Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 129 IV 176 KI-generiert

Manager's Liability for Illegal Employment vs. Host Reporting Duty in Prostitution Case

Geschäftsnummer BGE 129 IV 176
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Obergericht des Kantons Luzern convicted an individual, X., of several offenses, including the intentional employment of foreign nationals without proper permits, multiple breaches of reporting obligations, operating a business without the necessary licenses, and carrying weapons illegally. X. served as the manager of a sauna club where five foreign women from Poland and Hungary engaged in prostitution between the fall of 2000 and spring of 2001. One of these women was subject to an entry ban, while the others were in Switzerland as tourists and did not take steps to regulate their stay or obtain residency permits. X. accommodated these women in the club for a fee without notifying the local police, which contributed to his conviction. He subsequently filed an appeal against this conviction to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 23 Abs. 6 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 ANAG und Art. 2 Abs. 1 ANAV sowie Art. 23 Abs. 4 ANAG; Meldepflicht des Gastgebers. Wer illegal einen Ausländer beschäftigt und gleichzeitig beherbergt, macht sich nach Art. 23 Abs. 4 ANAG strafbar. Eine zusätzliche Verurteilung wegen Verstosses gegen die Meldepflicht des Gastgebers im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ANAG entfällt, da Gastgeber gemäss Art. 2 Abs. 1 ANAV nur ist, wer einer Person, die nicht in seinem Dienst steht, Unterkunft gewährt (E. 3).

Schlagwörter

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Mehrfachbeschäftigung Widerhandlung in Geschäftsbetrieben sexuelle Ausbeutung Frauenarbeit Vertragshaftung unbewilligte Erwerbstätigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 23 Abs. 6 i.V.m
Art. 23 Abs. 6 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 ANAG und Art. 2 Abs. 1 ANAV sowie Art. 23 Abs. 4 ANAG ; Meldepflicht des Gastgebers.
Art. 2 Abs. 2 ANAG
Art. 2 Abs. 2 ANAG und Art.
Art. 2 Abs. 1 ANAV
2 ANAG und Art. 2 Abs. 1 ANAV sowie Art.
Art. 23 Abs. 4 ANAG
1 ANAV sowie Art. 23 Abs. 4 ANAG ; Meldepflicht des Gastgebers.
Art. 2 Abs. 2 i.V.m
4 ANAG ), der mehrfachen Verletzung der Meldepflicht (Art. 2 Abs. 2 i.V.m.
Art. 23 Abs. 6 ANAG
Art. 23 Abs. 6 ANAG ), des mehrfachen Wirtens ohne Bewilligung
Art. 33 Abs. 1 WG
(§ 32 GGG/LU) und des mehrfachen verbotenen Waffentragens ( Art. 33 Abs. 1 WG ).
Art. 2 Abs. 1 ANAG
Art. 2 Abs. 1 ANAG regelt die Anmeldung der Ausländer in der Schweiz.

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

SB140304 (2015-03-06) · zh
Conviction Upheld for Promoting Prostitution and Foreigners Act Violations; Sexual Coercion Conviction Added
«…rte anschaffen lassen und sich die Bereitstellung der Räume entschädigen lassen (BGE 128 IV 117 = Pr 91 (2002) Nr. 220, 129 IV 176, 137 IV 159) und zwar auch dann, wenn die Frauen gleich wie die Kunden ein Eintrittsgeld zu bezahlen haben (Urteil des…»
GE.2008.0067 (2008-05-07) · vd
Prostitution Establishment Closure Duration Reduced Following Immigration Violations
«…e champ d’application a été jugé plus large que celui du simple contrat de travail (v. ATF 131 IV 174 consid. 4 p. 175; 129 IV 176 consid. 3 p. 177-178 ; 128 IV 170 consid. 4 p. 174 s.). Cette dernière disposition n’a du reste pas été reprise telle q…»
6B_522/2007 (2007-12-11)
«…stituierte anschaffen liessen und sich die Bereitstellung der Räume finanziell entschädigen liessen ( BGE 128 IV 117 ; 129 IV 176 ). Indem der Beschwerdeführer die acht Ausländerinnen im von ihm geführten Hotelbetrieb als Prostituierte hat arbeiten…»
1P.30/2006 (2006-03-31)
«…er eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ; unveröffentlichte E. 4 von BGE 129 IV 176 ). Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid ( Art. 86 Abs. 1 OG ). D…»
6S.222/2004 (2004-08-20)
«…stituierte anschaffen liessen und sich die Bereitstellung der Räume finanziell entschädigen liessen ( BGE 128 IV 117 ; 129 IV 176 E. 9). 2.2 Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen (angefochtenes Urteil, S. 7 ff.; Urtei…»
SB140304 · zh
Defendant Convicted for Promoting Prostitution and Foreign Nationals Act Violations in Cabaret Operations
«…rte anschaffen lassen und sich die Bereitstellung der Räume entschädigen lassen (BGE 128 IV 117 = Pr 91 (2002) Nr. 220, 129 IV 176, 137 IV 159) und zwar auch dann, wenn die Frauen gleich wie die Kunden ein Eintrittsgeld zu bezahlen haben (Urteil des…»

Volltext

Urteilskopf

129 IV 176

25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Nichtigkeitsbeschwerde)

6S.493/2002 vom 20. März 2003

Regeste

Art. 23 Abs. 6 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 ANAG und Art. 2 Abs. 1 ANAV sowie Art. 23 Abs. 4 ANAG ; Meldepflicht des Gastgebers.

