Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 129 II 92 KI-generiert

Cautionary License Withdrawal Annulled for Conviction Based on Self-Induced Incapacitation Alone

Geschäftsnummer BGE 129 II 92
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual identified as H. was involved in a vehicular accident on November 2, 1996, in Davos, Switzerland, after colliding with a parked vehicle while attempting to reverse his motorhome. Blood tests revealed H. had a blood alcohol concentration of 2.69 to 2.98 permille and a THC level of 3 ng/ml, and he was later convicted by the Kreisamt Davos for committing an offense in a state of self-induced incapacity under Article 263 of the Swiss Criminal Code. Consequently, the Kanton Uri's Office for Road and Sea Traffic revoked H.'s driver's license for 10 months, a decision reiterated by the local authorities despite multiple appeals from H. The case reached the Swiss Federal Tribunal as H. filed an administrative complaint seeking to overturn the driver's license suspension decision. During this legal process, on March 24, 2000, H. also filed a request for the recusal of certain court members, citing potential bias, but this request was ultimately denied.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 31 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 VZV, Art. 12 und 263 StGB; Führerausweisentzug, Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit. Die Anordnung eines Warnungsentzugs setzt - abgesehen vom Tatbestand der Verwendung eines Motorfahrzeugs zur Begehung eines Verbrechens oder mehrfacher vorsätzlicher Vergehen (Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG) - eine schuldhaft begangene Verkehrsregelverletzung voraus (E. 2.1). Diese Voraussetzung ist bei der Verurteilung eines Täters wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit nicht gegeben. Allenfalls kommt ein Sicherungsentzug in Betracht (E. 2.2).

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Verletzung der Verkehrsregeln wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Einstellung der Unfallversicherungsleistungen Actio libera in causa Folgen des Klagerückzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 263 StGB

The appellant was convicted under this article (committing an act in self-induced incapacity), which formed the basis for excluding a warning withdrawal.

Art. 16 Abs. 2 SVG

This provision setting the conditions for a warning withdrawal of the driving license was discussed in relation to the established facts.

Art. 16 Abs. 3 SVG

This provision setting the conditions for a warning withdrawal was discussed in relation to the established facts.

Art. 31 Abs. 1 VZV

This provision regarding the withdrawal of the license for culpable violation of traffic rules was cited in the reasoning supporting the conclusion that fault is required for a warning withdrawal.

Art. 33 Abs. 2 VZV

This provision concerning fault as a decisive factor in determining the duration of withdrawal was cited in the reasoning.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

BGE 131 II 248
Driver Intoxication, Prior Offense, and Conditional License Reissuance
«…erziehen und ihn dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten (Art. 16 Abs. 2 und 3 aSVG; Art. 30 Abs. 2 aVZV; BGE 129 II 92 E. 2.1). Demgegenüber dient der Sicherungsentzug dazu, den Verkehr von Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder cha…»
BGE 130 II 25
Reissuance of Driving License After Precautionary Alcohol Withdrawal Cannot Be Conditional
«…ziehen und ihn dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten ( Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG ; Art. 30 Abs. 2 VZV ; BGE 129 II 92 E. 2.1). Demgegenüber dient der Sicherungsentzug dazu, den Verkehr von Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder cha…»
B.2022.96 (2022-09-26) · sg
Indefinite Revocation of Foreign Driving License Upheld for Severe Traffic Violations
«…letzt hat, zu mehr Sorgfalt und Verantwortung zu erziehen und ihn dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten (BGE 129 II 92 E. 2.1). Demgegenüber dient der Sicherungsentzug dazu, den Verkehr von Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder char…»
B.2022.96 (2022-09-26) · sg
Indefinite Revocation of Foreign Driving License Upheld for Severe Traffic Violations
«…letzt hat, zu mehr Sorgfalt und Verantwortung zu erziehen und ihn dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten (BGE 129 II 92 E. 2.1). Demgegenüber dient der Sicherungsentzug dazu, den Verkehr von Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder char…»
A1 22 42 (2022-09-13) · vs
Driver License Withdrawal Reduction Following Accident Due to Unforeseen Medical Event
«…10 - retenu, dans la fixation de la peine, un état d’irresponsabilité non fautive (sur un tel cas de figure, cf. ATF 129 II 92). Il s’agit aussi de relever que dans son rapport, le Dr D _________ n’a pas conclu de manière catégorique et irréfuta…»
1C_52/2022 (2022-06-08)
Negligent Driving During License Withdrawal Upheld Suspension for Repeat Offender
«…Einwand verfängt nicht. Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG setzt keinen Vorsatz voraus, Fahrlässigkeit ist ausreichend ( BGE 129 II 92 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 1C_275/2007 vom 16. Mai 2008 E. 3.9.4; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 II 220 E. 3.…»
603 2016 177 (2018-01-30) · fr
Motorist License Suspension Upheld After Accident and Prior Traffic Violation
«…erdu la maitrise de son véhicule. L'autorité pénale n'a ainsi pas retenu l'état d'irresponsabilité non fautive (cf. ATF 129 II 92; BUSSY/RUSCONI, Code suisse de la circulation routière commenté, 2015, art. 16 n. 3.4.5) résultant d'un malaise passage…»
2016.07.27.vv.3 (2016-07-27) · bl
Administrative License Revocation vs. Criminal Court's Fault Assessment
«…ht den subjektiven Tatbestand ausmacht (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), als auch die Schuld im strafrechtlichen Sinn (BGE 129 II 92 E. 2.1; BERNHARD RÜTSCHE, in: Basler Kommentar zum SVG, a.a.O., Rz. 64 zu Art. 16 SVG; SCHAFFHAUSER, a.a.O., Rz. 2285).…»
U 2012 73 (2012-09-18) · gr
Driving License Suspension Upheld Due to Combined Alcohol and THC Use and Lack of Abstinence Proof
«…delikten abzuhalten (Art. 16 Abs. 2 und 3 aSVG; Art. 30 Abs. 2 aVZV [Verkehrszulassungsverordnung]; BGE 129 II 92 E. 2.1). Demgegenüber dient der Sicherungsentzug dazu, den Verkehr von Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen o…»
603 2012 16 (2012-04-24) · fr
Driver License Withdrawal and Conditional Retention After High BAC and Refusal of Testing
«…prévenir la commission d'autres infractions en matière de circulation (art. 16 al. 2 et 3 aLCR; art. 30 al. 2 aOAC; ATF 129 II 92 consid. 2.1 = RDAF 2004 I 780) A l'opposé, le retrait de sécurité a pour objectif de retirer de la circulation les cond…»
IV.2010.41 (2010-11-25) · sg
Probationary Conditions and Traffic Law Review Period
«…rsregelverletzung dem Lenker vorgeworfen werden kann, ihn dafür also ein Verschulden trifft (BGE 133 II 331 E. 4.2; BGE 129 II 92 E. 2.1). Der Führerausweis muss dem Betroffenen nach Ablauf der Entzugsdauer ohne weiteres, also auch ohne Überprüfung…»
IV.2010.41 (2010-11-25) · sg
Medical Driving Restrictions and Probationary Period for License Withdrawal
«…rsregelverletzung dem Lenker vorgeworfen werden kann, ihn dafür also ein Verschulden trifft (BGE 133 II 331 E. 4.2; BGE 129 II 92 E. 2.1). Der Führerausweis muss dem Betroffenen nach Ablauf der Entzugsdauer ohne weiteres, also auch ohne Überprüfung…»
SK2 2010 39 (2010-10-06) · gr
Driving License Withdrawal Upheld for Repeated Drunk Driving Convictions
«…alt und Verantwortung zu erziehen und ihn dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten (BGE 130 II 25 E. 3.1 S. 28; 129 II 92 E. 2.1 S. 94; 128 II 173 E. 3.b S. 175). b. Das Strassenverkehrsamt sah sich aufgrund folgender drei Vorfälle zum…»
6A.61/2006 (2006-11-23)
Driver with Expired Permit Driving Unlicensed: Administrative Waiting Period Upheld
«…urant. 4.1 La seule négligence n'exclut pas l'application des sanctions administratives d'admonestation de la LCR ( ATF 129 II 92 consid. 2.1 in fine, p. 95, 121 II 22 consid. 3b p. 26; 120 Ib 504 consid. 4b in fine, p. 507; v. également FF 1999…»
6S.181/2005 (2005-10-01)
Driver Acquittal Due to Improper Speed Limit Signage Placement
«…werden. Eine Verurteilung wegen Verletzung einer Verkehrsregel setzt immer ein schuldhaftes Verhalten voraus (vgl. BGE 129 II 92 ). Der Beschwerdegegner durfte somit seine Geschwindigkeit nach der ihm von früher her bekannten Signalisation ausricht…»

Volltext

Urteilskopf

129 II 92

9. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. H. gegen Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

6A.98/2001 vom 3. Oktober 2002

Regeste

Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG , Art. 31 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 VZV , Art. 12 und 263 StGB ; Führerausweisentzug, Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit.

Die Anordnung eines Warnungsentzugs setzt - abgesehen vom Tatbestand der Verwendung eines Motorfahrzeugs zur Begehung eines Verbrechens oder mehrfacher vorsätzlicher Vergehen ( Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG ) - eine schuldhaft begangene Verkehrsregelverletzung voraus (E. 2.1). Diese Voraussetzung ist bei der Verurteilung eines Täters wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit nicht gegeben. Allenfalls kommt ein Sicherungsentzug in Betracht (E. 2.2).

Sachverhalt ab Seite 93

BGE 129 II 92 S. 93

A.- H. ging am 2. November 1996, um 10 Uhr, in Davos Dorf von der B.strasse in das Restaurant S. Um 11 Uhr kehrte er zurück an die B.strasse und stieg in das dort parkierte Wohnmobil. Beim Rückwärtsfahren kollidierte er mit einem abgestellten VW-Bus. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Die Blutanalyse ergab einen BAK-Wert von mindestens 2,69 bis maximal 2,98 Promille und einen THC-Wert von 3 ng/ml.

Das Kreisamt Davos verurteilte H. mit rechtskräftigem Strafmandat vom 28. Oktober 1997 wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit gemäss Art. 263 Abs. 1 StGB sowie mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen.

B.- Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr des Kantons Uri entzog H. am 16. Juli 1998 den Führerausweis für die Dauer von 10 Monaten. Eine Verwaltungsbeschwerde des Betroffenen wies die Polizeidirektion des Kantons Uri am 18. November 1998 ab. Das Obergericht des Kantons Uri hiess am 31. März 1999 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück.

Die Polizeidirektion verfügte am 20. Dezember 1999 einen Führerausweisentzug für die Dauer von 12 Monaten. H. führte wieder Beschwerde und stellte an der Verhandlung des Obergerichts am 24. März 2000 ein Ausstandsbegehren gegen die am ersten Urteil

BGE 129 II 92 S. 94

mitwirkenden Gerichtsmitglieder. Das Obergericht befand am 14. April 2000 in anderer Zusammensetzung über das Ausstandsbegehren und wies es wegen verspäteter Geltendmachung ab. Die dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 17. August 2000 ab.

Mit Entscheid vom 13. Oktober 2000, zugestellt am 3. September 2001, wies das Obergericht die Beschwerde gegen die Verfügung der Polizeidirektion vom 20. Dezember 1999 ab.

C.- H. erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Strassen beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Entzug des Führerausweises stellt für den Betroffenen in der Regel einen schweren Eingriff dar. Er setzt deshalb eine gesetzliche Grundlage voraus.

2.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen Warnungs- und Sicherungsentzug.

Ein Warnungsentzug kommt nur unter den Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG in Betracht. Mit Ausnahme des Falles von Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG (Verwendung eines Motorfahrzeugs zur Begehung eines Verbrechens oder mehrfacher vorsätzlicher Vergehen) setzt der Warnungsentzug stets eine Verkehrsregelverletzung voraus. Allerdings wurde in der bisherigen Rechtsprechung nie näher geklärt, ob die für einen Warnungsentzug erforderliche Verkehrsregelverletzung auch schuldhaft begangen sein müsse.

Der vorübergehende Entzug des Führerausweises soll eine fühlbare Warnung an jene Motorfahrzeuglenker sein, die es an Sorgfalt und Rücksichtnahme im Strassenverkehr fehlen lassen. Der Massnahme kommt damit ein erzieherischer und präventiver Charakter zu. Der fehlbare Lenker soll zu mehr Sorgfalt und Verantwortung erzogen und dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abgehalten werden ( BGE 128 II 173 E. 3b). Die mit dem Warnungsentzug angestrebte Einsicht und Besserung kann aber nur zum Tragen kommen, wenn die begangene Verkehrsregelverletzung dem Lenker vorgeworfen werden kann, ihn dafür also ein Verschulden trifft. Das Verschuldenserfordernis steht auch mit der neueren Rechtsprechung in Einklang, die den Warnungsentzug als strafähnliche Massnahme

BGE 129 II 92 S. 95

qualifiziert, und die schon bisher - wenn auch nur beiläufig - festgehalten hat, sie setze eine vorsätzlich oder fahrlässig begangene Verkehrsregelverletzung voraus ( BGE 121 II 22 E. 3b S. 26; BGE 120 Ib 504 E. 4b S. 507).

Der Verordnungsgeber geht ebenfalls davon aus, dass Warnungsentzüge nur bei einem Verschulden des Lenkers in Betracht kommen. So sieht Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) den Entzug des Lern- oder Führerausweises vor, wenn der Führer Verkehrsregeln schuldhaft verletzt und dadurch entweder den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. Ferner bildet nach Art. 33 Abs. 2 VZV das Verschulden einen massgeblichen Faktor bei der Bemessung der Entzugsdauer.

2.2 Der Beschwerdeführer wurde nicht wegen einer Verkehrsregelverletzung, insbesondere auch nicht wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand in Form der "actio libera in causa" ( Art. 12 StGB ) verurteilt. Es erfolgte ausschliesslich ein Schuldspruch wegen einer Tat in selbstverschuldeter Trunkenheit ( Art. 263 StGB ). Eine verschuldete Verkehrsregelverletzung ist somit nicht nachgewiesen. Ist eine solche nicht gegeben, und kommt es deshalb nur zu einer Verurteilung nach Art. 263 StGB , ist ein Warnungsentzug ausgeschlossen (SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III, N. 2394). Im Anschluss an eine Verurteilung nach Art. 263 StGB kommt deshalb nur ein Sicherungsentzug in Betracht.

2.3 Der gegen den Beschwerdeführer verfügte Warnungsentzug verstösst gegen Bundesrecht, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese abkläre, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anordnung eines Sicherungsentzugs gegeben sind.