Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 128 III 366 KI-generiert

Company v. City of Zurich (Pledged Claim Litigation Rights)

Geschäftsnummer BGE 128 III 366
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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ABZ Recycling AG entered into a five-year contract with the city of Zurich to take a guaranteed minimum annual delivery of 6,000 tons of dewatered sewage sludge, starting January 1, 1990, for compost processing in Orange, France. Following investigations into alleged bribery involving a city drainage official and the managing director of ABZ Recycling AG (known as the Zurich sewage sludge affair), the city of Zurich deemed the contract unenforceable. Subsequently, ABZ Recycling AG filed a lawsuit seeking payment for outstanding invoices concerning the disposed sewage sludge, as well as the difference between the guaranteed and the delivered amounts. The Zurich Higher Court initially dismissed the lawsuit, citing that the claim was partially pledged and required the pledgees' consent to proceed in court. ABZ Recycling AG then appealed to the Federal Tribunal, challenging the requirement for the pledgees' consent in enforcing the claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Klagelegitimation bei verpfändeter Forderung; Einziehungsrecht gemäss Art. 906 Abs. 1 ZGB. Der Pfandgläubiger erhält lediglich ein Sicherungsrecht an der verpfändeten Forderung; ihr Inhaber bleibt der Verpfänder. Dieser kann die Forderung kraft seines Einziehungsrechts auf dem Klageweg geltend machen, ohne dass es hierfür der Zustimmung des Pfandgläubigers bedürfte (E. 2).

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Zinszahlung Vertragliche Rechte und Pflichten Gesellschaftsschuld Pfand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5C.8/2002
Recycling Company v. City of Zurich: Pledged Claims and Procedural Capacity in Contract Dispute
BGE 42 III 270
Ist die Notifikation erfolgt, kann der Pfandschuldner den geschuldeten Betrag hinterlegen oder Rechtsvorschlag erheben, wenn der Verpfänder ohne Zustimmung des Pfandgläubigers die Betreibung einleitet ( BGE 42 III 270 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

This article is implicitly cited because the matter was returned to the lower court, and the previous decision's cost orders (Ziffer 3-5) were annulled, implicitly relating to cost allocation upon final decision.

Art. 906 Abs. 3 ZGB

Mentioned in the context of what the debtor must do if consent under Art. 906 para. 2 is missing.

Art. 906 Abs. 1 ZGB

The court confirms that the pledgor retains the right to claim the debt, which is covered by this article.

Art. 906 Abs. 2 ZGB

The court refers to this article when discussing the requirement for the debtor to seek payment from both parties or require consent for payment.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

HSU.2024.46 (2025-03-28) · ag
Partial Provisional Construction Lien Registration Reduced Due to Insufficient Substantiation
«…. 10), N. 268, 273 ff.; vgl. auch BGE 136 III 6 E. 5.3. 23 Vgl. zur Klagelegitimation bei verpfändeter Forderung BGE 128 III 366 E. 2. 24 BSK ZGB II-THURNHERR, 7. Aufl. 2023, Art. 837/838 N. 15.…»
P1 14 69 (2016-11-16) · vs
Appellate Decision on Breach of Trust Regarding Unauthorized Retention of Insurance Surrender Values
«…ette règlementation sert à ce que le droit de gage sur la créance ne soit pas privé de sa fonction de garantie (cf. ATF 128 III 366 consid. 2b ; arrêt 4A_586/2009 précité consid. 3.2 et 3.3). - 48 - 4…»
4A_586/2009 (2010-02-11)
«…e verser directement le montant de la prestation d'assurance ou, le cas échéant, celui de la valeur de rachat (cf. ATF 128 III 366 consid. 2b p. 368). En l'espèce, l'acte de nantissement du 8 avril 1991 ne cède pas à la banque le droit d'administrer…»
5C.119/2006 (2006-09-19)
«…réels, in Sûretés et garanties bancaires, Lausanne 1997, p. 121 ss, p. 145 et les auteurs cités à la note 100; cf. ATF 128 III 366 consid. 2b p. 368). 3.2 En l'espèce, il ne résulte pas de l'arrêt déféré que la recourante se serait fait concéder le…»
4C.20/2004 (2004-04-27)
«…ermet l' art. 899 CC . En effet, dans ce cas, il n'y a pas de cession, même partielle, du droit donné en garantie ( ATF 128 III 366 consid. 2b; Paul-Henri Steinauer, Les droits réels, tome III, 3e éd., n. 3154b p. 451). Autrement dit, le constituant…»
BGE 130 III 417
«…ermet l' art. 899 CC . En effet, dans ce cas, il n'y a pas de cession, même partielle, du droit donné en garantie ( ATF 128 III 366 consid. 2b; PAUL-HENRI STEINAUER, Les droits réels, tome III, 3 e éd., n. 3154b p. 451). Autrement dit, le constituant…»

Volltext

Urteilskopf

128 III 366

66. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. ABZ Recycling AG gegen Stadt Zürich (Berufung)

5C.8/2002 vom 30. Mai 2002

Regeste

Klagelegitimation bei verpfändeter Forderung; Einziehungsrecht gemäss Art. 906 Abs. 1 ZGB .

Der Pfandgläubiger erhält lediglich ein Sicherungsrecht an der verpfändeten Forderung; ihr Inhaber bleibt der Verpfänder. Dieser kann die Forderung kraft seines Einziehungsrechts auf dem Klageweg geltend machen, ohne dass es hierfür der Zustimmung des Pfandgläubigers bedürfte (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 366

BGE 128 III 366 S. 366

Die ABZ Recycling AG verpflichtete sich in einem Fünfjahresvertrag, der Stadt Zürich ab 1. Januar 1990 eine jährlich garantierte Mindestliefermenge von 6'000 Tonnen entwässertem Klärschlamm abzunehmen und diesen in Orange (Frankreich) zu Kompost verarbeiten zu lassen. Nachdem gegen einen Beamten der Stadtentwässerung und den Geschäftsführer der ABZ Recycling AG Strafverfahren wegen Verdachts auf Bestechung im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung eingeleitet worden waren (so genannte Zürcher Klärschlammaffäre), hielt die Stadt Zürich dafür, der Vertrag sei durch sie nicht mehr zu erfüllen.

BGE 128 III 366 S. 367

In der Folge klagte die ABZ Recycling AG auf Bezahlung der fälligen Rechnungen für den entsorgten Klärschlamm sowie auf Bezahlung der Differenz zwischen der garantierten und der tatsächlich gelieferten Menge.

Mit Urteil vom 20. November 2001 wies das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, die Klage mit der Begründung ab, die Forderung sei teilweise verpfändet worden und es hätte deshalb für die Prozessführung der Einwilligung der beiden Pfandgläubigerinnen bedurft. Mit Berufung an das Bundesgericht vom 21. Dezember 2001 verlangt die Klägerin im Wesentlichen, in Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei die Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 619'130.- zuzüglich Zinsen zu bezahlen.

Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut und weist die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Klägerin ihre verpfändete Forderung gegen die Beklagte im Alleingang einklagen durfte oder ob es hierfür der Zustimmung der beiden Pfandgläubigerinnen bedurft hätte.

a) Die Klägerin macht geltend, ihr Klageanspruch gründe auf dem Einziehungsrecht, das ihr gemäss Art. 906 Abs. 1 ZGB uneingeschränkt zustehe. Einzig für das Inkasso der Forderung bedürfte es gemäss Art. 906 Abs. 2 ZGB der Zustimmung der Pfandgläubigerinnen. Vorliegend gehe es nicht etwa um eine Anerkennungsklage im Rahmen einer hängigen Betreibung, sondern um eine normale Forderungsklage. Das Obergericht des Kantons Zürich verletze deshalb Art. 906 Abs. 1 und 2 ZGB , indem es die Einwilligung der Pfandgläubigerinnen in die Prozessführung verlange.

Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, infolge Verpfändung könne die Klägerin nicht mehr über ihre Forderung verfügen. Zudem hätte diese mit einem zusprechenden Urteil in der vorliegenden Sache einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Angesichts der beschränkten Einwendungsmöglichkeiten im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung wäre sie (die Beklagte) als Betriebene gezwungen, an die Klägerin zu leisten, und würde sich damit dem Risiko der Doppelzahlung aussetzen.

BGE 128 III 366 S. 368

b) Mit der Abtretung ( Art. 164 Abs. 1 OR ) geht die Forderung vom Zedenten auf den Zessionar über. Demgegenüber findet bei der Verpfändung einer Forderung ( Art. 899 Abs. 1 ZGB ) kein Wechsel in der Person des Gläubigers statt; vielmehr bleibt der Verpfänder (vorliegend: die Klägerin) Inhaber der Forderung und als solcher ist er weiterhin Träger aller Rechte und Befugnisse, die sie ihm verleiht. Umgekehrt erhält der Pfandgläubiger (vorliegend: SIBAG und ZKB) mit seinem Pfandrecht lediglich ein Sicherungsrecht am Pfandgegenstand (vorliegend: eingeklagte Forderung). Dieses aktualisiert sich nur und erst, wenn der Verpfänder die gesicherte Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt. Diesfalls ermöglicht das Pfandrecht dem Pfandgläubiger den wertmässigen Zugriff auf das Pfandobjekt, indem dieses verwertet und er aus dem Erlös befriedigt wird. Das bis zu jenem Zeitpunkt latente Sicherungsrecht des Pfandgläubigers würde nun illusorisch, wenn der Schuldner (vorliegend: die Beklagte) die verpfändete Forderung ohne Zustimmung des Pfandgläubigers an den Verpfänder zurückzahlen würde, denn mit der Erfüllung geht die Forderung unter ( Art. 114 Abs. 1 OR ) und damit die Sicherheit des Pfandgläubigers.

Auf einen Ausgleich zielend zwischen dem Grundsatz, dass der Verpfänder Gläubiger der Forderung bleibt, und der damit verbundenen Gefahr für den Pfandgläubiger, dass sein Pfandobjekt durch Zahlung an den Verpfänder untergeht, bestimmt Art. 906 ZGB Folgendes: Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde (Abs. 1). Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten (Abs. 2).

Art. 906 Abs. 1 ZGB regelt die Verwaltung der verpfändeten Forderung. Diese obliegt dem Verpfänder als Forderungsinhaber. Er hat dabei alles vorzukehren, was zum Erhalt der Forderung notwendig ist, und der Pfandgläubiger hat einen Anspruch darauf, dass sein Pfandobjekt sorgfältig verwaltet wird. Zur Erfüllung dieser Pflicht steht dem Verpfänder das so genannte Kündigungs- und Einziehungsrecht zu. Das Einziehungsrecht befugt ihn nicht nur zur Mahnung und Betreibung der Forderung sowie zur Eingabe im Konkurs oder zur Anmeldung im Lastenverzeichnis, sondern es erlaubt ihm namentlich auch, diese auf dem Klageweg geltend zu machen (OFTINGER/BÄR, Zürcher Kommentar, N. 10 und 15 zu

BGE 128 III 366 S. 369

Art. 906 ZGB ; LEEMANN, Berner Kommentar, N. 2 zu Art. 906 ZGB ; BAUER, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 906 ZGB ).

Art. 906 Abs. 2 ZGB regelt demgegenüber die Zahlung der verpfändeten Forderung und beantwortet die Frage, an wen der Schuldner zu leisten hat. Damit das Forderungspfandrecht nicht seiner Sicherungsfunktion beraubt wird, darf der Schuldner, wenn ihm die Verpfändung der Forderung notifiziert worden ist, nur an den Verpfänder und den Pfandgläubiger gemeinsam bzw. an den einen nur mit Einwilligung des andern leisten. Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag gemäss Art. 906 Abs. 3 ZGB zu hinterlegen.

c) Die Beklagte wendet ein, mit einem gutheissenden Urteil erhalte die Klägerin gegen sie einen definitiven Rechtsöffnungstitel und sie würde eine Doppelzahlung riskieren. Dieses Argument geht an der Sache vorbei:

Wenn die Verpfändung der Forderung dem Pfandschuldner nicht notifiziert worden ist, darf er mit befreiender Wirkung an den Verpfänder leisten; dies ergibt sich e contrario aus dem Wortlaut von Art. 906 Abs. 2 ZGB . Ist die Notifikation erfolgt, kann der Pfandschuldner den geschuldeten Betrag hinterlegen oder Rechtsvorschlag erheben, wenn der Verpfänder ohne Zustimmung des Pfandgläubigers die Betreibung einleitet ( BGE 42 III 270 E. 3 S. 273; LEEMANN, a.a.O., N. 19 zu Art. 906 ZGB ; ZOBL, Berner Kommentar, N. 25 zu Art. 906 ZGB ). In diesem Fall darf die Rechtsöffnung nur erteilt werden, wenn der Pfandgläubiger zustimmt (PANCHAUD/CAPREZ, Die Rechtsöffnung, 2. Aufl. 1980, § 52, S. 123; STAEHELIN, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 1998, N. 32 zu Art. 84 SchKG ). Entgegen ihrer sinngemässen Argumentation ist die Beklagte folglich nicht darauf angewiesen, eine Einwendung gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG gegen die Forderung, für die Rechtsöffnung gewährt worden ist, oder eine solche gegen den Rechtsöffnungstitel selbst zu erheben. Vielmehr ist ein unanfechtbarer Rechtsöffnungstitel gewiss erforderlich, aber für sich allein ungenügend: Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung setzt voraus, dass zum Rechtsöffnungstitel die Einwilligung des Pfandgläubigers gemäss Art. 906 Abs. 2 ZGB hinzutritt.

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die beiden Pfandgläubigerinnen SIBAG und ZKB angesichts der klägerischen Anträge, die nicht auf eine Aufhebung des Rechtsvorschlags lauten, ausserhalb des vorliegenden Erkenntnisverfahrens stehen und die Klage nicht von deren Einverständnis abhängig ist. Weil das Obergericht Bestand und Umfang des klägerischen Anspruches gar nicht erst

BGE 128 III 366 S. 370

geprüft und diesbezüglich auch keine Tatsachenfeststellungen getroffen hat, kann das Bundesgericht nicht selbst ein Urteil in der Sache fällen. Das Berufungsbegehren um Zuspruch einer Geldsumme schliesst jedoch den Antrag auf Rückweisung zur Beurteilung in der Sache in sich. In teilweiser Gutheissung der Berufung sind folglich die Ziffern 1 und 3-5 (Kosten) des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache ist diesbezüglich zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.