Wer illegal einen Ausländer beschäftigt und gleichzeitig beherbergt, macht sich nach Art. 23 Abs. 4 ANAG strafbar. Eine zusätzliche Verurteilung wegen Verstosses gegen die Meldepflicht des Gastgebers im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ANAG entfällt, da Gastgeber gemäss Art. 2 Abs. 1 ANAV nur ist, wer einer Person, die nicht in seinem Dienst steht, Unterkunft gewährt (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 176

BGE 129 IV 176 S. 176

A.- Das Obergericht des Kantons Luzern sprach X. am 6. November 2002 im Appellationsverfahren schuldig des mehrfachen vorsätzlichen Beschäftigens von Ausländerinnen ohne Bewilligung ( Art. 23 Abs. 4 ANAG ), der mehrfachen Verletzung der Meldepflicht (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 6 ANAG ), des mehrfachen Wirtens ohne Bewilligung

BGE 129 IV 176 S. 177

(§ 32 GGG/LU) und des mehrfachen verbotenen Waffentragens ( Art. 33 Abs. 1 WG ). Es verurteilte ihn zu einer vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 6'000.-.

B.- Dem Urteil liegt namentlich folgender Sachverhalt zu Grunde: In der Zeit zwischen Herbst 2000 und Frühjahr 2001 prostituierten sich im Saunaklub "B." fünf ausländische Frauen aus Polen beziehungsweise Ungarn. Gegen eine dieser Frauen bestand eine Einreisesperre. Die andern Frauen waren als Touristinnen eingereist, ohne in der Folge Schritte zur Regelung des weiteren Aufenthalts und zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung zu unternehmen. X. war Geschäftsführer des Saunaklubs "B.". Die fünf Frauen prostituierten sich im Klub unter seiner Aufsicht und nach seinen Weisungen. Ohne deren Tätigkeit als Prostituierte hätte X. den Klub nicht gleichermassen erfolgreich führen können. Ferner beherbergte er die Prostituierten gegen Entgelt im Klub, ohne dies der Ortspolizei zu melden.

C.- X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde.

D.- Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt auf diese einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 ANAG (SR.142.20). Er wendet ein, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 ANAV (SR 142.201) die Meldepflicht nur den Gastgeber treffe, denjenigen also, der einem nicht in seinem Dienst stehenden Ausländer Unterkunft gewähre. Wenn er schon im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ANAG als Arbeitgeber der Ausländerinnen angesehen werde, dann sei er nicht auch Gastgeber im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ANAG und folglich nicht meldepflichtig gewesen.

Art. 2 Abs. 1 ANAG regelt die Anmeldung der Ausländer in der Schweiz. Hierbei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen den Ausländern, die zur Übersiedlung oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingereist sind, und den übrigen Ausländern. Erstere haben sich binnen acht Tagen und jedenfalls vor Antritt der Stelle, letztere vor Ablauf von drei Monaten anzumelden. Diese Bestimmung bezweckt die Information der schweizerischen Behörden über den Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger in der Schweiz. Die Anmeldungspflicht

BGE 129 IV 176 S. 178

des Betroffenen wird ergänzt durch Verpflichtungen von Dritten: Während der Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigen will, sich um die Formalitäten des Arbeitsverhältnisses - insbesondere das Vorliegen einer Arbeitsbewilligung - zu kümmern hat ( Art. 3 Abs. 3 ANAG ), ist der Gastgeber verpflichtet, die Anwesenheit des Ausländers der zuständigen Behörde zu melden ( Art. 2 Abs. 2 ANAG ). Gemäss der in Art. 2 Abs. 1 ANAV gegebenen Definition ist Gastgeber im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ANAG , "wer einer Person, die nicht in seinem Dienst steht [...], Unterkunft gewährt". Die Meldepflicht des Gastgebers nach Art. 2 Abs. 2 ANAG entfällt also, wenn dieser zugleich Arbeitgeber ist. Damit bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass die Pflichten des Gastgebers wertungsmässig in jenen des Arbeitgebers enthalten sind. Verletzt ein Arbeitgeber, der zugleich Gastgeber ist, seine Pflichten, indem er einen Ausländer illegal beschäftigt, so macht er sich nach Art. 23 Abs. 4 ANAG strafbar. Eine zusätzliche Bestrafung wegen Verletzung der Meldepflicht hat nach dem klaren Wortlaut der Verordnung zu entfallen. Dies gilt auch deshalb, weil die Meldepflicht des Gastgebers kein weitergehendes Rechtsgut betrifft als das von Art. 23 Abs. 4 ANAG geschützte. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen.