. Die zusätzlichen Mehrkosten für den vorübergehenden Aufenthalt eines Heimbewohners in einer anderen Pflege- und Betreuungsstätte während der betriebsferienbedingten Schliessung seines angestammten Heimes sind weder unter dem Titel "Erholungskuren" (Art. 11 ELKV) noch als "Badekuren" (Art. 12 ELKV) oder als "Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesstrukturen" (Art. 14 ELKV) zu vergüten.

Schlagwörter

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Bezug von Ergänzungsleistungen Kostenersatz statutarische Leistung Eingliederungsstätte medizinische Notwendigkeit Einstellung von Invalidenrenten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 3d Abs. 1 ELG
2 und Art. 3d Abs. 1 ELG ; Art.
Art. 11 ELKV
Die zusätzlichen Mehrkosten für den vorübergehenden Aufenthalt eines Heimbewohners in einer anderen Pflege- und Betreuungsstätte während der betriebsferienbedingten Schliessung seines angestammten Heimes sind weder unter dem Titel "Erholungskuren" ( Art. 11 ELKV ) noch als "Badekuren" ( Art.
Art. 12 ELKV
11 ELKV ) noch als "Badekuren" ( Art. 12 ELKV ) oder als "Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesstrukturen" ( Art.
Art. 14 ELKV
12 ELKV ) oder als "Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesstrukturen" ( Art. 14 ELKV ) zu vergüten.
Art. 3d Abs. 4 ELG
Dies wird durch die Beschränkung der Delegationsmöglichkeiten bestätigt, denn die in Art. 3d Abs. 4 ELG enthaltene Delegationsnorm sieht einzig vor, dass der Bundesrat die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können, zu bezeichnen hat.
Art. 3d Abs. 1 lit. b ELG
Art. 3d Abs. 1 lit. b ELG ) und finden daher die gesetzliche Grundlage im abschliessenden Katalog der vergütungsfähigen Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art.
Art. 14 Abs. 3 lit. b ELKV
Art. 14 Abs. 3 lit. b ELKV ) bezieht.
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

