Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 128 II 335 KI-generiert

Fitness to Drive Assessment Following Combined Drug and Alcohol Abuse

Geschäftsnummer BGE 128 II 335
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual born in 1978 had their driver's license temporarily revoked after being caught driving under the influence of alcohol with a blood alcohol concentration of 0.92 g/l in 1999, and was required to attend traffic education for speeding in 2000. On February 18, 2001, the individual again drove in a state deemed unfit, this time due to a combined influence of drugs and alcohol, which included substances such as amphetamines, MDMA, cannabis, and alcohol. The forensic medical institute recommended an assessment of the individual's suitability to drive, citing concerns about their driving ability under such influences and pointing out previous transgressions involving drug use and driving while intoxicated. The local road traffic authority imposed a 15-month license suspension, which was upheld on appeal. However, the case was brought to higher authorities to address alleged inadequacies in how the individual's fitness to drive was evaluated, as it remained unclear whether there were grounds to question their long-term driving ability due to substance use.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1bis SVG; Art. 30 Abs. 1 VZV; Sicherungsentzug des Führerausweises, Drogen- und Alkoholmissbrauch im Strassenverkehr, Abklärung der Fahreignung. Ein die momentane Fahrfähigkeit beeinträchtigender kombinierter Konsum von Alkohol und verschiedenen Betäubungsmitteln kann Anlass bieten, die Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten abklären zu lassen (E. 4c).

Schlagwörter

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Fahreignungsabklärung Führerausweisentzug Substanzmittelmissbrauch wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Verletzung der Verkehrsregeln Cannabiskonsum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

Although not explicitly in the numbered dispositive orders provided in the excerpt (which only contains the conclusion regarding the merits and request for clarification in E. 5 and 6), it is standard practice that cost provisions are applied in the full dispositive section, and in this context the Tribunal ruling was to allow the appeal (ASTRA), meaning costs would follow.

Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG

Cited in the ASTRA's request in the facts section, which the Tribunal implies is the necessary step to be taken upon remand concerning clarification of fitness to drive.

Art. 16 Abs. 1 SVG

Cited in the headnote as relevant legal provisions, although the dispositives focus on procedural annulment/remand due to incomplete investigation which often stems from the need for an Art. 14 assessment.

Art. 17 Abs. 1bis SVG

Cited in the headnote as relevant legal provisions, although the dispositive focuses on procedural annulment/remand due to incomplete investigation.

Art. 30 Abs. 1 VZV

Cited in the headnote as relevant legal provisions, although the dispositive focuses on procedural annulment/remand due to incomplete investigation.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (106)

1C_716/2024 (2025-12-19)
Classification of MDMA as soft drug and necessity of driving fitness assessment under road traffic law
«…Jedoch erlaubt an sich nicht jeder regelmässige Konsum von Drogen schon den Schluss auf eine fehlende Fahreignung ([BGE 128 II 335](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
603 2025 43 (2025-10-21) · fr
Cantonal Court Upholds Driver's License Seizure Due to Positive Drug Test
«…onnalité. En revanche, la conduite sous l'emprise de cannabis peut motiver qu'un examen à la conduite soit ordonné (ATF 128 II 335 consid. 4b; arrêts TF 1C_111/2015 du 21 mai 2015 consid. 4.4; TC FR 603 2025 12 du 22 avril 2025 consid. 4.2). Cela éta…»
WBE.2024.407 (2025-07-21) · ag
Driver's License Revocation Upheld Due to Drug Use and Impaired Driving Ability
«…ohol, ihre Vorgeschichte – insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch im Strassenverkehr – und ihre Persönlichkeit (BGE 128 II 335, Erw. 4b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015, Erw. 4.4 mit Hinweisen; vgl. zudem Ents…»
603 2025 12 (2025-04-22) · fr
Administrative Court Upholds Preventive Driving License Withdrawal Based on THC Level and Drug Use Admission
«…onnalité. En revanche, la conduite sous l'emprise de cannabis peut motiver qu'un examen à la conduite soit ordonné (ATF 128 II 335 consid. 4b; arrêts TF 1C_111/2015 du 21 mai 2015 consid. 4.4; TC FR 603 2018 119 du 23 octobre 2018). Cela étant, la co…»
52.2025.75 (2025-04-22) · ti
Driving License Withdrawal Upheld Over Drug Use and Prior Offenses
«…ducente, i suoi precedenti, il suo comportamento nell'ambito della circolazione stradale e la sua personalità (cfr. DTF 128 II 335 consid. 4a; STF 1C\_458/2019 citata consid. 2.1, 1C\_41/2019 del 4 aprile 2019 consid. 2.1, 1C\_487/2016 citata consid.…»
WBE.2024.172 (2024-09-16) · ag
State v. Driver (Impairment and Refusal)
«…e mangelnde Fahreignung vermutet und eine entsprechende verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden kann (vgl. BGE 128 II 335, Erw. 4b; Urteil des Bundesgerichts 6A.65/2002 vom 27. November 2002, Erw. 6.2). Es bedarf eines konkreten und erheblic…»
A/1895/2024 (2024-09-10) · ge
Driver's License Withdrawal Upheld Due to High THC Level and Fitness Doubts
«…é du consommateur, en particulier en ce qui concerne l'abus de drogues et son comportement en tant que conducteur (ATF [128 II 335](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=128%20II%20335) consid. 4b ; [124 II 559](https://justice.ge.ch…»
III 2024 46 (2024-06-17) · sz
Traffic Authority v. License Holder (Provisional License Revocation for Cannabis Impairment)
«…n schon den Schluss auf eine fehlende Fahr- eignung (vgl. zit. Urteil BGer 1C_285/2018 vom 12.10.2018 E. 3.1 m.H.a. BGE 128 II 335 E. 4b). Regelmässiger Drogenkonsum erweckt dann berechtigte Zwei- fel an der Fahreignung, wenn zusätzliche Anzeichen be…»
52.2023.384 (2023-11-02) · ti
Administrative Court Upholds Mandatory Driving Fitness Evaluation Based on Drug Use History
«…ducente, i suoi precedenti, il suo comportamento nell'ambito della circolazione stradale e la sua personalità (cfr. DTF 128 II 335 consid. 4b; STF 1C\_458/2019 del 25 marzo 2020 consid. 2.1, 1C\_41/2019 del 4 aprile 2019 consid. 2.1, 1C\_487/2016 del…»
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Appeal Against Medical Fitness-to-Drive Evaluation Following Drug Use Admission Upheld
«…un manque de capacité de conduire (arrêt du Tribunal fédéral 1C_556/2012 du 23 avril 2013 consid. 2.2; ATF 128 II 335 consid. 4b, JT 2002 I 563; 127 II 122 consid 4b, JT 2001 I 430). Le consommateur occasionnel de cannabis qui ne m…»
A/1279/2023 (2023-10-30) · ge
Appeal Against Mandatory Traffic Medical Evaluation Upheld Due to Insufficient Evidence of Driving Unfitness
«…l [1C\_556/2012](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1C_556/2012) du 23 avril 2013 consid. 2.2; ATF [128 II 335](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=128%20II%20335) consid. 4b, JT [2002 I 563](https://justice.ge.…»
603 2022 157 (2023-04-19) · fr
Driver License Withdrawal for Failure to Submit Medical Fitness Report After Drug Detection
«…de cannabis peut motiver qu'un examen à la conduite soit ordonné (arrêt TF 1C_111/2015 du 21 mai 2015 consid. 4.4; ATF 128 II 335 consid. 4b); que la consommation de stupéfiants, même si elle n'est qu'occasionnelle et ne porte que sur de faibles qu…»
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WBE.2022.372 (2023-02-22) · ag
Driver's License Suspension Partially Revoked Pending New Medical Evaluation
«…ol, ihre Vorgeschichte – insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch im Strassen- verkehr – und ihre Persönlichkeit (BGE 128 II 335, Erw. 4b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015, Erw. 4.4 mit Hinweisen). 2.3. Wer ein…»
52.2022.416 (2023-01-25) · ti
Driving License Revocation Suspension Appeal After Positive Drug Test
«…ducente, i suoi precedenti, il suo comportamento nell'ambito della circolazione stradale e la sua personalità (cfr. DTF 128 II 335 consid. 4a; STF 1C\_487/2016 del 7 aprile 2017 consid. 2.1); considerato che il consumo di droghe pesanti come la cocai…»

Volltext

Urteilskopf

128 II 335

39. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. ASTRA gegen R. (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

6A.15/2002 vom 3. Juni 2002

Regeste

Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1bis SVG ; Art. 30 Abs. 1 VZV ; Sicherungsentzug des Führerausweises, Drogen- und Alkoholmissbrauch im Strassenverkehr, Abklärung der Fahreignung.

Ein die momentane Fahrfähigkeit beeinträchtigender kombinierter Konsum von Alkohol und verschiedenen Betäubungsmitteln kann Anlass bieten, die Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten abklären zu lassen (E. 4c).

Sachverhalt ab Seite 336

BGE 128 II 335 S. 336

A.- R., geboren 1978, erwarb im Mai 1997 seinen Führerausweis der Kategorie B. Mit Verfügung vom 9. Juni 1999 wurde ihm der Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten entzogen, weil er am 25. April 1999 ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand mit einer minimalen Blutalkoholkonzentration von 0,92 Gewichtspromille gelenkt hatte. Wegen Überschreitens der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h wurde er mit Verfügung vom 10. Februar 2000 zum Besuch von einem Tag Verkehrsunterricht verpflichtet.

Am 18. Februar 2001 führte R. seinen Personenwagen um ca. 04.00 Uhr bzw. um ca. 07.10 Uhr von Biel nach Grenchen und wieder zurück nach Biel in nicht fahrfähigem Zustand, d.h. unter Drogeneinfluss und zum zweiten Mal innert 22 Monaten in angetrunkenem Zustand. Die beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) in Auftrag gegebenen chemisch-toxikologischen Untersuchungen ergaben, dass R. zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle unter dem kombinierten Einfluss von Amphetamin, MDMA (Methylendioxymethamphetamin), Cannabis und Trinkalkohol stand. Aufgrund der Tatsache, dass R. unter dem kombinierten Einfluss dieser Substanzen am Strassenverkehr teilgenommen hatte, empfahl das IRM dringend die Abklärung seiner Fahreignung durch die Administrativbehörde.

B.- Mit Strafmandat vom 14. Juni 2001 wurde R. vom Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Führens eines Personenwagens unter Drogeneinfluss und in angetrunkenem Zustand zu einer bedingt aufgeschobenen Strafe von 20 Tagen Gefängnis (Probezeit 3 Jahre) und einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt. R. erhob gegen dieses Strafmandat keinen Einspruch, sodass es in

BGE 128 II 335 S. 337

Rechtskraft erwuchs. Mit Verfügung vom 5. September 2001 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern R. den Führerausweis für Motorfahrzeuge in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 lit. b und Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG (SR 741.01) auf die Dauer von 15 Monaten. Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern wies die von R. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. November 2001 ab.

C.- Gegen diesen Entscheid führt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern zur medizinischen Abklärung der Eignung von R. zum Führen von Motorfahrzeugen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG zurückzuweisen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. a) Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern forderte den Beschwerdegegner am 7. Juni 2001 gestützt auf die Verzeigung wegen Führens eines Personenwagens unter Einfluss von Drogen sowie eventuell in angetrunkenem Zustand auf, innert zehn Tagen ein Arztzeugnis einzureichen, das sich zu seiner Fahreignung äussern sollte. Mit Schreiben vom 19. Juni 2001 bestätigte der Hausarzt, dass beim Beschwerdegegner keine Drogensucht vorliege; alle durchgeführten Urinproben - auch hinsichtlich Cannabis - hätten ein negatives Ergebnis gezeigt. Die Frage betreffend die Fahreignung des Beschwerdegegners liess er hingegen unbeantwortet. Nach Abschluss der strafrechtlichen Beurteilung verfügte die Administrativbehörde ohne weitere Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung des Beschwerdegegners einen 15-monatigen Warnungsentzug. Diesen Entscheid schützte die Vorinstanz.

b) Nach der Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung ( BGE 127 II 122 E. 4b; BGE 124 II 559 E. 4d und e). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch im Strassenverkehr, nicht beurteilt werden ( BGE 124 II 559

BGE 128 II 335 S. 338

E. 4e und 5a). Ein die momentane Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum kann hingegen Anlass bieten, die generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu lassen ( BGE 127 II 122 E. 4b mit Hinweis).

c) Im konkreten Fall war die momentane Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers durch übermässigen Konsum von Alkohol in Kombination mit Betäubungsmitteln beeinträchtigt. Der Beschwerdegegner konsumierte nach eigenen Angaben am fraglichen Tag nach 9 dl Bier und 1 dl Champagner einen Joint, dies im Wissen darum, dass er nachher noch bzw. wieder ein Motorfahrzeug führen würde. Zudem war er bereits 22 Monate vorher wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand angehalten worden, weshalb ihm der Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten entzogen worden war. Auch wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz war er zuvor schon verzeigt worden. Zudem hatte er anlässlich der polizeilichen Ermittlungen im Zusammenhang mit seinen Verfehlungen vom 18. Februar 2001 eingestanden, seit ungefähr einem Jahr täglich Marihuana zu konsumieren, pro Monat ca. 30 Joints, d.h. rund 15 g Marihuana. Die chemisch-toxikologischen Untersuchungen des IRM stellten über die vom Beschwerdegegner angegebenen Drogen hinaus den Konsum weiterer Drogen (Amphetamin, MDMA) fest. Im Weiteren wurde im Gutachten der Verdacht auf eine starke Gewöhnung des Beschwerdegegners an die konsumierten Drogen geäussert und abschliessend dringend eine Überprüfung seiner Fahreignung durch die Administrativbehörde empfohlen.

Dass die Administrativbehörde aufgrund der ihr im Juni 2001 bekannten Umstände - vom bzw. von den zwei Gutachten des IRM hat sie wohl erst nach Zustellung der Strafakten Mitte Juli 2001 erfahren - abklären liess, ob der Beschwerdegegner drogenabhängig sei, ist selbstredend nicht zu beanstanden. Wenn das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt aber eine solche Abklärung für erforderlich hielt, hätte es, wie das beschwerdeführende Amt zu Recht geltend macht, sich nicht mit dieser ärztlichen Bestätigung begnügen dürfen. Der Hausarzt machte darin insbesondere keine Angaben darüber, seit wann der Beschwerdegegner von ihm betreut worden war (Frage 1 auf dem Formular). Zudem hätte dem Amt auffallen müssen, dass auf dem vorgedruckten Formular "Ärztliches Zeugnis betr. Fahreignung nach Drogenkonsum" auch die Frage nach der Fahreignung unbeantwortet blieb. Erst recht hätte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt nach Erhalt des IRM-Gutachtens vom 10. April 2001 betreffend die chemisch-toxikologischen Untersuchungen

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Anlass genug gehabt, an der Fahreignung des Beschwerdegegners ernsthaft zu zweifeln und der dringenden Empfehlung des IRM zur Einholung eines entsprechenden Fachgutachtens nachzukommen.

Unter den oben genannten Umständen erweisen sich die Abklärungen der Administrativbehörden als offensichtlich unvollständig. Nicht erst die Vorinstanz, sondern schon das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hätte ein verkehrsmedizinisches und -psychologisches Gutachten durch ein spezialisiertes Institut anordnen müssen - dies spätestens nach Erhalt des Gutachtens des IRM vom 10. April 2001 durch die Zustellung der Strafakten Mitte Juli 2001. Zu diesem Zeitpunkt hätte es auch unverzüglich prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die vorsorgliche Abnahme des Führerausweises gegeben gewesen wären. Indem sowohl das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt als auch die Vorinstanz auf die Einholung eines Fachgutachtens verzichteten, haben sie ihre Ermittlungspflicht verletzt (vgl. BGE 127 II 122 E. 4b; BGE 120 Ib 305 E. 4d und 5a). Die Beschwerde erweist sich somit als begründet.

d) Die Dauer des Warnungsentzugs von fünfzehn Monaten ist unbestritten. Sollte die Abklärung des Sachverständigen ergeben, dass beim Beschwerdegegner kein Eignungsmangel vorliegt und deshalb ein Sicherungsentzug nicht erforderlich ist, bleibt es beim angefochtenen Entscheid.

5. Die Abklärungen der Vorinstanz sind unvollständig. Dies führt, wenn das Bundesgericht nicht selbst in der Sache entscheidet, zur Aufhebung und Rückweisung der Sache. (...)

6. Im Hinblick auf die in solchen oder ähnlichen Fällen notwendige Koordinierung der Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden einerseits und der Führerausweisentzugsbehörden andererseits sollte der Kanton Bern dafür besorgt sein, dass zukünftig die vom IRM im Auftrag der Strafverfolgungsbehörden erstellten Gutachten unverzüglich an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt weitergeleitet werden. Darüber hinaus wird das Bundesamt für Strassen (ASTRA) eingeladen, den Erlass entsprechender Empfehlungen zuhanden aller Kantone zu prüfen.