Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 128 V 295 KI-generiert

Health Insurance Fund Outsourcing of Core Management Functions Upheld as Incompatible with Law

Geschäftsnummer BGE 128 V 295
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a health insurance company was challenging a decision regarding its planned delegation of core management functions to a third party, which was deemed not permissible by the relevant Swiss authorities. The issue arose from the company's plan to outsource its entire management operations to another company, which raised legal concerns about adherence to the Swiss Health Insurance Act (KVG). The authorities argued that such delegation contravened legislative requirements that a recognized insurance provider must conduct the social health insurance independently and maintain control over its core operations, which include regulatory interactions and data protection. The court examined whether such a delegation could be aligned with legal stipulations, especially when the third party is profit-oriented, which contradicts the non-profit nature of social health insurance. The case highlights the complexities surrounding the delegation of management functions within the framework of Swiss health insurance laws.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 11 lit. a, Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und 2 lit. a und b KVG. Die Delegation der Kernaufgaben der sozialen Krankenversicherung an einen Dritten - i.c. Auslagerung des gesamten Geschäftsführungsbereichs - ist grundsätzlich unzulässig.

Schlagwörter

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Krankenversicherer Outsourcing Fondsleitung Gesetzlicher Schutz Betriebsvereinbarung Gesundheitsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 Abs. 2 lit. a KVG

Cited in the reasoning concerning the non-misappropriation of social health insurance funds, used to argue against the proposed delegation to a profit-oriented entity.

Art. 13 Abs. 2 lit. b KVG

Cited in the reasoning regarding the requirement for the third party to have an organization guaranteeing compliance with legal provisions, implying its relevance to the core issue discussed.

Art. 12 Abs. 1 KVG

Cited in the reasoning to support the argument that health insurance carriers must not pursue a profit motive, which is incompatible with the profit-oriented nature of the third-party managing company.

Art. 46 KVG

Cited in the reasoning to contrast the general prohibition on delegation with specific provisions allowing delegation, such as the conclusion of contracts with service providers to insurance associations.

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Volltext

Urteilskopf

128 V 295

43. Auszug aus dem Urteil i.S. PRIMA Krankenversicherung AG gegen Eidgenössisches Departement des Innern

K 17/02 vom 26. Juli 2002

Regeste

Art. 11 lit. a, Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und 2 lit. a und b KVG.

Die Delegation der Kernaufgaben der sozialen Krankenversicherung an einen Dritten - i.c.

Auslagerung des gesamten Geschäftsführungsbereichs - ist grundsätzlich unzulässig.

Erwägungen ab Seite 295

BGE 128 V 295 S. 295

Aus den Erwägungen:

4. c) Es kann sich einzig fragen, ob die bei einer Anerkennung als Krankenkasse vorgesehene Übertragung der gesamten Geschäftsführung auf die SWICA Management AG sich mit dem Gesetz vereinbaren lässt. Dagegen ist nicht von Bedeutung, dass gemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde die SWICA Versicherungen AG "ihre Zusatzversicherungsprodukte im Verbund mit den Grundversicherungsprodukten der Beschwerdeführerin verkaufen will". Es kann insoweit keinen Unterschied machen zum gesetzlich normierten Tatbestand einer privaten Versicherungseinrichtung, die private (Zusatz-)Versicherungen anbietet und daneben die soziale Krankenversicherung durchführt.

aa) Unter den Parteien ist unbestritten, dass eine (anerkannte) Krankenkasse die soziale Krankenversicherung selber durchzuführen hat. Die Delegation von Aufgaben zum autonomen Vollzug an Dritte ist grundsätzlich unzulässig, wenn und soweit sie - in den Worten des Departementes in der angefochtenen Verfügung - "das Wesen der Krankenkassentätigkeit ausmachen". Dazu gehören gemäss Eidgenössischem Departement des Innern u.a. der gesamte Bereich hoheitlichen Handelns, insbesondere der Erlass von Verfügungen, der Verkehr mit den (Aufsichts-)Behörden und Versicherten sowie alle mit dem Datenschutz im Zusammenhang stehenden Massnahmen.

BGE 128 V 295 S. 296

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, der Tatbestand der unzulässigen "Auslagerung einer Krankenversicherungstätigkeit zum autonomen Vollzug an Dritte" sei nicht gegeben, wenn der entsprechende Vertrag die jederzeitige Kontrolle vorsehe und wenn der Dritte so verpflichtet sei, dass die Krankenkasse jederzeit ohne Gefährdung ihrer Hauptaufgabe der Durchführung der sozialen Krankenversicherung sich von ihm trennen könne. So verhalte es sich indessen vorliegend. Dabei führe die SWICA Management AG das Versicherungsgeschäft der Beschwerdeführerin in deren Namen, auf deren Rechnung und auf deren Risiko.

bb) Könnte sich die Tätigkeit einer Krankenkasse im Wesentlichen auf die Kontrolle der richtigen Durchführung der sozialen Krankenversicherung durch einen Dritten beschränken, müsste dieser notwendigerweise "über eine Organisation und eine Geschäftsführung verfügen, welche die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gewährleisten" ( Art. 13 Abs. 2 lit. b KVG ). Es bedeutete im Weitern aber auch, dass diejenigen Personen, welche die Kontrollfunktion ausüben, hiezu befähigt sind und selbstredend den vom Gesetz an die verantwortlichen Kassenorgane gestellten fachlichen Anforderungen genügen (vgl. BBl 1992 I 146 f.). Selbst wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann die Durchführung der sozialen Krankenversicherung nach den gesetzlichen Vorgaben nicht als hinreichend gesichert gelten, wenn der delegierte Dritte die vertraglichen Beziehungen jederzeit aufkündigen kann, wie dies vorliegend der Fall ist. Daran ändert Ziff. 4 des (nicht unterzeichneten) Geschäftsführungsvertrages vom 28. Juni 2001 nichts, wonach die SWICA Management AG das Geschäft so zu führen hat, dass sich die Beschwerdeführerin jederzeit von ihr trennen kann, ohne organisatorische, finanzielle oder administrative Nachteile zu erleiden, und bei Vertragsauflösung auf erstes Verlangen Zugang zu sämtlichen für die Fortführung des Geschäftes notwendigen Daten und Akten besteht. Zu beachten ist sodann, dass Krankenkassen von Gesetzes wegen keinen Erwerbszweck verfolgen dürfen ( Art. 12 Abs. 1 KVG ) und dass die Mittel der sozialen Krankenversicherung nicht zweckentfremdet werden dürfen ( Art. 13 Abs. 2 lit. a KVG ). Mit dieser Zielsetzung nicht vereinbar ist, wenn es sich, wie vorliegend bei der SWICA Management AG, bei dem mit der Geschäftsführung beauftragten Dritten um eine juristische Person mit gewinnorientierter wirtschaftlicher Zwecksetzung handelt.

BGE 128 V 295 S. 297

Im Weitern ist bei Übertragung von Aufgaben, welche zum Kernbereich der Tätigkeit von Krankenkassen zu zählen sind, an Dritte die aufsichtsmässige Kontrolle insofern erschwert, als sie nicht unmittelbar bei und gegenüber der juristischen Person erfolgt, welche die soziale Krankenversicherung effektiv durchführt. Wenn in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, "usanzgemäss" würden Aufgaben, wo es um hoheitliches Handeln gehe, delegiert, wie beispielsweise der Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern an die Kassenverbände, ist diese Möglichkeit ausdrücklich im Gesetz vorgesehen (vgl. Art. 46 KVG ). Was schliesslich das Argument anbetrifft, dadurch, dass die SWICA Management AG gleichzeitig mit der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin und der SWICA Versicherungen AG beauftragt werde, könnten Effizienzgewinne in den Bereichen Logistik, Administration etc. realisiert werden, liesse sich dieses Ziel wohl ebenfalls erreichen, wenn die private Versicherungseinrichtung auch den Bereich der sozialen Krankenversicherung in ihr Tätigkeitsfeld aufnähme.

cc) Aus diesen Gründen ergibt sich, dass die für den Fall der Anerkennung als Krankenkasse vorgesehene Auslagerung des gesamten Geschäftsführungsbereichs dem Gesetz widerspricht. Insoweit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt worden. Ob die Anerkennung unter Auflagen in Bezug auf die Delegation von Teilen der Geschäftstätigkeit an einen Dritten hätte ausgesprochen werden können und müssen, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, kann insofern offen bleiben, als das Departement noch aus anderen Gründen (Gefahr der Risikoselektion) gegen die Gesuchstellerin entschied. Immerhin ist diesem Gesichtspunkt bei der Kostenauferlegung für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht Rechnung zu tragen.