Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 129 V 323 KI-generiert

SUVA Use of Private Surveillance Evidence in Insurance Claim

Geschäftsnummer BGE 129 V 323
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who claimed that a previous accident resulted in significant pain and restricted her work capacity, necessitating the use of crutches. However, surveillance conducted by a private detective hired by a private liability insurance company revealed her performing strenuous cleaning tasks without crutches and operating a vehicle, suggesting she might have misrepresented her condition. The Swiss Accident Insurance Institution (SUVA) sought to use this surveillance evidence, which included video footage, to evaluate her claim, bringing into question the lawful use of such evidence under privacy laws and whether public institutions like SUVA are entitled to initiate or utilize surveillance for claim verification. The case critically examines the balance between protecting personal privacy and the obligation of the insurer to prevent unjustified claims.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 13 Abs. 1, Art. 36 BV; Art. 47 UVG: Schutz der Privatsphäre; Beweismittelverwertung. Hatte eine private Haftpflichtversicherung eine Person rechtmässig (Art. 28 Abs. 2 ZGB) durch einen Privatdetektiv überwachen lassen, kann die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die entsprechenden Beweismittel (Überwachungsberichte und Videoband) verwerten, wenn die Voraussetzungen des Art. 36 BV erfüllt sind; Frage offen gelassen, ob die SUVA selber eine solche Überwachung veranlassen kann.

Schlagwörter

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private Unfallversicherung Versicherungsleistungsanspruch Überwachungsmaterial Privatbereich Haftungsbegründung öffentlich-rechtliche Leistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 Abs. 1 BV

Cited as the fundamental right (protection of privacy) whose potential restriction is assessed in the context of evidence utilization.

Art. 36 BV

Cited as the constitutional basis governing the permissible restriction of fundamental rights, which must be met for the evidence to be validly used by the SUVA.

Art. 47 UVG

Cited as the statutory basis (obligation for the insurer to clarify the facts) that permits the utilization of the evidence by the SUVA.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (218)

36.2023.20 (2024-02-12) · ti
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HG120192 (2023-06-22) · zh
Traffic Accident Injury Compensation Dispute Involving Subsequent Accidents and Spousal Claim Standing
«…Beweismit- tel i.S.v. Art. 43 Abs. 1 ATSG dar (BGE 135 I 169 E. 4.4 S. 171-172; BGE 132 V 241 E. 2.5.1 S. 242-243; BGE 129 V 323 E. 3.3.3 S. 325-326). Für das Zivilver- fahren ist die Qualifikation als Beweismittel, soweit ersichtlich, nicht abschl…»
8C_500/2022 (2023-05-04)
«…lgemein SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C_398/2012 E. 5.2; Urteil U 161/01 vom 25. Februar 2003 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 129 V 323 , aber in: RKUV 2003 Nr. U 481 S. 203; Urteile 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6.2; 8C_434/2012 vom 21. November 2012 E…»
SK 2022 182 (2023-04-28) · be
Fraudulent Procurement of Sickness Benefits by Employee and Director
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SK 2022 397 (2022-09-19) · be
Prosecution Appeal Regarding Admissibility of License Plate Photograph in Traffic Violation Case
«…entar Datenschutzge- setz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N 21 zu Art. 13 DSG mit Verweis auf BGE 129 V 323 und BGE 138 II 346; WERMELINGER, in: Handkommentar Datenschutz- gesetz, 2015, N 11 zu Art. 13). Die privatrechtlic…»
2021.04.15.sv.1 (2021-04-15) · bl
Remand for Further Investigation of Insurer's Causality Assessment
«…gende Fall ist aber mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2003, U 161/01, E. 3.3.2 (nicht publiziert in BGE 129 V 323) vergleichbar, bei welchem sich ein Auto auf der Autobahn nach einem Reifenplatzer überschlug und auf dem Dach liegend…»
IV.2019.66 (2019-11-25) · bs
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«…e Sachverhaltsabklärungen verwenden, wenn die Observation durch den Privatversicherer rechtmässig angeordnet wurde (BGE 129 V 323, E. 3). Dies kann vorliegend bejaht werden. So ist der Aktenlage zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des…»
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«…del 21 marzo 2016, doc. 60). In proposito, occorre evidenziare che nella DTF 129 V 323 = RAMI 2003 U 481 p. 203, il TFA nel caso di un incidente in cui un'automobile, a causa dell'esplosione di un pneumatic…»
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Volltext

Urteilskopf

129 V 323

48. Auszug aus dem Urteil i.S. F. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Aargau

U 161/01 vom 25. Februar 2003

Regeste

Art. 13 Abs. 1, Art. 36 BV ; Art. 47 UVG : Schutz der Privatsphäre; Beweismittelverwertung.

Hatte eine private Haftpflichtversicherung eine Person rechtmässig ( Art. 28 Abs. 2 ZGB ) durch einen Privatdetektiv überwachen lassen, kann die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die entsprechenden Beweismittel (Überwachungsberichte und Videoband) verwerten, wenn die Voraussetzungen des Art. 36 BV erfüllt sind; Frage offen gelassen, ob die SUVA selber eine solche Überwachung veranlassen kann.

Erwägungen ab Seite 324

BGE 129 V 323 S. 324

Aus den Erwägungen:

3.

3.3

3.3.3

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie seit dem Unfall - und seit 1995 verstärkt - erhebliche Schmerzen habe, die ihre Arbeitsfähigkeit einschränkten. Zudem müsse sie - ausser in kurzen Ausnahmefällen - an Krücken gehen.

Wie bereits festgestellt worden ist, sind die Beschwerden der Versicherten (zum grössten Teil) somatisch nicht objektivierbar, sondern beruhen auf einer psychischen Überlagerung. Wie die Überwachung durch einen Privatdetektiv gezeigt hat, kann die Beschwerdeführerin - entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - auch anstrengende Putzarbeiten durchführen. So ist auf Video festgehalten, dass sie am 24. März 1999 von 18.06 Uhr bis 20.14 Uhr einer solchen Tätigkeit nachgegangen ist - und das ohne ihre Krücken (und sei es auch nur zur Sicherheit) bei sich zu haben. Im Weiteren hat sich gezeigt, dass die Versicherte ein Auto lenken kann, was ohne Beugung des rechten Kniegelenkes nicht möglich ist, da das Auto - auch wenn es über ein Automatikgetriebe verfügen sollte - nicht in der Weise ausgerüstet worden ist, dass eine Bedienung ohne Beineinsatz möglich wäre. Die Überwachung (inkl. die entsprechenden Videoaufnahmen) - vorgenommen im Verhältnis zwischen privater Haftpflichtversicherung und einer Privatperson - sind nicht widerrechtlich, sondern durch ein überwiegendes privates und öffentliches Interesse gerechtfertigt ( Art. 28 Abs. 2 ZGB ): Weder die Versicherung noch die dahinter stehende Versichertengemeinschaft sollen zu Unrecht Leistungen erbringen müssen (JdT 1998 I 763 Erw. 2b = SJ 1998 S. 303 f. Erw. 2b, bestätigt durch Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 28. Juni 2001, VPB 65 [2001] Nr. 134 S. 1381). Zudem ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Versicherte gegenüber der Haftpflichtversicherung (wie auch gegenüber der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA]) einen Anspruch erhebt, der sich auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit abstützt, so dass diesbezüglich

BGE 129 V 323 S. 325

Eingriffe in die Persönlichkeit zu erdulden sind, was das Interesse der Beschwerdeführerin geringer erscheinen lässt. Damit sind die im Verhältnis Privatversicherung - Beschwerdeführerin erhobenen Beweismittel rechtmässig erlangt worden.

Dies bedeutet aber noch nicht, dass solche Beweise auch von der SUVA erhoben oder verwertet werden dürfen, da es sich bei der SUVA um eine öffentlich-rechtliche Anstalt handelt ( Art. 61 Abs. 1 UVG ), welche vom öffentlichen Recht beherrscht wird und damit - als Teil des Staates - die Grundrechte der Versicherten (hier Schutz der Privatsphäre; Art. 13 Abs. 1 BV ) zu berücksichtigen hat. Dieser Schutz gilt jedoch nicht absolut; vielmehr können die Grundrechte gemäss Art. 36 BV eingeschränkt werden, wenn eine gesetzliche Grundlage vorliegt (Abs. 1), ein öffentliches Interesse an der Einschränkung besteht (Abs. 2), die Einschränkung verhältnismässig ist (Abs. 3) und der Kerngehalt der Grundrechte nicht angegriffen wird (Abs. 4).

In vorliegender Sache besteht die gesetzliche Grundlage für die Verwertung der fraglichen Beweismittel in Art. 47 UVG , welcher dem Versicherer eine Pflicht zur Sachverhaltsabklärung auferlegt, ohne dabei eine Beschränkung der Beweismittel vorzusehen (mit Ausnahme der Autopsie eines tödlich Verunfallten; Art. 47 Abs. 4 UVG ). Das öffentliche Interesse an der Einschränkung des Schutzes der Privatsphäre liegt darin, keine nicht geschuldeten Leistungen zu erbringen (vgl. JdT 1998 I 763 Erw. 2b = SJ 1998 S. 303 f. Erw. 2b, bestätigt durch Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 28. Juni 2001, VPB 65 [2001] Nr. 134 S. 1381), um die Gemeinschaft der Versicherten nicht zu schädigen. Nach der Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass der Grundrechtseingriff zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich ist und dass das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln, den zu seiner Verwirklichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen, steht (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne; Urteil K. des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Oktober 2001, 2P.52/2001). Die Verwertung der durch den Privatdetektiv erbrachten Beweise ist zur Erreichung des angestrebten Zieles (keine Leistungszusprechung an Unberechtigte und entsprechender Schutz der Versichertengemeinschaft) geeignet und auch erforderlich, da nur diese Beweismittel - bei offensichtlich bestehenden Anhaltspunkten einer effektiv bestehenden Arbeitsfähigkeit - eine unmittelbare Wahrnehmung wiedergeben können (vgl. JdT 1998 I 764 Erw. 2c = SJ 1998 S. 304

BGE 129 V 323 S. 326

Erw. 2c). Zudem sind sie auch im engeren Sinne verhältnismässig, da nur die für die Anspruchsbeurteilung notwendigen Aspekte berücksichtigt worden sind (faktische Arbeitsfähigkeit als Putzfrau). Die Verwertung der aus der beschränkten Überwachung durch einen Privatdetektiv erlangten Beweismittel greift zudem den Kerngehalt des Schutzes auf Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV nicht an, womit die Verwertung der durch den Privatdetektiv erstellten Beweismittel in casu zulässig ist. Ob dies auch bei einer Beweisaufnahme durch die SUVA so wäre, kann offen gelassen werden.