Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 128 V 39 KI-generiert

Federal Insurance Court Ruling on Annual Reassessment of Supplementary Benefits and Res Judicata

Geschäftsnummer BGE 128 V 39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a dispute initiated by an insured individual who filed an objection on January 3, 2001, against a decision made by the Office for Additional Benefits on December 12, 2000. The dispute centers on the inclusion of CHF 115,000 as a forfeited asset presumed to have been intentionally divested, affecting eligibility for supplementary benefits under Swiss AHV/IV (Old Age and Survivors' Insurance/Disability Insurance). Authorities, including the district council and the social insurance court, dismissed the complaint on the grounds that a similar decision regarding the asset forfeiture had been conclusively settled on May 15, 2000, and met no prerequisites for reconsideration or procedural revision. The calculation of these supplementary benefits is revisited annually, allowing for the reevaluation of factors influencing eligibility and benefit amounts, regardless of prior assessments.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 3 Abs. 1 lit. a, Art. 3a Abs. 2 ELG; Art. 23 Abs. 1 ELV: Rechtsbeständigkeit einer Verfügung über Ergänzungsleistungen. Eine Verfügung über Ergänzungsleistungen kann in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden.

Schlagwörter

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Verzicht auf Versicherungsleistungen Zusatzversicherung Sachübernahme Rechtskraft sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Wiedererwägung durch den Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG

Cited because the legal framework governing the annual nature of supplementary benefits is discussed in relation to the finding of legal finality.

Art. 23 Abs. 1 ELV

Cited as the legal basis for determining the relevant income and assets for calculating supplementary benefits.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (556)

200 2024 226 (2024-08-08) · be
Heir v. State: Proper Classification of Financial Product Income for Supplementary Benefit Eligibility
«…tungen kann in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1). Mit der dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegend…»
200 2020 714 (2022-05-06) · be
Supplementary Benefits Denial Based on Disproportionate Waived Asset Calculation from Property Sale Proceeds
«…gese- henen Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt wer- den können (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1). In der Folge ist der hier streitige Anspruch für die Zeit zwischen März bi…»
200 2021 881 (2022-04-25) · be
EL Appeal Regarding Mask Costs as Income Earning Expenses
«…heentscheid in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3) und der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Be…»
200 2025 39 (2025-10-17) · be
Appeal Concerning Inclusion of Spousal Dog Expense Payment as Reportable Income in EL Calculation
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«…Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b). 2.2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rente…»
VSBES.2024.229 (2025-08-26) · so
Appeal on Supplementary Benefits Eligibility Based on Recalculated Net Assets
«…t ist, kann das Überschreiten der Vermögensschwelle jeweils zu Beginn eines Jahreswechsels neu geprüft werden (vgl. BGE 128 V 39 E. 3.b). 2.2 Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Recht…»
VSBES.2024.194 (2025-08-21) · so
Claimant Appeal Regarding Valuation of Undevelopable Land for Supplementary Benefits
«…Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). 3.3 Als Einnahme angerechnet wird – nebst anderen, hier nicht strittigen Einkünften – bei Altersrentnern auch…»
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Social Security Benefit Calculation Appeal Regarding Asset Waivers
«…Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). 3.1.2 Art. 11a ELG sieht vor, dass Vermögenswerte, auf die ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen…»
200 2024 427 (2025-08-06) · be
Claimant Challenge to Imputed Minimum Income for Supplementary Benefits
«…Die EL werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet; Basis ist das Ka- lenderjahr (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1). Streitwert ist die Differenz zwischen dem Anspruch auf EL ohn…»
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«…nd Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Da die jährliche Ergänzungsleistung als Jahresleistung konzipiert ist (BGE 128 V 39), kann das Überschreiten der Vermögensschwelle jeweils zu Beginn eines Jahreswechsels neu geprüft werden. 2.2 E…»
200 2024 147 (2025-07-25) · be
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«…L-Entscheid in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 -3- Urteil des Verwaltung…»
200 2024 209 (2025-07-01) · be
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«…itlicher Hinsicht von vornher- ein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1). Vorliegend wurde einzig über den Anspruch auf EL ab dem 1. Se…»
ZL.2024.00037 (2025-06-26) · zh
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«…Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). 2.2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberec…»
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«…r jährlichen Überprüfung jeweils ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren neu festzulegen sind ( [BGE 128 V 39](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»

Volltext

Urteilskopf

128 V 39

8. Auszug aus dem Urteil i.S. L. gegen 1. Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich und 2. Bezirksrat Zürich und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich P 71/01 vom 5. März 2002

Regeste

Art. 3 Abs. 1 lit. a, Art. 3a Abs. 2 ELG ; Art. 23 Abs. 1 ELV : Rechtsbeständigkeit einer Verfügung über Ergänzungsleistungen.

Eine Verfügung über Ergänzungsleistungen kann in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden.

Erwägungen ab Seite 40

BGE 128 V 39 S. 40

Aus den Erwägungen:

3. Das vorliegende Verfahren wurde mit Einsprache des Versicherten vom 3. Januar 2001 gegen die Verfügung des Amtes für Zusatzleistungen vom 12. Dezember 2000 eröffnet. Damit wandte sich der Versicherte gegen die Aufrechnung von Fr. 115'000.- als Vermögensverzicht.

a) Bezirksrat und Vorinstanz sind auf diese Beschwerde nicht eingetreten, da über die Frage des Vermögensverzichts mit rechtskräftiger Verfügung vom 15. Mai 2000 bereits entschieden worden sei und die Voraussetzungen weder für eine Wiedererwägung noch für eine prozessuale Revision gegeben seien.

b) Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet ( Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG ). Basis ist das Kalenderjahr ( Art. 3a Abs. 2 ELG ). Für die Bemessung der Ergänzungsleistungen ist in der Regel das während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich ( Art. 23 Abs. 1 ELV ; ERWIN CARIGIET, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 106; in BGE 127 V 368 [P 21/99] nicht publizierte Erw. 1 und 3).

BGE 128 V 39 S. 41

In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (EVGE 1969 S. 246 Erw. 2, 1968 S. 132 Erw. 2; MEYER-BLASER, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen in: Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, Schweizerisches Institut für Verwaltungskurse, St. Gallen 1999, S. 33). Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe ( Art. 25 ELV ) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können.

c) Das Amt für Zusatzleistungen hat mit seiner Verfügung vom 12. Dezember 2000 eine Neuberechnung vorgenommen und dabei den Anspruch des Versicherten auf Ergänzungsleistungen verneint. Im Rahmen dieser Neuberechnung konnte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten geltend machen, ein Vermögensverzicht liege nicht vor, ohne sich eine gleich lautende Verfügung aus dem Vorjahr entgegenhalten lassen zu müssen.