Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 129 V 105 KI-generiert

Federal Insurance Court Ruling on Inclusion of Overtime Compensation in Insured Earnings for Unemployment Benefits

Geschäftsnummer BGE 129 V 105
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman, born in 1960, worked in various roles between April and November 2000 and subsequently registered with the unemployment insurance office in Zug after her temporary employment ended. The unemployment insurance office calculated her insured income by including overtime compensation, determining her earnings based on the average salary during the last six months. Disputing this calculation, she argued that her insured earnings should be significantly higher, or alternatively, that contributions made from overtime and additional hours should be reimbursed. The administrative court partially upheld her complaint, adjusting her insured earnings to a slightly different amount based on regular work hours, excluding overtime and extra hours, which led to the case being brought before the Swiss Federal Tribunal for further consideration.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 23 Abs. 1 AVIG: Versicherter Verdienst. Nebst der Überzeitentschädigung ist auch die Überstundenentschädigung vom versicherten Verdienst ausgenommen (Präzisierung von BGE 116 V 281).

Schlagwörter

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Überstundenentschädigung Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung versicherter Verdienst Arbeitsausfall Arbeitsverträge Leistungsberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 116 V 281
Overtime Compensation and Unemployment Insurance Insured Earnings
BGE 126 III 341
13 ArG ; BGE 126 III 341 Erw.
BGE 115 V 328
BGE 116 II 70
Als Überstundenarbeit gilt Arbeit, die über die im Einzelarbeits-, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag vereinbarte, im Betrieb geltende oder in der Branche übliche Stundenzahl hinaus geleistet wird ( BGE 116 II 70 Erw.
BGE 123 III 469
Former Employee Flexitime Surplus Compensation Dispute
BGE 116 V 283
3.2 Ausgehend vom Grundsatz, dass die Arbeitslosenversicherung nur für eine normale übliche Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz bieten und daher keine Entschädigung für Erwerbseinbussen ausrichten solle, die aus dem Ausfall einer Überbeschäftigung stammen ( BGE 116 V 283 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 114 Abs. 2 lit. a BV

Cited to support the principle that unemployment insurance grants adequate income replacement, which informed the interpretation of Art. 23 Abs. 1 AVIG.

Art. 321c Abs. 1 OR

Cited to define the employee's obligation regarding extra hours, used to contextualize the nature of extra work income.

Art. 1 AVIG

Cited to support the general purpose of unemployment insurance, relevant to the interpretation supporting the exclusion of overtime/extra hours pay.

Art. 23 Abs. 1 AVIG

This provision defines the insured earnings, which was the central issue requiring clarification in the final ruling.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (209)

