Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 129 V 102 KI-generiert

Unemployment Insurance: Determining Locally Customary Rate for Unpaid Internship Abroad

Geschäftsnummer BGE 129 V 102
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Swiss unemployment insurance fund disputing the method for calculating the "interim earnings" of a claimant who completed an unpaid internship in neighboring Germany. The contention lies in whether the applicable wage standard for determining the compensatory interim earnings, as guided by Article 24, Paragraph 3 of the Swiss Unemployment Insurance Act (AVIG), should adhere to the wage norms of Switzerland or Germany. The unemployment fund argues that Swiss wage norms should apply, citing territorial principles and practical precedents, as the claimant is a resident of Switzerland and had not previously worked abroad. In contrast, the lower court posits that the relevant wage norm should reflect the local context of the job location in Germany, as specified by the mentioned legal provision. The court discusses the implications of either approach in relation to the protection of the unemployment insurance system from exploitative wage practices.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 24 Abs. 3 AVIG. Erzielt ein Versicherter einen Zwischenverdienst im benachbarten Deutschland, bestimmt sich der ortsübliche Ansatz gemäss Art. 24 Abs. 3 AVIG anhand der dortigen Verhältnisse. Frage offen gelassen, wie es sich bei entsandten Arbeitnehmern verhält.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung versicherter Verdienst Arbeitslosigkeit üblicher Lohn unentgeltliche Tätigkeit Beschäftigungsbedingungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 IV 194
Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben ( BGE 127 IV 194 Erw.
BGE 127 V 5
BGE 120 V 245
Bei ungelernten Tätigkeiten im Rahmen von Ersatzarbeit sind branchenübliche Durchschnittslöhne heranzuziehen ( BGE 120 V 245 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 Abs. 3 AVIG

This provision defines how the customary local rate for interim earnings is determined, which was the central issue of the dispute resolved in the decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (83)

BGE 150 V 235
Intermediate earnings credit for partial unemployment measured by contractual wage claim, not amount paid by employer, where employer fails to assign agreed hours.
«…niedrigen Lohn vereinbaren können, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosenversicherung entschädigen zu lassen ([BGE 129 V 102](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-129-V-102#page102)). Mi…»
VBE.2024.395 (2025-04-04) · ag
Unemployment Benefits Denied Due to Sufficient Part-Time Earnings
«…nd dem versicherten Verdienst ("Differenzausgleich" oder "Kompensationszahlungen"; Art. 24 Abs. 3 erster Satz AVIG; BGE 129 V 102 E. 3.3 S. 103 f.; Urteile des Bundesgerichts C 139/06 vom 13. Okto- ber 2006 E. 2 und C 290/03 vom 6. März 2006 E. 4.3…»
715.2023.392 (2024-10-23) · bl
Unemployment Benefits Calculation Dispute
«…http://www.bl.ch/kantonsgericht dem versicherten Verdienst (BGE 129 V 102). Ein Nebenverdienst bleibt unberücksichtigt (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Der Sinn und Zweck von Art. 24 Abs. 3 AVIG besteht…»
S 2022 142 (2024-07-22) · zg
Unemployment Insurance Benefit Calculation in Supported Employment
«…zu niedrigen Verdienst vereinbaren, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosenversicherung entschädigen zu lassen (BGE 129 V 102 E. 3.3). Die Berufs- und Ortsüblichkeit ist auch im Falle einer un- bezahlt ausgeübten Tätigkeit zu berücksichtigen (vg…»
C-2510/2021 (2024-06-12)
Medical Association v. Cantonal Government on Framework Tariff Implementation
«…en tous points au sens véri- table de la disposition visée (consid. 8 ci-dessus ; cf. ég. ATF 129 II 232 consid. 2.4.; 129 V 102 consid. 3.2; 127 III 318 consid. 2b; 124 III 266 con- sid. 4). Or, on ne voit pas que les raisons invoquées en cours de…»
715.23.270.96 (2024-04-29) · bl
Unemployment Benefits Not Reducible by Hypothetical Intermediate Earnings
«…erlernten Berufsgebiet eine Ersatzarbeit ausüben, wie ausgebildete Angehörige dieses Berufes normal bezahlt werden (BGE 129 V 102 E. 3.2 mi Hinweisen). **5.2.3** Ferner bildet die Bestimmung des Art. 24 Abs. 3 AVIG nach der Rechtsprechung des Bunde…»
8C_229/2023 (2024-04-26)
«…niedrigen Lohn vereinbaren können, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosenversicherung entschädigen zu lassen ( BGE 129 V 102 ). Mit Art. 24 Abs. 3 AVIG soll verhindert werden, dass auf Kosten der Arbeitslosenversicherung Tätigkeiten mit einem…»
715.23.8.238 (2023-10-19) · bl
Unemployment Benefits Repayment Due to Underreported Income
«…Ersatzarbeit ausü- ben, wie ausgebildete Angehörige dieses Berufes normal bezahlt werden (BGE 129 V 102 E. 3.2 mi Hinweisen). Bereits in der Botschaft zur Revision des Arbeitslosen- versicherungsgesetzes hat der Bundesrat a…»
ACH.136.22.57.2023 (2023-05-15) · vd
Unemployment Benefits Repayment Due to Subsequent Renunciation of Retroactive Bonus
«…compensation de la différence entre le gain assuré et le salaire correspondant aux usages professionnels et locaux (ATF 129 V 102 ; 120 V 233 consid. 4b ; 120 V 502 consid. 8e ; 120 V 515 consid. 2b). Un salaire fictif, conforme à ces usages, rempla…»
A/252/2021 (2023-02-13) · ge
Unemployment Insurance Earnings Adjustment Based on Professional Standards
«…ompensation de la différence entre le gain assuré et le salaire correspondant aux usages professionnels et locaux (ATF [129 V 102](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=129%20V%20102) ; ATF [120 V 233](https://justice.ge.ch/apps/dec…»
ACH.60.20.110.2022 (2022-11-29) · vd
Unemployment Benefit Repayment Dispute Referred for Further Fact-Finding
«…tre conforme, pour le travail effectué, aux usages professionnels et locaux (art. 24 al. 3, première phrase, LACI ; ATF 129 V 102 ; 120 V 233). 5. a) Selon l’art. 95 al. 1 LACI, la demande de restitution est régie par l’art. 25 LPGA…»
8C_434/2022 (2022-11-25)
«…rung Tätigkeiten mit einem gewissen wirtschaftlichen Wert ausgeübt werden, die normalerweise entlöhnt werden (vgl. BGE 129 V 102 E. 3.3.; vgl. auch Urteil C 263/96 vom 28. Februar 1997 E. 1c mit Hinweisen). Dass dies hier nicht der Fall sein soll,…»
S 2021 54 (2022-10-18) · gr
Unemployment Benefit Repayment Barred by One-Year Limitation Period
«…nstausfalls ist es denn auch, Anreiz für die Annahme schlechter entlöhnter Arbeiten zu schaffen (BGE 133 V 161 E.2.2.2, 129 V 102 E.3.3 und 125 V 480 E.4c/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2018 vom 21. September 2018 E.4.2). Wird ein Zwischenverd…»
AL.2022.00198 (2022-09-27) · zh
Unemployment Benefit Repayment Calculation Regarding Platform Driver Earnings
«…versicherung entschädigen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts C 139/06 vom 13. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 102 E. 3.3 und 125 V 480 4c/cc). 1.5 Nach der Rechtsprechung fallen unter den Begriff der unselbständigen Erwerbstätigk…»
AL.2022.00198 (2022-09-26) · zh
Unemployment Benefits Repayment Set Aside Due to Improper Calculation of Net Earnings from Driving Work
«…versicherung entschädigen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts C 139/06 vom 13. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 102 E. 3.3 und 125 V 480 4c/cc). 1.5 Nach der Rechtsprechung fallen unter den Begriff der unselbständigen Erwerbstätigkeit…»

Volltext

Urteilskopf

129 V 102

15. Auszug aus dem Urteil i.S. Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland gegen L. und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft

C 66/02 vom 26. September 2002

Regeste

Art. 24 Abs. 3 AVIG .

Erzielt ein Versicherter einen Zwischenverdienst im benachbarten Deutschland, bestimmt sich der ortsübliche Ansatz gemäss Art. 24 Abs. 3 AVIG anhand der dortigen Verhältnisse. Frage offen gelassen, wie es sich bei entsandten Arbeitnehmern verhält.

Erwägungen ab Seite 102

BGE 129 V 102 S. 102

Aus den Erwägungen:

3. Es ist unbestritten und nicht zu beanstanden, dass das (unentgeltlich geleistete) Praktikum in Deutschland als Zwischenverdienst zu betrachten ist. Streitig ist jedoch die Höhe des anrechenbaren Entgelts dieses Zwischenverdienstes und dabei insbesondere, ob sich der berufs- und ortsübliche Ansatz gemäss Art. 24 Abs. 3 AVIG nach den Verhältnissen in der Schweiz oder in Deutschland bestimmt.

3.1 Die Arbeitslosenkasse ist der Ansicht, dass sich der Zwischenverdienst nach den Verhältnissen in der Schweiz berechne,

BGE 129 V 102 S. 103

wobei auf Gesetzesvorschriften, Lohnstatistiken, branchen- oder firmenübliche Massstäbe, Muster- oder Gesamtarbeitsverträge abzustellen sei. Dies ergebe sich aus dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Territorialitätsprinzip und gelte umso mehr bei einer in der Schweiz wohnhaften Person, die noch nie zuvor eine Arbeit im Ausland angenommen habe; eine Zwischenverdiensttätigkeit im Ausland käme im Übrigen einem nicht zulässigen Leistungsexport gleich. In der Praxis stütze sich die Kasse für die Bestimmung der berufs- und ortsüblichen Entlöhnung denn auch auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung.

Demgegenüber macht die Vorinstanz geltend, es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Praktikumstätigkeit mehr als die in Deutschland üblichen 11,80 DM hätte verdienen können. Der Wortlaut von Art. 24 Abs. 3 AVIG fordere mit dem Begriff der Ortsüblichkeit gerade die Berücksichtigung der Verhältnisse am Ort der ausgeübten Arbeit, was sich auch aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung ergebe.

3.2 Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben ( BGE 127 IV 194 Erw. 5b/aa, BGE 127 V 5 Erw. 4a, 92 Erw. 1d, 198 Erw. 2c, je mit Hinweisen).

Der Wortlaut des Art. 24 Abs. 3 AVIG spricht zwar von "berufs- und ortsüblichem Ansatz", äussert sich jedoch nicht explizit, ob sich die Ortsüblichkeit nach dem Ort der Ausübung der Tätigkeit oder nach einem anderen Ort (z.B. demjenigen des Sitzes des Arbeitgebers oder der Kasse) zu richten hat.

3.3 Sinn und Zweck des in Art. 24 Abs. 3 AVIG erwähnten Differenzausgleiches bei Zwischenverdienst ist die Förderung der Annahme lohnmässig unzumutbarer Arbeiten; jedoch soll unüblich tiefen Honorierungen solcher Ersatzarbeiten dann entgegengetreten werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer - im Sinne eines

BGE 129 V 102 S. 104

Lohndumping - einen zu niedrigen Lohn vereinbaren, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosenversicherung entschädigen zu lassen. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Berufs- und Ortsüblichkeit der Entlöhnung bei vollzeitiger Ersatzarbeit verneint im Falle eines Versicherten, der nach Provision entschädigt wurde und trotz vollen Einsatzes mit anspruchsvoller Arbeit während Monaten nicht einmal einen Verdienst in der Höhe des Existenzminimums erzielte (ARV 1986 Nr. 22 S. 88). Ebenfalls verneint hat das Gericht die Berufsüblichkeit im Falle eines ausgebildeten Psychologen, der wegen Personalstopps des betreffenden Kantons für seine Arbeit nur wie ein Praktikant entlöhnt wurde. Das Gericht hat dabei insbesondere ausgeführt, es könne nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung sein, Lohnkosten eines Kantons mit Personalstopp zu übernehmen (nicht publiziertes Urteil F. vom 29. August 1986, C 61/86). Eine berufsübliche Entlöhnung bedeutet somit, dass der Versicherte, der auf seinem erlernten Berufsgebiet eine Ersatzarbeit ausübt, wie ein ausgebildeter Angehöriger dieses Berufes normal bezahlt wird. Bei ungelernten Tätigkeiten im Rahmen von Ersatzarbeit sind branchenübliche Durchschnittslöhne heranzuziehen ( BGE 120 V 245 Erw. 3c mit Hinweis; diese Ausführungen betrafen den bis Ende 1991 geltenden Art. 25 AVIG , gelten jedoch auch für die Nachfolgeregelung in Art. 24 Abs. 3 AVIG ).

Bereits in der Botschaft zur Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes hat der Bundesrat ausgeführt, dass die Entlöhnung anhand der Orts- und Berufsüblichkeit die Lohndrückerei ausschliesse (BBl 1980 III 581). Demnach hat der anrechenbare Verdienst demjenigen Ansatz zu entsprechen, der für die zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarte Arbeitsleistung üblich ist. Bezüglich Ortsüblichkeit ist nach dem Sinn der Bestimmung auf den Arbeitsort abzustellen, da eine Lohndrückerei zu Lasten der Arbeitslosenversicherung nämlich gerade dann nicht zu befürchten ist, wenn die am Arbeitsort üblichen Ansätze vereinbart werden. Wären indessen die Ansätze am Wohnort des Versicherten oder am Sitz der Kasse massgeblich, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, bestände hiefür keine Gewähr, da es durchaus denkbar ist, dass das Lohnniveau an diesen Orten tiefer als am Arbeitsort selber ist. Damit ist hier auf die ortsüblichen Ansätze am Arbeitsort im benachbarten Deutschland abzustellen. Wie es sich verhält, wenn der effektive Arbeitsort und der Sitz des Arbeitgebers auseinander fallen (z.B. bei entsandten Arbeitnehmern) kann im Rahmen der vorliegenden Sachverhaltskonstellation offen bleiben.

BGE 129 V 102 S. 105

3.4 Die Regelung über den anrechenbaren Zwischenverdienst ( Art. 24 AVIG ) bringt es mit sich, dass die auszurichtende Arbeitslosenentschädigung umso höher ausfällt, je tiefer der ortsübliche Zwischenverdienst ist. Dies hat zur Folge, dass die Arbeitslosenkasse stärker belastet wird, wenn der Versicherte eine Arbeitsstelle annimmt, die ihm zwar einen ortsüblichen Lohn einbringt, jedoch unter dem früheren Lohnniveau liegt. Es ist verständlich und mit Blick auf den haushälterischen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Mitteln geboten, dass die Arbeitslosenkasse so entstehenden Mehrkosten entgegentreten will. Sie kann dies indessen nicht durch eine Sinn und Zweck widersprechende Auslegung des Begriffes der Ortsüblichkeit tun (vgl. Erw. 3.3 hievor). Vielmehr hat sie in solchen Fällen zu prüfen, ob der Versicherte auf Grund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 16 f. AVIG) keine besser bezahlte Stelle annehmen und einen höheren Zwischenverdienst erzielen könnte.

Im vorliegenden Fall bestehen keine Hinweise dafür, dass der Versicherte im fraglichen Zeitraum eine besser bezahlte Stelle hätte finden können. Jedenfalls wurde bereits im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Juli 2000 festgestellt, er sei seinen Verpflichtungen zur Stellensuche vollumfänglich nachgekommen. Dass ihm eine besser bezahlte Stelle im fraglichen Zeitraum zugewiesen worden wäre, wird nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten.