Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 129 IV 68 KI-generiert

Debtor's False Statement Regarding Sold Seized Asset Not Disposal Under Art. 169 StGB

Geschäftsnummer BGE 129 IV 68
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a personal computer owned by the defendant, X, was seized by the Bernese Jura-Seeland Debt Collection and Bankruptcy Office during a debt enforcement process. When the officer from the Wil Debt Collection Office attempted to collect the computer for liquidation, X falsely declared that he had sold the computer, preventing the officer from seizing it. This led to a criminal complaint against X for unlawfully disposing of assets under seizure as per Article 169 of the Swiss Penal Code. During the legal proceedings, X admitted that he had lied about the sale to retain possession of the computer, which was still in his apartment, and he subsequently surrendered the computer to the court. Despite his confession, X was convicted by the Bernese court and sentenced to a conditional ten-day prison term, prompting him to file an appeal with the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 169 StGB; Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte. Wer dem Betreibungsbeamten, der einen gepfändeten Vermögenswert zum Zwecke der Verwertung abholen möchte, wahrheitswidrig erklärt, er habe den gepfändeten Vermögenswert veräussert und besitze ihn daher nicht mehr, erfüllt nicht den Tatbestand von Art. 169 StGB, da er durch diese Lüge nicht über den Vermögenswert verfügt (E. 2).

Schlagwörter

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beschlagnahmte Vermögenswerte Legalitätsprinzip Schuldbetreibung unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe Warenpapier Urkundenfälschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6S.253/2002
Federal Supreme Court Ruling on Article 169 StGB: False Statement vs. Disposition of Seized Assets
BGE 99 IV 146
Durch die Bestimmung sollen sowohl die staatliche Autorität als auch die Interessen der Gläubiger geschützt werden ( BGE 99 IV 146 ; BGE 75 IV 174 , je mit Hinweisen).
BGE 75 IV 174
Durch die Bestimmung sollen sowohl die staatliche Autorität als auch die Interessen der Gläubiger geschützt werden ( BGE 99 IV 146 ; BGE 75 IV 174 , je mit Hinweisen).
BGE 75 IV 62
Es ist nicht zu sehen, weshalb das Gesetz die tatsächliche Verfügung über eine Sache anders hätte behandeln wollen als die rechtliche Verfügung ( BGE 75 IV 62 E.
BGE 102 IV 172
Fraudulent Bankruptcy: Concealment of Assets vs. Mere Disobedience
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 StGB

Cited in the reasoning to support the argument that interpreting the act as a disposition under Art. 169 StGB would violate the principle of legality.

Art. 163 StGB

Cited for comparison with Art. 169 StGB regarding fraudulent bankruptcy and seizure fraud.

Art. 169 StGB

The conviction for disposing of seized assets under this article was found to violate federal law.

Art. 58 StGB

Cited by the lower court's decision regarding the confiscation of the seized asset, which was part of the judgment being reviewed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (30)

6B_905/2025 (2026-07-07)
Dismissal of appeal regarding money laundering conviction, subjective intent, factual error regarding predicate acts, and cost allocations.
«…belegtes Vermögen gemäss Art. 169 StGB erfüllen (vgl. Urteil 6S.103/2003 vom 2. April 2004 E. 8.1 mit Hinweis auf [BGE 129 IV 68](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_913/2024 (2026-02-06)
Pledge realization proceeding's limited legal administration not a seizure under Art. 169 CP; rent collection violates legality principle.
«…ition ne tend pas seulement à protéger les intérêts des créanciers, mais également à assurer l'autorité de l'État ([ATF 129 IV 68](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_45/2024 (2025-07-16)
«…tion ne tend pas seulement à protéger les intérêts des créanciers, mais également à assurer l'autorité de l'État ( [ATF 129 IV 68](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
P/11925/2022 (2025-03-24) · ge
Misappropriation of Seized Assets Upheld Despite Incomplete Seizure Calculation
«…sous main de justice protège d'une part les intérêts des créanciers, mais également l'autorité de l'État (ATF 129 IV 68 consid. 2 ; 121 IV 353 consid. 2b ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_556/2022 du 20 décembre 2022 consid. 1.2).…»
P/21754/2021 (2024-10-07) · ge
Appeal Against Misappropriation Conviction: Custodial Sentence Substituted with Fine
«…ontrant par là un mépris certain pour les intérêts de ses créanciers, mais également pour l'autorité de l'État (cf. ATF 129 IV 68 consid. 2.1 ; 121 IV 353 consid. 2b). En revanche, sa motivation consistant à aider financièrement son enfant et à évit…»
BG.2024.32 (2024-09-17)
Jurisdiction determined by theft charge in St. Gallen.
«…s die angegebenen seien nicht vorhanden oder ein bestimmter Vermö- gensbestandteil stehe im Eigentum Dritter (BGE 129 IV 68 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 4.2). Verheimlichen kann der Schuldner a…»
SB230594 (2024-09-04) · zh
Appeal of Conviction for Document Suppression, Asset Disposal, and Threats Against Authorities
«…- 12 - über den Verbleib des gepfändeten Gegenstandes, ohne diesen zu verstecken oder beiseite zu schaffen (BGE 129 IV 68 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6S.103/2003 vom 2. April 2004 E. 8.1). Wie bereits ausgeführt, machte der Be- schuld…»
SST.2022.303 (2024-02-28) · ag
Qualified Money Laundering, Forgery, and Fraudulent Seizure Convictions Affirmed
«…eingestandenen Vermögenswerte des Beschuldigten), hat er die Tathandlungsvariante des Verheimlichens erfüllt (siehe BGE 129 IV 68 E. 2.1; HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, 2019; N. 28 f. zu Art. 163 StGB). Soweit der Besch…»
P/16580/2021 (2024-02-09) · ge
Appeal Regarding Misappropriation of Assets Under Judicial Control
«…llite [LP]) (1) (arrêt du Tribunal fédéral 6B_556/2022 du 20 décembre 2022 consid. 1.2 ; voir également : ATF 129 IV 68 consid. 2.1) et d'une transgression, juridique ou de facto, de celle-ci (2) (ATF 129 IV 68 consid. 2.1 ; 121 IV 35…»
P/24074/2016 (2023-11-20) · ge
Property Damage, Misappropriation of Seized Assets, and Social Security Contribution Non-Payment Appeal
«…et la faillite [LP]) (1) (arrêt du Tribunal fédéral 6B_556/2022 du 20 décembre 2022 consid. 1.2 ; voir également : ATF 129 IV 68 consid. 2.1) et d'une transgression, juridique ou de facto, de celle-ci (2) (ATF 129 IV 68 consid. 2.1 ; 121 IV 353 con…»
SST.2022.44 (2023-05-17) · ag
Fraudulent Debt Collection Conviction Upheld, Other Charges Modified
«…tli- cher Rechtsprechung zudem die wahrheitswidrige Behauptung, es seien keine (weiteren) Vermögenswerte vorhanden (BGE 129 IV 68 E. 2.1; HA- GENSTEIN, a.a.O., N. 28 f. zu Art. 163 StGB). Der Pfändungsbetrug ist mit dem tatbestandsmässigen Verhalt…»
SST.2021.230 (2023-01-24) · ag
Debtor Convicted of Unlawfully Disposing of Seized Assets Through Income Concealment
«…tragung, aber auch bei anderen (rein tatsächlichen) Handlungen, die den Endzweck der Zwangsvollstreckung vereiteln (BGE 129 IV 68 E. 2.1; BGE 121 IV 353 E. 2b). Ein Verfügen liegt unter anderem auch beim Verkaufen oder Verschenken eines gepfändeten…»
6B_556/2022 (2022-12-20)
«…ition ne tend pas seulement à protéger les intérêts des créanciers, mais également à assurer l'autorité de l'État ( ATF 129 IV 68 consid. 2.1 p. 69; 99 IV 146 et les références). Le terme de valeur patrimoniale englobe aussi bien les choses que l…»
P3 21 314 (2022-07-15) · vs
Prosecutor's Decision Not to Prosecute Bankruptcy Fraud Upheld
«…durch Verstecken oder durch die wahrheitswidrige Behauptung, es seien keine (weiteren) Vermögens- werte vorhanden (BGE 129 IV 68 E. 2.; Bundesgerichtsurteil 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 4.2). 2.4 In der Nichtanhandnahmeverfügung setzte sich di…»
SB180108 (2021-02-17) · zh
Commercial Fraud and Seizure Fraud Conviction Upheld
«…ändbar sind, ist für die Vermögensverheimlichung nicht erheblich (BGE 6B_1172/2013 E. 4.4.; BGE 6B_338/2012 E. 6.3; BGE 129 IV 68 E. 2.1), solange es seiner Natur nach dem Zugriff der Gläubiger im Pfändungsverfahren offensteht (vgl. BGE 103 IV 227 E…»

Volltext

Urteilskopf

129 IV 68

9. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)

6S.253/2002 vom 3. Dezember 2002

Regeste

Art. 169 StGB ; Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte.

Wer dem Betreibungsbeamten, der einen gepfändeten Vermögenswert zum Zwecke der Verwertung abholen möchte, wahrheitswidrig erklärt, er habe den gepfändeten Vermögenswert veräussert und besitze ihn daher nicht mehr, erfüllt nicht den Tatbestand von Art. 169 StGB , da er durch diese Lüge nicht über den Vermögenswert verfügt (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 68

BGE 129 IV 68 S. 68

A.- Beim Pfändungsvollzug durch das Betreibungs- und Konkursamt Berner Jura-Seeland wurde am 20. Juni 2000 im Rahmen einer Betreibung gegen X. unter anderem ein Personalcomputer gepfändet, dessen Wert auf Fr. 800.- geschätzt wurde. Im August 2000 reichten zwei Gläubiger das Verwertungsbegehren ein. Da X. in der Zwischenzeit nach Wil/SG umgezogen war, beauftragte das Betreibungs- und Konkursamt Berner Jura-Seeland das Betreibungsamt Wil mit der Durchführung der Verwertung.

Als der Beamte des Betreibungsamtes Wil unter anderem den gepfändeten Personalcomputer zur Verwertung abholen wollte, gab X. ihm durch unterschriebene Erklärung vom 31. Oktober 2000 an, der Personalcomputer sei verkauft worden.

BGE 129 IV 68 S. 69

Am 23. Januar 2001 erstattete das Betreibungs- und Konkursamt Berner Jura-Seeland gegen X. Strafanzeige wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB . Im Strafverfahren sagte X. am 19. Juli 2001 als Beschuldigter aus, dass er den Personalcomputer in Tat und Wahrheit nicht verkauft habe. Er habe dem Beamten die Unwahrheit gesagt, um zu verhindern, dass dieser das Gerät mitnehme. Der Computer befinde sich nach wie vor in seiner Wohnung. X. wurde vom Gerichtspräsidenten aufgefordert, den Computer beim Gericht abzugeben. Am 7. September 2001 lieferte X. das Gerät beim Gericht ab.

B.- Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X. am 4. April 2002 in Bestätigung des Entscheids des Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 13. Dezember 2001 wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zehn Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es ordnete gestützt auf Art. 58 StGB die Einziehung des Personalcomputers zu Handen wem rechtens an.

C.- X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Gemäss Art. 169 StGB macht sich strafbar, wer "über einen Vermögenswert verfügt" ("celui qui ... aura disposé d'une valeur patrimoniale"; "chiunque ... dispone ... di valori patrimoniali"), sowie derjenige, welcher einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht. Durch die Bestimmung sollen sowohl die staatliche Autorität als auch die Interessen der Gläubiger geschützt werden ( BGE 99 IV 146 ; BGE 75 IV 174 , je mit Hinweisen). Nicht nur, wer über die Sache ein Rechtsgeschäft abschliesst (Eigentum überträgt, ein beschränktes dingliches oder ein persönliches Recht bestellt), sondern auch, wer sie zum Gegenstand anderer Handlungen macht, die den Endzweck der Pfändung, den betreibenden Gläubiger zu befriedigen, vereiteln, "verfügt" über sie. Es ist nicht zu sehen, weshalb das Gesetz die tatsächliche Verfügung über eine Sache anders hätte behandeln wollen als die rechtliche Verfügung ( BGE 75 IV 62 E. 3 S. 64).

Die Umschreibung der Tathandlungen in Art. 169 StGB lehnt sich an jene in Art. 163 und Art. 164 StGB an (ALBRECHT, Kommentar

BGE 129 IV 68 S. 70

Strafrecht, Besonderer Teil, 2. Bd., 1990, N. 25 zu Art. 169 aStGB; TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, N. 7 zu Art. 169 StGB ; NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 1983, S. 182). Nach Art. 163 StGB ("Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug") macht sich unter den darin genannten weiteren Voraussetzungen der Schuldner strafbar, der sein Vermögen zum Schein vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseite schafft oder verheimlicht. Das Verheimlichen von Vermögenswerten im Sinne dieser Bestimmung kann auf verschiedene Weise geschehen, zum Beispiel durch Verstecken oder durch die wahrheitswidrige Behauptung, es seien keine (weiteren) Vermögenswerte vorhanden (ALBRECHT, a.a.O., N. 33 zu Art. 163 aStGB; siehe auch BGE 102 IV 172 E. 2a).

Aus dem Umstand, dass in Art. 169 StGB im Unterschied zu Art. 163 StGB das Beiseiteschaffen und das Verheimlichen von Vermögenswerten nicht ausdrücklich erwähnt sind, folgt nicht die Straflosigkeit dieser Handlungen (ALBRECHT, a.a.O., N. 25 zu Art. 169 aStGB). Wer gepfändete Gegenstände verbirgt oder an einen anderen Ort schafft, wo sie dem Zugriff des Betreibungsamtes entzogen sind, verfügt im Sinne von Art. 169 StGB über sie; das tut er sogar schon dann, wenn er durch diese Handlungen die Verwertung der Gegenstände bloss vorübergehend verhindert ( BGE 75 IV 62 E. 3 S. 64; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 5. Aufl., 1995, § 23 N. 41).

2.2 Die scheinbare Vermögensverminderung durch Verheimlichen eines Vermögenswerts ist aber bei Art. 169 StGB , im Unterschied zu Art. 163 StGB , nicht eo ipso eine tatbestandsmässige Handlung, sondern nur, wenn sie im Sinne von Art. 169 StGB auf dem Wege einer - rechtlichen oder tatsächlichen - Verfügung über den Vermögenswert geschieht.

Das Verstecken eines Vermögenswerts kann als eine tatsächliche Verfügung betrachtet werden. Hingegen ist die blosse wahrheitswidrige Angabe gegenüber dem Betreibungsbeamten, der Vermögenswert sei veräussert worden und daher nicht mehr beim Veräusserer vorhanden, nicht eine Verfügung über den Vermögenswert. Die gegenteilige Auffassung geht über eine - zulässige - extensive Auslegung von Art. 169 StGB hinaus und verletzt daher das unter anderem in Art. 1 StGB festgelegte Legalitätsprinzip. Wohl werden durch eine solche wahrheitswidrige Angabe die Interessen der Gläubiger an der Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Erlös der Verwertung des gepfändeten Vermögenswerts in ähnlicher Weise

BGE 129 IV 68 S. 71

gefährdet wie etwa durch ein Verstecken oder Beiseiteschaffen des gepfändeten Vermögenswerts. Dies bedeutet aber bloss, dass solche wahrheitswidrige Angaben allenfalls strafwürdig sind. Daraus folgt indessen nicht, dass die Täuschung des Betreibungsbeamten durch wahrheitswidrige Angaben über den Verbleib eines gepfändeten Gegenstandes als Verfügung über den Vermögenswert im Sinne von Art. 169 StGB qualifiziert werden darf.

2.3 Indem der Beschwerdeführer dem Betreibungsbeamten wahrheitswidrig erklärte, der gepfändete Personalcomputer sei veräussert worden und daher nicht mehr bei ihm vorhanden, hat er nicht im Sinne von Art. 169 StGB über einen Vermögenswert verfügt. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte verstösst somit gegen Bundesrecht.