200 2017 575 (2017-08-15) · be
Unemployment Insurance Benefit Calculation Following Invalidity Determination and Subsequent Reintegration
«…sigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenien- zen darstellen (Art. 23 Abs. 1 AVIG; BGE 129 V 105 E. 1 S. 106). Nach Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten s…»
S1 24 4 (2025-08-05) · vs
Claimant v. Unemployment Fund: Exclusion of Work Device Value from Intermediate Earnings for Benefit Calculation
«…tions, n'entrent pas dans la fixation du gain assuré. Il en va ainsi de la rémunération des heures supplémentaires (ATF 129 V 105 ; arrêt du Tribunal fédéral C 139/05 du 26 juin 2006 consid. 4.1), de l'indemnité de vacances à certaines conditions (D…»
200 2024 294 (2025-06-23) · be
Teacher Pension Contribution Dispute on Final Payout
«…desgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Indus- trie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11; vgl. BGE 129 V 105 E. 2 S. 106 und E. 3.1 S. 107). Die hier massgebenden Rechtsgrund- lagen – PG, PKG, LAG, LAV, LADV und das Reglement –…»
715.24.335 (2025-06-17) · bl
Insured Earnings Calculation Upheld Despite Incomplete Administrative Review
«…die Überstundenentschädigung im Rahmen der Ermittlung des ver- sicherten Verdienstes als unbeachtlich qualifiziert (BGE 129 V 105 E. 3; Urteile des Bundesge- richts vom 24. August 2009, 8C_359/2009, E. 2, vom 17. Juni 2013, 8C_83/2013, E. 3.2, vom 1…»
200 2024 472 (2025-03-10) · be
Rejection of Unemployment Insurance Appeal Due to Intermediate Earnings Exceeding Benefits
«…assant la durée de travail convenue contractuellement n'a en principe pas à être intégrée au calcul du gain assuré (ATF 129 V 105 c. 3.2; TF 8C_83/2013 du 17 juin 2013 c. 4.2.2). Fait toutefois exception, d'après la pratique et ainsi que l'intimée l…»
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«…LADI è finalizzata a garantire un'indennità solamente per la perdita di una normale e usuale attività lavorativa ([DTF 129 V 105](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/it/php/aza/http/index.php?lang=it&type=highlight_simple_query&page=1&from_date…»
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«…Fr. 11.16 (Fr. 6.45 x 1,73 heure; dos. intimée 161; voir TFA C 51/02 du 20 juin 2002 c. 1; par analogie, voir aussi ATF 129 V 105 c. 3; TF 8C_380/2023 du 18 juin 2024 c. 3.1, 8C_479/2014 du 3 juillet 2015 c. 5.1) effectuées par l'assuré durant le mo…»
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«…ainsi pas dans la fixation du gain assuré. Il en va ainsi notamment de la rémunération des heures supplémentaires (ATF 129 V 105 consid. 3.3) et, à certaines conditions, de l'indemnité de vacances (cf. ATF 130 V 492 consid. 4.2.4; arrêt TF 8C_226/2…»
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«…esamtarbeitsvertrag vereinbarte, im Betrieb geltende oder in der Branche übliche Stundenzahl hinaus geleistet wird (BGE 129 V 105 E. 3.1). Von Überzeit ist hingegen immer dann die Rede, wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Art. 9 ArG (45 b…»
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«…esamtarbeitsvertrag vereinbarte, im Betrieb geltende oder in der Branche übliche Stundenzahl hinaus geleistet wird (BGE 129 V 105 E. 3.1). Von Überzeit ist hingegen immer dann die Rede, wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Art. 9 ArG (45 b…»
8C_380/2023 (2024-06-18)
«…trent pas dans la fixation du gain assuré. Il en va ainsi notamment de la rémunération des heures supplémentaires ( ATF 129 V 105 ), de l'indemnité de vacances (à certaines conditions: ATF 130 V 492 consid. 4.2.4) et des gains accessoires. 3.2. À…»
38.2023.42 (2023-10-23) · ti
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«…LADI è finalizzata a garantire un'indennità solamente per la perdita di una normale e usuale attività lavorativa ([DTF 129 V 105](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/it/php/aza/http/index.php?lang=it&type=highlight_simple_query&page=1&from_date…»
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Volltext

Urteilskopf

129 V 105

16. Urteil i.S. O. gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zug und Verwaltungsgericht des Kantons Zug

C 115/02 vom 4. Oktober 2002

Regeste

Art. 23 Abs. 1 AVIG : Versicherter Verdienst.

Nebst der Überzeitentschädigung ist auch die Überstundenentschädigung vom versicherten Verdienst ausgenommen (Präzisierung von BGE 116 V 281 ).

Sachverhalt ab Seite 106

BGE 129 V 105 S. 106

A.- O., geboren 1960, arbeitete vom 12. April bis 7. August 2000 als Sekretärin im Verkauf-Innendienst bei der Firma X. Anschliessend war sie bis 16. November 2000 als Sachbearbeiterin bei der Firma Y. angestellt. Nach Beendigung dieses Temporäreinsatzes meldete sie sich am 17. November 2000 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug zur Arbeitsvermittlung an. Gestützt auf die Lohnabrechnungen setzte die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst aufgrund des Durchschnittslohnes der letzten sechs Monate (1. Mai bis 31. Oktober 2000) und unter Einbezug der Überstundenentschädigungen auf Fr. 5'791.- fest (Verfügung vom 22. August 2001).

B.- In teilweiser Gutheissung der von O. hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die angefochtene Kassenverfügung mit Entscheid vom 28. März 2002 auf und setzte den versicherten Verdienst auf Fr. 5'929.- fest. Dabei stellte es auf das im letzten Beitragsmonat erzielte Einkommen ab, brachte indessen die auf Überzeit- und Überstundenarbeit entfallenden Lohnbestandteile in Abzug.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt O., unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei der versicherte Verdienst auf Fr. 8'008.- festzulegen; eventuell seien ihr die auf Überzeit- und Überstundenentschädigung entfallenden Beiträge zurückzuerstatten.

Während sich die Arbeitslosenkasse vernehmen lässt, ohne einen Antrag zu stellen, schliesst das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Als versicherter Verdienst, der für die Höhe des Taggeldes massgebend ist ( Art. 22 Abs. 1 AVIG ), gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen ( Art. 23 Abs. 1 AVIG ).

2. In BGE 116 V 281 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Auslegung von Art. 23 Abs. 1 AVIG erkannt, dass Überzeitentschädigung - verstanden als Entgelt für die Arbeit, welche die gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit nach Arbeitsgesetz überschreitet

BGE 129 V 105 S. 107

und bei Nichtausgleichung durch Freizeit mit einem Zuschlag von mindestens 25% wettzumachen ist ( Art. 13 ArG ; BGE 126 III 341 Erw. 6, BGE 116 V 281 Erw. 2; STREIFF/VON KAENEL, Arbeitsvertrag: Leitfaden zum Arbeitsrecht, 5. Aufl., Zürich 1992, N 4 zu Art. 321c OR ) - nicht Bestandteil des versicherten Verdienstes bildet. Nachdem in Art. 33 Abs. 1 AlVV , der bis 31. Dezember 1983 gültig gewesenen Übergangsordnung, wie bereits im früheren, bis Ende 1977 geltenden Recht ( Art. 4bis Abs. 1 AlVV ), Entschädigungen für Überzeitarbeit vom versicherten Verdienst ausgenommen waren und der Bundesrat in der Botschaft zum geltenden AVIG (BBl 1980 III 577) wiederum festhielt, dass Entschädigungen für Überzeitarbeit nicht zum versicherten Verdienst zählten, war klar, dass der Ausschluss von Überzeitentschädigung vom versicherten Verdienst ins neue Recht übernommen werden sollte. Neu war, dass diese Regelung nicht mehr bloss auf Verordnungs-, sondern auf Gesetzesstufe vorgesehen war, wenn auch nur noch indirekt, mit der Wendung "normalerweise erzielter Lohn". Zum nämlichen Resultat führte auch die Auslegung nach Sinn und Zweck von Art. 23 Abs. 1 AVIG : Das AVIG will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle, u.a. wegen Arbeitslosigkeit, garantieren ( Art. 34novies aBV ; Art. 1 AVIG ). Wie das Gericht weiter dargelegt hat, widerspräche eine Entschädigung für angefallene Überzeitarbeit dem auch in anderen Bereichen des Gesetzes zum Ausdruck kommenden Grundgedanken der Arbeitslosenversicherung: Diese soll nur für eine normale übliche Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz bieten, dagegen keine Entschädigung für Erwerbseinbussen ausrichten, die aus dem Ausfall einer Überbeschäftigung stammen ( BGE 115 V 328 Erw. 3a mit Hinweisen).

3.

3.1 Anders als in BGE 116 V 281 ist im vorliegenden Fall nicht der Einbezug der Überzeitentschädigung streitig, sondern die Frage, ob die Entschädigung für die von der Beschwerdeführerin geleisteten Überstunden Bestandteil des versicherten Verdienstes bildet. Als Überstundenarbeit gilt Arbeit, die über die im Einzelarbeits-, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag vereinbarte, im Betrieb geltende oder in der Branche übliche Stundenzahl hinaus geleistet wird ( BGE 116 II 70 Erw. 4a; nicht publizierte Erw. 2a des Urteils BGE 123 III 469 ; STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., N 4 zu Art. 321c OR ; MANFRED REHBINDER, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht [Berner Kommentar], Das Obligationenrecht, Der Arbeitsvertrag: Art. 319-355 OR ; Bern 1992, N 1 zu Art. 321c OR ).

BGE 129 V 105 S. 108

3.2 Ausgehend vom Grundsatz, dass die Arbeitslosenversicherung nur für eine normale übliche Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz bieten und daher keine Entschädigung für Erwerbseinbussen ausrichten solle, die aus dem Ausfall einer Überbeschäftigung stammen ( BGE 116 V 283 Erw. 2d), hat das Eidgenössische Versicherungsgericht über den Bereich der Überzeit im vorstehend (Erw. 2) umschriebenen Sinn hinaus die Berücksichtigung von Überstundenentschädigungen bei der Berechnung des versicherten Verdienstes in mehreren Urteilen generell abgelehnt (unveröffentlichtes Urteil K. vom 22. Juni 1998, C 85/98; Urteile H. vom 3. Mai 2001, C 220/00, und R. vom 21. August 2001, C 1/01). Daran ist namentlich auch mit Blick auf Art. 114 Abs. 2 lit. a BV und Art. 1 Abs. 1 AVIG , wonach die Arbeitslosenversicherung angemessenen Erwerbsersatz gewährt, festzuhalten. Sowohl mit Überzeit wie auch mit Überstundenarbeit wird nicht "normalerweise" erzielter Lohn erworben, beschränkt sich doch der Einsatz des Arbeitnehmers regelmässig auf die vertraglich vereinbarte, betriebs- oder branchenübliche Arbeitszeit. Die Tatsache, dass je nach wirtschaftlicher und betrieblicher Situation darüber hinaus in nicht unerheblichem Ausmass Überstundenarbeit geleistet wird, wozu der Arbeitnehmer im Übrigen laut Art. 321c Abs. 1 OR soweit verpflichtet ist, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann, ist wohl arbeitsrechtlich von Belang, in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht aber nicht entscheidend.

Mit dem vorliegend massgebenden Rechtsbegriff "normalerweise" im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG bleiben nebst Überzeit- und Überstundenentschädigung auch Einkünfte, die mit über ein normales Arbeitnehmerpensum hinausgehenden Beschäftigungen erzielt werden, für den versicherten Verdienst unbeachtlich, was bedeutet, dass bei Verlust eines von zwei gleichwertigen Hauptverdiensten lediglich die Differenz zu dem mit einer normalen üblichen Arbeitszeit erzielbaren Lohn den versicherten Verdienst bildet (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 303).

Die gleiche Auffassung liegt schliesslich auch dem Kreisschreiben des seco über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE) von Januar 2000 zu Grunde, indem laut dessen Rz C2 Überstunden, welche die betriebliche Normalarbeitszeit übersteigen, nicht zum versicherten Verdienst gehören.

3.3 Nach dem Gesagten ist BGE 116 V 281 dahin zu präzisieren, dass nicht nur Überzeitentschädigung, sondern auch Entgelt für über

BGE 129 V 105 S. 109

die arbeitsvertragliche oder im Betrieb geltende Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeit keinen Bestandteil des versicherten Verdienstes gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG bildet.

4. Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes stellte die Vorinstanz zu Recht auf die Lohnverhältnisse bei der Firma Y. im Oktober 2000 ab. Sie ging von der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit von 40 Stunden in der Woche und dem Stundenlohn von Fr. 34.15 aus, was einen versicherten Verdienst von Fr. 5'929.- ergibt. Die Entschädigung für geleistete Überstunden fällt ausser Betracht. Der angefochtene Entscheid ist damit rechtens.

5. Soweit die Versicherte beantragt, es seien ihr die auf Überzeit- und Überstundenentschädigungen entfallenden Arbeitslosenversicherungsbeiträge zurückzuerstatten, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, da es insofern mangels Verwaltungsverfügung an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt ( BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, BGE 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen).