Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 129 V 300 KI-generiert

Heirs' Liability for Unpaid Social Security Contributions and Procedural Defects

Geschäftsnummer BGE 129 V 300
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, who was the former sole director of a bankrupt corporation, passed away. The case involves determining whether the public law compensation claims against the deceased for liabilities incurred during his tenure can be transferred to his heirs. The social security compensation office aimed to hold the heirs liable under Article 52 AHVG for unpaid debts related to social insurance contributions by the corporation. However, a misaddressed notice initially sent to an heir instead of the deceased caused complications. The heirs contested the validity of these claims and the proceedings, arguing they were not properly notified as required by procedure. The court had to consider whether the claims could legally be pursued posthumously and address any procedural improprieties stemming from the miscommunication.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 52 AHVG: Haftung der Erben. Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG des präsumtiv haftenden Erblassers, der als Organ einer konkursiten juristischen Person wirkte, geht auf die Erben über. Zufolge solidarischer Haftung der Erben für die Erbschaftsschulden steht es der Ausgleichskasse frei, die einzelnen Erben je für einen Teil oder auch für die gesamte Forderung ins Recht zu fassen. Es liegt ein nicht statthafter Parteiwechsel vor, wenn die Ausgleichskasse mit ihrer Schadenersatzverfügung darauf zielte, den Erblasser als ehemaligen Verwaltungsrat der konkursiten Gesellschaft zu verpflichten, die entsprechende Verfügung aber irrtümlicherweise an einen gleichnamigen Erben adressiert wurde und die Kasse auf Einspruch des Erben hin ohne Erlass einer neuen, diesen ins Recht fassenden Verfügung Klage gegen diesen erhebt. Im Rahmen des Pauschalverfahrens (nach der bis 31. Dezember 2000 geltenden AHV-rechtlichen Ordnung) besteht mangels Widerrechtlichkeit und Verschuldens keine Haftung der Erben für die nach dem Tod des Erblassers ergangene Schlussabrechnung.

Schlagwörter

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Erbenhaftung Sozialversicherungsverfahren Beitragsschuld unbezahlte Schuld Verpflichtungsgrund Haftpflichtversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 103 II 334
3.1 Nach der Rechtsprechung geht die Verpflichtung aus einer vom Erblasser begangenen unerlaubten Handlung auf die Erben über, welche die Erbschaft angenommen haben ( BGE 103 II 334 Erw.
BGE 119 V 168
BGE 96 V 73
52 AHVG (grundlegend: BGE 96 V 73 Erw.
BGE 129 V 70
Repayment of Unjustified Benefits by Heirs
BGE 129 V 71
144 OR von Gläubigern je einzeln für einen Teil oder auch für das Ganze belangt werden können ( BGE 129 V 71 f.
BGE 116 V 344
nicht eine statthafte, bloss formelle Berichtigung einer Parteibezeichnung in einem Verfahren vor, in welchem die Identität der Partei von Anfang an eindeutig feststand, deren Benennung aber falsch war ( BGE 116 V 344 mit Hinweis).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

The general basis for ordering the costs of the proceedings against the losing party (though not explicitly present in the final formal orders provided in the excerpt, this is a standard cost imposition article often applied implicitly or explicitly in the final ruling if costs are awarded; however, based strictly on the provided text, no cost articles appear in the final dispositive section, so this is excluded unless explicitly named in the final ruling orders).

Art. 603 Abs. 1 ZGB

Cited in conjunction with Art. 143 Abs. 2 OR to explain the basis for the heirs' joint and several liability.

Art. 143 Abs. 2 OR

Cited in conjunction with Art. 603 Abs. 1 ZGB to explain the basis for the heirs' joint and several liability.

Art. 144 OR

Cited to support the argument that creditors can sue individual heirs for the entire debt.

Art. 52 AHVG

The potential liability of the deceased under this article forms the core subject matter of some of the appellant's claims.

Art. 34 Abs. 4 AHVV

Cited by the lower court, but ultimately rejected by the Tribunal as a basis for late payment obligation regarding balance amounts.

Art. 34 Abs. 3 AHVV

Cited to discuss the nature of the claim regarding unpaid quarterly lump-sum payments under the applicable former law.

Art. 41bis Abs. 2 lit. d AHVV

Cited to define when interest accrues on balance payments under the yearly statement procedure.

Art. 81 Abs. 3 AHVV

Cited as the procedural basis by which the compensation fund informed the appellant M. of her liability, allowing for an objection.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (33)

31.2024.9 (2024-11-05) · ti
Heir Liability for Unremitted Social Security Contributions Despite Alleged Incapacitation of Deceased Manager
«…rio del 19 agosto 2022, sub doc. 9; in tema di responsabilità degli eredi di un organo vedasi DTF 119 V 165 consid. 3c, 129 V 300 consid. 3.1; STFA H 36/02 del 10 ottobre 2002; STF 5A\_860 del 9 ottobre 2017 consid. 3.3.2.; vedasi anche STF 9C\_646/…»
31.2024.8 (2024-10-25) · ti
Heir Liability for Deceased Administrator's Unpaid Social Security Contributions
«…rio del 19 agosto 2022, sub doc. 9; in tema di responsabilità degli eredi di un organo vedasi DTF 119 V 165 consid. 3c, 129 V 300 consid. 3.1; STFA H 36/02 del 10 ottobre 2002; STF 5A\_860 del 9 ottobre 2017 consid. 3.3.2.; vedasi anche STF 9C\_646/…»
200 2023 505 (2024-01-03) · be
Social Insurance Fund v. Heirs of Deceased Board Member (Unpaid Contributions)
«…Beschwerdegegnerin frei, die einzelnen Erben je für einen Teil oder für die gesamte Forderung ins Recht zu fassen (BGE 129 V 300 E. 3.1 f. S. 301 f.). Mithin bilden die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren eine einfache, nicht notwendige S…»
31.2023.2 (2023-08-21) · ti
Board Members' Liability for Unpaid Social Security Contributions After Bankruptcy
«…La surriferita giurisprudenza è stata ribadita e precisata con sentenza del 23 maggio 2003 pubblicata in DTF 129 V 300, dove l’allora TFA aveva stabilito che: " […] **3.1** Nach der Rechtsprechung geht die Verpflichtung aus einer vom Er…»
C-226/2020 (2022-03-03)
Procedural Error Voids Forced Affiliation Notice Due to Misidentification
«…ung erfolgen, ohne dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wer- den muss (BGE 136 III 551 E. 3.4.1; 131 I 57 E. 2.2; 129 V 300 E. 3.2; 120 III 11 E. 1b; 116 V 335 E. 4; BVGE 2014/25 E. 3; Urteile des BVGer A- 4795/2011; A-4800/2011 und A-4819/201…»
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30.2021.8 (2021-09-20) · ti
Heirs' Liability for Deceased's Social Security Contributions
«…di rivedere la prassi in materia sviluppata dal Tribunale federale (delle assicurazioni) e da ultimo confermata in DTF 129 V 300. 3.2 Secondo il sistema istituito dall'art. 560 cpv. 2 CC, gli eredi acquistano a titolo universale tutti gli eleme…»
ZB.2021.1 (2021-08-11) · bs
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«…Art. 560 CC N 20; so für Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG als öffentlich-rechtliche Verpflichtungen auch BGE 129 V 300 E. 3.1 S. 301; BGer 5A\_860/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 3.3, 9C\_679/2009 vom 3. Mai 2010 E. 3.2–3.7; a.M. Schwander, i…»
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«…Partei von Anfang an eindeu- tig feststand und bloss deren Benennung formell falsch war (vgl. BGE 131 I 57 E. 2 und BGE 129 V 300 E. 3.2; vgl. zur Berichtigung einer in der Be- schwerdeschrift falsch bezeichneten Partei: Urteil des BVGer A-2434/2013…»
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«…haben ( BGE 103 II 334 E. 3), und gilt dieser Grundsatz auch für die Schadenersatzpflichten nach Art. 52 AHVG ( BGE 129 V 300 E. 3.1; 119 V 168 E. 3c; 96 V 73 E. 1). Im Jahre 2009 hat sich das Bundesgericht eingehend mit der - vom Kantonsge…»
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«…spracheentscheid vom 30. September 2016 einzig an die Beschwerdeführerin gerichtet hat, ist zulässig (BGE 129 V 70; BGE 129 V 300 E. 3.1 S. 301 f.). Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin auch ohne Mitwirkung der übrigen Erben zur Beschwerde leg…»
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«…49). Da ultimo, il Tribunale federale delle assicurazioni ha confermato la propria prassi in materia nel 2003 in [**DTF 129 V 300**](http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=it&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=…»
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«…er Partei von Anfang an eindeutig feststand und bloss deren Benennung formell falsch war (vgl. BGE 131 I 57 E. 2.2, BGE 129 V 300 E. 3.2, BGE 116 V 335 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-4584/2011 vom 20. November 2012 E. 1.2.1, A-6610/…»
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«…Partei von Anfang an eindeutig feststand und bloss deren Benen- nung formell falsch war (vgl. BGE 131 I 57 E. 2.2, BGE 129 V 300 E. 3.2, BGE 116 V 335 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4584/2011 vom 20. November 2012 E. 1.2.1, A-6610/20…»
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Volltext

Urteilskopf

129 V 300

44. Auszug aus dem Urteil i.S. 1. M., 2. W. gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

H 57/00 vom 23. Mai 2003

Regeste

Art. 52 AHVG : Haftung der Erben.

Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG des präsumtiv haftenden Erblassers, der als Organ einer konkursiten juristischen Person wirkte, geht auf die Erben über.

Zufolge solidarischer Haftung der Erben für die Erbschaftsschulden steht es der Ausgleichskasse frei, die einzelnen Erben je für einen Teil oder auch für die gesamte Forderung ins Recht zu fassen.

Es liegt ein nicht statthafter Parteiwechsel vor, wenn die Ausgleichskasse mit ihrer Schadenersatzverfügung darauf zielte, den Erblasser als ehemaligen Verwaltungsrat der konkursiten Gesellschaft zu verpflichten, die entsprechende Verfügung aber irrtümlicherweise an einen gleichnamigen Erben adressiert wurde und die Kasse auf Einspruch des Erben hin ohne Erlass einer neuen, diesen ins Recht fassenden Verfügung Klage gegen diesen erhebt.

Im Rahmen des Pauschalverfahrens (nach der bis 31. Dezember 2000 geltenden AHV-rechtlichen Ordnung) besteht mangels Widerrechtlichkeit und Verschuldens keine Haftung der Erben für die nach dem Tod des Erblassers ergangene Schlussabrechnung.

Erwägungen ab Seite 301

BGE 129 V 300 S. 301

Aus den Erwägungen:

3. I., geb. 1935, seines Zeichens ehemaliger alleiniger Verwaltungsrat der konkursiten Aktiengesellschaft X., starb am 18. Januar 1996. Zu prüfen ist daher, ob der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Schadenersatzanspruch (als Passivum) vererblich ist, bejahendenfalls, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch gegenüber den letztinstanzlich am Recht stehenden Erben in Beachtung der AHV-rechtlichen und allgemeinen prozessrechtlichen Vorschriften rechtsgültig geltend machte und - sofern dies auch positiv zu beantworten ist - schliesslich die Begründetheit der Forderung.

3.1 Nach der Rechtsprechung geht die Verpflichtung aus einer vom Erblasser begangenen unerlaubten Handlung auf die Erben über, welche die Erbschaft angenommen haben ( BGE 103 II 334 Erw. 3). In BGE 119 V 168 Erw. 3c erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht, dieser Grundsatz gelte auch für Schadenersatzpflichten nach Art. 52 AHVG (grundlegend: BGE 96 V 73 Erw. 1). Von dieser Regel ausgehend ist es unerheblich, ob der AHV-rechtlich präsumtiv haftende Erblasser, wie im hier zu beurteilend en Fall, vor Erlass einer ihn persönlich ins Recht fassenden Verfügung stirbt oder der Tod erst nachher eingetreten ist (so in dem in BGE 119 V 168 Erw. 3c zu beurteilenden Sachverhalt) (in SVR 2000 AHV Nr. 16 S. 49 nicht publizierte Erw. 3a; Urteil K. und V. vom 10. Oktober 2002, H 36/02 und H 38/02).

Macht die Verwaltung nach dem Tod einer Ergänzungsleistungen empfangenden Person die Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Versicherungsleistungen geltend, genügt es sodann für die Rechtswirksamkeit

BGE 129 V 300 S. 302

der Verfügung, wenn mit dieser nur eine einzelne Erbin oder ein einzelner Erbe ins Recht gefasst wurde ( BGE 129 V 70 ). Das Eidgenössische Versicherungsgericht begründete die Änderung der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Verfügung jedem einzelnen Erben persönlich zu eröffnen war, wenn die Rückforderung erst nach dem Tod des Leistungsbezügers geltend gemacht wurde, im Wesentlichen damit, dass die Erben Solidarschuldner sind ( Art. 143 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 603 Abs. 1 ZGB ) und nach Art. 144 OR von Gläubigern je einzeln für einen Teil oder auch für das Ganze belangt werden können ( BGE 129 V 71 f. Erw. 3.2 und 3.3). Von diesen Grundsätzen abzugehen, wenn die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches nach Art. 52 AHVG in Frage steht, besteht kein Anlass. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht alle, sondern bloss zwei Erben ins Recht fassen wollte.

3.2 Das kantonale Gericht hat die Literatur (THOMAS NUSSBAUMER, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG , in: SCHAFFHAUSER/KIESER [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998; derselbe, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG , in: ZAK 1991 S. 383 ff., 433 ff., insbesondere S. 434) zum Grundsatz, wonach die in der Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse als Adressat bezeichnete und damit als Schadenersatzschuldnerin ins Recht gefasste Partei im Laufe des Prozesses nicht gewechselt werden kann, zutreffend dargelegt. Entgegen der Vorinstanz liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers W. nicht eine statthafte, bloss formelle Berichtigung einer Parteibezeichnung in einem Verfahren vor, in welchem die Identität der Partei von Anfang an eindeutig feststand, deren Benennung aber falsch war ( BGE 116 V 344 mit Hinweis). Mit Verfügung vom 28. Januar 1997 verpflichtete die Verwaltung I. in seiner Eigenschaft als ehemaliger Verwaltungsrat der konkursiten Gesellschaft. Der Umstand, dass die genannte Verfügung wegen falscher Adressierung beim Beschwerdeführer einging, ändert nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin ursprünglich I. und nicht den Beschwerdeführer als passivlegitimiert betrachtete. Indem die Beschwerdegegnerin nach Einspruch des Beschwerdeführers und Ermittlung der zivilstands- und erbrechtlichen Verhältnisse ohne Erlass einer den Beschwerdeführer ins Recht fassenden Verfügung Klage gegen diesen führte, fehlte es vorinstanzlich (bezüglich des Beschwerdeführers) an einer Verfügung, deren Vorliegen eine Prozessvoraussetzung bildet. Hat das kantonale Gericht diesen

BGE 129 V 300 S. 303

Umstand übersehen und hat es materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren - von Amtes wegen - zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid, soweit er den Beschwerdeführer betrifft, aufzuheben ist ( BGE 125 V 405 f. Erw. 4a). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers ist damit begründet.

3.3 Dem an die Beschwerdeführerin M. gerichteten Schreiben der Ausgleichskasse vom 17. März 1997 kommt materiell Verfügungsgehalt zu, indem der Adressatin darin, unter Einräumung einer 30-tägigen Frist zum Einspruch gemäss Art. 81 Abs. 3 AHVV , eröffnet wird, dass sie für den erlittenen Schaden als Erbin des nach Art. 52 AHVG haftpflichtig erachteten I. ins Recht gefasst wird. Am Verfügungscharakter ändert nichts, dass die Ausgleichskasse die Bezeichnung Verfügung nicht verwendete, vielmehr festhielt, es handle sich bloss um einen Brief. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Klage der Ausgleichskasse eingetreten, soweit diese gegen die Beschwerdeführerin gerichtet war.

3.4 Das kantonale Gericht hat verbindlich festgestellt, dass der von der Ausgleichskasse geltend gemachte Schaden im Betrag von Fr. 12'764.60 darauf beruht, dass die Aktiengesellschaft X. die vierteljährlichen Pauschalzahlungen gemäss Art. 34 Abs. 3 AHVV sowie die Schlussabrechnung (vom 29. Januar 1996) für das Jahr 1995 nicht bezahlt hat.

3.4.1 Soweit der Schaden nicht geleistete Pauschalzahlungen betrifft, sind die weiteren Tatbestandselemente für eine Haftung nach Art. 52 AHVG in der Person des Erblassers I. erfüllt. Es kann hiefür auf die einlässlichen und in allen Teilen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Weil mit der rechtzeitigen Geltendmachung der Schadenersatzforderung der Anspruch während der Rechtshängigkeit der Klage ein für alle Mal gewahrt bleibt (ZAK 1991 S. 129 Erw. 2c), kann von einer im erstinstanzlichen Verfahren eingetretenen Verwirkung keine Rede sein. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist insoweit unbegründet und es ist festzustellen, dass sie für die nicht geleisteten Pauschalzahlungen schadenersatzpflichtig ist.

3.4.2 Eine Eigenheit des Pauschalverfahrens gemäss Art. 34 Abs. 3 AHVV (in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) liegt darin, dass der Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen am Ende des Kalenderjahres erfolgt. Ermittelt die Kasse, dass Beiträge auszugleichen sind, stellt sie ihre entsprechende

BGE 129 V 300 S. 304

Forderung in Rechnung. Nach Art. 41bis Abs. 2 lit. d AHVV (in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) beginnt der Zinsenlauf für Beiträge aufgrund von Jahresabrechnungen im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AHVV mit dem Kalendermonat, welcher der Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse folgt.

Bei dieser Gesetzeslage kann - entgegen der Vorinstanz - nicht gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AHVV (in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung), wonach die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge mit deren Ablauf fällig und innert zehn Tagen zu zahlen sind, geschlossen werden, dass ausstehende Beiträge ohne Rechnungsstellung jeweils am 10. Januar des nachfolgenden Jahres zu bezahlen sind. Die Zahlungs- wie die Verzugszinspflicht betreffend die auszugleichenden Beiträge setzen vielmehr voraus, dass die entsprechende Forderung - grundsätzlich wie masslich - feststeht und dem Schuldner gegenüber geltend gemacht wurde (ZAK 1992 S. 247 Erw. 4). Weil die Schlussabrechnung (vom 29. Januar 1996) erst nach dem Tod des I. (am 18. Januar 1996) erging, besteht nach dem Gesagten insoweit mangels Widerrechtlichkeit und Verschuldens in der Person des Erblassers keine Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 AHVG der Beschwerdeführerin.