9C_32/2022 (2023-06-19)
Supplementary benefits: No recognition of double housing costs for transitional month before shift to home-based calculation after transfer from residential to nursing home.
«…ts- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 14 ELG vergütet werden (vgl. BGE 147 V 312 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 378 ). Die daraus resultierende Leistungslücke (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Siche…»
200 2021 204 (2021-08-05) · be
Swiss Court Upholds Denial of Higher Supplementary Benefits for Family Home Care
«…e. Die Aufzählung sei abschliessend. Zusätzliche, vom Gesetz nicht genannte Kosten könnten nicht übernommen werden (BGE 129 V 378 E. 3.1 S. 379). Die Aufzählung in Art. 14 Abs. 1 ELG, welche die bisherige Regelung weiterführt, ist somit ebenfalls ab…»
9C_215/2020 (2021-05-28)
«…. Die Aufzählung sei abschliessend. Zusätzliche, vom Gesetz nicht genannte Kosten könnten nicht übernommen werden ( BGE 129 V 378 E. 3.1 S. 379). Die Aufzählung in Art. 14 Abs. 1 ELG , welche die bisherige Regelung weiterführt, ist somit ebenfalls…»
BGE 147 V 312
«…. Die Aufzählung sei abschliessend. Zusätzliche, vom Gesetz nicht genannte Kosten könnten nicht übernommen werden ( BGE 129 V 378 E. 3.1). Die Aufzählung in Art. 14 Abs. 1 ELG , welche die bisherige Regelung weiterführt, ist somit ebenfalls abschli…»
2019.03.19.sv.1 (2019-03-19) · bl
Insurer Loses Appeal to Halt Pension Payments Pending Objection Resolution
«…recht betrifft, enthält ebenfalls keine Regelung zu einer allfälligen auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. BGE 129 V 378 E. 4.3). Auch Art. 61 ATSG, wel- cher den Prozess vor den kantonalen Versicherungsgerichten regelt, enthält keine Besti…»
725.19.16.68 (2019-03-19) · bl
Claimant's Accident Insurance Benefits Reinstated Pending Appeal
«…derecht betrifft, enthält ebenfalls keine Regelung zu einer allfälligen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. BGE 129 V 378 E. 4.3). Auch Art. 61 ATSG, welcher den Prozess vor den kantonalen Versicherungsgerichten regelt, enthält keine Bestimm…»
UV.2018.00231 (2019-01-14) · zh
Court Denies Provisional Suspension of Benefits Amidst Uncertain Main Case Outcome
«…m Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; vgl. Kieser, ATSG Kommentar, 3. Auflage 2015, Rz 37 zu Art. 56; BGE 129 V 378 E. 4.3). Für die Frage nach dem Entzug beziehungsweise der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bleiben daher a…»
PVG 2018 8 (2018-12-31) · gr
Federal Supplementary Benefits Reimbursement for Feldenkrais Therapy
«…er Kranken- oder Unfallversicherung, vergütet würden. Ebenso hat das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 129 V 378 vom 13. Juni 2003 in den E. 3.1 und 3.2 ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Krankheits- und Behinderungskosten, die Be…»
S 2017 148 (2018-12-04) · gr
Claimant vs. Federal Supplementary Benefits Act (Feldenkrais Therapy Reimbursement)
«…oder Unfallversicherung, vergütet würden. Ebenso hat das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 129 V 378 vom 13. Juni 2003 in den E. 3.1 und 3.2 ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Krankheits- und Behinderungs…»
S 2017 148 (2018-12-04) · gr
Benefit Recipient vs. Denial of Feldenkrais Therapy Reimbursement
«…ndere der Kranken- oder Unfallversicherung, vergütet würden. Ebenso hat das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 129 V 378 vom 13. Juni 2003 in den E. 3.1 und 3.2 ausgeführt, dass der Gesetzge- ber die Krankheits- und Behinderungskosten, die…»
9C_84/2009 (2009-08-10)
«…S. 2048 f.) haben Verwaltung und kantonales Gericht den Beschwerdeführer, der sich jeweils nur vorübergehend (dazu BGE 129 V 378 E. 3.4 S. 380) und für kurze Zeit über Nacht in der Stiftung X.________ aufhält, zu Recht als zu Hause wohnend betrach…»
EL.2006.29 (2007-02-21) · sg
Supplementary Benefit Recovery Following Prolonged Hospital Stay and Care Home Residence
«…ermeidlich oder wenn die Kumulation nur durch eine unzumutbare Vorgehensweise verhindert werden könnte (vgl. die in BGE 129 V 378 ff. nicht publizierte Erwägung 4 des Urteils P 1/03). Aufgrund der glaubhaft geschilderten Krankengeschichte der Beschw…»
EL.2006.29 (2007-02-21) · sg
Retroactive Revision and Recovery of Supplementary Benefits for Temporarily Hospitalized Care Facility Resident
«…ermeidlich oder wenn die Kumulation nur durch eine unzumutbare Vorgehensweise verhindert werden könnte (vgl. die in BGE 129 V 378 ff. nicht publizierte Erwägung 4 des Urteils P 1/03). Aufgrund der glaubhaft geschilderten Krankengeschichte der Beschw…»
UV.2006.00305 (2007-01-29) · zh
Suspension of Disability Pension Payments During Appeal
«…nzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche nach VwVG (vgl. Ueli Kieser, a.a.O. Rz 16 zu Art. 56; BGE 129 V 378 Erw. 4.3). Für die Frage des Entzugs beziehungsweise der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bleiben daher auc…»
UV.2006.00305 (2007-01-28) · zh
Disability Pension Suspension Upheld Despite Partial Employment
«…nzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche nach VwVG (vgl. Ueli Kieser, a.a.O. Rz 16 zu Art. 56; BGE 129 V 378 Erw. 4.3). Für die Frage des Entzugs beziehungsweise der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bleiben daher auc…»

Volltext

Urteilskopf

129 V 378

57. Auszug aus dem Urteil i.S. Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen gegen G. und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen

P 1/03 vom 13. Juni 2003

Regeste

Art. 3b Abs. 2 und Art. 3d Abs. 1 ELG ; Art. 11, 12 und 14 ELKV : Vergütungsfähige Krankheits- und Behinderungskosten sowie anerkannte Ausgaben von Heimbewohnern.

Die zusätzlichen Mehrkosten für den vorübergehenden Aufenthalt eines Heimbewohners in einer anderen Pflege- und Betreuungsstätte während der betriebsferienbedingten Schliessung seines angestammten Heimes sind weder unter dem Titel "Erholungskuren" ( Art. 11 ELKV ) noch als "Badekuren" ( Art. 12 ELKV ) oder als "Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesstrukturen" ( Art. 14 ELKV ) zu vergüten.

Erwägungen ab Seite 379

BGE 129 V 378 S. 379

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 In Art. 3d Abs. 1 ELG hat der Gesetzgeber die Krankheits- und Behinderungskosten, die Bezügern einer Ergänzungsleistung vergütet werden, detailliert aufgezählt. Der Konkretisierungsgrad der Regelung lässt darauf schliessen, dass der Gesetzgeber die zu vergütenden Kosten im Einzelnen bestimmen wollte, was auf eine abschliessende Regelung hindeutet. Dies wird durch die Beschränkung der Delegationsmöglichkeiten bestätigt, denn die in Art. 3d Abs. 4 ELG enthaltene Delegationsnorm sieht einzig vor, dass der Bundesrat die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können, zu bezeichnen hat. Zusätzliche, vom Gesetz nicht genannte Kosten, können nicht übernommen werden. Die Aufzählung der in Art. 3d Abs. 1 ELG genannten Kosten ist daher abschliessend (AHI 2002 S. 74 f. Erw. 4a).

3.2 Die in Art. 11 und 12 ELKV aufgeführten Kosten von Erholungs- und Badekuren werden nur vergütet, sofern sie ärztlich verordnet sind. Die genannten Ausführungsbestimmungen stehen im Zusammenhang mit der Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (vgl. Art. 3d Abs. 1 lit. b ELG ) und finden daher die gesetzliche Grundlage im abschliessenden Katalog der vergütungsfähigen Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 3d Abs. 1 ELG (AHI 2002 S. 75 Erw. 4d). Derartige Kosten sind im vorliegenden Fall gerade nicht entstanden: Der Aufenthalt im Alterspflegeheim R. war weder ärztlich verordnet noch medizinisch als Erholungs- oder Badekur begründet. Vielmehr fielen die zusätzlichen Kosten für die vorübergehende Unterkunft im Alterspflegeheim R. einzig deshalb an, weil das Arbeitsheim für Behinderte in A. (ABA), in welchem der Beschwerdegegner sonst lebt, in dieser Zeit wegen Betriebsferien geschlossen blieb, mithin aus betrieblichen, nicht medizinischen Gründen.

3.3 Art. 3d Abs. 1 ELG bietet demnach keine gesetzliche Grundlage für die Vergütung von Heimkosten als Krankheitskosten (vgl. ERWIN CARIGIET, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 36 Fn 166). Es ist daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

BGE 129 V 378 S. 380

auch nicht möglich, die zusätzlich anfallenden Kosten gestützt auf Art. 14 ELKV als solche für die Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesstrukturen zu vergüten, da auch derartige Kosten medizinisch begründet sein müssen und sich die genannte Bestimmung zudem nicht auf Heimkosten (vgl. Art. 14 Abs. 3 lit. b ELKV ) bezieht.

3.4 Etwas anderes lässt sich auch nicht aus Rz 4012 WEL (vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebene Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV in der seit Januar 2000 gültigen Fassung) ableiten. Danach dürfen bei Heimbewohnern, bei denen eine Rückkehr nach Hause noch möglich ist und deren Wohnung daher noch beibehalten wird, als zusätzliche Ausgabe nebst den Heimkosten der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten für eine Wohnung bis zu einem Jahr vergütet werden. Diese Verwaltungsweisung bezieht sich selbstredend nur auf Rentenbezüger, welche sich nicht dauernd, d.h. nicht länger als ein Jahr (vgl. Rz 4013 WEL in der seit Januar 1998 gültigen Fassung), in einem Heim aufhalten. Sie ist daher hier nicht anwendbar, da der Beschwerdegegner dauernd auf eine Heimbetreuung angewiesen ist.

3.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die zusätzlichen Mehrkosten infolge der betriebsferienbedingten Schliessung des ABA nicht als ungedeckte Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 3d Abs. 1 ELG vergütet werden können.