Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 128 IV 30 KI-generiert

Federal Supreme Court Defines Scope of Motorway Junction Speed Limit

Geschäftsnummer BGE 128 IV 30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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On July 3, 1998, an individual was captured by a radar device driving at a speed of 143 km/h on the A1 highway heading from Bern towards Zurich, near an interchange with the A2 highway. The radar was placed under an overpass at kilometer 50.380, where the maximum allowed speed was reduced to 100 km/h from the standard 120 km/h. Despite this, the driver exceeded the reduced speed limit by 37 km/h after accounting for tolerance. The initial and subsequent court rulings upheld that the reduced speed limit was applicable until a specific signal indicating the end of the speed limit was reached, contrary to the driver's argument that the maximum highway speed should apply immediately after a junction without specific signals. Following confirmations by local and regional courts, the driver lodged a nullity appeal to the Swiss Federal Tribunal, which was ultimately dismissed, confirming his conviction for grossly violating traffic regulations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 16 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 86 Abs. 1 und 7, Art. 87 Abs. 1 lit. e SSV; Art. 1 Abs. 8 VRV; Begriff der Verzweigung bei Autobahnen; Geltungsbereich signalisierter Höchstgeschwindigkeiten bei der Verzweigung von Autobahnen. Verzweigungen von Autobahnen umfassen die Gabelung und Einmündung von Autobahnen, nicht hingegen Ein- und Ausfahrten, die das gewöhnliche Strassennetz mit der Autobahn verbinden. Der Begriff der Verzweigung erfasst den gesamten Autobahnkreuzungsbereich. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit gilt von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Endesignal. Sie endet nicht schon nach der Gabelung der Fahrbahnen.

Schlagwörter

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Geschwindigkeitsüberschreitung Strassenverkehrssicherheit Autobahnvignette Kollision im Kreisverkehr vorschriftswidriges Überholen gefährlicher Eingriff in Strassenverkehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

32186 (2023-05-03) · nw
Administrative Court Upholds Twelve-Month Driving License Withdrawal for Severe Speeding Offense
«…musste bewusst sein, dass die signalisierte Geschwindigkeit erst von der Stelle an gilt, wo das Signal steht (vgl. BGE 128 IV 30 E. 2 S. 33 f.). Selbst wenn er davon ausgegangen wäre, er befinde sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten am Ausgang…»
6B_1201/2021 (2023-02-09)
«…e. Dans cette hypothèse, compte tenu de l'obligation de respecter la vitesse indiquée dès l'emplacement du signal ( ATF 128 IV 30 consid. 2), le recourant aurait en effet dû s'apercevoir de ce dysfonctionnement déjà en parcourant les 126 m précédan…»
CPEN.2020.70 (2021-08-26) · ne
Motorist Speeding Defense Based on System Failure Rejected
«…t les références). La vitesse maximale signalée vaut à partir de l’emplacement du signal ([ATF 128 IV 30](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=128_IV_30)). **7.** **7.1.** En l’espèce, on retiendra q…»
6B_1215/2015 (2016-11-23)
«…oute sont des jonctions, et non des intersections, notion distincte (cf. art. 84 al. 4 et art. 86 al. 4 i. f. OSR; ATF 128 IV 30 consid. 2 p. 32). 1.4. En conséquence, dans le cas d'espèce, la voie d'entrée de semi- autoroute n'était pas une inte…»
Jug.2015.354 (2015-08-19) · vd
Traffic Violation Appeal Regarding Speed Limit Interpretation
«…débouché d’autoroutes, mais pas les voies d’accès et de sortie qui relient l’autoroute au reste du réseau routier (ATF 128 IV 30, JT 2002 I 622 c. 2). 2.3 Au vu de ce qui précède, il convient de retenir qu’il n’y a intersection que…»
SB150022 (2015-05-26) · zh
Traffic Violation Upheld Due to Clear Speed Limit Signage
«…DSCF1145.JPG; Urk. 12/3 S. 1; vorste- hend, Erw. II.3.2.4.) gestützt auf Art. 16 Abs. 2 SSV und Art. 1 Abs. 8 VRV (BGE 128 IV 30 E. 2). 3.2.6.3. Hinzu kommt, dass bereits am zweiten auf die Fussgängerüberfüh- rung folgenden, am rechten Strass…»
17.2007.77 (2009-03-30) · ti
Traffic Violation Speeding Appeal Rejection
«…itica dell’insorgente alla deduzione del giudice penale sulla negazione della nozione d’intersezione, fondata sulla DTF 128 IV 30 (*\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_* ), non è priva di pertinenza. In effetti, la questione affrontata dal Tribunale federale nel ca…»
17.2007.77 · ti
Criminal Cassation Court Upholds Conviction for Gross Overspeeding in Construction Zone
«…itica dell’insorgente alla deduzione del giudice penale sulla negazione della nozione d’intersezione, fondata sulla DTF 128 IV 30 (*\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_* ), non è priva di pertinenza. In effetti, la questione affrontata dal Tribunale federale nel ca…»
SB150022 · zh
Driver Appeals Gross Traffic Violation Conviction for Speeding in Atypical Urban Zone
«…DSCF1145.JPG; Urk. 12/3 S. 1; vorste- hend, Erw. II.3.2.4.) gestützt auf Art. 16 Abs. 2 SSV und Art. 1 Abs. 8 VRV (BGE 128 IV 30 E. 2). 3.2.6.3. Hinzu kommt, dass bereits am zweiten auf die Fussgängerüberfüh- rung folgenden, am rechten Strass…»

Volltext

Urteilskopf

128 IV 30

7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Nichtigkeitsbeschwerde)

6S.579/2001 vom 4. Dezember 2001

Regeste

Art. 16 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 86 Abs. 1 und 7, Art. 87 Abs. 1 lit. e SSV ; Art. 1 Abs. 8 VRV ; Begriff der Verzweigung bei Autobahnen; Geltungsbereich signalisierter Höchstgeschwindigkeiten bei der Verzweigung von Autobahnen.

Verzweigungen von Autobahnen umfassen die Gabelung und Einmündung von Autobahnen, nicht hingegen Ein- und Ausfahrten, die das gewöhnliche Strassennetz mit der Autobahn verbinden. Der Begriff der Verzweigung erfasst den gesamten Autobahnkreuzungsbereich.

Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit gilt von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Endesignal. Sie endet nicht schon nach der Gabelung der Fahrbahnen.

Sachverhalt ab Seite 31

BGE 128 IV 30 S. 31

A.- X. fuhr am 3. Juli 1998 auf der Autobahn A1 von Bern in Richtung Zürich. Um 08.22 Uhr wurde er auf dem Gebiet von Neuendorf im Bereich der Verzweigung Härkingen von einem Radarmessgerät mit einer Geschwindigkeit von 143 km/h erfasst. Das Messgerät war bei km 50.380 unter der Überführungsrampe der A2 Richtung Basel aufgestellt.

Die auf den Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h wird für die von Bern her kommenden Fahrzeuge 700 m vor dem damaligen Standort des Messgeräts mit beidseitig der Fahrbahn angebrachten Signalen auf 100 km/h herabgesetzt. Unter der Überführung der A2, die dem von Basel kommenden Verkehr dient, stehen ungefähr bei km 50.940 zwei Wiederholungstafeln. Die Signale "Ende der Höchstgeschwindigkeit" befinden sich nach der Einfahrt der A2 aus Richtung Basel in die A1.

B.- Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu sprach am 25. Januar 2000 X. der groben Verletzung einer Verkehrsregel gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG (begangen durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 100 km/h nach Abzug der Toleranz um 37 km/h) schuldig und büsste ihn mit Fr. 670.-.

Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte am 13. Juni 2001 diesen Entscheid.

C.- X. erhebt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.

Das Bundesgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Zu prüfen ist, ob auf dem fraglichen Streckenabschnitt bei Kilometer 50.380 der A1 eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h

BGE 128 IV 30 S. 32

oder die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 120 km/h gilt. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gabelung der Autobahnen A1 und A2 (diese zweigt über eine Rampe Richtung Basel ab) stelle eine Verzweigung im Sinne des Gesetzes dar. Weil unmittelbar nach dieser Verzweigung auf der A1 in Richtung Zürich keine Signalisation stehe, komme die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen zum Tragen. Die Vorinstanz nimmt dagegen an, die herabgesetzte Höchstgeschwindigkeit gelte bis zum Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit", das sich nach der Einmündung der von Basel kommenden A2 in die A1 befindet.

2. Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) gilt unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll sie weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt. Die Signale "Höchstgeschwindigkeit" [...] gelten bis zu den entsprechenden Ende-Signalen, höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 SSV nennen die Signale "Höchstgeschwindigkeit" [...] die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit" [...] aufgehoben. Gemäss Art. 1 Abs. 8 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) sind "Verzweigungen" Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen.

Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass weder das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) noch seine Verordnungen den Begriff der Autobahnverzweigung definieren. Die Signalisationsverordnung unterscheidet bei Autobahnen und Autostrassen zwischen Anschlüssen und Verzweigungen. Anschlüsse sind das Zusammentreffen von Ein- und Ausfahrten mit den Fahrbahnen von Autobahnen und Autostrassen ( Art. 86 Abs. 1 SSV ). Aus dieser Definition sowie aus dem Fehlen einer Umschreibung der Verzweigungen in Art. 87 Abs. 1 SSV ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass eine Verzweigung bei Autobahnen nur vorliegt, wenn sich Autobahnen gabeln bzw. wenn sie ineinander einmünden, sich also Autobahnen verzweigen, nicht hingegen bei Ein- und Ausfahrten, die das gewöhnliche Strassennetz mit der Autobahn verbinden.

BGE 128 IV 30 S. 33

Beim Härkinger Kreuz handelt es sich daher um eine Verzweigung. Somit fragt sich, welchen Bereich die Verzweigung umfasst, ob diese, wenn man von Bern kommend in Richtung Zürich fährt, schon bei der Abzweigung der A2 von der A1 Richtung Basel oder erst mit der Einmündung der von Basel kommenden A2 in die A1 endet. Die Vorinstanz beantwortet diese Frage wiederum gestützt auf die Signalisationsverordnung. Bei Anschlüssen wird die "Entfernungstafel" 500 m nach dem Ende des Beschleunigungsstreifens angebracht ( Art. 86 Abs. 7 SSV ), bei Verzweigungen von Autobahnen nach der Verzweigung auf beiden Fahrbahnästen ( Art. 87 Abs. 1 lit. e SSV ). Da es nicht logisch wäre, Anschlüsse und Verzweigungen verschieden zu behandeln, kann letztgenannte Vorschrift nur meinen, dass die Entfernungstafeln auch bei Verzweigungen "nach dem Ende des Beschleunigungsstreifens", d.h. nach dem Ende der einmündenden Fahrbahn anzubringen sind. Die Formulierung "nach der Verzweigung" deutet demzufolge daraufhin, dass der Begriff der Verzweigung nicht nur die Gabelung einer Autobahn umfasst, sondern auch die ihr entsprechende Einfahrt einschliesst. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung verlangt, dass diese Auffassung nicht nur in Bezug auf Entfernungstafeln, sondern für alle in diesem Zusammenhang relevanten Signale gilt. Die Höchstgeschwindigkeitssignale, die vor einer Autobahnverzweigung stehen, verlieren ihre Geltung demnach nicht schon nach der Gabelung der Fahrbahnen, sondern erst nach dem erneuten Zusammentreffen von zwei Fahrbahnen. Das entspricht auch der Gefahrenlage. Gefährlich ist nämlich nicht so sehr die Gabelung, an der sich der Verkehr teilt, sondern die Einmündung einer Fahrbahn in eine andere, wo ein Verkehrsstrom auf den andern trifft.

Diese Erwägungen der Vorinstanz überzeugen. Auch BUSSY/RUSCONI (Code suisse de la circulation routière, 3. Aufl., Lausanne 1996, Art. 16 SSV N. 3.1) nehmen an, in gewissen Fällen müsse der Geltungsbereich von Signalisationen erst bestimmt werden ("nécessitera une appréciation"). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Autobahnkreuz, welches ein Gesamtbauwerk darstellt, auf die Teilung einer Bahn in zwei Äste auch wieder ein Zusammenfügen der zwei Äste in eine Bahn folgt. Es wäre wenig sinnvoll, eine herabgesetzte Höchstgeschwindigkeit direkt nach der Ausfahrt enden zu lassen, um sie wenig später im Hinblick auf die Einfahrt wieder neu festzusetzen. Der Begriff der Verzweigung erfasst den gesamten Autobahnkreuzungsbereich. Die signalisierte Geschwindigkeit gilt von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende-Signal.

BGE 128 IV 30 S. 34

Entsprechend gilt auf dem fraglichen Streckenabschnitt die vor der Verzweigung Härkingen signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bis zum Ende der Beschleunigungsspur der einmündenden Basler Fahrbahn der A2, wo die Signale "Ende der Höchstgeschwindigkeit" stehen. Der Beschwerdeführer hat diese Höchstgeschwindigkeit um massgebliche 37 km/h überschritten. Die Verurteilung verletzt somit kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist kostenfällig abzuweisen ( Art. 278 Abs. 1 BStP [SR 312.0]).