Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 129 III 246 KI-generiert

Bankruptcy Estate vs. Mortgage Creditors Regarding Invalidated Tax Lien Proceeds

Geschäftsnummer BGE 129 III 246
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the debtor "A." owned properties that were sold in enforcement proceedings following the initiation of debt collection processes due to mortgage debt. The properties sold were part of two foreclosure proceedings, "Nr. y" and "Nr. z," involving "A." either as the debtor and pledge owner or as a third party pledge owner. Initially, the distribution lists from these sales allocated funds to cover taxes secured by statutory liens in favor of the Municipality of X. However, a subsequent decision by the Zurich Administrative Court invalidated the tax assessments that had initially justified the secured claims, leading to a refund of tax payments. The issue in dispute was whether the refunded tax amounts should benefit the remaining unpaid creditors from the foreclosure proceedings or be included in the bankruptcy estate of the debtor, following the bankruptcy declaration over "A." and the official appointment of the Basel-Stadt Bankruptcy Office as the administrator. The federal body was tasked with determining the proper allocation of these refunded amounts within the context of both foreclosure and bankruptcy proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Betreibung auf Grundpfandverwertung; Verteilung (Art. 157 SchKG). Wird nach Verwertung des Pfandobjekts über den Grundpfandeigentümer der Konkurs eröffnet und fällt eine Forderung, die als durch ein Pfandrecht gesichert in das Lastenverzeichnis aufgenommen worden war, nachträglich dahin, fällt der dadurch frei werdende Anteil des Erlöses grundsätzlich nicht in die Konkursmasse; es sind daraus vorab die ungedeckt gebliebenen übrigen Pfandgläubiger zu befriedigen (E. 2-4).

Schlagwörter

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Konkursmasse Vermögensverwertung Grundpfandverwertung Ertrag Steuerverfahren Liegenschaftssteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 806 Abs. 1 ZGB

Mentioned in comparison to explain the priority rights of secured creditors in the context of rental income falling into the bankruptcy estate.

Art. 813 ZGB

Mentioned to refer to and contrast with the principle of fixed pledge ranking.

Art. 815 ZGB

Cited to support the argument that the freed amount should benefit other secured creditors, similar to the rule for empty pledge rankings.

Art. 157 SchKG

This article relates to the distribution of proceeds from the realization of the pledged asset, which is central to the case.

Art. 199 Abs. 2 SchKG

Cited in the general discussion of the rules governing the coexistence of bankruptcy and special execution, specifically regarding the distribution of realization proceeds.

Art. 206 Abs. 1 SchKG

Cited in the general discussion of the rules governing the coexistence of bankruptcy and special execution.

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Volltext

Urteilskopf

129 III 246

41. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. Konkursmasse A. (Beschwerde)

7B.2/2003 vom 20. März 2003

Regeste

Betreibung auf Grundpfandverwertung; Verteilung ( Art. 157 SchKG ).

Wird nach Verwertung des Pfandobjekts über den Grundpfandeigentümer der Konkurs eröffnet und fällt eine Forderung, die als durch ein Pfandrecht gesichert in das Lastenverzeichnis aufgenommen worden war, nachträglich dahin, fällt der dadurch frei werdende Anteil des Erlöses grundsätzlich nicht in die Konkursmasse; es sind daraus vorab die ungedeckt gebliebenen übrigen Pfandgläubiger zu befriedigen (E. 2-4).

Sachverhalt ab Seite 246

BGE 129 III 246 S. 246

A. A.a In der Grundpfandbetreibung Nr. y gegen A. als Schuldner und Pfandeigentümer und in der Grundpfandbetreibung Nr. z gegen A. als Drittpfandeigentümer (Schuldnerin: B. AG [in Konkurs]) versteigerte das Betreibungsamt X. am 28. Januar 1999 bzw. am 12. April 2000 verschiedene Grundstücke. In den Lastenverzeichnissen vom 18. Dezember 1998 bzw. vom 13. März 2000 waren gesetzliche Steuerpfandrechte der Gemeinde X. aufgeführt worden.

Gemäss der in der Betreibung Nr. y am 20. August 1999 erstellten (revidierten) Verteilungsliste ergab sich eine vollumfängliche Deckung für die Gemeinde X. (durch ein gesetzliches Pfandrecht gesicherte Forderung von Fr. 668'233.- für Grundstückgewinnsteuer) und für die durch vertragliche Pfandrechte im ersten und im zweiten Rang gesicherte Gläubigerin. Die durch ein Pfandrecht im dritten Rang gesicherte C. GmbH erlitt einen Pfandausfall von Fr. 485.82, und die nachfolgenden Pfandgläubiger gingen leer aus.

In der Betreibung Nr. z ergab die Verteilungsliste vom 28. Juni 2000 eine volle Deckung nur für die Gemeinde X. (durch ein gesetzliches Pfandrecht gesicherte Forderung von Fr. 251'195.50 für

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Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer). Für die durch ein Pfandrecht im ersten Rang gesicherte D. AG resultierte ein Pfandausfall von Fr. 699'213.85, und die Pfandrechte der nachfolgenden Gläubiger blieben ungedeckt.

A.b Durch Entscheid des Verwaltungsgerichts (2. Abteilung) des Kantons Zürich vom 10. Januar 2001 wurde der Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission III vom 18. April 2000 bestätigt, wonach die den pfandgesicherten Forderungen der Gemeinde X. zugrunde liegende Steuerveranlagung (die A. mit Rekurs vom 22. Mai 1998 an die Finanzdirektion des Kantons Zürich angefochten hatte) aufgehoben wurde.

A.c Am 5. Februar 2001 wurde über A. der Konkurs eröffnet und das Konkursamt des Kantons Basel-Stadt als amtliche Konkursverwaltung eingesetzt.

B.- Mit Verfügung vom 3. Januar 2002 wies das Betreibungsamt X. das Steueramt der Gemeinde X. an, Fr. 919'428.50 auf sein Konto zu überweisen. Gleichzeitig ordnete es an, dass dieser Betrag "gemäss Lastenverzeichnissen und Verteilungslisten aus den Zwangsverwertungen an die zu Verlust gekommenen Grundpfandgläubiger verteilt" werde.

Die Konkursmasse A. führte Beschwerde an das Bezirksgericht Winterthur als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit den Begehren, die betreibungsamtliche Verfügung vom 3. Januar 2002 aufzuheben und die Gemeinde X. anzuweisen, die zurückzuerstattenden Steuern ihr zu überweisen.

Die Beschwerde wurde durch das Bezirksgericht Winterthur am 9. September 2002 und durch das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich (obere Aufsichtsbehörde) am 16. Dezember 2002 abgewiesen.

C.- Den Beschluss des Obergerichts nahm die Konkursmasse A. am 17. Dezember 2002 in Empfang. Mit einer vom 27. Dezember 2002 datierten und noch am gleichen Tage zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und erneuert die im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Strittig ist, ob die Steuerbeträge, die die Gemeinde X. auf Grund des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 10. Januar 2001 zurückzuerstatten hat, den (nicht gedeckten) Gläubigern in der

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jeweiligen Grundpfandbetreibung (Nr. y und Nr. z) zu Gute kommen, oder ob sie der Beschwerdeführerin zustehen.

2.2 Mit Bezug auf das Zusammentreffen von Konkurs und Spezialexekution bestimmt Art. 206 Abs. 1 SchKG , dass die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hängigen Betreibungen dahinfallen. Indessen sieht Art. 199 Abs. 2 SchKG vor, dass gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke nach den einschlägigen Vorschriften ( Art. 144-150 SchKG ) verteilt werden, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss abgelaufen sind, und dass (nur) ein allfälliger Überschuss in die Konkursmasse fällt. Diese Regelung ist sinngemäss auch für die Betreibung auf Pfandverwertung heranzuziehen. Sie ist beispielsweise in Art. 85 (zweites Lemma) KOV (SR 281.32) enthalten, wonach bei der Aufstellung der Verteilungsliste im Konkurs bei einem verpfändeten Grundstück vorab die Kosten (für Inventur, Verwaltung und Verwertung) abzuziehen und die Pfandforderungen vollständig zu decken sind und nur ein allfälliger Überschuss zum Erlös des freien Massevermögens geschlagen wird. Im gleichen Sinne bestimmt Art. 96 VZG (SR 281.42), dass (im Falle der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner und Pfandeigentümer vor Verwertung des Grundpfandes) die vor Konkurseröffnung fällig gewordenen und noch nicht verteilten Miet- und Pachtzinse unter Vorbehalt des den Grundpfandgläubigern nach Art. 806 Abs. 1 ZGB zustehenden Vorzugsrechts in die Konkursmasse fallen.

2.3 Im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses über A. waren in den gegen ihn gerichteten Betreibungen Nrn. y und z die Pfandgegenstände verwertet. Der dabei erzielte Erlös stand mithin in erster Linie den Grundpfandgläubigern zu.

3. Dass die Gläubiger der den Steuerpfandrechten nachgehenden Forderungen keine Lastenbereinigungsklagen angehoben haben, vermag am Gesagten nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin, die glaubt, wegen der Untätigkeit der erwähnten Pfandgläubiger den zufolge Dahinfallens der Steuerforderungen frei gewordenen Betrag für sich beanspruchen zu können, misst dem Lastenverzeichnis bzw. der Rechtskraft eines Lastenverzeichnisses eine unzutreffende Bedeutung und Tragweite bei.

3.1 Das Lastenverzeichnis gibt Auskunft über die auf dem Grundstück lastenden dinglichen und realobligatorischen Rechte. Einerseits soll der Erwerber erfahren, mit welchen Lasten er das Grundstück

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übernimmt, und andererseits sollen die beteiligten Pfandgläubiger im Hinblick auf die Verteilung wissen, welche Rechte ihrem Anspruch vorgehen oder diesem gleichgestellt sind (PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 17 zu Art. 140 SchKG ; KURT AMONN/DOMINIK GASSER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Rz. 22 zu § 28). Die Wirkungen des Lastenverzeichnisses beschränken sich naturgemäss auf das jeweilige Betreibungsverfahren.

3.2 In Anbetracht der dargelegten Funktion des Lastenverzeichnisses kann die (stillschweigende) Anerkennung einer Pfandforderung durch einen (im Rang nachgehenden oder gleichrangigen) Pfandgläubiger nicht zur Folge haben, dass dieser bei einer nachträglichen Streichung der fraglichen Forderung aus Gründen, wie sie hier vorliegen, von der Verteilung des frei gewordenen Betrags ausgeschlossen wäre. Der untätig gebliebene Pfandgläubiger hat nicht auch zu Gunsten nicht pfandrechtlich gesicherter Gläubiger auf eine Anfechtung verzichtet. Er hat mit andern Worten nicht den Untergang seines Pfandrechts schlechthin in Kauf genommen. Umgekehrt bewirkt die erfolgreiche Anfechtung einer pfandgesicherten Forderung durch den Schuldner bzw. Pfandeigentümer nicht, dass dieser den entsprechenden Betrag für sich beanspruchen könnte. Der frei gewordene Betrag hat der Befriedigung der andern Pfandgläubiger zu dienen, würde doch sonst das Haftungssubstrat ohne Einwilligung der daran Berechtigten verkleinert. Es ist mithin so zu halten, wie wenn der dahingefallene Eintrag gar nie in das Lastenverzeichnis aufgenommen worden wäre. Die vorliegenden Verhältnisse sind mit den Gegebenheiten bei einer leeren Pfandstelle zu vergleichen. Für diesen Fall bestimmt Art. 815 ZGB - im Sinne einer Durchbrechung des gesetzlichen Prinzips der festen Pfandstelle ( Art. 813 ZGB ) - ausdrücklich, dass bei einer Verwertung des Pfandes der Erlös ohne Rücksicht auf leere Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern (nach ihrem Range) zugewiesen wird (und demnach nur ein allfälliger Überschuss den nicht pfandrechtlich gesicherten Gläubigern zukommt).

4. Stand der durch den Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 2001 frei gewordene Betrag nach dem Gesagten nicht A. zu, kann er auch nicht zur Konkursmasse gehören. Die kantonalen Aufsichtsbehörden haben deren Beschwerde deshalb zu Recht abgewiesen, und die vorliegende Beschwerde ist ihrerseits abzuweisen.